1.5 Die RNG ist berechtigt, den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis beendet wird.

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1 Ergänzende Bedingungen der Rheinischen NETZGesellschaft mbh (RNG) zur Niederdruckanschlussverordnung NDAV gültig für das Gasnetz in Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Overath, Reichshof, Waldbröl, Wiehl 1. Netzanschluss ( 5-9 NDAV) 1.1 Für die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers ist das Formblatt -Versorgungsanfrage Gas- zu verwenden. 1.2 Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, ist über einen Netzanschluss an das Gasversorgungsnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen. 1.3 Der Anschlussnehmer erstattet der RNG die Kosten für die Erstellung des Netzanschlusses, d.h. die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Gasanlage. Dieser beginnt an der Versorgungsleitung und endet mit der Hauptabsperreinrichtung innerhalb des Gebäudes (ggf. einschließlich Haus-Druckregelgerät) oder außerhalb des Gebäudes mit der erdverlegten Absperreinrichtung an der Grundstücksgrenze. Ferner erstattet der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Gasanlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. Für vergleichbare Netzanschlüsse bis zu einer Nennweite von DA 63 (DN 50) werden pauschal ermittelte Kosten in Rechnung gestellt. Es gilt das jeweilige Preisblatt für pauschale Versorgungsanschlüsse (Anlage). 1.4 Der mittlere Brennwert des Erdgases ist unter veröffentlicht. Das Erdgas wird, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, mit einem Druck von 23 mbar zur Verfügung gestellt. 1.5 Die RNG ist berechtigt, den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis beendet wird. 2. Baukostenzuschuss (BKZ) ( 11 NDAV) 2.1 Für den Anschluss an das Gasversorgungsnetz ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss zu zahlen Ein Baukostenzuschuss im bestehenden Gasnetz wird unabhängig von der Druckstufe nicht erhoben. Bei Netzerweiterungen erfolgt eine kostenbasierte Ermittlung nach Versorgungsbereich. 2.2 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seinen Leistungsbedarf erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht und damit eine Netzerweiterung verbunden ist. Der weitere Baukostenzuschuss wird nach Ziffer 2.1. berechnet. 3. Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen ( 9 Abs. 2 und 11 Abs. 5 NDAV) 3.1 Wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nach 1.3 und / oder 2. nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, erhebt die RNG angemessene Vorauszahlungen. 3.2 Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, erhebt die RNG auf die Netzanschlusskosten und die Baukostenzuschüsse angemessene Abschlagszahlungen. 4. Angebot und Annahme Die RNG macht dem Anschlussnehmer ein schriftliches Angebot für den Anschluss seines Bauvorhabens an das Verteilungsnetz bzw. für die Veränderung des Netzanschlusses. Diesem Angebot ist die Höhe der Netzanschlusskosten und des Baukostenzuschusses zu entnehmen. Der Anschlussnehmer erteilt der RNG auf Grund des Angebotes schriftlich den Auftrag zur Herstellung bzw. Veränderung des Netzanschlusses. Die RNG kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage von der vollständigen Bezahlung der Netzanschlusskosten und des Baukostenzuschusses abhängig machen. 5. Mithaftung der RheinEnergie AG Die RheinEnergie AG hat durch Vertrag mit der RNG sämtliche Verpflichtungen der RNG im Zusammenhang mit der Herstellung des Anschlusses der Sparte Gas sowie der Vereinnahmung des 1 / 2

