NRW-Forschungsverbund Rehabilitationswissenschaften. Satzung des Nordrhein-Westfälischen Forschungsverbundes Rehabilitationswissenschaften
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- Johann Egger
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1 Satzung des Nordrhein-Westfälischen Forschungsverbundes Rehabilitationswissenschaften in der Fassung vom Präambel Kennzeichnend für den Verbund ist die enge kooperative Zusammenarbeit von mehreren Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen mit den in dieser Region tätigen Rentenversicherungsträgern, den von ihnen betriebenen Rehabilitationseinrichtungen sowie privaten Rehabilitationsanbietern mit ihren Kliniken. 1 Aufgaben des Verbundes Der Verbund verfolgt das Ziel, neue Reha-Konzepte und Reha-Strukturen zu entwickeln und zu erproben sowie deren Umsetzung in der Praxis der Patientenversorgung zu evaluieren. Die vom Verbund angestrebte Patienten- und Systemorientierung soll einen sinnvollen und wichtigen Verknüpfungspunkt zu den benachbarten medizinischen Forschungs- und Lehrgebieten und eine Kongruenz zu den Zielen der beteiligten Fakultäten und wissenschaftlichen Institute bieten. 2 Organe und organisatorischer Aufbau des Verbundes Der Verbund hat folgende Organe: 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand 3. Sprecher 4. Geschäftsführer Der Verbund gliedert sich in Projektbereiche mit Einzelprojekten und zentralen Querschnittsprojekten. Projekte im Sinne der Satzung sind eigenständige, im Rahmen des Förderschwerpunktes Rehabilitationswissenschaften oder von der GfR geförderte oder durch den Verbund assoziierte (vgl. 3) Vorhaben mit primär rehabilitationswissenschaftlichem Inhalt. 3 Mitgliedschaft Alle wissenschaftlichen Projektbeteiligten sind Mitglieder. Die beteiligten Rentenversicherungsträger entsenden je einen in der Rehabilitation kompetenten Mitarbeiter. Externe (nicht im Rahmen des Förderschwerpunktes Rehabilitationswissenschaften oder von der GfR geförderte) Projekte können assoziiert werden. Über die Assoziierung entscheidet der Vorstand. 1
2 Die Mitgliedschaft beginnt mit der vorläufigen Bewilligung bzw. der Assoziierung eines Projektes. Sie endet grundsätzlich mit der Beendigung des letzten Projektes, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nach Auslaufen der Förderung. Die Mitgliedschaft eines Mitarbeiters des Rentenversicherungsträgers endet in dem Augenblick, in dem der Rentenversicherungsträger eine Förderung nicht mehr durchführt bzw. ein anderer Mitarbeiter entsandt wird. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Förderung der Aufgaben des Verbundes sich gegenseitig zu beraten und zu unterstützen und an der Verwaltung der Angelegenheiten des Verbundes mitzuwirken. Die Mitglieder sind berechtigt, alle gemeinsamen Einrichtungen des Verbundes im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Sie werden vom Vorstand regelmäßig über die Angelegenheiten des Verbundes unterrichtet. 5 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Verbundes. Die Vertreter der Rentenversicherungsträger und jedes Projekt haben je eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Stimmrechte anwesend ist. Bei Satzungsänderungen, Misstrauensvoten, Vorstandsneuwahl und Entlastung des Vorstandes ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Stimmrechte notwendig. Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher des Verbundes mit einer Frist von einem Monat schriftlich mindestens einmal pro Jahr eingeladen. Sie kann außerdem auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Stimmrechte einberufen werden. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit der Stimmrechte das Misstrauen aussprechen. Dann werden Vorstand und Sprecher aus der Mitgliederversammlung mit Mehrheit neu gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder aus den Projekten, kann Empfehlungen an den Vorstand und an den Sprecher formulieren, nimmt die Arbeits- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der einzelnen Projektleiter entgegen, entlastet den Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit, kann mit einer Dreiviertel-Mehrheit Satzungsänderungen durchführen, wählt Mitglieder für Arbeitsgruppen. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstandssprecher die Sitzung sofort aufzuheben und Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung für die nächste Sitzung zu bestimmen. Die nächste Mitgliederversammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig. 2
