vom 07. August 2009 Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm 2009 lfd. Nr. 23

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1 Studienbüro Unser Zeichen/AZ: Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm (SPO B-EI) vom 07. August 2009 Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm 2009 lfd. 23 geändert durch Satzungen vom 12. August 2011 (Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm 2011 lfd. 38) 04. November 2013 (Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm 2013 lfd. 34) 17. Januar 2014 (Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm 2014 lfd. 02) 17. August 2015 (Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm 2015, lfd. 24) 26. Juli 2016 (Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm 2016, lfd. 14) 03. März 2017 redaktionelle Änderung der Fußnote 3) in den Anlagen 1 und Juli 2017 redaktionelle Änderung des Moduls 22 b und der Fußnote 9) in den Anlagen 1 und 2 und Änderung der Fußnote 11) in Anlage August 2017 Rücknahme der redaktionellen Änderung der Fußnote 9) in den Anlagen 1 und 2 ********************************************************************************************************************** In der konsolidierten - nicht amtlichen Fassung - der Änderungssatzung vom 26. Juli Rechtsänderungen erscheinen hervorgehoben "blau". ********************************************************************************************************************** Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 58 Abs. 1, Art. 61 Abs. 2, Abs. 8 Satz 2 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102), erlässt die Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern vom 17. Oktober 2001 (GVBI S. 686) und der Allgemeine Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm vom 23. Dezember 2010 (Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm 2010, lfd. 35; zuletzt geändert durch Satzung vom 02. August 2013 (Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm 2013, lfd. 23; in der jeweiligen Fassung. 2 Studienziel Zweck des Studiums ist es, die Studierenden zu befähigen, ingenieurwissenschaftliche Methoden in der Entwicklung, Herstellung und Betreuung von Systemen in der Elektrotechnik und Informationstechnik unter industriellen Bedingungen selbstständig und zielgerichtet einzusetzen und sich in einem internationalen Arbeits- und Ausbildungsumfeld zu bewähren. 4.SB1_spoB-EI 2009_kons.Fassg n. 5.AendSatzg 2016 n. red. Änd._ / / /10

2 3 Regelstudienzeit und Aufbau des Studiums 1 Die Regelstudienzeit des Studiengangs beträgt sieben Studiensemester. 2 Der erste Studienabschnitt umfasst zwei theoretische Studiensemester, der zweite Studienabschnitt vier theoretische und ein praktisches Studiensemester, das als fünftes Studiensemester geführt wird. 4 Module und Prüfungsleistungen Module sind thematisch zusammengefasste, zeitlich abgerundete, in sich geschlossene und mit n versehene Studieneinheiten. 2 Es wird zwischen Pflichtmodulen, fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodulen und allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtmodulen unterschieden. (2) 1 Die Module sowie ihr Stundenumfang, die Art der Lehrveranstaltungen, die und die Prüfungsleistungen sind in der Anlage festgelegt. 2 Die Regelungen werden für die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule durch den Studienplan ergänzt. (3) Pflichtmodule, fachwissenschaftliche- und allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtmodule: 1. Pflichtmodule sind notwendiger Bestandteil des Studienganges und sind für alle Studierenden verbindlich. Die inhaltliche Beschreibung der Pflichtmodule findet sich im Modulhandbuch. 