2 Baukostenzuschusses und/oder der Hausanschlusskosten mitübernommen. Sie haftet gegenüber dem Anschlussnehmer gesamtschuldnerisch mit der RNG für alle aus der Herstellung des Anschlusses der Sparte Gas sowie der Vereinnahmung des Baukostenzuschusses und/oder der Hausanschlusskosten etwaig entstehenden Ansprüche. 6. Inbetriebsetzung ( 14 NDAV) Die Inbetriebsetzung ist von dem Installationsunternehmen, das die Arbeiten an der Gasanlage ausgeführt hat, unter Verwendung des Formblattes Inbetriebsetzung Gas zu beantragen. 7. Technische Anschlussbedingungen ( 20 NDAV) Die technischen Anforderungen der RNG an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Gasanlage sind in den Technischen Anschlussbedingungen festgelegt. Die Technischen Anschlussbedingungen Gas stehen Ihnen unter als Download zur Verfügung. 8. Verlegen von Versorgungseinrichtungen Soweit der Anschlussnehmer Kosten für die Verlegung von Einrichtungen der Gasversorgung nach 10 Abs. 3, 12 Abs. 3 NDAV zu tragen hat, sind diese nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. 9. Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ( 23, 24 NDAV) Die Kosten aufgrund eines Zahlungsverzugs, einer Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sowie der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sind vom Anschlussnehmer/Anschlussnutzer nach folgenden Pauschalen zu ersetzen: Mahnung: Ankündigung der Versorgungsunterbrechung: Versuch der Versorgungsunterbrechung: Unterbrechung der Versorgung: netto brutto Wiederherstellung der Versorgung - während der üblichen Arbeitszeit: 59,90 71,28 - außerhalb der üblichen Arbeitszeit: 125,00 148,75 Bei Außensperrungen und deren Wiederaufnahme der Versorgung wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt. 10. Umsatzsteuer Zu den vorgenannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Leistungsausführung hinzugerechnet. 11. In-Kraft-Treten Diese Fassung der Ergänzenden Bedingungen tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2017 in Kraft. 2 / 2

3 Ergänzende Bedingungen der Rheinischen NETZGesellschaft mbh (RNG) zur Niederdruckanschlussverordnung NDAV gültig für das Gasnetz in Dormagen 1. Netzanschluss ( 5-9 NDAV) 1.1 Für die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers ist das Formblatt Netzanschlussvertrag zur Erstellung eines Erdgasanschlusses (Niederdruck) - zu verwenden. 1.2 Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Netzanschluss an das Gasversorgungsnetz anzuschließen, soweit dem keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen. 1.3 Der Anschlussnehmer erstattet der Rheinische NETZGesellschaft - nachfolgend RNG genannt - die Kosten für die Erstellung des Netzanschlusses, d.h. die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Gasanlage. Dieser beginnt an der Versorgungsleitung und endet mit der Hauptabsperreinrichtung innerhalb des Gebäudes (ggf. einschließlich Haus-Druckregelgerät) oder außerhalb des Gebäudes mit der erdverlegten Absperreinrichtung an der Grundstücksgrenze. Ferner erstattet der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Gasanlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. Für vergleichbare Netzanschlüsse (Anschlüsse an das vorhandene Gasnetz bis zu einer Nennweite von DA 63 (DN 50) und einer Anschlusslänge von max. 15 m auf dem Grundstück des Anschlussnehmers) werden pauschal ermittelte Kosten in Rechnung gestellt. Das jeweilige Preisblatt für pauschale Versorgungsanschlüsse finden Sie auf unserer Homepage Alle Anschlüsse außerhalb des Pauschalsegmentes werden kalkuliert. Darüber hinaus wird ebenfalls kalkuliert, wenn die Herstellung des Anschlusses zu den Pauschalpreisen der RNG technisch und wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann und nur mit besonders hohem Aufwand möglich ist, z.b. bei Fundamenten in der Trasse, querenden Gleisen, besonderes Gasdruckregelgerät u. a. 1.4 Der mittlere Brennwert des Erdgases ist unter veröffentlicht. Das Erdgas wird, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, mit einem Druck von 23 mbar zur Verfügung gestellt. 