Revision des Vorsorgereglements der Pensionskasse per 1. Juli 2013 Überblick

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1 Revision des Vorsorgereglements der Pensionskasse per 1. Juli 2013 Überblick Im Rahmen der Strukturreform wurden im Jahr 2012 die Reglemente der proparis auf Anpassungsbedarf überprüft und entsprechend revidiert. In diesem Zusammenhang wurde neu bei jeder Pensionskasse der proparis ein eigenes Organisations- und Wahlreglement beschlossen. Auch die Vorsorgereglemente der Pensionskassen, bestehend aus den drei Teilen - Vorsorgepläne (1. Teil), - Allgemeine Bestimmungen (2. Teil) und - Anhang zur Beitrittsvereinbarung (3. Teil), wurden einer Überprüfung unterzogen. 1. Revision der Allgemeinen Bestimmungen (AB) Die Überprüfung der AB ergab, dass aufgrund der neuen Bestimmungen im Rahmen der Strukturreform nur der Name der Aufsichtsbehörde zu ändern war (die Aufsicht über proparis ging per Mitte 2012 vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf die Bernische BVGund Stiftungsaufsicht (BBSA) über). Bei dieser Überprüfung wurde jedoch festgestellt, dass verschiedenste Bestimmungen in den AB aus unterschiedlichen Gründen anpassungsbedürftig waren. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die aktuell gültigen AB in den letzten Jahren jeweils nur teilweise ergänzt und angepasst wurden, letztmals per 1. Januar In Zusammenarbeit zwischen der Geschäftsstelle der proparis und den Durchführungsstellen der Pensionskassen, dem geschäftsführenden Versicherer sowie dem Experten für berufliche Vorsorge wurde dieser Reglementsteil deshalb totalrevidiert. Die AB wurden auf Übereinstimmung mit den aktuellen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts überprüft. Des Weiteren wurden fehlende oder ungenaue Bestimmungen ergänzt resp. präzisiert sowie unnötige Bestimmungen gestrichen. Bei der Revision der AB wurde darauf geachtet, den Gliederung im Reglement möglichst unverändert zu belassen. Auch die Praxis der Durchführungsstellen wurde in den vorgenommenen Anpassungen mitberücksichtigt. Die Reglementsänderungen wurden schliesslich der BBSA noch zur Vorprüfung unterbreitet. Deren Stellungnahme ist am 2. Mai 2013 erfolgt, mit dem Hinweis, auf eine präzisere Verwendung der Begriffe Pensionskasse, Durchführungsstelle und proparis zu achten. Dieser Hinweis ist gerechtfertigt. Die Bezeichnung Durchführungsstelle ist deshalb präzisiert und in verschiedensten Bestimmungen der AB die Bezeichnung Pensionskasse entsprechend durch Durchführungsstelle ersetzt worden. Seite 1 von 5