2. Fachwissenschaftliche Wahlpflichtmodule der Gruppe 1 werden von den Studierenden nach Maßgabe der entsprechenden Anlage ausgewählt. Um die Auswahl zu erleichtern, werden für aktuelle Vertiefungsrichtungen Musterausbildungspläne erstellt. Werden mindestens zwei Module aus einem Musterausbildungsplan gewählt, so wird diese Vertiefungsrichtung im Zeugnis vermerkt. Andernfalls wird statt einer Vertiefungsrichtung Freies Fachstudium angegeben und zu jedem Modul die jeweilige Vertiefungsrichtung mit aufgeführt. Die inhaltliche Beschreibung der Fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule der Gruppe 1 findet sich im Modulhandbuch. Eine verbindliche Wahl erfolgt bei erstmaligem Prüfungsantritt in einem Wahlpflichtmodul. 3. Fachwissenschaftliche Wahlpflichtmodule der Gruppe 2 umfassen eine oder mehrere Studieneinheiten. Im Modulhandbuch findet sich ein Hinweis auf die Fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule der Gruppe 2. Eine verbindliche Wahl erfolgt bei erstmaligem Prüfungsantritt in einem Wahlpflichtmodul. 4. Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtmodule umfassen eine oder mehrere Studieneinheiten. Im Modulhandbuch findet sich ein Hinweis auf die Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule. Eine verbindliche Wahl erfolgt bei erstmaligem Prüfungsantritt in einem Wahlpflichtmodul. (4) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die ganzen Noten um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. 5 Studienplan Die Fakultät erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebots und zur Information der Studierenden einen Studienplan, aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. 2 Er wird vom Fakultätsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. 3 Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, das sie erstmals betreffen. 4.SB1_spoB-EI 2009_kons.Fassg n. 5.AendSatzg 2016 n. red. Änd._ / / /10

3 (2) 1 Ein Anspruch darauf, dass sämtliche Wahlpflichtmodule tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. 2 Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, dass diese bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt werden. (3) 1 Das Modul "Projekt" beinhaltet eine Projektarbeit, die regelmäßig von den Studierenden im Team durchzuführen ist; dabei muss die Bewertbarkeit der jeweiligen Einzelleistungen der Studierenden gewährleistet sein. 2 Bei Vorliegen gewichtiger und nicht von den Studierenden zu vertretender Gründe kann auf Antrag der Studierenden die Prüfungskommission im Ausnahmefall gestatten, dass eine Projektarbeit auch in Einzelbearbeitung von den Studierenden durchgeführt werden kann. 6 Für jedes erfolgreich abgeschlossene Fach erhalten die Studierenden die in der Anlage festgelegte Zahl von n (Credit Points). 2 Die Vergabe von n orientiert sich am European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). (2) Für Wahlfächer werden keine anrechenbaren vergeben. 7 Fristen, Zulassungsvoraussetzungen für die Praktika des zweiten Studienabschnitts und für das praktische Studiensemester Bis zum Ende des dritten Fachsemesters sind die Prüfungen in allen Modulen des ersten Studienplansemesters gemäß dem gültigen Studienplan mit Ausnahme der allgemeinwissenschaftlichen Module erstmalig abzulegen. 2 Bei Nichteinhaltung dieser Frist gelten die Prüfungen als erstmalig abgelegt und nicht bestanden. (2) 1 Bis zum Ende des vierten Fachsemesters sind die Prüfungen in allen Modulen des zweiten Studienplansemesters und der allgemeinwissenschaftlichen Module aus dem ersten Studienplansemester erstmalig abzulegen. 