1.5 Die RNG ist berechtigt, den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis beendet wird. 2. Baukostenzuschuss (BKZ) ( 11 NDAV) 2.1 Für den Anschluss an das Gasversorgungsnetz ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss zu zahlen Ein Baukostenzuschuss im bestehenden Gasnetz wird unabhängig von der Druckstufe nicht erhoben. Bei Netzerweiterungen erfolgt eine kostenbasierte Ermittlung nach Versorgungsbereich. 2.2 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seinen Leistungsbedarf erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht und damit eine Netzerweiterung verbunden ist. Der weitere Baukostenzuschuss wird nach Ziffer 2.1. berechnet. 3. Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen ( 9 Abs. 2 und 11 Abs. 5 NDAV) 3.1 Wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nach 1.3 und / oder 2. nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, erhebt die RNG angemessene Vorauszahlungen. 3.2 Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, erhebt die RNG auf die Netzanschlusskosten und die Baukostenzuschüsse angemessene Abschlagszahlungen. 4. Angebot und Annahme Die RNG macht dem Anschlussnehmer ein schriftliches Angebot für den Anschluss seines Bauvorhabens an das Verteilungsnetz bzw. für die Veränderung des Netzanschlusses. Diesem Angebot ist die Höhe der Netzanschlusskosten und des Baukostenzuschusses zu entnehmen. Der Anschlussnehmer erteilt der 1 / 2

4 RNG auf Grund des Angebotes schriftlich den Auftrag zur Herstellung bzw. Veränderung des Netzanschlusses. Die RNG kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage von der vollständigen Bezahlung der Netzanschlusskosten und des Baukostenzuschusses abhängig machen. 5. Mithaftung der RheinEnergie AG Die RheinEnergie AG hat durch Vertrag mit der RNG sämtliche Verpflichtungen der RNG im Zusammenhang mit der Herstellung des Anschlusses der Sparte Gas sowie der Vereinnahmung des Baukostenzuschusses und/oder der Hausanschlusskosten mitübernommen. Sie haftet gegenüber dem Anschlussnehmer gesamtschuldnerisch mit der RNG für alle aus der Herstellung des Anschlusses der Sparte Gas sowie der Vereinnahmung des Baukostenzuschusses und/oder der Hausanschlusskosten etwaig entstehenden Ansprüche. 6. Inbetriebsetzung ( 14 NDAV) Die Inbetriebsetzung ist von dem Installationsunternehmen, das die Arbeiten an der Gasanlage ausgeführt hat, unter Verwendung des Formblattes Inbetriebsetzung Gas zu beantragen. 7. Technische Anschlussbedingungen ( 20 NDAV) Die technischen Anforderungen der RNG an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Gasanlage sind in den Technischen Anschlussbedingungen festgelegt. Diese stellt Ihnen die RNG auf Wunsch gerne zur Verfügung. 8. Verlegen von Versorgungseinrichtungen Soweit der Anschlussnehmer Kosten für die Verlegung von Einrichtungen der Gasversorgung nach 10 Abs. 3, 12 Abs. 3 NDAV zu tragen hat, sind diese nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. 9. Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ( 23, 24 NDAV) Die Kosten aufgrund eines Zahlungsverzugs, einer Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sowie der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sind vom Anschlussnehmer / Anschlussnutzer nach den folgenden Pauschalen zu ersetzen: Mahnung: Ankündigung der Versorgungsunterbrechung: Versuch der Versorgungsunterbrechung: Unterbrechung der Versorgung: netto brutto Wiederherstellung der Versorgung - während der üblichen Arbeitszeit: 59,90 71,28 - außerhalb der üblichen Arbeitszeit: 125,00 148,75 Bei Außensperrungen und deren Wiederaufnahme der Versorgung wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt. 10. Umsatzsteuer Zu den vorgenannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Leistungsausführung hinzugerechnet. 11. In-Kraft-Treten Diese Fassung der Ergänzenden Bedingungen tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2017 in Kraft. 2 / 2

