Anschlussvereinbarung
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- Gerburg Lang
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1 Vorsorgestiftung des VSV Fondation de prévoyance de l'asg Fondazione di previdenza dell'asg Occupational benefits foundation of the SAAM Anschlussvereinbarung zwischen der Firma (nachstehend «Firma» genannt) und der Vorsorgestiftung des VSV in Zürich (nachstehend «Stiftung» genannt) Betrieb Nr. Vertrag Nr.
2 Anschluss an die Stiftung Die Stiftung bezweckt für die Mitglieder des Verbandes Schweizerischer Vermögensverwalter VSV und anderer mit der Stiftung wirtschaftlich oder finanziell verbundener Unternehmungen die berufliche Vorsorge durchzuführen. Die Stiftung ist im Register für berufliche Vorsorge unter der Ordnungsnummer ZH 1270 eingetragen. Organ der Stiftung gemäss Art. 51 BVG ist der paritätisch zusammengesetzte Stiftungsrat. Das Wahlverfahren sowie die Aufgaben und Kompetenzen sind im Reglement und in der Stiftungsurkunde geregelt. 1.2 Die Firma schliesst sich im Einverständnis mit ihrem Personal mit Wirkung vom zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Stiftung an. Der Anschluss wird der Revisionsstelle und der Aufsichtsbehörde der Stiftung gemeldet. 1.3 Die Firma erfüllt im Rahmen der Stiftung alle obligatorischen Verpflichtungen, welche ihr aus dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erwachsen. Die Firma kann im Rahmen der Stiftung auch berufliche Vorsorge verwirklichen, welche das gesetzliche Minimum übersteigt. 1.4 Bei Wechsel aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung wird ein separater Übernahmevertrag erstellt. Aus bisheriger Vorsorge erworbene, ungebundene Stiftungsmittel sind vor dem Wechsel zur Stiftung zu verteilen. Andernfalls werden diese den entsprechenden gemeinschaftlichen Konti der Stiftung gutgeschrieben. 1.5 Die Voraussetzung für eine Aufnahme in die Stiftung ist erfüllt (Bestandteil Übernahmevertrag), wenn per Wirkungsdatum das Deckungskapital (Altersguthaben) der aktiven Versicherten vollumfänglich zu mindestens 100% eingebracht wird und keine laufenden Leistungsfälle bestehen oder laufende Leistungsfälle bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben oder die bisherige Vorsorgeeinrichtung bereit ist, die von der Stiftung berechneten Deckungskapitalien für laufende Leistungsfälle vollumfänglich an diese zu überweisen oder die Firma bereit ist, allfällige Differenzen zwischen der an die Stiftung überwiesenen und der von der Stiftung berechneten Schadenreserven für laufende Leistungsfälle zu begleichen. 1.6 Die Firma anerkennt die von der Stiftung bezeichnete, mit der Administration der Stiftung beauftragte Durchführungsstelle. Kreis der zu versichernden Personen, Anmeldung Der Kreis der zu versichernden Personen umfasst sämtliche von der Firma beschäftigten Personen, welche unter das gesetzliche Obligatorium gemäss BVG fallen. 2.2 Versichert werden können ausserdem die Selbstständigerwerbenden sowie die übrigen Arbeitnehmer. 2.3 Die Firma verpflichtet sich, alle zu versichernden Personen der Stiftung zur Aufnahme in die Vorsorge anzumelden. Die Anmeldung hat mit einem Anmeldeformular der Stiftung zu erfolgen. Beitragszahlung Die Firma verpflichtet sich, die reglementarisch geschuldeten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) vierteljährlich nachschüssig der Durchführungsstelle der Stiftung zu überweisen. Bei verspäteter Zahlung ist auf die Rückstände ein Verzugszins zu entrichten. Die Höhe des entsprechenden Zinsfusses wird vom Stiftungsrat periodisch festgelegt und bekannt gegeben. Seite Die gemäss Reglement vom Stiftungsrat festgelegte Beitragsordnung wird der Firma von der Durchführungsstelle jeweils schriftlich mitgeteilt. Die Verwaltungskosten sind in den Beiträgen enthalten.
