Organisationsreglement. Vorsorgekommission
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- Götz Beck
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1 Organisationsreglement Vorsorgekommission Gültig ab 1. Januar 2012
2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeines... 3 Art. 2 Zusammensetzung... 3 Art. 3 Konstituierung... 3 Art. 4 Sitzungen... 3 Art. 5 Beschlüsse... 3 Art. 6 Amtsdauer... 3 Art. 7 Aufgaben, Rechte und Pflichten... 4 Art. 8 Wahlverfahren... 4 Art. 9 Kompetenzen des Stiftungsrates... 5 Art. 10 Schweigepflicht... 5 Art. 11 Verantwortlichkeit... 5 Art. 12 Abänderung des Reglements... 5 Art. 13 Inkrafttreten... 5
3 Organisationsreglement Vorsorgekommission 3 Art. 1 Allgemeines Art. 5 Beschlüsse 1.1 Der Arbeitgeber hat sich zum Zwecke der Durchführung der Personalvorsorge für die von ihm beschäftigten Mitarbeitenden aufgrund einer Anschlussvereinbarung der Unabhängigen Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ (nachstehend UGZ) angeschlossen. 1.2 Die ordnungsgemässe Durchführung der Personalvorsorge obliegt der im Sinne von Art. 51 BVG für sein Vorsorgewerk zu organisierenden Vorsorgekommission. Dieses Reglement regelt die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Vorsorgekommission. Art. 2 Zusammensetzung 2.1 Die Vorsorgekommission setzt sich hinsichtlich der obligatorischen Vorsorge gemäss BVG aus gleich vielen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretern zusammen. Sie besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. 2.2 Bei rein überobligatorischen Vorsorgelösungen sind die Arbeitnehmer mindestens im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Beitragszahlung in der Vorsorgekommission vertreten. Art. 3 Konstituierung Die Vorsorgekommission konstituiert sich selbst. Sie wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten. Art. 4 Sitzungen 4.1 Die Vorsorgekommission tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vorsorgekommission verlangt. 4.2 Der Präsident leitet die Sitzung. 5.1 Die Vorsorgekommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ein abwesendes Mitglied kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. 5.2 Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Stimmen der Anwesenden oder gültig vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der umstrittene Punkt in die Tagesordnung einer neuen Sitzung aufgenommen. An dieser Sitzung ist zur gültigen Beschlussfassung über den umstrittenen Punkt eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden oder gültig vertretenen Mitglieder erforderlich. 5.3 Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist dem Stiftungsrat unverzüglich zuzustellen. 5.4 Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Zirkularbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Vorsorgekommission. Zirkularbeschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen. 5.5 Beschlüsse, welche den Arbeitgeber zu Beiträgen verpflichten, die 50 % des Beitrages an die Vorsorge übersteigen, können nur mit dessen Einverständnis erfolgen. 5.6 Die Vorsorgekommission bestimmt die kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigten Personen. Weiter gibt sie der UGZ diejenigen Arbeitnehmer bekannt, welche mit der Durchführung der laufenden Geschäfte betraut wurden. Art. 6 Amtsdauer Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sofern sich mit Ablauf der Amtsdauer keine neuen Kandidaten zur Wahl melden, gelten die bisherigen Vorsorgekommissionsmitglieder für eine weitere Dauer von vier Jahren als wiedergewählt.