2 Bei Nichteinhaltung dieser Frist gelten die Prüfungen als erstmalig abgelegt und nicht bestanden. (3) 1 Zur Teilnahme an den Praktika des zweiten Studienabschnitts ist berechtigt, wer mindestens 40 aus dem ersten Studienabschnitt erbracht hat. 2 Bei Berechnung dieser Teilnahmebedingung wird das erfolgreiche Ablegen von Teilprüfungen entsprechend ihres Anteils berücksichtigt. (4) 1 Der Eintritt in das praktische Studiensemester setzt voraus, dass 1. der erste Studienabschnitt mit Ausnahme des Faches Technical Business Englisch vollständig abgelegt wurde und 2. aus dem zweiten Studienabschnitt mindestens 30 erbracht wurden. 2 In Härtefällen, insbesondere bei Auslandspraktika, kann die Prüfungskommission auf Antrag Ausnahmen nach Art und Umfang festlegen. 4.SB1_spoB-EI 2009_kons.Fassg n. 5.AendSatzg 2016 n. red. Änd._ / / /10

4 8 Praktisches Studiensemester (1) Das praktische Studiensemester, das als fünftes Studiensemester geführt wird, umfasst 20 Wochen. (2) Die das praktische Studiensemester ergänzenden Fächer, deren Inhalte sowie die Organisation des praktischen Studiensemesters werden im Studienplan festgelegt. (3) Wenn aufgrund des Einsatzortes (z.b. im Ausland) keine regelmäßige Teilnahmemöglichkeit an praxisbegleitenden (Präsenz)-Lehrveranstaltungen an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften besteht, kann der Zeitraum für den Praxisanteil auf Antrag bei der Prüfungskommission verkürzt werden, wenn mindestens 80 Arbeitstage und mindestens 16 Wochen nachgewiesen werden können 9 Bachelorarbeit Die Bachelorarbeit ist eine vom Studenten bzw. von der Studentin selbstständig durchzuführende wissenschaftliche Arbeit in Form eines Projektes. 2 Themen werden von den Professoren oder Professorinnen der Fakultät ausgegeben; eine externe Durchführung der Arbeit ist möglich. 3 Die Bachelorarbeit kann im Team durchgeführt werden; dabei muss die Bewertbarkeit der Einzelleistung gewährleistet sein. (2) Die Bachelorarbeit kann frühestens zu Beginn des sechsten und soll spätestens zwei Monate nach Beginn des siebten Studiensemesters begonnen werden. (3) 1 Voraussetzungen für die Ausgabe der Bachelorarbeit sind: 1. die erfolgreiche Ableistung aller im Studienplan ausgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen des ersten bis vierten Studienplansemesters, 2. die erfolgreiche Ableistung des Praxisteils des praktischen Studiensemesters. 2 In Härtefällen kann die Prüfungskommission auf Antrag Ausnahmen nach Art und Umfang festlegen. (4) Die Ausführungsbestimmungen sind im Studienplan geregelt. (5) Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder englischer, mit Zustimmung beider Prüfer oder Prüferinnen auch in einer anderen Sprache verfasst werden; im begleitenden Projektseminar sind nur Deutsch und Englisch zugelassen. 10 Bestehen der Bachelorprüfung Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn 210 erbracht worden sind. 4.SB1_spoB-EI 2009_kons.Fassg n. 5.AendSatzg 2016 n. red. Änd._ / / /10

5 11 Prüfungsgesamtergebnis 1 Zur Bildung des Prüfungsgesamtergebnisses tragen die Endnoten aller Endnoten bildenden Module bzw. Fächer nach der Anlage und der Bachelorarbeit bei, wobei die Gewichtung im ersten Studienabschnitt mit der Hälfte der jeweils zugeordneten und im zweiten Studienabschnitt mit dem vollen Wert der zugeordneten erfolgt. 2 Anschließend wird aus den gewichteten Noten der arithmetische Mittelwert gebildet. 12 Zeugnis und Diploma Supplement Über die bestandene Bachelorprüfung wird ein Zeugnis gemäß dem jeweiligen Muster, welches im Studienbüro eingesehen werden kann, ausgestellt. 2 Das dort eingetragene Vertiefungsgebiet ergibt sich aus der Wahl der Vertiefungsrichtung, die sich wiederum aus der Wahl der Wahlpflichtmodule der Gruppe 1 ergibt. 