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1 Handreichung zur Biostoffverordnung für Praktikantinnen und Praktikanten im Bistum Mainz bistum mainz

2 A Impressum: Bistum Mainz, Bischöfliches Ordinariat, Stabsstelle Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Bischofsplatz 2, Mainz Redaktionelle Mitarbeit: Hildegard Kewes, Ute Bockius, Reinhold Scheer, Prof. Dr. iur. Andreas van der Broeck (alle Bistum Mainz) und Dr. med. Norbert Lemp (PIMA Arbeits- und Umweltmedizin GmbH) Hinweis: Alle Angaben in dieser Broschüre sind ohne Gewähr. Jede Haftung ist ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des Bistums Mainz. 1. Auflage

3 Sehr geehrte Damen und Herren, in unseren Kindertageseinrichtungen kommen tagtäglich viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den unterschiedlichsten Funktionen, als Beschäftigte, Praktikantinnen und Praktikanten oder auch als Schülerinnen und Schüler mit biologischen Arbeitsstoffen in Berührung. Für solche Berufsgruppen hat die Europäische Union in Form von Richtlinien schon in den Jahren 1990 und 2000 Schutzbestimmungen erlassen, die in Deutschland in der sog. Biostoffverordnung umgesetzt worden sind. Mit dieser Broschüre möchten wir Sie nach den Vorgaben der Biostoffverordnung über Infektionsgefahren unterrichten und Ihnen Wege zur Vorbeugung vor Erkrankungen aufzeigen. Es geht dabei auch und insbesondere um Wertschätzung und Fürsorge gegenüber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, besonders denjenigen, die noch am Anfang ihres Berufslebens stehen oder nur eine gewisse Zeit in unseren Einrichtungen verweilen. So wünsche ich Ihnen für Ihren Dienst Gottes reichen Segen und allzeit gute Gesundheit. Prälat Dietmar Giebelmann Generalvikar 3

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5 INFORMATIONEN ZUR BIOSTOFFVERORDNUNG FÜR PRAKTIKANTINNEN UND PRAKTIKANTEN IM BISTUM MAINZ I. Gesetzliche Verpflichtung Wenn Sie als Praktikant/in, Schüler/in, Auszubildende/r, Beschäftigte/r oder Einrichtungsleiter/in bisher mit den Themen Gesundheitsförderung und Sicherheit beschäftigt waren, hatten Sie dabei bisher bestimmt stets das Wohl der Kinder in den Kindertageseinrichtungen vor Augen. Dagegen geht es bei der Biostoffverordnung (BioStoffV) und dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) aber um Ihr Wohlergehen. Die dortigen Regelungen sollen Sie an Ihrem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikumsplatz in der Kindertageseinrichtung vor Gefahren für Ihre Gesundheit und Sicherheit schützen. Dazu zählen im Rahmen der Biostoffverordnung vor allem Infektionsgefahren, die durch den Umgang mit Biostoffen (Körperflüssigkeiten wie z. B. Stuhl, Erbrochenem, Blut usw.) entstehen. Vorrangig handelt es sich um Krankheiten wie Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Hepatitis A und B, Tetanus, Diphtherie, Polio und Keuchhusten. Die Biostoffverordnung legt Arbeitnehmern und Arbeitgebern verschiedene Pflichten auf. 5

6 Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören z. B. die Ermittlung von Gefahren an dem konkreten Arbeitsplatz, die Ergreifung von Hygienemaßnahmen, die Bereitstellung von Schutzausrüstung (wie z. B. Einweghandschuhe u. ä.) und die arbeitsmedizinische Vorsorge. In diesem Zusammenhang steht auch die arbeitsmedizinische Beratung und Aufklärung über empfehlenswerte Impfungen, die nicht nur Sie, sondern im Falle einer Schwangerschaft auch Ihr ungeborenes Kind vor Gesundheitsgefahren schützen können. Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben helfen. 6

