Weiterbildung in der ambulanten ärztlichen Versorgung

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1 Weiterbildung in der ambulanten ärztlichen Versorgung Handbuch für die Mitglieder der KVT

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3 INHALT I Einleitung... 4 II Abkürzungen... 5 III Grundlagen der Weiterbildung... 6 IV Finanzierung der Weiterbildung V Entwicklung der Weiterbildung HANDBUCH 3

4 I Einleitung Ziel der Weiterbildung durch niedergelassene Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren ist es, ärztlichen Nachwuchs zu gewinnen, um die ambulante Versorgung langfristig sicherzustellen. Eine ausreichende Anzahl an Weiterbildungsstellen, eine angemessene Vergütung der Weiterzubildenden in den Praxen sowie eine verbesserte Koordination der Weiterbildung ist dabei zur Erreichung dieses Ziels ausschlaggebend. Nachfolgend möchten wir Ihnen die Grundlagen der Weiterbildung und deren Finanzierung darstellen. 4 HANDBUCH

5 II Abkürzungen Ärzte-ZV DKG GKV Zulassungsverordnung für Vertragsärzte Deutsche Krankenhausgesellschaft Gesetzliche Krankenversicherung GKV-Spitzenverband Spitzenverband Bund der Krankenkassen GKV-SolG GKV-OrgWG GKV-VSG KBV KVT LÄKT MGV SGB V VV WB Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz) Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Kassenärztliche Bundesvereinigung Kassenärztliche Vereinigung Thüringen Landesärztekammer Thüringen Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Vertreterversammlung Weiterbildung HANDBUCH 5

6 III Grundlagen der Weiterbildung 1 Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung Die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bedeutet für den Vertragsarzt nicht nur das Recht, Versicherte der GKV behandeln zu dürfen, sondern beinhaltet auch die Pflicht, diese Behandlung persönlich auszuführen. Beschäftigt ein Vertragsarzt einen Arzt zur Weiterbildung, gilt die Tätigkeit des Arztes in Weiterbildung als persönlich erbrachte Leistung des Vertragsarztes. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Tätigkeit durch die zuständige KV genehmigt wurde und der Vertragsarzt und der Arzt in Weiterbildung die geforderten Voraussetzungen erfüllen. In der Ärzte-ZV wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung nicht der Vergrößerung der Vertragsarztpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen darf. 2 Weiterbildungsermächtigung/Zulassung als Weiterbildungsstätte Nach der Weiterbildungsordnung der LÄKT erfolgt die Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung von zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten in zugelassenen Weiterbildungsstätten. Über die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung für ein bestimmtes Fachgebiet, Teilgebiet oder eine Zusatzbezeichnung entscheidet die LÄKT auf Antrag des Arztes. Die Weiterbildungsermächtigung und die Zulassung als Weiterbildungsstätte werden mit dem Datum der Antragstellung wirksam. Stellt ein Vertragsarzt einen Antrag auf persönliche Ermächtigung zur Weiterbildung, besteht, im Sinne der Abkürzung der Bearbeitungszeit, die Möglichkeit einen Zwischenbescheid zur Vorlage bei der KVT auszustellen. Dieser Zwischenbescheid dient der Einleitung des Genehmigungsverfahrens zur Einstellung eines Arztes in Weiterbildung bei der KVT. Ein solcher Zwischenbescheid wird nur auf Anforderung des Antragstellers erstellt. Dem Antrag zur Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung, der vom Vertragsarzt bei der KVT einzureichen ist, sind beizufügen: Ermächtigung zur Weiterbildung im Fachgebiet, Teilgebiet, Zusatzbezeichnung (Kopie) Zulassung der Weiterbildungsstätte (Kopie) 6 HANDBUCH

7 Approbation des Arztes in Weiterbildung (Vorlage im Original oder beglaubigte Kopie) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Ärztekammer. Zu beachten ist, dass keine rückwirkenden Genehmigungen zur Beschäftigung von Ärzten in Weiterbildung durch die KVT er teilt werden. Die Genehmigung wird zeitlich befristet. 3 Arzt in Weiterbildung Die ärztliche Weiterbildung kann erst nach Erteilung der Approbation beginnen. Weiterbildungszeiten von ausländischen Ärzten, die im Besitz einer Berufserlaubnis sind, werden nicht auf die Weiterbildung angerechnet und sind somit nicht förderfähig. Ist eine Teilzeitweiterbildung vorgesehen, kann diese anteilig angerechnet werden, wenn sie vorher der zuständigen Ärztekammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist. 4 Arbeitsvertrag Für die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung in der Vertragsarztpraxis existieren Musterverträge, die von der Ärztekammer oder sonstigen berufsspezifischen Interessenvertretungen auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden können. Die KVT hält für ihre Mitglieder im Rahmen ihres Beratungsservices verschiedene Broschüren bereit, u. a. zum Thema Beschäftigung und Führung von Praxismitarbeitern. 5 Haftungsfragen Dem ausbildenden Arzt obliegt die Verantwortung dafür, mit welchen Aufgaben er den Arzt in Weiterbildung betraut. Das setzt voraus, dass sich z. B. der Vertragsarzt, der einen Arzt in Weiterbildung beschäftigt, vor der Übertragung bestimmter Aufgaben davon überzeugt, dass der Arzt in Weiterbildung die zur ordnungsgemäßen Ausführung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Der Arzt in Weiterbildung kann unter Umständen auch in die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers eingeschlossen sein. Es empfiehlt sich, die Frage des Versicherungsschutzes im Einzelnen abzuklären und bei Bedarf eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. HANDBUCH 7