2 Was sind die wichtigsten Änderungen in den AB? - Auf Empfehlung der Aufsichtsbehörde BBSA ist die Bezeichnung der Durchführungsstelle präzisiert worden. Diese wird im Reglement entsprechend vermehrt verwendet. - Im Zusammenhang mit der 6. IV-Revision sind per 1. Januar 2012 verschiedene Bestimmungen in Kraft getreten. Diese sind neu bei den entsprechenden reglementarischen Bestimmungen aufgenommen (Ziffern 2.1.3, 5.6 und 8.4.1). - Neu wird in den AB (Seite 5) darauf hingewiesen, dass diese und die Vorsorgepläne auf der Homepage der Durchführungsstelle elektronisch zur Verfügung stehen. Dies entspricht bei den meisten Pensionskassen bereits der heutigen Praxis. Auf Wunsch werden sie auch in Papierform abgegeben. - Ziffer 1 (Allgemeine Bestimmungen): Wie üblicherweise im Vorsorgereglement einer Vorsorgeeinrichtung, werden hier grundsätzliche Aussagen zu proparis und zur Pensionskasse gemacht. - Ziffer 2 (Aufnahme in die Vorsorgeversicherung): Hier werden neu der definitive und der provisorische Vorsorgeschutz, der Vorbehalt, der Leistungsausschluss und die Anzeigepflichtverletzung reglementarisch geregelt. Diese Bestimmungen basieren auf dem Verbandsversicherungsvertrag mit den Versicherern und wurden bisher von diesen auch angewendet. Damit diesbezüglich der Versicherungsvertrag und das Vorsorgereglement kongruent sind, wurden diese Punkte analog dem Versicherungsvertrag formuliert. Bei der Anzeigepflichtverletzung wird im Interesse der Pensionskasse ausdrücklich eine sechsmonatige Rücktrittsfrist vorgesehen. Bisher waren die Anzeigepflicht und der Vertragsrücktritt reglementarisch nicht geregelt, so dass die Frist von vier Wochen gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anwendbar war. In der Praxis erweist sich diese Frist jedoch häufig als zu kurz; wird diese Frist verpasst, hat die Pensionskasse trotz Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung zu leisten. - Ziffer 3 (Berechnungsgrundlagen): Bisher war die Altersbestimmung in den Vorsorgeplänen geregelt. Sie war jedoch unvollständig formuliert. Da die Altersbestimmung bei allen Vorsorgeplänen identisch ist, erfolgt die Formulierung neu in den AB. Neu werden in den AB auch grundsätzliche Aussagen zum Altersguthaben, zu den Altersgutschriften, der Verzinsung sowie dem Umwandlungssatz gemacht. - Ziffer 4 (Altersleistungen): Die Pensionierten-Kinderrente wird der besseren Übersicht halber neu direkt anschliessend an die Altersrente behandelt (bisher waren alle Kinderrenten nach den Leistungen geregelt). Auch die flexible Pensionierung wird neu richtigerweise unter den Altersleistungen behandelt und erfährt folgende Änderungen zu Gunsten der versicherten Personen: - Die vorzeitige Pensionierung ist neu ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich (bisher 60 resp. 59 Jahre). Seite 2 von 5

3 - Neu sind drei Teilpensionierungsschritte zulässig (bisher nur zwei). - Ziffer 5 (Invalidenleistungen): Um Missverständnisse zu vermeiden, werden die Begriffe Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität definiert. Diese entsprechen der Definition im ATSG (Bundesgesetz Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts) und werden auch von der IV verwendet. Bisher wurde in den AB von Erwerbsunfähigkeit gesprochen, obwohl die Arbeitsunfähigkeit gemeint war (Beispiel: Die Beitragsbefreiung beginnt nicht nach drei Monaten Erwerbsunfähigkeit, sondern nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit). Dies ist nun überall richtiggestellt. Die Invaliden-Kinderrente wird neu direkt anschliessend an die Invalidenrente geregelt. - Ziffer 6 (Hinterlassenenleistungen): Die Ehegatten- und die Lebenspartnerrente werden neu nacheinander behandelt. Das Todesfallkapital ist Bestandteil der Hinterlassenenleistungen und wird nun auch unter dieser Ziffer behandelt. Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf eine Ehegattenrente der Pensionskasse zusätzlich zu einer zehnjährigen Ehedauer nicht voraus, dass die im Scheidungsurteil zugesprochene Unterhaltsrente lebenslänglich ist eine zugesprochene temporäre Unterhaltsrente genügt demnach; die reglementarische Bestimmung wurde entsprechend angepasst. Die bisherige Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für die Lebenspartnerrente widerspricht der gesetzlichen Regelung in Art. 20a BVG. Ausserdem wird bisher der überlebende Ehegatte gegenüber dem überlebenden Lebenspartner schlechter gestellt: Während der überlebende Ehegatte für eine Ehegattenrente mindestens 45 Jahre alt sein muss, fehlt dieses Mindestalter beim überlebenden Lebenspartner. Neu besteht ein Leistungsanspruch, wenn entweder der hinterbliebene Lebenspartner für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen muss oder der überlebende und über 45 Jahre alte Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Tod der versicherten Person mit dieser im gleichen Haushalt gelebt hat. Der Einfachheit halber wird bei den Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente neu auf das Erfordernis der hälftigen Tragung der Kosten des gemeinsamen Haushalts verzichtet. Neu wird aber verlangt, dass die Bestätigung der Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten der Pensionskasse zu melden ist (dies gilt auch für das Todesfallkapital). Somit weiss die Pensionskasse im Voraus mit welcher Anzahl potentieller Lebenspartnerrenten zu rechnen ist und sie kann somit nachträgliche sowie überraschende Leistungsansprüche verhindern. Die Waisenrente wird neu der besseren Übersicht halber anschliessend an die Ehegattenund Lebenspartnerrente geregelt. - Ziffer 8 (Gemeinsame Bestimmungen für alle Leistungen): Die per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzte Bestimmung bzgl. der Möglichkeit auch nach dem AHV-Rentenalter die Altersleistungen in die Überversicherungsberechnung miteinzubeziehen, ist neu Seite 3 von 5