3 Dauer der Anschlussvereinbarung, Kündigung Die Vereinbarung ist auf die Dauer von 5 Jahren fest abgeschlossen und kann erstmals auf den gekündigt werden. Vorbehalten ist einzig eine vorzeitige Kündigung durch die Stiftung bei Verzug der Firma mit der Beitragszahlung. 4.2 Erfolgt spätestens 6 Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer keine Kündigung, so verlängert sich die Dauer der Vereinbarung stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr mit gleicher Kündigungsfrist. 4.3 Eine Kündigung durch den Arbeitgeber setzt das Einverständnis der Mehrheit aller versicherten Personen der Firma voraus. Die Stiftung ist verpflichtet, der zuständigen Ausgleichskasse der AHV und der Stiftung Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 3 bis BVG) sowie der Aufsichtsbehörde der Stiftung Meldung zu erstatten. 4.4 Bei Auflösung der Firma erlischt die Anschlussvereinbarung auf den der Liquidation bzw. dem Austritt folgenden Monatsersten. Die Ansprüche bei Auflösung ergeben sich aus dem «Reglement Teilliquidation» der Stiftung. Erfolgt die Überweisung nach dem Auflösungsdatum, werden die Ansprüche mit dem vom Bundesrat festgesetzten Mindestzinssatz verzinst. 4.5 Wird die Vereinbarung gekündigt und sind beitragspflichtige versicherte Personen vorhanden oder scheidet ein selbstständigerwerbender Firmainhaber aus, ohne dass für ihn reglementarische Leistungen fällig geworden sind, macht die Stiftung einen Auflösungsabzug in der Höhe von 0,2 % des Altersguthabens im Auflösungszeitpunkt geltend, mindestens aber CHF zuzüglich CHF pro Rentner und pro aktive, versicherte Person. Die gesetzlichen Mindestansprüche der versicherten Personen bleiben in jedem Fall gewährt. Bestätigung der angeschlossenen Firma Die angeschlossene Firma bestätigt der Stiftung die Richtigkeit der im Rahmen dieser Vereinbarung gemachten Angaben. Sie bestätigt ferner, folgende Unterlagen erhalten und anerkannt zu haben: Stiftungsurkunde Vorsorgereglement (1. Teil: Vorsorgeplan; 2. Teil: Allgemeine Bestimmungen) Reglement Teilliquidation Reglement Rückstellungen und Reserven 5.2 Die Firma bestätigt mit ihrer Unterschrift, dass das Personal mit dem Anschluss an die Stiftung einverstanden ist. Anhang 6 Kollektivzugehörigkeit (Vorsorgereglement 3. Teil) Doppelt ausgefertigt (je ein Exemplar für jede Vertragspartei): Ort und Datum Ort und Datum Vorsorgestiftung des VSV Firmenstempel und Unterschrift (im Einverständnis mit der Mehrheit des Personals)
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5 Vorsorgestiftung des VSV Fondation de prévoyance de l'asg Fondazione di previdenza dell'asg Occupational benefits foundation of the SAAM Reglement Dritter Teil: Kollektivzugehörigkeit Gültig ab
6 Vorsorgestiftung des VSV Fondation de prévoyance de l'asg Fondazione di previdenza dell'asg Occupational benefits foundation of the SAAM Reglement Dritter Teil: Kollektivzugehörigkeit Gültig ab: Für jede angeschlossene Firma bzw. jeden angeschlossenen Selbstständigerwerbenden hat die Zuteilung in die Vorsorgepläne der Vorsorgestiftung des Verband Schweizerischer Vermögensverwalter aufgrund der nachstehenden, nach objektiven Kriterien festgelegten Versichertenkategorien gem. Art. 1c BVV2 zu erfolgen. Die Festlegung der Kollektivzugehörigkeit erfolgt durch die angeschlossene Firma mit Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmer bzw. durch den Selbstständigerwerbenden. Versichertenkategorie Vorsorgeplan Unfalldeckung Plan 1 Plan 2 Plan 3 Ja Nein Der Vorsorgeplan (erster Teil des Reglements) und die Allgemeinen Bestimmungen (zweiter Teil des Reglements) bilden zusammen mit der Kollektivzugehörigkeit (vorliegender dritter Teil des Reglements) das Reglement der Vorsorgestiftung des VSV. Beschlossen und in Kraft gesetzt durch den Stiftungsrat am 11. November 2009 in Zürich. Stiftungsrat der Vorsorgestiftung des VSV Betrieb Nr. Vertrag Nr. Firma Adresse
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