5 Ergänzende Bedingungen der Rheinischen NETZGesellschaft mbh (RNG) zur Niederdruckanschlussverordnung NDAV gültig für das Gasnetz in Leverkusen 1. Netzanschluss ( 5-9 NDAV) 1.1 Für die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers ist das Formblatt Anmeldung zur Erdgasversorgung zu verwenden. 1.2 Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Netzanschluss an das Gasversorgungsnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen. 1.3 Der Anschlussnehmer erstattet der RNG die Kosten für die Erstellung des Netzanschlusses, d.h. die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Gasanlage. Dieser beginnt an der Versorgungsleitung und endet mit der Hauptabsperreinrichtung innerhalb des Gebäudes (ggf. einschließlich Haus-Druckregelgerät) oder außerhalb des Gebäudes mit der erdverlegten Absperreinrichtung an der Grundstücksgrenze. Ferner erstattet der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Gasanlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. Für vergleichbare Netzanschlüsse (Anschlüsse an das vorhandene Gasnetz bis zu einer Nennweite von DA 63 (DN 50) und einer Anschlusslänge von max. 15 m auf dem Grundstück des Anschlussnehmers) werden pauschal ermittelte Kosten in Rechnung gestellt. Es gilt das jeweilige Preisblatt für pauschale Versorgungsanschlüsse (Anlage). 1.4 Der mittlere Brennwert des Erdgases ist unter veröffentlicht. Das Erdgas wird, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, mit einem Druck von 23 mbar zur Verfügung gestellt. 1.5 Die RNG ist berechtigt, den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis beendet wird. 2. Baukostenzuschuss (BKZ) ( 11 NDAV) 2.1 Für den Anschluss an das Gasversorgungsnetz ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss zu zahlen Ein Baukostenzuschuss im bestehenden Gasnetz wird unabhängig von der Druckstufe nicht erhoben. Bei Netzerweiterungen erfolgt eine kostenbasierte Ermittlung nach Versorgungsbereich. 2.2 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seinen Leistungsbedarf erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht und damit eine Netzerweiterung verbunden ist. Der weitere Baukostenzuschuss wird nach Ziffer 2.1. berechnet. 3. Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen ( 9 Abs. 2 und 11 Abs. 5 NDAV) 3.1 Wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nach 1.3 und / oder 2. nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, erhebt die RNG angemessene Vorauszahlungen. 3.2 Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, erhebt die RNG auf die Netzanschlusskosten und die Baukostenzuschüsse angemessene Abschlagszahlungen. 4. Angebot und Annahme Die RNG macht dem Anschlussnehmer ein schriftliches Angebot für den Anschluss seines Bauvorhabens an das Verteilungsnetz bzw. für die Veränderung des Netzanschlusses. Diesem Angebot ist die Höhe der Netzanschlusskosten und des Baukostenzuschusses zu entnehmen. Der Anschlussnehmer erteilt der RNG auf Grund des Angebotes schriftlich den Auftrag zur Herstellung bzw. Veränderung des Netzanschlusses. Die RNG kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage von der vollständigen Bezahlung der Netzanschlusskosten und des Baukostenzuschusses abhängig machen. 1 / 2

6 5. Mithaftung der RheinEnergie AG Die RheinEnergie AG hat durch Vertrag mit der RNG sämtliche Verpflichtungen der RNG im Zusammenhang mit der Herstellung des Anschlusses der Sparte Gas sowie der Vereinnahmung des Baukostenzuschusses und/oder der Hausanschlusskosten mitübernommen. Sie haftet gegenüber dem Anschlussnehmer gesamtschuldnerisch mit der RNG für alle aus der Herstellung des Anschlusses der Sparte Gas sowie der Vereinnahmung des Baukostenzuschusses und/oder der Hausanschlusskosten etwaig entstehenden Ansprüche. 6. Inbetriebsetzung ( 14 NDAV) Die Inbetriebsetzung ist von dem Installationsunternehmen, das die Arbeiten an der Gasanlage ausgeführt hat, unter Verwendung des Formblattes Inbetriebsetzung Netzanschluss Gas zu beantragen. 