4 entsprechend in den AB aufgenommen. Die Anrechnung der Altersleistungen in der Überversicherung ist ohne Reglementsbestimmung nicht zulässig. Nur im Umfang der obligatorischen Leistungen gehen die Forderungen gegenüber einem haftpflichtigen Dritten von Gesetzes wegen auf die Pensionskasse über (sog. Subrogation); im überobligatorischen Bereich braucht es eine entsprechende Abtretungserklärung von der versicherten Person oder ihren Hinterbliebenen. Die Verzugszinsregelung für die Austrittsleistungen ist im Freizügigkeitsgesetz (FZG) geregelt; für die Rentenzahlungen und Kapitalleistungen sehen die gesetzlichen Bestimmungen der beruflichen Vorsorge aber nichts vor. Gemäss Bundesgericht kann eine Vorsorgeeinrichtung diesbezüglich den Verzugszins selbst bestimmen mangels einer solchen reglementarischen Regelung ist das Obligationenrecht mit 5% (Art. 104 OR) anwendbar. Damit nicht der Verzugszins von 5% zur Anwendung kommt, ist neu eine reglementarische Regelung vorgesehen der Verzugszins in diesen Fällen entspricht dem BVG-Mindestzinssatz. Auch invalide Versicherte können nun bei Erreichen des Pensionsalters die Kapitaloption wählen. Für den Bezug der Altersleistungen in Kapitalform braucht es keine Unterschrift des Lebenspartners (Konkubinatspartner) auch keine beglaubigte Unterschrift. Hierfür fehlt eine entsprechende gesetztliche Regelung. Die Unterschrift ist nur bei Verheirateten und eingetragenen Partnern vorgesehen. - Ziffer 9 (Freizügigkeitsleistung): Für die Barauszahlung braucht es keine Unterschrift des Lebenspartners (Konkubinatspartner) auch keine beglaubigte Unterschrift. Hierfür fehlt eine entsprechende gesetztliche Regelung. Die Unterschrift ist nur bei Verheirateten und eingetragenen Partnern vorgesehen. - Ziffer 10 (Wohneigentumsförderung): Für den Vorbezug oder die Verpfändung braucht es keine Unterschrift des Lebenspartners (Konkubinatspartner) auch keine beglaubigte Unterschrift. Hierfür fehlt eine entsprechende gesetzliche Regelung. Bezüglich der Erhebung von Bearbeitungsgebühren für einen Vorbezug oder eine Verpfändung wird neu auf ein Kostenreglement verwiesen. - Ziffer 11 (Finanzierung): Bei Beitragsausständen wird ein Zins verlangt. Bezüglich der Kosten der allfälligen Inkassomassnahmen wird auf das Kostenreglement verwiesen. - Ziffer 12 (Organisation): Die Organisation wird im Organisations- und Wahlreglement der proparis sowie im Organisations- und Wahlreglement der Pensionskasse geregelt. Für die Organisation wird deshalb neu auf diese Reglemente verwiesen. Diese stehen auf der entsprechenden Homepage elektronisch zur Verfügung und werden auf Wunsch auch in Papierform abgegeben. Seite 4 von 5

5 - Ziffer 13 (Auskunfts- und Meldepflichten): Die persönlichen Ausweise werden nicht mehr im Doppel der Mitgliedfirma zugestellt. Der Arbeitgeber darf gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht Einsicht nehmen in den Versicherungsausweis. 2. Revision der Vorsorgepläne Die Änderungen in den AB führen auch zu entsprechendem Anpassungsbedarf in den Vorsorgeplänen. Dies ist insbesondere zurückzuführen auf - die verschobenen Ziffern in den AB, - die Reduktion des frühestmöglichen Pensionierungsalters auf 58 Jahre, - die geänderten Voraussetzungen für die Lebenspartnerrente, - die Präzisierungen bei Aufschub der Altersleistungen, - die Richtigstellung des Begriffs Erwerbsunfähigkeit durch Arbeitsunfähigkeit und - die Verwendung der Bezeichnung Durchführungsstelle. 3. Anhang zur Beitrittsvereinbarung Dieser Reglementsteil erfährt keine Änderungen. Bern, 6. Mai 2013 proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz Jesús Pérez Rechtskonsulent Seite 5 von 5

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