Satzung des FDP Kreisverband Cuxhaven

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1 Satzung des FDP Kreisverband Cuxhaven 1 Zweck (1) Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen. (2) Die FDP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen Vereinigungen anderer Staaten mit dem Ziele, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Sie ist Mitglied der Partei Allianz Liberaler und Demokratischen für Europa (ALDE) und der Liberalen Internationale. 2 Kreisverband (1) Der Kreisverband führt den Namen Freie Demokratische Partei Kreisverband Cuxhaven. (2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Cuxhaven. (3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Cuxhaven. (4) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Der Kreisparteitag bestimmt die Grenzen der Ortsverbände. Die Grenzen der Ortsverbände sollen sich mit den Grenzen der politischen Gemeinden decken. Mehrere Gemeinden oder Samtgemeinden können einem Ortsverband angehören. 1

2 3 Mitgliedschaft (1) Jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Freien demokratischen Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und Satzungen der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Stimmrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der Freien Demokratischen Partei werden. Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren im Geltungsbereich des Parteiengesetzes voraus. (2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein. (3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht. (4) Besonders verdiente Mitglieder können auf Beschluss des Kreisparteitages zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Befreiung der gesetzlich vorgeschriebenen Beitragspflicht ist damit aber nicht möglich. 4 - Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes des Kreisverbandes, in dem der Bewerber wohnt ( 7 BGB), erworben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. (2) Der Ortsvorstand gibt dem Kreisvorstand gegenüber zu dem Aufnahmeantrag eine Stellungnahme ab. Der Kreisvorstand muss, wenn er von der Stellungnahme des Ortsvorstandes abweichen will, diesem vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung geben. (3) Wird ein Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Bezirksvorstandes beantragen. Fällt der Bezirksvorstand binnen eines Monats nach Antragstellung keine Entscheidung oder lehnt auch er den Aufnahmeantrag ab, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist auf 2

3 die Möglichkeit der Anrufung des Bezirksvorstandes und des Landesvorstandes hinzuweisen. (4) Die Zugehörigkeit zum Kreisverband ist für alle im Gebiet des Kreisverbandes wohnenden Parteimitglieder verbindlich und wird durch den Eintritt in die FDP, oder den Zuzug in das Gebiet des Kreisverbandes begründet. (5) In Ausnahmefällen kann ein Mitglied auf seinen Antrag mit Zustimmung der Vorstände der betroffenen Kreisverbände Mitglied in einem Kreisverband sein, in dem das Mitglied keinen Wohnsitz hat. Stimmt ein Kreisverband nicht zu bzw. gibt dieser binnen 4 Wochen keine Erklärung ab, so haben der Antragsteller sowie die betroffenen Kreisverbände das Recht, eine Entscheidung des Landesvorstandes zu beantragen. 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung, der Landessatzung und der Bundessatzung die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. (2) Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. 6 - Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch: 1. Tod; 2. Austritt; der Austritt wird wirksam mit dem Zugang der Erklärung an den Kreisvorstand; 3. Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe; 4. Beitritt zu einer anderen, mit der FDP-Fraktion oder parlamentarischen Gruppe der FDP im Wettbewerb stehenden Fraktion oder parlamentarischen Gruppe; 5. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Stimmrechts; 3

4 6. Aufgabe des Wohnsitzes im Geltungsbereich des Parteiengesetzes bei Ausländern; 7. Ausschluss. (2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht. (3) Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Mitgliedes gelten 7 der Landessatzung und die Landesschiedsordnung. (4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sind verpflichtet, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus der Fraktion auszuschließen. 7 - Landesverband und Kreisverband (1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der Organe der Bundespartei und des Landesverbandes sind verbindlich. 8 - Organe Organe des Kreisverbandes sind: a. der Kreisparteitag, b. der Kreisvorstand 9 - Kreisparteitag (1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. (2) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr, rechtzeitig vor dem Landesparteitag statt; er ist vom Kreisvorstand mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. 4

5 (3) Außerordentliche Kreisparteitage müssen vom Kreisvorsitzenden mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird: 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes, 2. von mindestens zwei der zum Kreisverband gehörenden Ortsverbände, 3. von mindestens 20 Mitgliedern. (4) Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt schriftlich. Für den Beginn der Fristen ist das Datum des Poststempels maßgebend. 10 Teilnahme und Beschlussfähigkeit (1) Teilnahme- und stimmberechtigt bei den Kreisparteitagen sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. (2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (3) Der Kreisparteitag fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ist in den Satzungen der Partei und in den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt, hat der Versammlungsleiter durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt. (4) Die Öffentlichkeit kann auf Beschluss des Kreisparteitages ganz oder für bestimmte Tagesordnungspunkte zugelassen werden Aufgaben des Kreisparteitages (1) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen: a. Genehmigung der Tagesordnung, b. Rechenschaftsbericht, c. Rechnungsprüfungsbericht d. Entlastung des Kreisvorstandes und des Schatzmeisters 5