7. Technische Anschlussbedingungen ( 20 NDAV) Die technischen Anforderungen der RNG an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Gasanlage sind in den Technischen Hinweisen festgelegt. Die Technischen Hinweise Gas stehen Ihnen unter als Download zur Verfügung. 8. Verlegen von Versorgungseinrichtungen Soweit der Anschlussnehmer Kosten für die Verlegung von Einrichtungen der Gasversorgung nach 10 Abs. 3, 12 Abs. 3 NDAV zu tragen hat, sind diese nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. 9. Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ( 23, 24 NDAV) Die Kosten aufgrund eines Zahlungsverzugs, einer Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sowie der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sind vom Anschlussnehmer/Anschlussnutzer nach folgenden Pauschalen zu ersetzen: netto brutto Mahnung: Ankündigung der Versorgungsunterbrechung: Versuch der Versorgungsunterbrechung: Unterbrechung der Versorgung: Wiederherstellung der Versorgung - während der üblichen Arbeitszeit: 59,90 71,28 - außerhalb der üblichen Arbeitszeit: 125,00 148,75 Bei Außensperrungen und deren Wiederaufnahme der Versorgung wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt. 10. Umsatzsteuer Zu den vorgenannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Leistungsausführung hinzugerechnet. 11. In-Kraft-Treten Diese Fassung der Ergänzenden Bedingungen tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2017 in Kraft. 2 / 2

7 Ergänzende Bedingungen der Rheinischen NETZGesellschaft mbh (RNG) zur Niederdruckanschlussverordnung NDAV gültig für das Gasnetz in Erftstadt, Frechen, Hürth, Köln-West, Pulheim und Wesseling 1. Baukostenzuschuss (zu 11 NDAV) 1.1 Für den Anschluss an das Gasversorgungsnetz ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss zu zahlen Ein Baukostenzuschuss im bestehenden Gasnetz wird unabhängig von der Druckstufe nicht erhoben. Bei Netzerweiterungen erfolgt eine kostenbasierte Ermittlung nach Versorgungsbereich. 1.2 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seinen Leistungsbedarf erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht und damit eine Netzerweiterung verbunden ist. Der weitere Baukostenzuschuss wird nach Ziffer 1.1. berechnet. 2. Netzanschlusskosten (zu 9 NDAV) 2.1 Der Anschlussnehmer hat unter der Voraussetzung normaler Ansprüche an die Verteilungsanlagen der RNG nach Maßgaben der folgenden Bedingungen die Kosten zu erstatten, die für die Herstellung des Netzanschlusses bis einschließlich der Hauptabsperreinrichtung und des Isolierstückes sowie des Druckregelgerätes und der Oberflächen-Instandsetzung in öffentlichen Verkehrsräumen entstehen. Die Kosten werden pauschal berechnet. In diesen Kosten ist der Anschluss an die Versorgungsleitung der RNG sowie eine Netzanschluss-Länge von 10,00 m auf dem Privatgrundstück enthalten. Die Netzanschluss-Länge ist die tatsächlich eingebaute Länge von der Hauseinführung bis zur Grundstücksgrenze. Bei Netzanschluss-Längen über 10,00 m wird jeder angefangene Meter separat pauschal in Rechnung gestellt. Die Preise sind in Ihrem Angebot aufgeführt Für größer dimensionierte Netzanschlüsse oder Anschlüsse an das Hochdrucknetz sind besondere Absprachen zu treffen Für Anschlüsse von begrenzter Dauer werden die Aufwendungen für Montage oder Demontage sowie Vorhaltung der erforderlichen Leitungsbauteile zu Tagespreisen in Rechnung gestellt Für besondere Erschwernisse bei der Herstellung des Netzanschlusses (z. B. Wasser, Frost, erschwerte Erdarbeiten, Fels, schwierige Mauerdurchbrüche, Schwierigkeiten bei der Kreuzung von Straßen und anderen Anlagen), kann die RNG Erschwerniszulagen erheben. Das gleiche gilt, falls durch Sonderwünsche des Anschlussnehmers Mehrkosten entstehen. 2.2 Erdarbeiten auf dem anzuschließenden Grundstück Eigenleistungen durch den Anschlussnehmer sind aus Gewährleistungsgründen nicht zu empfehlen. 