Artikel I GESCHICHTE. Geschichte als Kernfach. Besondere Studienvoraussetzungen:

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1 Vierte Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Prüfung im Kombinationsstudiengang mit Abschluss Bachelor of Arts der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom (GV.NRW, S. 190), zuletzt geändert am (GV.NRW, S. 772), hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf folgende Ordnung erlassen: Artikel I Die Ordnung für die Prüfung im Kombinationsstudiengang mit dem Abschluss Bachelor of Arts der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 02. August 2001, zuletzt geändert durch Ordnung vom 30. Juni 2003, wird wie folgt geändert: GESCHICHTE Geschichte als Kernfach Besondere Studienvoraussetzungen: (1) Erforderlich sind hinreichende Kenntnisse des Lateinischen, des Englischen und des Französischen. Dies kann gemäß Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 abweichend geregelt werden. Fehlende Sprachkenntnisse müssen im Laufe der ersten beiden Studienjahre erworben werden. Die dafür benötigten zusätzlichen Studienleistungen können nicht auf den Umfang des Fachstudiums angerechnet werden. (2) Hinreichende Kenntnisse des Lateinischen werden durch das Latinum, diejenigen des Englischen und des Französischen oder einer anderen Sprache gemäß Abs. 4 oder 6 durch einen mindestens vierjährigen Schulunterricht an einer weiterführenden Schule oder durch eine gleichwertige Ausbildung in Einrichtungen der Weiterbildung oder durch bestandene Klausuren im Rahmen von Sprach- oder Lektürekursen an einer Hochschule bis zum Abschluss der ersten beiden Studienjahre nachgewiesen. (3) In allen Teilgebieten der Geschichte können hinreichende Kenntnisse des Französischen gemäß Abs. 2 durch hinreichende Kenntnisse einer anderen romanischen oder einer osteuropäischen Sprache, auf begründeten Antrag auch durch solche einer anderen Sprache ersetzt werden. (4) Wird Neuere und Neueste Geschichte einschließlich Landesgeschichte als Schwerpunkt gewählt, sind Grundkenntnisse des Lateinischen erforderlich. (5) Grundkenntnisse in einer der als Studienvoraussetzung erforderlichen Sprachen werden durch einen mindestens zweijährigen Schulunterricht oder durch eine erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Sprachkursen an einer Einrichtung der Weiterbildung oder einer Hochschule nachgewiesen.

2 (6) Wird Osteuropäische Geschichte als Schwerpunkt gewählt, sollen an die Stelle der hinreichenden Kenntnisse des Französischen solche des Russischen oder einer anderen osteuropäischen Sprache treten. (7) Für Studierende mit einer im Ausland erworbenen Studienberechtigung oder im Ausland erbrachten Studienleistungen können besondere Regelungen getroffen werden. Anzahl der Abschlussprüfungen: 10 Formen der Abschlussprüfung: Klausur, mündliche Prüfung, Studienarbeit, Hausarbeit. Eine mündliche Prüfung im ersten und zweiten Studienjahr dauert 20 Minuten, im Abschlussjahr 30 Minuten. Obligatorische Studienbestandteile und Abschlussprüfungen zu Lehrveranstaltungen: im 1. und 2. Studienjahr: Epochenmodul Alte Geschichte: Epochenmodul Mittelalterliche Geschichte/mittelalterliche Osteuropäische Geschichte: Epochenmodul Neuere und Neueste Geschichte einschließlich Landesgeschichte/neuere Osteuropäische Geschichte: 1 Übung Lehrveranstaltungen des fachübergreifenden Wahlpflichtbereichs, die thematisch mit dem gewählten Schwerpunkt in einem sinnvollen Zusammenhang stehen (Vorlesung/Grundkurs/Übung/Proseminar): 8 SWS Modul Methoden und Vermittlung (Grundkurs/Übung/Proseminar): 4 SWS Lehrveranstaltungen des fachübergreifenden Wahlpflichtbereichs, die methodisch mit dem gewählten Schwerpunkt in einem sinnvollen Zusammenhang stehen (Grundkurs/Übung/Proseminar): 4 SWS Praxismodul:

3 1 Abschlussprüfung zum Projektseminar (Note geht mit doppeltem Gewicht in die Bachelornote ein), die inhaltlich einen Praxisbezug aufweist. Diese Lehrveranstaltung kann wahlweise durch ein Praktikum von mindestens 3 Wochen ersetzt werden. Die Abschlussprüfungen des 1. und 2. Studienjahrs sind Voraussetzung für die Abschlussprüfungen des Abschlussjahrs. Darüber hinaus müssen im Kernfach 84 und im fachübergreifenden Wahlpflichtbereich 12 Leistungspunkte erreicht sein. Im Abschlussjahr: Epochenmodul aus dem gewählten Schwerpunkt: 1 Abschlussprüfung zu einem Hauptseminar (schriftlich) (Note geht mit doppeltem Gewicht in die Bachelornote ein) 1 Hauptseminar Lehrveranstaltungen des fachübergreifenden Wahlpflichtbereichs, die methodisch mit dem gewählten Schwerpunkt in einem sinnvollen Zusammenhang stehen: 6 SWS Praxismodul: 1 Abschlussprüfung zum Projektseminar (Note geht mit doppeltem Gewicht in die Bachelornote ein), die inhaltlich einen Praxisbezug aufweist Diese Lehrveranstaltung im Praxismodul kann wahlweise durch ein Praktikum von mindestens 3 Wochen ersetzt werden, jedoch nur dann, wenn in den ersten beiden Studienjahren ein mindestens dreiwöchiges Praktikum geleistet wurde. Bachelorarbeit: Die Bachelorarbeit wird zu einem Hauptseminar aus dem gewählten Schwerpunkt geschrieben. Geschichte als Ergänzungsfach Besondere Studienvoraussetzungen: (1) Erforderlich sind hinreichende Kenntnisse des Lateinischen, des Englischen und des Französischen. Dies kann gemäß Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 abweichend geregelt werden. Fehlende Sprachkenntnisse müssen im Laufe der ersten beiden Studienjahre erworben werden. Die dafür benötigten zusätzlichen Studienleistungen können nicht auf den Umfang des Fachstudiums angerechnet werden. (2) Hinreichende Kenntnisse des Lateinischen werden durch das Latinum, diejenigen des Englischen und des Französischen oder einer anderen Sprache gemäß Abs. 4 oder 6 durch einen mindestens vierjährigen Schulunterricht an einer Weiterführenden Schule oder durch eine gleichwertige Ausbildung in Einrichtungen der Weiterbildung

4 oder durch bestandene Klausuren im Rahmen von Sprach- oder Lektürekursen an einer Hochschule bis zum Abschluss der ersten beiden Studienjahre nachgewiesen. (3) In allen Teilgebieten der Geschichte können hinreichende Kenntnisse des Französischen gemäß Abs. 2 durch hinreichende Kenntnisse einer anderen romanischen oder einer osteuropäischen Sprache, auf begründeten Antrag auch durch solche einer anderen Sprache ersetzt werden. (4) Wird Neuere und Neueste Geschichte einschließlich Landesgeschichte als Schwerpunkt gewählt, sind Grundkenntnisse des Lateinischen erforderlich. (5) Grundkenntnisse in einer der als Studienvoraussetzung erforderlichen Sprachen werden durch einen mindestens zweijährigen Schulunterricht oder durch eine erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Sprachkursen an einer Einrichtung der Weiterbildung oder einer Hochschule nachgewiesen. (6) Wird Osteuropäische Geschichte als Schwerpunkt gewählt, können an die Stelle der hinreichenden Kenntnisse des Französischen solche des Russischen oder einer anderen osteuropäischen Sprache treten. (7) Für Studierende mit einer im Ausland erworbenen Studienberechtigung oder im Ausland erbrachten Studienleistungen können besondere Regelungen getroffen werden. Anzahl der Abschlussprüfungen: 8 Formen der Abschlussprüfung: Klausur, mündliche Prüfung, Studienarbeit, Hausarbeit. Eine mündliche Prüfung im ersten und zweiten Studienjahr dauert 20 Minuten, im Abschlussjahr 30 Minuten. Obligatorische Studienbestandteile und Abschlussprüfungen zu Lehrveranstaltungen: im 1. und 2. Studienjahr: Epochenmodul Alte Geschichte: Epochenmodul Mittelalterliche Geschichte/mittelalterliche Osteuropäische Geschichte: Epochenmodul Neuere und Neueste Geschichte einschließlich Landesgeschichte/neuere Osteuropäische Geschichte: Modul Methoden und Vermittlung (Grundkurs/Übung/Proseminar): 4 SWS

5 Die Abschlussprüfungen des 1. und 2. Studienjahrs sind Voraussetzung für die Abschlussprüfungen des Abschlussjahrs. Darüber hinaus müssen im Ergänzungsfach 66 Leistungspunkte erreicht sein. Im Abschlussjahr: Epochenmodul aus dem gewählten Schwerpunkt: 1 Abschlussprüfung zum Hauptseminar (schriftlich) (Note geht mit doppeltem Gewicht in die Bachelornote ein) 1 Hauptseminar Artikel II Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät vom Düsseldorf, den Der Rektor der Heinrich-Heine Univeristät Düsseldorf Alfons Labisch Univ.-Prof. Dr. med. Dr. phil. MA (Soz.)

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