7 II. Information zur Infektionsgefährdung in Kindertageseinrichtungen Infektionsschutz spielt in Kindertageseinrichtungen eine besonders wichtige Rolle. Er dient sowohl den Beschäftigten als auch den Kindern. Gegen einige ernste Infektionskrankheiten gibt es wirksame und gut verträgliche Impfstoffe. Die wichtigsten Infektionsgefahren in Kindertageseinrichtungen: Masern verlaufen bei Erwachsenen ernster als bei Kindern. In der Regel besteht bereits Impfschutz, so dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Eine Überprüfung ist jedoch notwendig. Auch Mumps verläuft mit zunehmendem Alter schwerer. Bei erwachsenen Männern führt diese Krankheit nicht selten zur Hodenentzündung und nachfolgend zur Sterilität. Bei ca. 1/6 der betroffenen Frauen ruft Mumps eine Mastitis (Brustentzündung) hervor. Außerdem kann die Infektion mit einer Bauchspeicheldrüsenentzündung einhergehen. Röteln: Grundsätzlich sollte jede Frau über einen Rötelnschutz verfügen, um zu verhindern, dass es im Fall einer Infektion während der Schwangerschaft zu Missbildungen des Kindes kommt. Varicellen (Windpocken): Wenn abwehrgeschwächte Kinder an Windpocken erkranken, sind schwerste Verläufe zu erwarten. Auch Windpocken verlaufen im Erwachsenenalter 7

8 ernster als bei Kindern. Deshalb sollte eine Immunität gegen Windpocken bestehen oder gegebenenfalls geimpft werden. Hepatitis A verläuft nicht chronisch, kann aber bei Erwachsenen zu einer schweren Erkrankung führen (in 0,25 % tödlich). Infektionsgefahr besteht vor allem durch Kontakt mit infektiösem Stuhl. Eine Impfung gegen die Hepatitis A ist möglich. Hepatitis B ist eine sehr ernste Erkrankung, die bei Erwachsenen in ca. 10 % chronisch und in bis zu 1 % sogar akut tödlich verläuft. Sie wird durch Blut übertragen. Personen mit (möglichem) Blutkontakt sollten sich unbedingt gegen die Hepatitis B impfen lassen. Tetanus (Wundstarrkrampf) stellt allgemein eine Gefährdung dar. Auf einen ausreichenden Impfschutz muss bei jeder Tätigkeit geachtet werden. Diphtherie wird bei engem Kontakt mit Infizierten übertragen. Die Infektion muss man den Infizierten nicht ansehen. Auch Geimpfte können den Erreger übertragen, sie erkranken jedoch nicht. 8

9 Auch wenn Polio (Kinderlähmung) hierzulande sehr selten ist, so sind jedoch kleine Epidemien nicht auszuschließen. Eine Immunisierung erfolgt heutzutage durch intramuskuläre Impfung (Spritze; keine Schluckimpfung). Pertussis (Keuchhusten): Keuchhusten gilt als Kinderkrankheit, tritt jedoch auch bei Erwachsenen auf. Auch junge Erwachsene sind häufig nicht geschützt, weshalb die offiziellen Impfempfehlungen eine Pertussis-Impfung bei Personal in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter vorsehen. 9

10 III. Zielgruppen und Handlungsanleitungen 1) Kurzzeitpraktika Hierunter sind Praktika von unter sechs Monaten Dauer zu verstehen, also insbesondere Schulpraktika, aber auch freiwillige Praktika ohne verpflichtenden Schul- oder Berufshintergrund. Als Praktikant/in wird man unter Umständen mit Kindern oder Beschäftigten der Tageseinrichtung arbeiten, die an ansteckenden Erkrankungen leiden. Insofern sollte ein Schutz gegen folgende Infektionserkrankungen vorhanden sein: Masern, Mumps, Röteln, Windpocken Hepatitis A und B Tetanus, Diphtherie, Polio und Keuchhusten Für jede dieser Krankheiten gibt es gut verträgliche Impfungen. Aktuelle Infos können über die STIKO-Impfempfehlung des Robert-Koch-Insituts abgerufen werden. Dieser Broschüre liegt eine Vorlage für das Attest bei (siehe unter IV), mit dem Sie am besten zu Ihrem Haus- oder Kinderarzt gehen. Bitte bedenken Sie, dass dies spätestens acht Wochen vor Beginn des Praktikums geschehen sollte. Acht Wochen sind notwendig, um durch 10