2.3 Veränderungen des Netzanschlusses Für die Veränderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst wird, hat der Anschlussnehmer die der RNG entstehenden Kosten zu erstatten. 2.4 Zahlung Die Höhe der entstehenden Kosten wird von der RNG festgestellt. Die Netzanschlusskosten nach Ziffer 2.1 bis 2.3 sind innerhalb von 17 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. 3. Betriebssicherheit 3.1 Die Netzanschlussleitung muss auf Dauer zugänglich bleiben und darf nicht überbaut werden (DVGW Arbeitsblatt G 459/1). Eine Überbauung von Gasleitungstrassen ist ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen unzulässig. Die RNG muss vor der Ausführung der geplanten Baumaßnahme informiert werden, um den Einsatz von Schutzmaßnahmen zu prüfen. 3.2 Pflanzungen über der Netzanschlussleitung sind unzulässig. Die Zugänglichkeit, Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit der Netzanschlüsse ist sonst beeinträchtigt. Abstände von Baumpflanzungen zu Gas-Netzanschlussleitungen (horizontaler Abstand von der Stammachse bis zur Außenhaut der Gasversorgungsleitung): 1 / 3

8 bei Abständen über 2,50 m sind keine Schutzmaßnahmen erforderlich, bei Abständen unter 2,50 m muss der Einsatz von Schutzmaßnahmen durch die RNG geprüft werden. 3.3 Der Anschlussnehmer bzw. der Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigte erklärt sich mit der turnusmäßigen Begehung der Netzanschlussleitung auf seinem Grundstück einverstanden (Überprüfungszeiträume nach DVGW-Regelwerk). 3.4 Die Hauptabsperreinrichtung muss jederzeit zugänglich sein; d. h. sie darf nicht durch Gegenstände verdeckt oder durch Verkleidungen bzw. Unterputzlegen abgedeckt sein. 3.5 Die RNG behält sich vor, inaktive Netzanschlussleitungen aus Sicherheitsgründen nach 8 Jahren vom Versorgungsnetz abzutrennen. Auch für eine spätere Wiederanbindung des Gebäudes an das Gasnetz sind die jeweiligen Kosten gemäß Ziffer 2 an die RNG zu erstatten. 4. Anschluss-Vertrag Die RNG macht dem Anschlussnehmer ein schriftliches Angebot über den Anschluss seines Gebäudes an das Verteilungsnetz oder über die Veränderung des Netzanschlusses. RNG teilt ihm darin den Baukostenzuschuss und die Netzanschlusskosten mit. Mit der schriftlichen Anerkennung des Angebotes durch den Anschlussnehmer/Grundstückseigentümer kommt der Anschluss-Vertrag zustande. Der Baukostenzuschuss wird zugleich mit den Hausanschlusskosten bei Fertigstellung des Netzanschlusses fällig. Die RNG kann Abschlagszahlungen auf den Baukostenzuschuss und die Netzanschlusskosten entsprechend dem Baufortschritt verlangen. Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß 14 GasGVV bleibt unberührt. RNG kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage von dem vollständigen Bezahlen des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten abhängig machen. 5. Mithaftung der RheinEnergie AG Die RheinEnergie AG hat durch Vertrag mit der RNG sämtliche Verpflichtungen der RNG im Zusammenhang mit der Herstellung des Anschlusses der Sparte Gas sowie der Vereinnahmung des Baukostenzuschusses und/oder der Hausanschlusskosten mitübernommen. Sie haftet gegenüber dem Anschlussnehmer gesamtschuldnerisch mit der RNG für alle aus der Herstellung des Anschlusses der Sparte Gas sowie der Vereinnahmung des Baukostenzuschusses und/oder der Hausanschlusskosten etwaig entstehenden Ansprüche. 6. Inbetriebsetzung Die RNG oder deren Beauftragte setzen die Kundenanlage in Betrieb. 6.1 Für die Auswechslung eines Zählers, die vom Kunden zu vertreten ist, werden 40,11 (einschl. zzt. 19,0% USt.) berechnet. 6.2 Für das Prüfen und Auswechseln eines Zählers auf Kundenwunsch (ohne Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenze) werden 80,87 (einschl. zzt. 19,0 % USt.) berechnet. 6.3 Käuflich erworbene Gaszähler gelten nicht als Betriebsanlagen der RNG. 7. Wiederaufnahme der Versorgung ( 24 NDAV) Für die Wiederaufnahme einer von der RNG nach 24 NDAV eingestellten Versorgung hat der Kunde bis zu einer Zählergröße von G 10 einen Betrag von 40,11 (einschl. zzt. 19,0 % USt.) zu bezahlen. Bei größeren Zählern wird die Wiederaufnahme der Gasversorgung nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Die RNG ist berechtigt, diese Beträge im Voraus zu verlangen. 2 / 3