3 Im Zeugnis wird angemerkt, aus welcher Vertiefungsrichtung ein Modul/Fach stammt. (2) Im Bachelorprüfungszeugnis werden den Modul- bzw. Fachendnoten und der Note der Bachelorarbeit in einem Klammerzusatz die zugrundeliegenden Notenwerte mit einer Nachkommastelle beigefügt. (3) Dem Bachelorzeugnis wird ein Diploma Supplement beigefügt. 13 Akademischer Grad 1 Den Absolventen und Absolventinnen des Studienganges wird der akademische Grad Bachelor of Engineering (Kurzform B. Eng. ) verliehen. 2 Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster, welches im Studienbüro eingesehen werden kann, ausgestellt. 14 Prüfungskommissionen 1 Für das Bachelorstudium Elektrotechnik und Informationstechnik ist die Prüfungskommission Elektrotechnik und Informationstechnik (PrK-EI) in der Fakultät Elektrotechnik Feinwerktechnik Informationstechnik zuständig. 2 Die Prüfungskommission besteht jeweils aus einem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern. 15 Inkrafttreten, Übergangsregelung Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 01. Oktober 2009 in Kraft. 2 Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Sommersemester 2009 das Studium in diesem Studiengang aufnehmen. (2) Für Studierende, die das Studium vor dem Wintersemester 2013/14 begonnen haben, gelten die Regelungen der Anlage 1 dieser Satzung. 4.SB1_spoB-EI 2009_kons.Fassg n. 5.AendSatzg 2016 n. red. Änd._ / / /10

6 (3) Für Studierende, die das Studium in diesem Studiengang ab dem Wintersemester 2014/15 beginnen, gelten die Regelungen der Anlage 2 dieser Satzung. (4) Für Studierende, die das Studium in diesem Studiengang im Wintersemester 2013/14 begonnen haben, gelten für den ersten Studienabschnitt die Regelungen der Anlage 1 dieser Satzung, für den zweiten Studienabschnitt die Regelungen der Anlage 2. (5) Für Studienbewerberinnen und -bewerber, die beurlaubt waren, das Studium unterbrochen haben oder die in den Studiengang zum Wintersemester 2014/15 wechseln möchten und die aufgrund der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in ein höheres Semester eingestuft werden können, entscheidet die Prüfungskommission, welche Anlage der Studien- und Prüfungsordnung für diese Studienbewerberinnen und -bewerber maßgeblich ist. (6) 1 Studierende des Bachelorstudiengangs Elektrotechnik und Informationstechnik, für die gemäß den Bestimmungen in Abs. 2 und Abs. 5 die Anlage 2 grundsätzlich nicht gilt, können auf eigenen Antrag zum Studium nach dieser Anlage wechseln. Die Anrechnung von bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach einer von der Prüfungskommission erstellten Äquivalenzliste, die ab Wintersemester 2014/15 unter EI/Informationen/B-EI_Aequivalenzliste_SPO_AendSatzg.pdf eingesehen werden kann. 2 Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass sie nach der bisherigen Anlage 1 nicht wegen endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung exmatrikuliert wurden. 3 Der Antrag auf Wechsel kann nur jeweils im ersten Monat nach Beginn eines neuen Semesters beantragt werden. (7) Im Übrigen tritt die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm (B-EI) vom 15. Juni 2007 (Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm 2007, lfd. 26; mit Ablauf des 30. Septembers 2009 außer Kraft. (8) 1 Die mit der fünften Änderungssatzung zu dieser Studien- und Prüfungsordnung in Kraft getretene Neuregelung zur Ablegung des Faches Technical Business English gilt für Studierende, die das Fach im Sommersemester 2016 erstmalig ablegen. 2 Die Neuregelung gilt ebenfalls für Studierende, die in früheren Semestern bereits erfolglos an der Prüfung teilgenommen haben. 