11 mindestens zwei Impfungen einen ausreichenden Impfschutz gegen die Hepatitis B aufzubauen. Als Tätigkeitsvoraussetzung ist vor Antritt des Praktikums dem Träger über die einstellende Tageseinrichtung das ärztliche Attest einschließlich Impfstatusfeststellung als Beschäftigungsvoraussetzung vorzulegen. Ohne die Bestätigung, dass für alle aufgeführten Erkrankungen ein ausreichender Schutz besteht, ist ein Praktikum nicht möglich. Praktikant/innen vor Vollendung des 18. Lebensjahres In der Regel werden die Impfkosten von der Krankenkasse der Eltern getragen. Weitere Informationen sind hier direkt bei der Krankenkasse zu erfragen. Eine Kostenübernahme (auch für die Impfstatusfeststellung) durch die Einrichtung ist nicht möglich. Darüber hinaus dürfen Praktikant/innen unter 18 Jahren in einigen Bereichen bzw. an einigen Arbeitsplätzen nur unter der Bedingung beschäftigt werden, dass kein schweres Heben und Tragen notwendig ist und sie nicht mit der Herstellung und Zubereitung von Nahrungsmitteln betraut werden. 11

12 Volljährige Praktikant/innen Die Kosten für die Impfstatusfeststellung und die notwendigen Impfungen sind allein von der/dem Praktikant/in zu tragen. Eine Kostenübernahme durch die Einrichtung ist nicht möglich. Auch hier empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Krankenkasse. 12

13 Kopiervorlage Kurzzeitpraktikum Empfangs- und Zustimmungserklärung Hiermit erkläre ich über die Vorgaben der Biostoffverordnung belehrt worden zu sein und die dazu gehörigen Unterlagen erhalten zu haben. Mir ist bekannt, dass ich für den Fall, dass meine Krankenkasse die Kosten für erforderliche Impfungen (auch für die Impfstatusfeststellung) ganz oder teilweise nicht übernimmt, diese Kosten selbst tragen muss. Bei Minderjährigen erklären die Erziehungsberechtigten mit ihrer Unterschrift gleichzeitig die Zustimmung zur Absolvierung des Praktikums. Ort und Datum Unterschrift Praktikant/in Bei Minderjährigen: beide Erziehungsberechtigte 13

14 2) Tätigkeit im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) in Kindertageseinrichtungen im Bistum Mainz Das FSJ ist ein freiwilliger sozialer Dienst, der von jedem/jeder Jugendlichen und jungen Erwachsenen zwischen 16 und 27 Jahren geleistet werden kann. Das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) ermöglicht eine Einsatzdauer von mind. 6 bis max. 18 Monaten. Als Praktikant/in im FSJ wird man unter Umständen mit Kindern oder Beschäftigten der Tageseinrichtung arbeiten, die an ansteckenden Erkrankung leiden. Insofern sollte ein Schutz gegen folgende Infektionserkrankungen vorhanden sein: Masern, Mumps, Röteln, Windpocken Hepatitis A und B Tetanus, Diphtherie, Polio und Keuchhusten Für jede dieser Krankheiten gibt es gut verträgliche Impfungen. Dieser Broschüre liegt eine Vorlage für das Attest bei (siehe unter IV), mit dem Sie am besten zu Ihrem Haus- oder Kinderarzt gehen. Bitte bedenken Sie, dass dies spätestens 8 Wochen vor Beginn des Praktikums geschehen sollte. 14

15 Diphtherie 1 JA NEIN Mindestens drei Impfungen wurden durchgeführt. 2 Eine Auffrischimpfung wurde am.. durchgeführt. Polio 1 Mindestens vier Impfungen (oral/i.m.) oder drei Impfungen (i.m.) wurden durchgeführt. 2 Eine Auffrischimpfung wurde am.. durchgeführt. Keuchhusten 1 Mindestens drei Impfungen wurden durchgeführt. 2 Eine Auffrischimpfung wurde am.. durchgeführt. Frau/Herr geboren am verfügt über einen ausreichenden Immunstatus gegen die oben aufgeführten Krankheiten.