8 6 Abrechnung der Leistungen Ein Arzt in Weiterbildung arbeitet selbständig, jedoch unter ärztlicher Aufsicht. Eine ständige Anwesenheit des ausbildenden Arztes bei der ärztlichen Tätigkeit des Arztes in Weiterbildung ist nicht erforderlich, es muss allerdings eine kurzfristige Rufbereitschaft gewährleistet sein. Die ärztlichen Leistungen, die in einer Vertragsarztpraxis von einem Arzt in Weiterbildung erbracht werden, sind vom Vertragsarzt abrechnungsfähig, wenn der Vertragsarzt vor der Einstellung des Arztes in Weiterbildung die dafür erforderliche Genehmigung der KVT erhalten hat. Der Arzt in Weiterbildung erhält keine eigene lebenslange Arztnummer für die Abrechnung seiner Leistungen. 7 Gebrauch von Vertragsarztstempeln/Rezepten Die Rezepte sind grundsätzlich nur für den Berechtigten bestimmt. Ausnahmen gelten für genehmigte Ärzte in Weiterbildung, angestellte Ärzte, Vertreter. Diese benutzen Rezepte und Vertragsarztstempel der Praxis. Da auf den Rezepten die Daten des Verordnenden enthalten sein müssen, ist zusätzlich neben dem Vertragsarztstempel ein Stempel mit Name, Vorname und die Berufsbezeichnung ( Arzt ) des Arztes in Weiterbildung aufzubringen. Ärzte in Weiterbildung unterzeichnen in Vertretung (i. V.). Besonderheit Betäubungsmittelrezepte Die Betäubungsmittelrezepte müssen mit der Unterschrift des berechtigten Arztes beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bundesopiumstelle, Bonn, angefordert werden. Zu den berechtigten Personen gehören alle approbierten Ärzte. Betäubungsmittelrezepte dürfen nur bei Krankheit, Urlaub oder anderweitiger Verhinderung auf einen anderen Berechtigten übertragen werden, der bei der Ausfertigung einer Verschreibung vor seinem Namen den Vermerk in Vertretung (i. V.) angeben muss. 8 HANDBUCH

9 8 Vertretung durch Ärzte in Weiterbildung Die Vertretung eines Vertragsarztes im Falle von Urlaub, Krankheit, Schwangerschaft etc. durch einen Arzt in Weiterbildung be darf der Genehmigung durch die KVT. Ein Arzt in Weiterbildung kann einen Vertragsarzt in dessen Praxis nur vertreten, wenn eine Bestätigung der LÄKT vorliegt, aus der hervorgeht, dass sich der Arzt in Weiterbildung im gleichen Fachgebiet weiterbildet und sich im letzten Drittel der Weiterbildung befindet. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Haftungsrechtliche Fragen liegen ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Vertrags arztes, der den Vertreter beschäftigt. HANDBUCH 9