3 Studierende, die die Prüfungsleistung in früheren Semestern erfolgreich abgelegt haben, können auf Antrag anstelle der erzielten Endnote das Prädikat mit Erfolg wählen. 4 Ein entsprechender Antrag ist spätestens mit der Anmeldung der Bachelorarbeit formlos beim Studienbüro zu stellen. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm vom 28. Juli 2009 und der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Präsidenten der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm vom 07. August Nürnberg, 07. August 2009 Prof. Dr. Michael Braun Präsident Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm 2009, lfd. 23, th-nuernberg.de, veröffentlicht. Die Veröffentlichung wurde am 10. August 2009 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. 4.SB1_spoB-EI 2009_kons.Fassg n. 5.AendSatzg 2016 n. red. Änd._ / / /10

7 Anlage 1 Übersicht über die Module/Fächer und Prüfungsleistungen des Bachelorstudiengangs Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm für Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2014/15 begonnen haben: 1. Erster Studienabschnitt Modul / Fach SWS Art der LV 1) Prüfung; Art u. Dauer in Min Ergänzende Regelungen 1 Ingenieurmathematik 1 8 SU, Ü schrp, ja GOp 9 2 Ingenieurmathematik 2 8 SU, Ü schrp, ja 9 3 Physik 4 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 5 4 Elektrotechnik 1 8 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) GOp 10 5 Elektrotechnik 2 8 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 10 6 Informatik-Grundlagen 6 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) GOp 7 7 Informatik 1 4 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 4 8 Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer 8a 8b Allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach Technical and Business English 4 SU, Ü LN ja 3) 4) (wenn 2 x 2 SWS gewählt werden) 5) 2 SU, Ü LN ja 3) 5) 2 SWS Erster Studienabschnitt 52 Erster Studienabschnitt Zweiter Studienabschnitt Modul / Fach SWS Art der LV 1) Prüfung; Art u. Dauer in Min Ergänzende Regelungen 9 Elektrische Messtechnik 4 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 4 10 Elektronik 1 6 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 7 11 Mikrocomputertechnik 6 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 7 12 Systemtheorie u. digitale Signalverarbeitung 6 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 7 13 Elektronik 2 6 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 7 14 Informatik 2 4 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 5 15 Objektorientierte Software-Entwicklung 15a Objektorientierte Programmierung 4 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 4) 4 15b Software-Engineering 2 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 4) 3 16 Regelungstechnik 6 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 7 17 Datennetze 4 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 5 18 Technologische und energietechnische Grundlagen 19 Fachwissenschaftliche Wahlpflichtmodule der Gruppe 1 (Fachspezifische Vertiefung) 4 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 4 24 SU, Ü, Pr schrp, / mündlp ja 2) 2) 6) 7) jedes Fach hat 4 SWS oder 8 SWS 30 4.SB1_spoB-EI 2009_kons.Fassg n. 5.AendSatzg 2016 n. red. Änd._ / / /10