16 IV. Vorlage für ein ärztliches Attest (zum Herausnehmen) Ärztliches Attest zum Impfstatus und der Gesundheit des/der Praktikanten/in bzw. des/der FSJler/in Masern 1 JA NEIN Mindestens zwei Impfungen wurden im Kindesalter durchgeführt. 2 oder Serologischer Schutznachweis liegt vor. Mumps 1 Mindestens zwei Impfungen wurden im Kindesalter durchgeführt. 2 oder Serologischer Schutznachweis liegt vor. Röteln 1 Mindestens zwei Impfungen wurden im Kindesalter durchgeführt. 2 oder Serologischer Schutznachweis liegt vor.

17 Windpocken 1 Mindestens zwei Impfungen wurden im Kindesalter durchgeführt. 2 oder Serologischer Schutznachweis liegt vor. Hepatitis A 1 Mindestens eine Impfung wurde durchgeführt. 2 Die zweite Impfung erfolgt am:... Hepatitis B 1 Mindestens zwei Impfungen wurden durchgeführt. 2 Die zweite Impfung ist am.. erfolgt. (Spätestens zwei Wochen vor Antritt des Praktikums!) oder Serologischer Schutznachweis liegt vor [anti-hbs > 100 U/l (nach Impfung) oder anti-hbc und anti-hbs (bei ausgeheilter Hepatitis B-Erkrankung) positiv] Tetanus 1 Mindestens drei Impfungen wurden durchgeführt. 2 Eine Auffrischimpfung wurde am.. durchgeführt.

18 Ja Nein Ort, Datum Stempel und Unterschrift des Arztes 1 Bei Personen bis zum 18. Lebensjahr werden die Kosten für Impfungen gegen Hepatitis B, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Tetanus, Diphtherie und Poliomyelitis in der Regel von den Krankenkassen übernommen. Bei Frauen gilt dies in Bezug auf Röteln und der Regel für Windpocken auch jenseits des 18. Lebensjahrs. 2 Die Nachweise müssen in schriftlicher Form vorliegen. Hiermit wird bestätigt, dass Frau/Herr geboren am körperlich und geistig gesund ist sowie frei ist von ansteckenden Erkrankungen. Ort, Datum Stempel und Unterschrift des Arztes

19 8 Wochen sind notwendig, um durch mindestens zwei Impfungen einen ausreichenden Impfschutz gegen die Hepatitis B aufzubauen. Als Tätigkeitsvoraussetzung ist vor Antritt des Praktikums dem Träger über die einstellende Tageseinrichtung das ärztliche Attest einschließlich Impfstatusfeststellung als Beschäftigungsvoraussetzung vorzulegen. Ohne die Bestätigung, dass für alle aufgeführten Erkrankungen ein ausreichender Schutz besteht, ist das FSJ nicht möglich. FSJler/innen vor Vollendung des 18. Lebensjahres In der Regel werden die Impfkosten von der Krankenkasse der Eltern getragen. Weitere Informationen sind hier direkt bei der Krankenkasse zu erfragen. Bei nachgewiesener Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse, werden die Kosten für die notwendigen Impfungen vom Träger in Höhe des einfachen GOÄ- Satzes übernommen. 15

20 Darüber hinaus dürfen FSJler/innen unter 18 Jahren in einigen Bereichen bzw. an einigen Arbeitsplätzen nur unter der Bedingung beschäftigt werden, dass kein schweres Heben und Tragen notwendig ist und sie nicht mit der Herstellung und Zubereitung von Nahrungsmitteln betraut werden. Volljährige FSJler/innen Die Kosten für die Impfstatusfeststellung und die notwendigen Impfungen sind vorab mit der zuständigen Krankenkasse abzustimmen. Nur bei nachgewiesener Ablehnung einer gänzlichen oder teilweisen Kostenübernahme, werden die Kosten vom Träger in Höhe des einfachen GOÄ-Satzes übernommen. 16

