Inhaltsübersicht. 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

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1 Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang IT-Management der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt vom 27. Juni 2011 einschließlich der Änderungssatzung vom Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG ) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS WFK), zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes vom (GVBl S. 102), erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt folgende Satzung: Vorbemerkung: Um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit der Satzung zu wahren, wird auf die durchgehende Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für Frauen und Männer verzichtet. Mit allen im Text verwandten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint. Inhaltsübersicht 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung 2 Ziel des Studiums 3 Qualifikationsvoraussetzungen, Zulassung 4 Zulassungsverfahren 5 Art und Dauer des Studiums 6 Leistungspunkte 7 Module und Leistungsnachweise 8 Studienplan 9 Prüfungskommission 10 Masterarbeit 11 Bewertung von Leistungen, Prüfungsgesamtnote 12 Masterprüfungszeugnis 13 Akademischer Grad 14 Inkrafttreten und Übergangsregelungen 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686, Bay RS WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt (APO FHI) vom 23. Oktober 2007 in ihrer jeweiligen Fassung. Seite 1 / 7

2 2 Ziel des Studiums 1 Ziel des weiterbildenden Masterstudienganges IT-Management ist, aufbauend auf den Studienabschlüssen und beruflichen Erfahrungen der Studierenden, durch praxisorientierte Lehre eine auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden beruhende qualifizierte Weiterbildung zu vermitteln, die zu einer Berufstätigkeit in IT-Führungsfunktionen befähigt. 2 Die Studierenden sollen die für diese an der Schnittstelle zwischen Management und Informationstechnik (IT) angesiedelten Führungsfunktionen erforderlichen Kompetenzen erlangen, um den beträchtlichen und steigenden Anforderungen an IT-Führungskräfte gerecht zu werden und die IT- und managementbezogenen Gestaltungsfelder optimal nutzen zu können. 3 Qualifikationsvoraussetzungen, Zulassung (1) 1 Qualifikationsvoraussetzungen für das Weiterbildungsstudium sind a) ein Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule mit mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten oder äquivalentem Studienumfang oder b) ein gleichwertiger in- oder ausländischer Abschluss c) eine mindestens einjährige einschlägige qualifizierte Berufserfahrung nach Abschluss des in lit. a) genannten Hochschulstudiums bzw. gleichwertigen Abschlusses aus lit. b). Eine einschlägige Berufstätigkeit liegt vor bei Tätigkeiten im IT-Bereich, in ITnahen Bereichen oder im betriebswirtschaftlichen Bereich. Die Prüfungskommission entscheidet, ob eine Berufstätigkeit einschlägig ist. 2 Über die Gleichwertigkeit und die Umrechnung nach Satz 1 lit. a) und lit. b) entscheidet die Prüfungskommission. (2) (3) 1 Bei Bewerbern, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen, für das weniger als 240, jedoch mindestens 210 ECTS-Punkte vergeben wurden, kann mit Zustimmung der Prüfungskommission die qualifizierte Berufserfahrung gemäß Abs. 1 Satz 1 lit. c) als Qualifikationsnachweis zum Ausgleich der fehlenden ECTS-Punkte anerkannt werden, wenn diese einschlägige Erfahrungen in betrieblicher Projektarbeit oder vergleichbaren Aktivitäten umfassen, die im Wesentlichen einem zweiten praktischen Studiensemester in einem Fachhochschulstudiengang in Bayern gemäß 13 RaPO entsprechen. 2 Diese sind durch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu belegen. 1 Bewerber, die im Rahmen ihres Abschlusses nach Abs. 1 Satz 1 lit. a) weniger als 240, jedoch mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte erworben haben, können zugelassen werden, wenn sie zum Ausgleich der noch fehlenden ECTS-Punkte neben der Anrechnung aus Abs. 2 Satz 1 (am Ende) zusätzlich ein weiteres Semester einschlägige Berufserfahrung im IT-Bereich nachweisen können, das mit 30 ECTS-Punkten angerechnet werden kann, und das inhaltlich dem ersten praktischen Studiensemester der Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen vom 16. Oktober 2002 entspricht, d.h. in grundlegende Verfahren und Arbeitsweisen im IT-Bereich einführt. In Ausnahmefällen kann die Hochschule gemäß 43 BayHSchG zulassen, dass diese Zugangsvoraussetzungen innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgeholt werden. Seite 2 / 7

