Schule im Alsterland Grund- und Gemeinschaftsschule des Amtes Itzstedt
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- Kajetan Küchler
- vor 7 Jahren
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1 Grund- und Gemeinschaftsschule des Amtes Itzstedt Telefon Telefax Telefon Fax Schulanmeldung / Schulanmeldung Einschulung Die Daten werden nach 30 (Schulgesetz) erhoben. Sie dienen schulinternen Zwecken und werden an Dritte nur weitergegeben, sofern das für schulische Aufgaben (z.b. schulärztl. Untersuchung) nötig ist. Die mit * gekennzeichneten Angaben sind freiwillig, die Einwilligung kann widerrufen werden. Bitte in Blockschrift ausfüllen: Familienname des Kindes: Vorname(n) des Kindes: männlich / weiblich Geburtsdatum: Geburtsort: Wohnort des Kindes: Straße: Telefon: Staatsangehörigkeit: Herkunftssprache Konfession: Krankenversicherung: Gesundheitliche Beeinträchtigungen: Mein Kind besuchte den Kindergarten* O ja O nein in* Erste Einschulung*: in Monat / Jahr Schule / Ort Jetzige Schule: Mein Kind besucht z. Zt. die Klassenstufe* Mein Kind musste die Klasse* wiederholen. Lese- und Rechtschreibschwäche*( bitte durch Gutachten belegen) O ja / O nein Lernplan?* O ja / O nein sonderpädagogischer Förderbedarf?*(bitte durch Bescheid belegen) O ja / O nein bitte wenden 1
2 Name und Vorname der Mutter: Anschrift: Telefon: Name und Vorname des Vaters: Anschrift: Telefon: *Telefonnummern für Notfälle: *Hinweise für Hilfen in Notfallsituationen: (besondere ärztliche Auflagen, Allergien, Sehoder Hörschwierigkeiten) *Mein Kind möchte gern sofern dies ermöglicht werden kann mit folgendem Kind zusammen in eine Klasse: Wir versichern, dass wir unser Kind nicht an anderen weiterführenden Schulen angemeldet haben. O ja / O nein Wenn nein: Wir haben unser Kind an folgender Schule zusätzlich angemeldet: * Ich erkläre mein Einverständnis / meine Einwilligung: mit der Veröffentlichung meiner Telefonnummer in einer Telefonkette.** dass der Schulfotograf mein Kind fotografieren darf sowie Name und Geburtsdatum meines Kindes an diesen übermittelt werden.** der Veröffentlichung von Fotos meines Kindes auf unserer Schul- Homepage mit Nennung von Klasse und Namen.** Veröffentlichung von Fotos meines Kindes ohne Nennung von Namen bei der Präsentation von Projekten oder Unterrichtsergebnissen. ** dass meine Daten (Name und Adresse) an den Klassenelternbeirat weitergeleitet werden dürfen.** ** Auf Seite 3 haben wir die Erklärungen zu den einzelnen Einverständnis- / Einwilligungserklärungen für Sie noch einmal zum Mitnehmen zusammen gefasst. Das Merkblatt (Seite 4+5) über die Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) wurde mir ausgehändigt. Ich erkläre, dass ich nach bestem Wissen und Gewissen danach handeln werde. Ort, Datum Unterschrift der Erziehungsberechtigten/Sorgeberechtigte 2
3 Grund- und Gemeinschaftsschule des Schulverbandes im Amt Itzstedt Telefon Fax Telefon Fax Ihre Einverständnis- / Einwilligungserklärung für Sie zum Mitnehmen: **Einwilligung zur Darstellung von Bildern auf der Schulhomepage Unsere Schule hat eine eigene Homepage, für deren Gestaltung die Schulleitung verantwortlich ist. Auf dieser Homepage möchten wir die Aktivitäten unserer Schule präsentieren. Dabei ist es auch möglich, dass Bilder Ihres Kindes (ohne Namensnennung) auf der Homepage abgebildet werden. Da solche Bildnisse ohne Einverständnis der oder des Betroffenen nicht verbreitet werden dürfen, benötigen wir hierfür Ihre Einwilligung. Wir weisen darauf hin, dass Informationen im Internet weltweit suchfähig, abrufbar und veränderbar sind. Sie haben selbstverständlich das Recht, diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. **Einwilligung in die Übermittlung an den Klassenelternbeirat Die Klassenelternbeiräte erhalten von der Schule zur Durchführung ihrer Aufgaben Ihre Namen und Adressdaten mit Telefonnummer und -Adresse nur, wenn Sie hierzu Ihre schriftliche Einwilligung erteilen. Zur Verfahrenserleichterung bitten wir Sie bereits an dieser Stelle, um Ihre Einwilligung. Sollten Sie in Kenntnis der personellen Zusammensetzung Ihrer Elternvertretung eine Übermittlung nicht wünschen, können Sie die Einwilligung für die Zukunft selbstverständlich widerrufen. **Einwilligung in die Übermittlung an den Schulfotografen In unserer Schule erlauben wir es einer Firma für Schulfotografie, Einzel- und Klassenfotos Ihrer Kinder zu erstellen. Die Teilnahme an diesen Fototerminen ist freiwillig und von Ihrer eigenen Entscheidung abhängig. Es handelt sich dabei nicht um eine schulische Veranstaltung. Falls die Firma die Klassenfotos mit den Vor- und Nachnamen Ihres Kindes versehen will, und den Schülerausweis mit dem Geburtsdatum versehen soll, benötigt sie diese Information vorab von der Schulverwaltung. Die Übermittlung dieser Daten kann jedoch nur mit Ihrer Einwilligung erfolgen. Hierfür benötigen wir Ihr schriftliches Einverständnis, welches Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen können. 3
4 Grund- und Gemeinschaftsschule des Schulverbandes im Amt Itzstedt Telefon Fax Telefon Fax Merkblatt -bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt sorgfältig durch- Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher und Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden); 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken- Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr; 3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist; 4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder fliegende Infektionen sind z. B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. 4
5 Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Er wird Ihnen bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler und Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter. 5
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