21 Kopiervorlage FSJ Empfangs- und Zustimmungserklärung Hiermit erkläre ich über die Vorgaben der Biostoffverordnung belehrt worden zu sein und die dazu gehörigen Unterlagen erhalten zu haben. Bei Minderjährigen erklären die Erziehungsberechtigten mit ihrer Unterschrift gleichzeitig die Zustimmung zur Absolvierung des Freiwilligen Sozialen Jahres. Ort und Datum Unterschrift FSJler/in Bei Minderjährigen: beide Erziehungsberechtigte 17

22 3) Berufspraktikant/innen und Sozialassistent/innen Hierbei handelt es sich um eine Berufsausbildung für eine spätere Arbeit in sozial- und sonderpädagogischen Berufsfeldern. Die Ausbildung unterteilt sich in einen schulischen und einen praktischen Bereich. Als Praktikant/in wird man unter Umständen mit Kindern oder Beschäftigten der Tageseinrichtung arbeiten, die an ansteckenden Erkrankung leiden. Insofern sollte ein Schutz gegen folgende Infektionserkrankungen vorhanden sein: Masern, Mumps, Röteln, Windpocken Hepatitis A und B Tetanus, Diphtherie, Polio und Keuchhusten Für jede dieser Krankheiten gibt es gut verträgliche Impfungen. Dieser Broschüre liegt eine Vorlage für das Attest bei (siehe unter IV), mit dem Sie am besten zu Ihrem Haus- oder Kinderarzt gehen. Bitte bedenken Sie, dass dies spätestens 8 Wochen vor Beginn des Praktikums geschehen sollte. 8 Wochen sind notwendig, um durch mindestens zwei Impfungen einen ausreichenden Impfschutz gegen die Hepatitis B aufzubauen. 18

23 Als Tätigkeitsvoraussetzung ist vor Aufnahme der Tätigkeit von Schüler/innen der Elisabeth-von-Thüringen-Schule dem Schulträger und von Schüler/innen anderer Schulen dem Träger der Praktikumsstelle das ärztliche Attest einschließlich Impfstatusfeststellung vorzulegen. Im Falle der Schwangerschaft einer Praktikantin und fehlendem Nachweis einer Immunität - insbesondere gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken - darf die Praktikantin in der Kindertagesstätte nicht eingesetzt werden. Dies kann zur kurzfristigen Absage des Praktikumsplatzes und sogar zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit führen. Die Überprüfung des Immunschutzes gegen oben genannten Erkrankungen hat im Falle einer Schwangerschaft umgehend durch den Betriebsarzt zu erfolgen. 19

24 Praktikant/innen vor Vollendung des 18. Lebensjahres In der Regel werden die Impfkosten von der Krankenkasse der Eltern getragen. Weitere Informationen sind hier direkt bei der Krankenkasse zu erfragen. Eine Kostenbeteiligung bzw. übernahme (auch für die Impfstatusfeststellung) von Seiten des Trägers ist nicht möglich. Wird nach Abschluss der Ausbildung ein Beschäftigungsverhältnis bei einer Einrichtung im Bistum Mainz begonnen, können die nicht erstatteten Impfkosten vom zukünftigen Arbeitgeber in Höhe des einfachen GOÄ-Satzes erstattet werden. Dazu sind die entsprechenden ärztlichen Befunde und Rechnungen beim zukünftigen Arbeitgeber einzureichen. Die Einrichtung wird Laborbefunde an den Betriebsarzt weiterleiten. 20

25 Volljährige Praktikant/innen Die Kosten für die Impfstatusfeststellung und die notwendigen Impfungen sind allein von der/dem Praktikant/in zu tragen. Auch hier empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Krankenkasse bzw. die Klärung über die entsendende Schule. Wird nach Abschluss der Ausbildung ein Beschäftigungsverhältnis bei einer Einrichtung im Bistum Mainz begonnen, können die nicht erstatteten Impfkosten vom zukünftigen Arbeitgeber in Höhe des einfachen GOÄ-Satzes erstattet werden. Dazu sind die entsprechenden ärztlichen Befunde und Rechnungen beim zukünftigen Arbeitgeber einzureichen. Die Einrichtung wird Laborbefunde an den Betriebsarzt weiterleiten. 21