3 (4) Die Aufnahme des Studiums setzt voraus, dass zwischen dem Bewerber und der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt ein Vertrag über die Durchführung des weiterbildenden Studiums zustande gekommen ist. Die Zulassung zum Studium setzt voraus 4 Zulassungsverfahren 1. das fristgerechte Einreichen des Antrags auf Zulassung zum Studiengang. Dem ausgefüllten Antragsformular sind beizufügen: a) Abschlusszeugnis und -urkunde über den als Qualifikation nachzuweisenden Abschluss nach 3 Abs. 1 Satz 1 lit. a) oder b) b) Tabellarischer Lebenslauf c) Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten und absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen d) Vertrag mit der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt über die Durchführung des weiterbildenden Studiums 2. das Erfüllen der Qualifikationsvoraussetzungen nach Maßgabe des 3. 5 Art und Dauer des Studiums (1) Das Weiterbildungsstudium gegen privatrechtliches Entgelt ( 71 Abs. 8 BayHSchG) wird als berufsbegleitendes Teilzeitstudium geführt. (2) 1 Das Studium umfasst eine Regelstudienzeit von drei theoretischen Semestern. 2 Es entspricht einem Vollzeitäquivalent von zwei Semestern. 3 In dieser Regelstudienzeit soll auch die Masterarbeit erstellt werden. 4 Die Studiensemester bestehen in der Regel aus Präsenzveranstaltungen. 6 Leistungspunkte 1 Für bestandene Prüfungen und studienbegleitende Leistungsnachweise pro Modul werden Leistungspunkte vergeben. 2 Gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) werden durchschnittlich pro Studienjahr 40 Leistungspunkte vergeben. 3 Dabei entspricht ein Leistungspunkt einer Studienbelastung von 25 Zeitstunden. 4 Die Anzahl der Leistungspunkte ergibt sich aus Anlage 1 zu dieser Studien- und Prüfungsordnung. 7 Module und Leistungsnachweise (1) Die Module, ihre Stundenzahlen, die Art der Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die studienbegleitenden Leistungsnachweise sowie weitere Bestimmungen hierzu sind in Seite 3 / 7

4 der Anlage 1 zu dieser Studien- und Prüfungsordnung festgelegt. (2) Alle Module sind entweder Pflichtmodule oder Wahlpflichtmodule: 1. Pflichtmodule sind die Module des Studiengangs, die für alle Studenten verbindlich sind Wahlpflichtmodule sind die Module des Studiengangs, die einzeln oder in Gruppen alternativ angeboten werden. 2 Jeder Studierende muss unter ihnen nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung eine bestimmte Auswahl treffen. 3 Die gewählten Module werden wie Pflichtmodule behandelt. (3) 1 Für das Teilmodul International Communication and Management wird als Unterrichtsund Prüfungssprache Englisch festgelegt. 2 Ansonsten ist Deutsch Unterrichts- und Prüfungssprache. 8 Studienplan (1) 1 Die zuständige Fakultät erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebots und zur Information der Studierenden einen Studienplan, aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. 2 Der Studienplan wird vom Fakultätsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. 3 Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, in dem die Regelungen erstmals anzuwenden sind. (2) Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen und Angaben über 1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden je Modul und Studiensemester, 2. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Modulen, soweit sie nicht in der Anlage abschließend festgelegt wurde, 3. die Studienziele und -inhalte der einzelnen Module, 4. nähere Bestimmungen für Lehrveranstaltungen, die über neue Medien angeboten werden. 9 Prüfungskommission 1 Für den weiterbildenden Masterstudiengang IT-Management wird eine Prüfungskommission bestehend aus drei hauptamtlichen Professoren gebildet. 2 Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission werden für die Dauer von zwei Jahren durch den Fakultätsrat bestellt. 10 Masterarbeit (1) 1 In der Masterarbeit soll der Teilnehmer seine Fähigkeit nachweisen, die im Studium erworbenen Kenntnisse in einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit auf komplexe Seite 4 / 7