9 8. Plombenverschlüsse und Sicherheitsabsperr-Einrichtungen Werden Plombenverschlüsse oder Sicherheitsabsperr-Einrichtungen ohne Zustimmung der RNG entfernt, so ist diese berechtigt, für die Erneuerung eines Plombenverschlusses oder einer Sicherheitsabsperr- Einrichtung die entsprechenden Kosten im Voraus zu fordern. 9. Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung Die Kosten aufgrund eines Zahlungsverzugs, einer Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sowie der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sind vom Anschlussnehmer / Anschlussnutzer nach den folgenden Pauschalen zu ersetzen: Mahnung: Ankündigung der Versorgungsunterbrechung: Versuch der Versorgungsunterbrechung: Unterbrechung der Versorgung: netto brutto 5, 40 Wiederherstellung der Versorgung - während der üblichen Arbeitszeit: 59,90 71,28 - außerhalb der üblichen Arbeitszeit: 125,00 148,75 Bei Außensperrungen und deren Wiederaufnahme der Versorgung wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt. 10. Umsatzsteuer Zu den in diesen Bedingungen genannten Entgelten wird die Umsatzsteuer in der im Liefer- /Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (zzt. 19,0 %, Stand 1. Januar 2007) zusätzlich berechnet. Zu den Entgelten zählen nicht die Kosten aus Zahlungsverzug (Mahnung) sowie Einstellung der Versorgung. Diese unterliegen nicht der Umsatzsteuer. 11. In-Kraft-Treten / Änderungen Diese Fassung der Ergänzenden Bedingungen tritt mit Wirkung zum in Kraft. Die RNG behält sich jederzeitige Änderungen dieser Ergänzenden Bedingungen vor. Die Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung wirksam und sind Bestandteile der abgeschlossenen Netzanschlussverträge. 3 / 3

10 Ergänzende Bedingungen der Rheinischen NETZGesellschaft mbh (RNG) zur Niederdruckanschlussverordnung NDAV gültig für das Gasnetz in Köln, Rösrath, Bergisch Gladbach, Odenthal, Lindlar, Leichlingen und Lohmar 1. Netzanschluss ( 5-9 NDAV) 1.1 Für die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers ist das Formblatt -Anschlussanfrage Gas- zu verwenden. 1.2 Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Netzanschluss an das Gasversorgungsnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen. 1.3 Der Netzanschluss beginnt an der Versorgungsleitung und endet mit der Hauptabsperreinrichtung innerhalb des Gebäudes (ggf. einschließlich Haus-Druckregelgerät) oder außerhalb des Gebäudes mit der erdverlegten Absperreinrichtung an der Grundstücksgrenze. 1.4 Der Anschlussnehmer erstattet der RNG die Kosten für die Erstellung des Netzanschlusses, d.h. die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Gas-Installation. Ferner erstattet der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Gas- Installation oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. Für vergleichbare Netzanschlüsse (Anschlüsse an das vorhandene Gasnetz bis zu einer Nennweite von DA 63 (DN 50) und einer Anschlusslänge von max. 15 m auf dem Grundstück des Anschlussnehmers) werden pauschal ermittelte Kosten in Rechnung gestellt. Es gilt das jeweilige Preisblatt für pauschale Versorgungsanschlüsse (Anlage). 1.5 Der mittlere Brennwert des Erdgases ist unter veröffentlicht. Das Erdgas wird, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, mit einem Druck von 23 mbar zur Verfügung gestellt. 