ANHANG III. zum Burgerreglement der Gemeinde Reckingen-Gluringen
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- Catrin Schuster
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1 ANHANG III zum Burgerreglement der Gemeinde Reckingen-Gluringen Besondere Bestimmungen der Burgerversammlung über die Bestossung, den Unterhalt, die Nutzung der Alpen bzw. Allmenden und die entsprechenden Entschädigungen (Art. 22 des Burgerreglementes) A. Allgemeine Grundsätze 1. Prioritätenordnung Die Nutzung der Burgeralpen steht unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen grundsätzlich den Einwohnern (vergleiche Artikel 2 Reglement) zu, wobei unter diesen und bei Zulassung Dritter zur Nutzung die allgemeine Prioritätenordnung gemäss Artikel 16 Burgerreglement gilt. 2. Einteilung der Alpen Zur Zeit werden die Alpe Aegina mit Kühen, die Alpe Blinnen mit Galtvieh, die Alpe Hohbach mit Kuh- und Galtvieh, die Alpe Bächi mit Kleinvieh und die Alpen Galen und Muttbach mit Kuh- und Galtvieh bestossen. Diese Regelung kann vom Burgerrat bei Bedarf geändert werden. 3. Schutzmassnahmen Der Burgerrat kann jederzeit Massnahmen zum Schutze der Alpen beschliessen oder vorbeugend die Zahl der je Alpe zulässigen Tiere beschränken.
2 2 B. Alpnutzung durch Einwohner 4. Zuteilung der Alpen an die nutzungsberechtigten Einwohner Bis und mit dem Jahre 2010 bleibt die derzeitige Zuteilung grundsätzlich weiterbestehen. Danach legt der Burgerrat die Zuteilung der Alpen fest unter Berücksichtigung namentlich der Wünsche der Nutzungsansprecher, einer nachhaltigen Nutzung der Alpen und Gebäude, des anfallenden Unterhalts, der forstlichen Anliegen, der finanziellen Lage der Burgergemeinde, der Gebräuche und Sitten, der Forst- und Landwirtschaftsgesetzgebung, der Wirtschaftlichkeit und der Grundsätze dieses Burgerreglementes. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung zu einer bestimmten Alpe. 5. Modalitäten der Nutzung durch die Einwohner Die Alpen werden den Nutzungsberechtigten in erster Linie auf der Grundlage von langfristigen Pachtverträgen überlassen, wobei sich die Nutzungsberechtigten in Alpgenossenschaften oder ähnlichen Verbänden zu organisieren haben. Die Alpgenossenschaften haben einen Vorstand (Alpenvögte) zu bestimmen. Dieser vertritt die Alpgenossenschaften rechtsverbindlich. Nur Einwohner können einer Alpgenossenschaft angehören. Eine teilweise oder gesamthafte Unterpacht oder Übertragung der Pacht auf Drittpersonen bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung des Burgerrates. Kommt eine vertragliche Lösung nicht zustande, legt der Burgerrat die Modalitäten (Viehtaxe, Sömmerungsbeiträge, Unterhalt, Investitionen, Dauer) unter Berücksichtigung der im Burgerreglement und diesem Anhang (Ziffer 6, 7, 8, 9) festgelegten Grundsätze fest. 6. Entschädigung für die Nutzung der Alpen
3 3 Auf Gebiet der Burgergemeinde Reckingen-Gluringen werden Viehtaxen gemäss nachstehenden Ansätzen erhoben: - für eine Kuh Fr für Rind Fr für ein Kalb Fr für ein Schaf Fr für eine Ziege Fr Die Erhebung der Taxe erfolgt unabhängig von der Bestossung von Allmenden und Alpen aufgrund der bei der Viehzählung berechneten Tiere. 7. Unterhalt und Investitionen Die Kosten für den Unterhalt und allfällige Neuinvestitionen an den Alpen (inklusive Gebäude und Inventar) gehen zu Lasten der Burgergemeinde, ebenso die Versicherung der Gebäude. Der ordentliche Unterhalt wird durch die nutzungsberechtigten Einwohner ausgeführt. Insbesondere sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Einwohner verpflichtet, alljährlich im Frühling und Herbst bei den üblichen Alparbeiten (Räumung von Strassen und Weiden, Instandstellung und Winterstellung von Weg und Steg sowie Alphütten etc.) zu einem Taglohn von Fr mitzuhelfen. Neuinvestitionen und über den gewöhnlichen Unterhalt hinausgehende Arbeiten beschliesst der Burgerrat. Er legt der Burgerversammlung, soweit erforderlich, die entsprechenden Kredite zur Genehmigung vor und bestimmt den Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten. Werden die Investitionen auf Antrag der Alpgenossenschaft getätigt, hat der Vorsitzende der Alpgenossenschaft dem Burgerrat einen Beschrieb der vorgesehenen Arbeiten, ein Projekt und einen Kostenvoranschlag zu abzugeben. Kleinere Investitionen an Alpen und Alpgebäuden, die im folgenden Jahr vorgenommen werden sollen, müssen dem Burgerrat bis Ende Oktober des vorausgehenden Jahres gemeldet werden.