5 Aufgabenstellungen der Praxis anzuwenden. 2 Die Masterarbeit ist persönlich zu präsentieren. (2) 1 Die Ausgabe der Masterarbeit soll frühestens am Ende der Vorlesungszeit des zweiten und spätestens bis Ende des dritten Studiensemesters erfolgen. 2 Voraussetzung für die Ausgabe des Themas ist, dass der Teilnehmer bereits 20 ECTS- Leistungspunkte erzielt hat. (3) Die Frist von der Themenstellung bis zur Abgabe soll sechs Monate nicht überschreiten. (4) Auf Antrag des Studierenden kann die Masterarbeit in englischer Sprache geschrieben werden. 11 Bewertung von Leistungen, Prüfungsgesamtnote 1 Die Prüfungsgesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der gewichteten Endnoten aller Studienmodule gebildet. 2 Die Endnoten werden entsprechend der ECTS-Leistungspunkte gemäß Anlage 1 gewichtet. 3 Bei der Berechnung der Prüfungsgesamtnote werden statt der Endnoten die Notenwerte der differenzierten Bewertung (Klammerzusatz) zu Grunde gelegt. 12 Masterprüfungszeugnis (1) Über die bestandene Masterprüfung wird ein Zeugnis gemäß dem in der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt in der jeweiligen Fassung (APO FHI) enthaltenen Muster ausgestellt. (2) Zusammen mit dem Zeugnis über die bestandene Masterprüfung wird ein Diploma Supplement gemäß dem in der APO FHI enthaltenen Muster ausgestellt. 13 Akademischer Grad (1) Für den erfolgreichen Abschluss der Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Business Administration, Kurzform: MBA, verliehen. (2) Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem in der Anlage zur APO FHI enthaltenen Muster ausgestellt. 14 Inkrafttreten und Übergangsregelungen (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt zum 15. März 2011 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium in diesem Studiengang an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt ab dem 15. März 2011 im ersten Studiensemester aufgenommen haben oder aufnehmen. (2) Soweit diese Studien- und Prüfungsordnung nicht gilt, gilt die Studien- und Prüfungsordnung vom 18. Februar 2008; im Übrigen tritt letztere außer Kraft. Seite 5 / 7

6 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule Ingolstadt vom und durch den Präsidenten genehmigt. Ingolstadt, Prof. Dr. Gunter Schweiger Präsident Die Satzung wurde am in der Hochschule Ingolstadt niedergelegt. Die Niederlegung wurde am durch Aushang bekannt gegeben. Tag der Bekanntgabe ist daher der Seite 6 / 7

7 Anlage zur Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang IT-Management Übersicht über die Module, Leistungsnachweise und Prüfungen Lfd. Nr Module SWS Art der Endnotenbildende Prüfungen (Art Lehrveranstaltung studienbegleitende und Dauer) Leistungsnachweise ECTS- Leistungspunk te 1 Management- oder IT-Grundlagen 4 SU/Ü schrp 90 Min. 5 2 Rechnungswesen und Controlling 4 SU/Ü StA 5 3 Personal und Organisation 4 SU/Ü StA 5 4 Geschäftsprozessmanagement 4 SU/Ü StA mit Pr 2) 5 5 Sozialkompetenz und Projektmanagement 4 SU/Ü 2 StA (je 0,5) 1) 5 6 Marketing und International Communication and Management 4 SU/Ü 2 StA (je 0,5) 1) 5 7 IT-Recht und -Verträge 4 SU/Ü schrp 90 Min. 5 8 IT-Prozesse 4 SU/Ü StA 5 9 IT-Governance und -Strategie 4 SU/Ü StA mit Pr 2) 5 10 Masterarbeit - 15 Summe ) Gewichtung bei Bildung der Modulendnote. 2) Gewichtung der Studienarbeit 80%, Gewichtung der Präsentation 20%. Abkürzungsverzeichnis: ECTS Min. schrp StA StA/Pr SU SWS Ü LN European Credit Transfer and Accumulation System Minuten schriftliche Prüfung Studienarbeit Studienarbeit mit Präsentation Seminaristischer Unterricht Semesterwochenstunden Übung Leistungsnachweis Seite 7 / 7

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