26 Kopiervorlage Berufspraktikant/innen und Sozialassistent/innen Empfangs- und Zustimmungserklärung Hiermit erkläre ich über die Vorgaben der Biostoffverordnung belehrt worden zu sein und die dazu gehörigen Unterlagen erhalten zu haben. Mir ist bekannt, dass ich für den Fall, dass meine Krankenkasse die Kosten für erforderliche Impfungen (auch für die Impfstatusfeststellung) ganz oder teilweise nicht übernimmt, diese Kosten selbst tragen muss. Bei Minderjährigen erklären die Erziehungsberechtigten mit ihrer Unterschrift gleichzeitig die Zustimmung zur Absolvierung des Praktikums. Ort und Datum Unterschrift Praktikant/in Bei Minderjährigen: beide Erziehungsberechtigte 22

27 A Muster IV. Vorlage für ein ärztliches Attest Ärztliches Attest zum Impfstatus und der Gesundheit des/der Praktikanten/in bzw. des/der FSJler/in Masern 1 JA NEIN oder Mindestens zwei Impfungen wurden im Kindesalter durchgeführt. 2 Serologischer Schutznachweis liegt vor. Mumps 1 Mindestens zwei Impfungen wurden im Kindesalter durchgeführt. 2 oder Serologischer Schutznachweis liegt vor. Röteln 1 Mindestens zwei Impfungen wurden im Kindesalter durchgeführt. 2 oder Serologischer Schutznachweis liegt vor. Windpocken 1 Mindestens zwei Impfungen wurden im Kindesalter durchgeführt. 2 oder Serologischer Schutznachweis liegt vor. 23

28 Hepatitis A 1 Mindestens eine Impfung wurde durchgeführt. 2 Die zweite Impfung erfolgt am:... Hepatitis B 1 Mindestens zwei Impfungen wurden durchgeführt. 2 Die zweite Impfung ist am.. erfolgt. (Spätestens zwei Wochen vor Antritt des Praktikums!) oder Serologischer Schutznachweis liegt vor [anti-hbs > 100 U/l (nach Impfung) oder anti-hbc und anti-hbs (bei ausgeheilter Hepatitis B-Erkrankung) positiv] Tetanus 1 Mindestens drei Impfungen wurden durchgeführt. 2 Eine Auffrischimpfung wurde am.. durchgeführt. Diphtherie 1 JA NEIN Mindestens drei Impfungen wurden durchgeführt. 2 Eine Auffrischimpfung wurde am.. durchgeführt. 24

29 Polio 1 Mindestens vier Impfungen (oral/i.m.) oder drei Impfungen (i.m.) wurden durchgeführt. 2 Eine Auffrischimpfung wurde am.. durchgeführt. Keuchhusten 1 Mindestens drei Impfungen wurden durchgeführt. 2 Eine Auffrischimpfung wurde am.. durchgeführt. 1 Bei Personen bis zum 18. Lebensjahr werden die Kosten für Impfungen gegen Hepatitis B, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Tetanus, Diphtherie und Poliomyelitis in der Regel von den Krankenkassen übernommen. Bei Frauen gilt dies in Bezug auf Röteln und der Regel für Windpocken auch jenseits des 18. Lebensjahrs. 2 Die Nachweise müssen in schriftlicher Form vorliegen. Frau/Herr... geboren am... verfügt über einen ausreichenden Immunstatus gegen die oben aufgeführten Krankheiten. Ja Nein Ort, Datum Stempel und Unterschrift des Arztes Hiermit wird bestätigt, dass Frau/Herr... geboren am... körperlich und geistig gesund ist sowie frei ist von ansteckenden Erkrankungen. Ort, Datum Stempel und Unterschrift des Arztes 25

30 Inhaltsverzeichnis I. Gesetzliche Verpflichtung Seite 5 II. Information zur Infektionsgefährdung Seite 7 III. Zielgruppen und Handlungsanleitungen Seite 10 1) Kurzzeitpraktika Seite 10 2) Tätigkeit im Rahmen des FJS Seite 14 3) Berufspraktikant/in und Sozialassistent/in Seite 18 IV. Vorlage für ein ärztliches Attest (Muster) Seite 23

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