Merkblatt Krankheitsfall von Schüler/innen
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- Reiner Schneider
- vor 7 Jahren
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1 Gemeindeverwaltung Dürnten Schulabteilung Merkblatt Krankheitsfall von Schüler/innen In Absprache mit dem Schularzt gilt grundsätzlich für die Schule inkl. Grundstufe folgendes: Ein fieberndes Kind bleibt zu Hause bis es einen Tag fieberfrei ist. Kinder unter Antibiotika - Einfluss dürfen nur mit Zustimmung des Arztes den Unterricht besuchen. Bei Infektionskrankheiten ist das Ansteckungsrisiko zu beachten (Auskunft Hausarzt/Schularzt). Siehe unten stehende Weisungen des Kantonsarztes. Bei Unsicherheiten bezüglich des Unterrichtsbesuches, seitens der Eltern oder der Lehrperson (z. B. das Kind wirkt müde und reduziert, hat aber kein Fieber, hat Lausbefall, Warzen, Fusspilz, Heuschnupfen oder sonstige Allergien) wird Kontakt aufgenommen, d. h. die Eltern informieren die Klassenlehrperson. Bei auffällig häufigen Fehlen ist die Klassenlehrperson angehalten, die genauen Gründe zu erfragen. Ist ein Kind länger als drei Tage krank, melden sich die Eltern erneut bei der Lehrperson. Aufgrund von Krankheit oder Unfall, ist bei Abwesenheit von mehr als fünf Unterrichtstagen ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Im Wiederholungs- oder Zweifelsfall kann die Schulleitung bereits nach drei Unterrichtstagen ein Zeugnis einfordern. (Gemäss Dispensationsreglement der Gemeinde)
2 Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Kantonsärztlicher Dienst RICHTLINIEN FÜR DIE DAUER DES SCHULAUSSCHLUSSES BEI ÜBERTRAGBAREN KRANKHEITEN (Stand ) Soweit nicht besondere Verhältnisse vorliegen und durch ärztliche Verfügung anderes bestimmt wird, sind Kinder und Jugendliche mit einer übertragbaren Krankheit, allenfalls auch Kontaktpersonen, wie folgt von der Schule fernzuhalten. 1. Bakterielle Infekte Krankheit des / der Erkrankten Massnahmen bei Personen aus gleichem Diphtherie bis zum Vorliegen von 2 negativen Nasen-Rachen-Abstrichen nach Abschluss der Behandlung * - Impfung / Auffrischimpfung - bis 3. Tag nach Beginn der Antibiotika- Prophylaxe - Impfung / Auffrischimpfung Keuchhusten (Pertussis) - mindestens bis und mit 5. Tag unter antibiotischer Therapie - ohne Behandlung bis 21 Tage nach Symptombeginn - antibiotische Prophylaxe - ohne Behandlung: für 21 Tage - bei Husten Untersuchung - unvollständig geimpfte Kinder unter 7 Jahren sollen Krippen / Kindergärten und Schulen für 2 Wochen fernbleiben Meningokokken- Meningitis (Epidemische Hirnhautentzündung) ab Verdacht bis zur Genesung - Chemoprophylaxe und Impfung gemäss Chemoprophylaxe und Impfung gemäss
3 2/4 Krankheit des / der Erkrankten Massnahmen bei Personen aus gleichem Pyodermien - bis 24 h nach Beginn der Antibiotika-Therapie - ohne Behandlung bis zur Abheilung befallener Stellen kein Salmonellenenteritis - bis zum Abklingen der Infektion mit Streptokokken der Gruppe A (u.a. Scharlach) bis 24 h nach Beginn der Antibiotika- Therapie Tuberkulose nur bei offener Tuberkulose Dauer gemäss Therapie-Entscheid der behandelnden Ärzteschaft - Umgebungsuntersuchung Umgebungsuntersuchung Typhus abdominalis Paratyphus - bis zum Abklingen der * Nasen-Rachenabstriche sind in Abständen von 2 Tagen vorzunehmen. Der erste Abstrich sollte frühestens 24 h nach Abschluss der Antibiotika-Therapie entnommen werden.
4 3/4 2. Virale Infekte Krankheit des/der Erkrankten Massnahmen bei Personen aus gleichen Grippe (Influenza) bis mindestens 7 Tage nach Krankheitsbeginn ab Symptombeginn in Epidemiezeiten für SchülerInnen sowie Lehrkräfte ab Symptombeginn Hepatitis A / Epidemische Gelbsucht - bis zum Abklingen der - postexpositionelle, aktive Impfung möglich Kinderlähmung (Poliomyelitis) bis das Virus nicht mehr im Stuhl nachweisbar ist, mindestens 3 Wochen nach Krankheitsbeginn - Impfung - Nichtgeimpfte: für 3 Wochen - Impfung - Nichtgeimpfte: für 3 Wochen Masern bis 4 Tage nach Auftreten des Exanthems - Ungeimpfte: Impfung innerhalb von 72 h empfohlen - ohne Impfung für 14 Tage Mumps (Parotitidis) bis 9 Tage nach Beginn der Parotisschwellung kein
5 4/4 Krankheit des/der Erkrankten Massnahmen bei Personen aus gleichen Noroviren bis mindestens 48 h nach Abklingen der gastrointestinalen Symptome (Durchfall, Röteln (Rubeolen) bis 7 Tage nach Auftreten des Exanthems kein Windpocken (Varizellen) Herpes zoster gemäss Allgemeinzustand des Kindes Information der Eltern von immunsupprimierten Kindern und Kindern mit Immunschwäche Information der Eltern von immunsupprimierten Kindern und Kindern mit Immunschwäche 3. Allgemeine Hinweise Bei Schulerkrankungen wird die Dauer des es in der Regel durch den behandelnden Arzt resp. durch die behandelnde Ärztin unter Berücksichtigung einer angemessenen Erholungszeit festgelegt. Treten übertragbare Krankheiten gehäuft oder wiederholt auf und ist vorauszusehen, dass Massnahmen gruppenmedizinischer Art ergriffen werden müssen, hat der behandelnde Arzt resp. die behandelnde Ärztin den zuständigen Schularzt oder die zuständige Schulärztin rechtzeitig zu orientieren. Die getroffenen Massnahmen müssen durch den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin auf dem Ergänzungsmeldeformular aufgeführt werden. Drängen sich zusätzliche gesundheitsbehördliche Massnahmen auf, sind der Bezirks- und Kantonsarzt zu benachrichtigen.
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