8 Modul / Fach SWS Art der LV 1) Prüfung; Art u. Dauer in Min Ergänzende Regelungen 20 Fachwissenschaftliche Wahlpflichtfächer (Gruppe 2) 4 SU, Ü, Pr LN ja 2) 3)6) 5 21 Projekt 21a Projektarbeit 6 Pro, S PA ja 8) 8 21b Projektbegleitendes Seminar 2 S LN 6) 8) 2 22 Abschlussarbeit ja 22a Bachelorarbeit BA 10 9 Abs. 3 ja 12 22b Seminar zur Bachelorarbeit 2 S LN nein ja 9) 3 23 Praxissemester (s. 3.) 6 (siehe 3.) 30 SWS Erster Studienabschnitt 52 Erster Studienabschnitt 60 SWS Zweiter Studienabschnitt 96 Zweiter Studienabschnitt 150 SWS Gesamtstudium 148 Gesamtstudium Praxissemester Modul SWS Art der LV 1) Prüfung; Art u. Dauer in Min Ergänzende Regelungen 23 Praxissemester 23a Praxisteil 24 7 Abs. 4 23b Praxisseminar 2 S LN nein 2) 3) 10) 2 23c LV zum Praxissemester 4 SU, Ü, S, Pr LN nein 2) 3) 7) 10) 4 SWS Praxissemester 6 LP Praxissemester 30 1) Die in Spalte 3 aufgeführte Stundenzahl wird nach Maßgabe des Studienplans in die in Spalte 4 genannten Arten von Lehrveranstaltungen aufgeteilt. 2) Soweit das Fach außer SU auch S und/oder Pr enthält, ist die erfolgreiche Teilnahme Voraussetzung zum Bestehen des Faches. Für S und Pr besteht in der Regel Anwesenheitspflicht. 3) Angaben je Fach Bei Veranstaltungsart SU mit 2 SWS: Klausur 90 Minuten oder mündlp 20 Minuten mit 4 SWS: Klausur 90 Minuten oder mündlp 30 Minuten Bei Veranstaltungsart S: Ausarbeitungen, Abschlusspräsentation von 15 bis 30 Minuten Dauer zzgl. Diskussion Bei Veranstaltungsart Pr: Ausarbeitungen, Befragung 4) Jede Teilprüfung muss für sich bestanden sein. Die Teilprüfungen tragen zum Gesamtergebnis im Verhältnis der bei. 5) Bestehenserheblich für den ersten Studienabschnitt. 6) Bestehenserheblich für den zweiten Studienabschnitt. 7) Das Nähere regelt der Studienplan. 8) Beide Fächer müssen für sich bestanden sein. Sie tragen zum Gesamtergebnis des Moduls 21 im Verhältnis der bei. 9) Zwischenbericht, Abschlusspräsentation von 30 Minuten Dauer zzgl. Diskussion, Befragung. Ergebnis wird bei der Benotung der Abschlussarbeit im Verhältnis der berücksichtigt. 10) Bestehenserheblich für das praktische Studiensemester. Abkürzungen: BA Bachelorarbeit (einschließlich Dokumentation) Pro Projekt GOp Grundlagen- und Orientierungsprüfung S Seminar Gew. Gewichtung schrp schriftliche Prüfung LN Studienbegleitender Leistungsnachweis SU Seminaristischer Unterricht LV Lehrveranstaltung SWS Semesterwochenstunden PA Projektarbeit (einschließlich Dokumentation) Ü Übung Pr Praktikum WPF Wahlpflichtfach/Wahlpflichtfächer 4.SB1_spoB-EI 2009_kons.Fassg n. 5.AendSatzg 2016 n. red. Änd._ / / /10

9 Anlage 2 Übersicht über die Module / Fächer und Prüfungen des Bachelorstudiengangs Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2014/15 beginnen. 1. Erster Studienabschnitt Modul / Fach SW S Art der LV 1) Prüfung; Art u. Dauer in Min Ergänzende Regelungen 1 Ingenieurmathematik 1 8 SU, Ü schrp, ja GOp 9 2 Ingenieurmathematik 2 8 SU, Ü schrp, ja 9 3 Physik 4 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 6 4 Elektrotechnik 1 8 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) GOp 9 5 Elektrotechnik 2 8 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 9 6 Informatik-Grundlagen 6 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) GOp 7 7 Informatik 1 4 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 5 8 Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer 8a 8b Allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach Technical and Business English 4 SU, Ü LN ja 3) 4) (wenn 2 x 2 SWS gewählt werden) 5) 2 SU, Ü LN me/oe 3) 5) 11) 2 SWS Erster Studienabschnitt 52 Erster Studienabschnitt Zweiter Studienabschnitt Modul / Fach SW S Art der LV 1) Prüfung; Art u. Dauer in Min Ergänzende Regelungen 9 Elektrische Messtechnik 4 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 5 10 Elektronik 1 6 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 7 11 Mikrocomputertechnik 6 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 7 12 Systemtheorie u. digitale Signalverarbeitung 6 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 6 13 Elektronik 2 6 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 