4 4 Die Burgergemeinde übernimmt die Kosten nur für Arbeiten, die ihr gemeldet wurden und für deren Ausführung der Burgerrat sein schriftliches Einverständnis gegeben hat. Finanzielle Lage der Burgergemeinde sowie Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit von Investitionen sind zu berücksichtigen. 8. Sömmerungsbeiträge Für die Übernahme des Unterhaltes verlangt die Burgergemeinde im gesetzlichen Umfang einen Anteil an den Sömmerungsbeiträgen ein. 9. Ausführung und Kontrolle des Unterhaltes - ordentlicher Unterhalt Alpen und Alpgebäude mit dazugehöriger Infrastruktur sind ordentlich zu unterhalten. Die Alpgenossen haben bei Bestossung der Alpe für die Alpgebäude eine Zusammenstellung des vorhandenen Inventars und Mobiliars zu erstellen und dies der Burgergemeinde abzugeben. Neuanschaffungen und andere Änderungen sind laufend im Inventar nachzuführen. - Kontrollen Der Burgerrat kann bezüglich Unterhalt von Alpen und Alpgebäuden Kontrollen durchführen. C. Alpnutzung durch Dritte 10. Modalitäten
5 5 Wird in einer Alpe im Sinne des Burgerreglementes Vieh von Dritten (vergleiche Artikel 2 Reglement) angenommen, trifft der Burgerrat mit diesen eine separate Vereinbarung (Pacht- oder Mietvertrag) bezüglich der Auftriebsmodalitäten, dem Unterhalt, der Dauer der Nutzung, dem Inventar und insbesondere bezüglich Pachtzins, Sömmerungsbeiträge und Auftriebsgeld, wobei die für Einwohner geltenden Taxen und Gebühren überschritten werden dürfen und auch von den für Einwohner anwendbaren Kriterien (Ziffer 5, 6, 7, 8) abgewichen werden darf. Kommt keine Vereinbarung zustande, legt der Burgerrat die Modalitäten fest. Die Entschädigungen gehen an die Burgergemeinde. In jedem Fall haben diese Personen alle Lasten wie die übrigen Alpgenossen mitzutragen. D. VERPACHTUNG UND VERMIETUNG NICHT ALPWIRTSCHAFTLICH GENUTZTER ALPGÜTER 11. Grundsatz Alpen und Alpgebäude mit dazugehöriger Infrastruktur, die von den Einwohnern nicht bestossen bzw. nicht landwirtschaftlich genutzt werden, werden vermietet bzw. verpachtet. 12. Alphütten und Alpgebäude Alphütten und Alpgebäude, die nicht oder nicht mehr benutzt sind, werden an die Einwohner vermietet, wobei Burger ein Vorrecht gegenüber Nichtburgern haben. Die Burgergemeinde bezahlt bei Ausbesserungen und Reparaturen an diesen Gebäuden den Mietern einen einmaligen Betrag von höchstens Fr. 2' Der Unterhalt des Gebäudes geht zu Lasten des Mieters. Die Burgergemeinde versichert das Gebäude bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gegen Elementarschäden. Eine über diese Summe hinausgehende Versicherung sowie alle
6 6 weiteren mit dem Gebäude zusammenhängenden Versicherungen sind Sache des Mieters. Der Mietvertrag wird grundsätzlich auf zehn Jahre abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Beobachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt wird. Mietverträge für Gebäude, die mit den Alpen und Alpweiden mitvermietet werden, haben grundsätzlich die gleiche Laufzeit wie die Pachtverträge für die Alpen. Nach Ablauf der Miete fallen die Gebäude entschädigungslos inklusive der von den Mietern getätigten Investitionen an die Burgergemeinde zurück. Die Vermietung erfolgt unentgeltlich, wenn der Mieter am Gebäude Investitionen ausführt, andernfalls gegen eine angemessene Miete, die der Burgerrat festlegt. Es ist dem Mieter untersagt, die Hütte weiterzuvermieten, wenn er diese selber nicht mehr benutzt. Er kann jedoch weiteren Einwohnern und Dritten mit Zustimmung des Burgerrates die Mitbenutzung gestatten. 13. Vorpacht- und Vormietrecht Werden Alpen und Alphütten nach Ablauf der Mietdauer wieder vermietet oder verpachtet, so haben die bisherigen Mieter und Pächter unter Vorbehalt der vorangehenden Bestimmungen ein Vormiet- bzw. ein Vorpachtrecht. E. Allmenden 14. Abgrenzung von Alpen/Allmenden und Wäldern Die Abgrenzung zwischen Alpen, Allmenden und dem übrigen Burgereigentum im einzelnen erfolgt durch den Burgerrat. Ebenfalls scheidet der Burgerrat in Rücksprache mit dem Revierförster und den interressierten Parteien periodisch die Waldflächen aus, für welche der Weidgang untersagt ist. Für die derzeitige Nutzung wird auf Beilage 1 dieses Anhanges verwiesen.
7 7 15. Zulässige Nutzung Allmenden werden grundsätzlich nicht verpachtet. Die Nutzung der Allmenden durch die Einwohner hat gemäss einem diesem Anhang III angehefteten Plan (Beilage 1) zu erfolgen. Es ist auf dem gesamten Burgerboden und namentlich auf den Allmenden grundsätzlich untersagt, zu campieren und Wohnwagen, Wohnmobile oder ähnliche anlagen aufzustellen. F. Schlussbestimmungen 16. Pfändung Gross- oder Kleinvieh, das sich in Wiesen oder Weiden befindet, für welche der Weidgang nicht gestattet ist, kann gepfändet werden. Für die Auslösung der Tiere bezahlt der Eigentümer pro Stück Grossvieh Fr und pro Stück Klein- oder Schmalvieh Fr zuzüglich die der Gemeinde durch die Pfändung entstandenen Kosten. 17. Anpassung der Entschädigungen Der Burgerrat kann sämtliche im Rahmen obiger Bestimmungen geschuldeten Entschädigungen und Abgaben jährlich oder nach Ablauf eines andern vom Burgerrat zu bestimmenden Zeitraumes der Teuerung anpassen. So angenommen in der Burgerversammlung von Reckingen-Gluringen am 7. Juli 2005.
8 8 Präsident: Schreiber: Homologiert durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 26. Oktober 2005 Präsident: Staatskanzler:
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