6 e. Jährliche Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Stellvertreter für zwei Jahre, sofern zwei Rechnungsprüfer und Stellvertreter gewählt werden, wird einer jeweils nur für ein Jahr gewählt. in jedem zweiten Jahr (Wahljahr) auch: f. Wahl des Kreisvorstandes, g. Wahl von Delegierten zum Bezirksparteitag, Landeshauptausschuss und Landesparteitag. Die Wahl der Rechnungsprüfer, sowie aller Delegierter und Ersatzdelegierter müssen in eindeutiger Reihenfolge bestimmt sein. (2) Abweichend von Punkt g) des Abs. 1 können die Delegierten zu den Bezirks- und Landesorganen auch auf einem anderen Kreisparteitag gewählt werden, sofern die Wahlen gesetzlich oder satzungsgemäß nötig sind. Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. (3) Anträge zum Kreisparteitag sind schriftlich einzureichen Wahlen Für die Wahlen gelten die Vorschriften des 4 der Landesgeschäftsordnung und die Wahlgesetze Kreisvorstand (1) Der Kreisvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem ersten Stellvertreter, einem zweiten Stellvertreter, dem Schatzmeister, einem Schriftführer, einem Pressesprecher und einem Mitgliederbeauftragten. Der Kreisvorstand kann weitere Mitglieder von Organisationen, deren Anwesenheit er für wünschenswert hält, ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen kooptieren. (2) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes im Rahmen der Beschlüsse des Kreisparteitages, unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der FDP. 6

7 (3) Vertreter des Kreisverbandes ist der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung die Stellvertreter in der gewählten Reihenfolge. Er vertritt den Kreisverband allein gerichtlich und außergerichtlich. Über außergewöhnliche Maßnahmen, die der Kreisvorsitzende oder sein Stellvertreter ohne vorausgegangenen Beschluss des Kreisvorstandes treffen, müssen sie diesem innerhalb von zwei Wochen berichten. (4) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Kreisvorstandes einberufen; Im Fall der Verhinderung der Vorsitzenden kann auch ein anderes Mitglied des Kreisvorstandes einberufen. (5) Ein Vorstandsmitglied kann vorzeitig von seinem Amt abberufen werden, sofern ein Misstrauensantrag von mehr als 25 % aller Mitglieder gestellt wird und dieser Antrag eine 2/3 Mehrheit auf einem Kreisparteitag erhält. (6) Der Vorstand tagt regelmäßig. Die Ortsverbandsvorsitzenden, Kreistags- und Fraktionsvorsitzenden in den kommunalen Parlamenten des Landkreises Cuxhaven sind einmal im Quartal zu Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht einzuladen Beitragsordnung (1) Die Höhe des Mindestbeitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Kreisverbandes. Sofern keine gültige Beitragsordnung des Kreisverbandes vorliegt gilt die Landesbeitragsordnung (2) Der Kreisverband kann durch Beschluss des Vorstandes in begründeten Ausnahmefällen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise erlassen Beitragseinzug (1) Der Kreisverband zieht die Beiträge ein. Er kann den Beitragseinzug den Ortsverbänden übertragen. Der Kreisparteitag setzt die Anteile des Beitrages fest, die auf den Kreisverband bzw. die Ortsverbände entfallen. (2) Der Kreisvorstand führt den nach 25, Abs. 3 der Landessatzung festgesetzten Beitragsanteil an den Landesverband ab. 7

8 16 - Kreisgeschäftsordnung (1) Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr. (2) Der Kreisverband ist zu ordnungsgemäßer Buchführung nach den Vorgaben der Bundes- und der Landespartei verpflichtet. (3) Der Kreisschatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Geldbestände, die Buch- und Belegführung zu gewähren. Seit 2010 ist diese Prüfung durch eine Original ersetzende Digitalisierung der Belege nach gesetzlichen Vorschriften online in dem Buchführungsprogramm des Liberalen Parteiservice möglich. (4) Der Kreisschatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Kreisvorstandes hinsichtlich der Verwendung der Gelder befolgt werden. (5) Zur Unterstützung des Kreisschatzmeisters bildet der Kreisvorstand aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Haushalt- und Finanzkommission. Die Kommission berät den Kreisschatzmeister bei den Entwürfen des Finanz- und Haushaltsplans den der Kreisschatzmeister bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zur Beschlussfassung vorzulegen hat. Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern. (6) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die Kassen der Ortsverbände im Rahmen der Einnahmerechnung jährlich zu überprüfen. (7) Ein Angestellter der Partei kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein, dessen Weisung er unterworfen ist. (8) Anträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag können von jedem Mitglied des Kreisverbandes gestellt werden. Die Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Kreisgeschäftsstelle oder seinem Vorsitzenden vorgelegt werden. Ohne Einhaltung der Frist können Dringlichkeitsanträge von 20 Mitgliedern eingebracht werden. In diesem Fall beschließt das angerufene Organ ohne Aussprache und ohne Begründung durch die Antragssteller, ob der Antrag behandelt werden soll. 8

9 (9) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Landessatzung und die Landesgeschäftsordnung entsprechend Satzungsänderungen Über Anträge auf Satzungsänderungen kann ein Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gemacht worden sind. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Satzungsänderungen Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Kreisvorstand eingegangen ist Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit dem Beschluss des Kreisparteitages vom 26. Februar 2015 in Bad Bederkesa in Kraft. (2) Die Kreisverbände sind verpflichtet, der Landesgeschäftsstelle den Text der beschlossenen Kreisverbandssatzung binnen eines Monats nach Inkrafttreten zu übersenden. Das gilt auch bei späteren Änderungen der Kreisverbandssatzungen. Stand:

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