1.6 Die RNG ist berechtigt, den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis beendet wird. 2. Baukostenzuschuss (BKZ) ( 11 NDAV) 2.1 Für den Anschluss an das Gasversorgungsnetz ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss zu zahlen Ein Baukostenzuschuss im bestehenden Gasnetz wird unabhängig von der Druckstufe nicht erhoben. Bei Netzerweiterungen erfolgt eine kostenbasierte Ermittlung nach Versorgungsbereich. 2.2 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seinen Leistungsbedarf erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht und damit eine Netzerweiterung verbunden ist. Der weitere Baukostenzuschuss wird nach Ziffer 2.1. berechnet. 3. Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen ( 9 Abs. 2 und 11 Abs. 5 NDAV) 3.1 Wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nach 1.3 und / oder 2. nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, erhebt die RNG angemessene Vorauszahlungen. 3.2 Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, erhebt die RNG auf die Netzanschlusskosten und die Baukostenzuschüsse angemessene Abschlagszahlungen. 4. Angebot und Annahme Die RNG macht dem Anschlussnehmer ein schriftliches Angebot für den Anschluss seines Bauvorhabens an das Verteilungsnetz bzw. für die Veränderung des Netzanschlusses. Diesem Angebot ist die Höhe der Netzanschlusskosten und des Baukostenzuschusses zu entnehmen. Der Anschlussnehmer erteilt RNG auf Grund des Angebotes schriftlich den Auftrag zur Herstellung bzw. Veränderung des Netzanschlusses. Die RNG kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage von der vollständigen Bezahlung der Netzanschlusskosten und des Baukostenzuschusses abhängig machen. 1 / 2

11 5. Mithaftung der RheinEnergie AG Die RheinEnergie AG hat durch Vertrag mit der RNG sämtliche Verpflichtungen der RNG im Zusammenhang mit der Herstellung des Anschlusses der Sparte Gas sowie der Vereinnahmung des Baukostenzuschusses und/oder der Hausanschlusskosten mitübernommen. Sie haftet gegenüber dem Anschlussnehmer gesamtschuldnerisch mit der RNG für alle aus der Herstellung des Anschlusses der Sparte Gas sowie der Vereinnahmung des Baukostenzuschusses und/oder der Hausanschlusskosten etwaig entstehenden Ansprüche. 6. Inbetriebsetzung ( 14 NDAV) Die Inbetriebsetzung ist von dem Installationsunternehmen, das die Arbeiten an der Gas-Installation hat, unter Verwendung des Formblattes Inbetriebsetzung Gas zu beantragen. 7. Technische Anschlussbedingungen ( 20 NDAV) Die technischen Anforderungen der RNG an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Gas- Installation sind in den Technischen Anschlussbedingungen festgelegt. Die Technischen Anschlussbedingungen Gas stehen Ihnen unter als Download zur Verfügung. 8. Verlegen von Versorgungseinrichtungen Soweit der Anschlussnehmer Kosten für die Verlegung von Einrichtungen der Gasversorgung nach 10 Abs. 3, 12 Abs. 3 NDAV zu tragen hat, sind diese nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. 9. Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ( 23, 24 NDAV) Die Kosten aufgrund eines Zahlungsverzugs, einer Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sowie der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sind vom Anschlussnehmer/Anschlussnutzer nach folgenden Pauschalen zu ersetzen: Mahnung: Ankündigung der Versorgungsunterbrechung: Versuch der Versorgungsunterbrechung: Unterbrechung der Versorgung: netto brutto 29,90 Wiederherstellung der Versorgung - während der üblichen Arbeitszeit: 59,90 71,28 - außerhalb der üblichen Arbeitszeit: 125,00 148,75 Bei Außensperrungen und deren Wiederaufnahme der Versorgung wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt. 10. Umsatzsteuer Zu den vorgenannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Leistungsausführung hinzugerechnet. 11. In-Kraft-Treten Diese Fassung der Ergänzenden Bedingungen tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2017 in Kraft. 2 / 2

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