10 IV Finanzierung der Weiterbildung 1 Historie Die Vertreterversammlung der KVT hat bereits am erstmals eine freiwillige finanzielle Förderung der Ärzte in Weiterbildung beschlossen. Nach diesem Beschluss wurden Fördermittel für niedergelassene Vertragsärzte zur Verfügung gestellt, die Assistenten im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin im letzten Ausbildungshalbjahr beschäftigten. Damals betrug die Höhe der Förderung monatlich 800 DM. Nach der Umstellung der Weiterbildung für Allgemeinmedizin von der dreijährigen auf eine fünfjährige Weiterbildungszeit wurde aufgrund Artikel 8 GKV-SolG eine Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der KBV geschlossen, die am in Kraft getreten ist und auf zwei Jahre befristet war. Im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes im Jahr 2000 kam es zu einer unbefristeten Verlängerung dieses Initiativprogrammes. Der Förderbetrag wurde auf Basis einer Landesvereinbarung auf monatlich DM festgesetzt. Auf der Grundlage von Artikel 8 Abs. 2 GKV-SolG i.d.f. des GKV-OrgWG vom trat die Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung ab dem in Kraft und bekam damit eine neue gesetzliche Grundlage. In der neuen Fördervereinbarung wurden die bisher für den ambulanten und stationären Bereich getrennt geführten Vereinbarungen zusammengefasst, so dass neben der KBV und dem GKV-Spitzenverband auch die DKG Vertragspartner wurde. Inhalt dieser Vereinbarung war nicht nur die Erhöhung der finanziellen Förderung auf nunmehr monatlich 3.500, sondern auch die Einrichtung von Koordinierungsstellen Allgemeinmedizin in den Bundesländern. Die KVT hat bereits im Jahr 2010 gemeinsam mit der Ärztekammer, der Landeskrankenhausgesellschaft und dem Institut für Allgemeinmedizin die Koordinierungsstelle Weiterbildung Allgemeinmedizin gegründet. Mit der letzten Gesetzesänderung durch das GKV-VSG im Juli 2015 kam es zur Aufnahme des 75a SGB V. Die bisher in Artikel 8 des GKV-SolG enthaltenen Regelungen wurden in den neuen Paragrafen überführt und weiterentwickelt. Die auf dieser Änderung basierende neue Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß 75a SGB V ist am in Kraft getreten. Neu ist, dass hier neben der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin auch die Förderung der ambulante Weiterbildung in weiteren Fachgebieten aufgenommen wurde. Für die Weiterbildung wurde der Förderbetrag auf monatlich angehoben. 10 HANDBUCH

11 Noch bevor der Gesetzgeber die Förderung der fachärztlichen Weiterbildung in 75a SGB V aufgenommen hat, gab es einen Beschluss der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen vom , nach dem die fachärztliche Weiterbildung seit dem in allen Facharztgruppen mit monatlich gefördert wird. Förderfähig sind darüber alle Antragsteller, die nicht bereits über 75a SGB V erfasst sind. Diese Entwicklung zeigt, dass die Vertreterversammlung der KVT immer ihrer Zeit voraus innovative Entscheidungen getroffen hat, die im Nachhinein vom Gesetzgeber aufgegriffen und umgesetzt wurden. 2 Rechtsgrundlagen Die Förderung der Weiterbildung basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen: 75a SGB V Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß 75a SGB V Sicherstellungsstatut Maßnahmen zur Sicherstellung und Nachwuchsgewinnung der KVT Beschlüssen der Vertreterversammlung. Zur Umsetzung der im Sicherstellungsstatut enthaltenen Maßnahmen hat der Vorstand der KVT eine Richtlinie zum Sicherstellungsstatut erlassen. 3 Finanzierung der Weiterbildung Nach dem Sicherstellungsstatut der KVT entscheidet die Vertreterversammlung über die Höhe der zur Verfügung zu stellenden finanziellen Mittel für die Fördermaßnahmen. Im Sicherstellungsstatut ist geregelt, welche Maßnahmen aus welchen Mitteln finanziert werden. Hier wird zwischen dem Strukturfonds und dem Weiterbildungsfonds unterschieden, aus denen Mittel für die Finanzierung der Weiterbildung zur Verfügung gestellt werden. HANDBUCH 11

12 Strukturfonds Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung (GKV-VSG) wurde die Einrichtung eines Strukturfonds zur Förderung der Niederlassung erleichtert. Das Gesetz gibt den regionalen Vertragspartnern mehr Möglichkeiten, stärkere Anreize für eine Niederlassung insbesondere in unterversorgten Gebieten zu setzen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können zur Finanzierung von Fördermaßnahmen 0,1 % der vereinbarten MGV in den Strukturfonds einstellen. Die Krankenkassen müssen dann zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds einzahlen. Neben Maßnahmen zur Sicherstellung (Förderung von Praxisneugründungen, Förderung der Übernahme bestehender Vertragsarztsitze, Förderung von Zweigpraxen, Förderung bestehender Praxen über das durchschnittliche Abgabealter hinaus) fördert die KVT die fachärztliche Weiterbildung im ambulanten Bereich über die gesetzliche Vorgabe des 75a SGB V hinaus. Weiterbildungsfonds Der Gesetzgeber hat im Jahr 2015 (GKV-VSG) die Förderung der Weiterbildung im 75a SGB V neu gefasst. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, gemeinsam mit den Krankenkassen die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und in der ambulanten grundversorgenden fach ärztlichen Versorgung zu fördern. Die KBV, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben im Jahr 2016 eine Vereinbarung geschlossen, die das Nähere über Umfang und Durchführung der finanziellen Förderung beinhaltet. Die weitere Umsetzung auf der Landesebene hat die KVT im Sicherstellungsstatut geregelt. Zur Finanzierung der Förderung der allgemeinmedizinischen Facharztweiterbildung sowie der weiteren fachärztlichen Weiterbildung gemäß 75a SGB V wurde durch Beschluss der Vertreterversammlung mit Beginn des Jahres 2017 eine neue Umlage für die Finanzierung dieser Weiterbildungsmaßnahmen beschlossen. Die honorar abhängige Umlage wird von allen KV-Mitgliedern ab der Abrechnung des 4. Quartals 2016 erhoben und beträgt 0,35 % des abgerechneten Bruttohonorarvolumens. 12 HANDBUCH