7 14 Informatik 2 5 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 5 15 Objektorientierte Software- Entwicklung 15a Objektorientierte Programmierung 4 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 4) 4 15b Software-Engineering 2 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 4) 2 16 Regelungstechnik 6 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 7 17 Datennetze 4 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 5 18 Technologische und energietechnische Grundlagen 19 Fachwissenschaftliche Wahlpflichtmodule der Gruppe 1 (Fachspezifische Vertiefung) 4 SU, Ü, Pr schrp, ja 2) 5 24 SU, Ü, Pr schrp, / mündlp ja 2) 2) 6) 7) jedes Fach hat 4 SWS oder 8 SWS 30 4.SB1_spoB-EI 2009_kons.Fassg n. 5.AendSatzg 2016 n. red. Änd._ / / /10

10 Modul / Fach SW S Art der LV 1) Prüfung; Art u. Dauer in Min Ergänzende Regelungen 23 Praxissemester (s. 3.) 6 (siehe 3.) 30 SWS Erster Studienabschnitt 52 Erster Studienabschnitt 60 SWS Zweiter Studienabschnitt 97 Zweiter Studienabschnitt 150 SWS Gesamtstudium 149 Gesamtstudium Praxissemester Modul SW S Art der LV 1) Prüfung; Art u. Dauer in Min Ergänzende Regelungen 20 Fachwissenschaftliche Wahlpflichtfächer (Gruppe 4 SU, Ü, Pr LN ja 2) 3)6) 5 2) 21 Projekt 21a Projektarbeit 6 Pro, S PA ja 8) 8 21b Projektbegleitendes Seminar 2 S LN 6) 8) 2 22 Abschlussarbeit ja 22a Bachelorarbeit BA 10 9 Abs. 3 ja 12 22b Seminar zur Bachelorarbeit 2 S LN nein ja 9) 3 23 Praxissemester 23a Praxisteil 24 23b Praxisseminar 2 S LN 7 Abs. 4 nein 2) 3) 10) 2 23c LV zum Praxissemester 4 SU, Ü, S, Pr LN nein 2) 3) 7) 10) 4 SWS Praxissemester 6 LP Praxissemester 30 1) Die in Spalte 3 aufgeführte Stundenzahl wird nach Maßgabe des Studienplans in die in Spalte 4 genannten Arten von Lehrveranstaltungen aufgeteilt. 2) Soweit das Fach außer SU auch S und/oder Pr enthält, ist die erfolgreiche Teilnahme Voraussetzung zum Bestehen des Faches. Für S und Pr besteht in der Regel Anwesenheitspflicht. 3) Angaben je Fach Bei Veranstaltungsart SU mit 2 SWS: Klausur 90 Minuten oder mündlp 20 Minuten mit 4 SWS: Klausur 90 Minuten oder mündlp 30 Minuten Bei Veranstaltungsart S: Ausarbeitungen, Abschlusspräsentation von 15 bis 30 Minuten Dauer zzgl. Diskussion Bei Veranstaltungsart Pr: Ausarbeitungen, Befragung 4) Jede Teilprüfung muss für sich bestanden sein. Die Teilprüfungen tragen zum Gesamtergebnis im Verhältnis der bei. 5) Bestehenserheblich für den ersten Studienabschnitt. 6) Bestehenserheblich für den zweiten Studienabschnitt. 7) Das Nähere regelt der Studienplan. 8) Beide Fächer müssen für sich bestanden sein. Sie tragen zum Gesamtergebnis des Moduls 21 im Verhältnis der bei. 9) Zwischenbericht, Abschlusspräsentation von 30 Minuten Dauer zzgl. Diskussion, Befragung. Ergebnis wird bei der Benotung der Abschlussarbeit im Verhältnis der berücksichtigt. 10) Bestehenserheblich für das praktische Studiensemester. 11) Der Leistungsnachweis kann im Rahmen der Höchststudienzeit ( 8 Abs. 3 S. 3 RaPO) beliebig oft wiederholt werden, jedoch darf die Studienzeit um die lt. 8 Abs. 3 Satz 3 RaPO maximal mögliche Fristüberschreitung durch weitere Versuche nicht verlängert werden. Abkürzungen: BA Bachelorarbeit (einschließlich Dokumentation) Pro Projekt GOp Grundlagen- und Orientierungsprüfung S Seminar Gew. Gewichtung schrp schriftliche Prüfung LN Studienbegleitender Leistungsnachweis SU Seminaristischer Unterricht LV Lehrveranstaltung SWS Semesterwochenstunden PA Projektarbeit (einschließlich Dokumentation) Ü Übung Pr Praktikum WPF Wahlpflichtfach/Wahlpflichtfächer 4.SB1_spoB-EI 2009_kons.Fassg n. 5.AendSatzg 2016 n. red. Änd._ / / /10

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