3 6 Vorstand Der Vorstand hat acht Mitglieder. Fünf Mitglieder müssen aus den Projekten (incl. der assoziierten Projekte) gewählt werden. Drei Mitglieder werden als Vertreter der beteiligten Rentenversicherungsträger entsandt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt, unabhängig von der Laufzeit der Projekte, zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 1. Wahl des Sprechers sowie dessen Stellvertreters, 2. Vorschlag und Bestellung des Geschäftsführers, 3. Entscheidung über Beginn, Änderung und Einstellung von Projekten, 4. Entscheidung über Fragen der Verteilung freier Mittel (Planungsbonus) unter Berücksichtigung von Anregungen aus der Mitgliederversammlung 5. Koordinierung der Arbeit zur Erstellung von Finanzierungsanträgen und Forschungsberichten, 6. Entscheidung über gemeinsame Veranstaltungen des Verbundes, 7. Feststellung der Mitgliedschaft, 8. Unterrichtung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Angelegenheiten des Verbundes, 9. Entscheidung über die Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen, 10. Entwicklung des wissenschaftlichen Programms und seiner Koordination, 11. Entscheidung über programmändernde Finanzierungsvorhaben. Der Vorstand wird vom Sprecher mit einer Frist von mindestens sieben Arbeitstagen durch schriftliche Einladung einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Stimmberechtigung kann nicht delegiert werden. An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil. Bei wissenschaftlichen Belangen kann nicht gegen die Stimmen aus den Projekten entschieden werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers. 7 Sprecher Der Vorstand wählt unter seinen Mitgliedern einen Sprecher sowie dessen Stellvertreter. Der Sprecher muss die venia legendi haben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. In der Geschäftsordnung wird auch die Frage der Verwaltung der Mittel geregelt. 3
4 8 Querschnittsvorhaben (Arbeitsgruppen) Für die Vorbereitung und Organisation von Querschnittsaufgaben, von gemeinsamen Anträgen und Berichten, die Organisation von sonstigen Tagungen und für gemeinsame weitere Vorhaben, wie insbesondere die kontinuierliche Koordination und Abstimmung von Forschungsfragen, können Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Aufnahme eines Mitglieds in eine Arbeitsgruppe muss nicht an eine Mitgliedschaft im Nordrhein-Westfälischen Forschungsverbund Rehabilitationswissenschaften gebunden sein. Die Arbeitsgruppenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Arbeitsgruppen wählen mit Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die vom Vorstand bestätigt werden. Der Vorsitzende berichtet dem Vorstand über die Kommissionsarbeit. Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen. 9 Geschäftsstelle und Geschäftsführer Bei den Sprechern des Verbundes wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird vom Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand und den Sprecher bei den laufenden Geschäften. Er untersteht den Weisungen des Sprechers. Er ist für die organisatorischen Fragen, die interne und externe Öffentlichkeitsarbeit und die finanzielle Abwicklung verantwortlich, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die den Forschungsverbund als Ganzen betreffen im Rahmen der ihm nach 7 übertragenen Aufgaben. Der Geschäftsführer wird durch eine Verwaltungs-/ Sekretariatsstelle unterstützt. - entfällt - 10 Beirat 11 Beginn, Änderung und Beendigung von Projekten Der Beginn eines Projektes, für das Mittel beantragt werden, richtet sich nach dem in der Mittelbewilligung genannten Zeitpunkt. Änderung von Projekten, die das Thema oder den Projektleiter betreffen, bedürfen vor Weiterleitung an die Förderer der Zustimmung des Vorstandes. Die vom Bewilligungsbescheid abweichende Beendigung eines Projektes ist dem Vorstand anzuzeigen. Der Projektleiter ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erstellung des Schlussberichtes und hat bei der Mittelabrechnung pflichtgemäß mitzuwirken. 4
5 Bei Beendigung des Projektes verbleiben die vorhandenen, aus Mitteln des Verbundes erworbenen Geräte, Materialien und andere Forschungshilfen in der Verfügung des jeweiligen Zuwendungsnehmers, soweit der Bewilligungsbescheid des Förderers nichts anderes bestimmt; bei Ausscheiden eines Projektleiters aus dem Verbund während der Förderzeit des Verbundes können die Geräte, Materialien und andere Forschungshilfen auf Beschluss des Vorstandes einem anderen Projektleiter für Arbeiten im Rahmen des Verbundes übergeben werden. 12 Anträge und Berichte Die Arbeit an den Anträgen und Berichten wird vom Vorstand und vom Sprecher koordiniert. Die Projektleiter sind für Inhalt und Arbeitsprogramm der einzelnen Projekte verantwortlich. 13 Schlussbestimmungen Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am in Kraft. Sie ersetzt die alte Satzung. Die Satzung erlischt mit Beendigung des letzten geförderten Projektes. 5
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