13 Strukturfonds Finanzierung 0,1 % der MGV Weiterbildungsfonds (Sonderposten für Sicherstellungsmaßnahmen) Verwaltungshaushalt Förderung entspricht VV-Beschluss gesetzliche Förderung gem. 75a SGB V Förderhöhe Fachgebiet alle Fachgebiete außerhalb 75a SGB V Allgemeinmedizin und fachärztliche WB grundversorgende Fachgebiete Der Förderbetrag wird jeweils zu Beginn des Folgemonats an den Praxisinhaber überwiesen. Er ist in voller Höhe an den Arzt in Weiterbildung auszuzahlen. 4 Förderfähige Fachgebiete Zur Feststellung der gesetzlichen Förderfähigkeit von Facharztgruppen ist das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen herzustellen. In der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung sind Kriterien genannt, die bei der Beurteilung der Förderfähigkeit zu berücksichtigen sind. Mindestens ein Kriterium muss erfüllt werden. Zu prüfen ist, ob 1. für eine Fachgruppe Unterversorgung, drohende Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt wurde. 2. flächendeckende, langfristige Probleme bei der Nachbesetzung von frei werdenden Arztsitzen, die die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gefährden, bestehen. 3. eine fachgruppenspezifische Altersstruktur erwarten lässt, dass mittelfristig mit Versorgungsproblemen zu rechnen ist. In Thüringen wurden für die Jahre 2016 und 2017 für folgende Fachgruppen das Einvernehmen hergestellt: Augenheilkunde Frauenheilkunde HANDBUCH 13

14 Haut- und Geschlechtskrankheiten Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Kinderheilkunde Neurologie Psychiatrie und Psychotherapie. 5 Förderstellen Die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen für die allgemeinmedizinische Weiterbildung sind durch die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht zu begrenzen. Bundesweit soll die Anzahl der Förderstellen mindestens betragen. Eine Förderung der Weiterbildung in der ambulanten grundversorgenden fachärztlichen Versorgung soll bundesweit bis zu Stellen beinhalten. Nach einem Vergabeschlüssel wurden 2017 für Thüringen 26,41 förderungsfähige Facharztstellen ausgewiesen. 6 Honorarauswirkungen In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach 75a SGB V kann der weiterbildende Arzt einen Antrag auf Erweiterung seines individuellen Punktzahlvolumens beim Vorstand stellen. Voraussetzung ist, dass der weiterbildende Arzt nachweislich die gesetzlich vorgesehene Förderung in Höhe von aufgestockt hat. Dieser Aufstockungsbetrag wird in ein Punktzahlvolumen umgerechnet und das individuelle Punktzahlvolumen entsprechend angehoben. Die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung ist bei der Plausibilitätsprüfung der Abrechnung zu berücksichtigen. 14 HANDBUCH

15 V Entwicklung der Weiterbildung a) Entwicklung der 3-jährigen Weiterbildung für Allgemeinmedizin HANDBUCH 15

16 b) Förderung der Allgenmeinmedizin 16 HANDBUCH

17 c) Förderung der fachärztlichen Weiterbildung von 2012 bis 2017 HANDBUCH 17

18 d) Geförderte Fachgebiete in der fachärztlichen Weiterbildung geförderte Fachgebiete Allgemeinchirurgie Augenheilkunde Frauenheilkunde u. Geburtshilfe Haut- und Geschlechtskrankheiten Innere Medizin Innere Medizin/Nephrologie Innere Medizin/Pneumologie Innere Medizin/Rheumatologie Kinder- und Jugendmedizin Labormedizin MKG Neurologie Orthopädie u. Unfallchirurgie Pathologie Psychiatrie u. Psychotherapie Radiologie Gesamt HANDBUCH

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20 Impressum Herausgeber Kassenärztliche Vereinigung Thüringen Zum Hospitalgraben Weimar Redaktion Heidrun Becher, Abteilungsleiterin Sicherstellung Sven Auerswald, Hauptgeschäftsführer Satz/Layout Babette Landmann Illustration Olaf Schumacher Redaktionsschluss

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