4 Organisationsreglement Vorsorgekommission 4 Art. 7 Aufgaben, Rechte und Pflichten 7.1 Die Vorsorgekommission ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Durchführung der Personalvorsorge. Dabei kann sie die laufenden Geschäfte einem oder mehreren Personen (Geschäftsführer) übertragen. Im Einzelnen kommen ihr die folgenden Kompetenzen zu: 7.2 Sie entscheidet über - den Erlass und die Änderung des Vorsorgeplanes im Rahmen der für die UGZ geltenden Grundsätze - die Finanzierung des Vorsorgewerkes - zu treffende Massnahmen bei Unterdeckung - die Verwendung des freien Vermögens des Vorsorgewerkes - die Kündigung des Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber. Bei Vorsorgewerken mit individueller Vermögensverwaltung entscheidet sie zusätzlich über - die Festlegung, jährliche Überprüfung und Überwachung der Anlagestrategie und der Vermögensverwaltung gemäss Anlagereglement. - die Festlegung der Berechnung der Wertschwankungsreserve. - die Festlegung des Zinssatzes für die Verzinsung der Altersguthaben im Rahmen des Gesetzes. 7.3 Sie kontrolliert und beaufsichtigt - die Anmeldung der zu versichernden Personen sowie die Meldung der für die Vorsorge notwendigen Angaben durch den Arbeitgeber an die UGZ (Austritte, Pensionierungen, Namens und Zivilstandsänderungen, Arbeitsunfähigkeits, Todesfälle etc.) - die Entrichtung der Arbeitnehmer und Arbeitgeberbeiträge sowie deren Weiterleitung an die UGZ - die Ausrichtung von Leistungen. 7.4 Ferner wirkt sie bei der Abklärung von Leistungsansprüchen mit. 7.5 Sie orientiert die Anspruchsberechtigten über ihre Rechte und Pflichten und erteilt den Arbeitnehmern auf Anfrage hin auch Auskünfte, die nicht aus dem Reglement und dem Vorsorgeplan hervorgehen, u.a. über - die Wahl, Zusammensetzung und Organisation der Vorsorgekommission - die Stiftungsurkunde und den Anschlussvertrag - eine eingetretene Unterdeckung und die getroffenen Sanierungsmassnahmen - die Vorsorgeleistungen bei Eintritt eines versicherten Ereignisses - die Höhe der Freizügigkeitsleistung, auf welche der Arbeitnehmer im Austrittsfall Anspruch hätte bzw. bei effektivem Austritt hat, sowie über die Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes. Die UGZ steht bei Bedarf beratend zur Verfügung. Art. 8 Wahlverfahren 8.1 Die Arbeitnehmer wählen ihre Vertreter aus dem Kreis der Versicherten, wobei die einzelnen Arbeitnehmerkategorien angemessen zu berücksichtigen sind. 8.2 Der Arbeitgeber organisiert das Wahlverfahren. Die Wahl erfolgt durch das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die im ersten Wahlgang am meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Haben sich mehr Kandidaten zur Wahl gestellt, als Sitze zu vergeben sind, so werden diese denjenigen mit den höchsten Stimmenanteilen zugewiesen. Bei Stimmengleichheit gilt der dienstältere Arbeitnehmer als gewählt. Die nicht gewählten Kandidaten gelten als Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. Ein Gewählter hat das Recht, die Wahl abzulehnen. Das Ersatzmitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes ein. 8.3 Im gleichen Wahlverfahren können auch Arbeitnehmervertreter als Ersatzmitglieder gewählt werden. Wird das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmervertreters aufgelöst, so scheidet das Mitglied grundsätzlich aus der Vorsorgekommission aus. Sofern kein Ersatzmitglied zur Verfügung steht, ist ein neues Mitglied zu wählen. Das Ersatzmitglied tritt in die Amtsdauer seines Vorgängers ein. Das ausscheidende Mitglied hat jedoch weiterzuwirken, bis sein Nachfolger das Amt angetreten hat.
5 Organisationsreglement Vorsorgekommission Die Arbeitgebervertreter werden vom Arbeitgeber bestimmt. 8.5 Nach erfolgter Wahl sind die Namen der Vorsorgekommissionsmitglieder, des Präsidenten sowie allfälliger mit der Durchführung betrauter Arbeitnehmer unverzüglich mittels Wahlprotokoll der UGZ zu melden. Ebenso sind Änderungen bei der Besetzung der Vorsorgekommission der UGZ unverzüglich zu melden. Art. 9 Kompetenzen des Stiftungsrates Kompetenzen, die nicht ausdrücklich der Vorsorgekommission zugewiesen sind, kommen dem Stiftungsrat zu. Art. 10 Schweigepflicht Die Mitglieder der Vorsorgekommission sowie alle weiteren mit der Durchführung der Personalvorsorge betrauten Personen unterliegen hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der versicherten Personen und des Arbeitgebers der Schweigepflicht. Vorbehalten bleibt Art. 86a BVG zur Datenbekanntgabe. Die Verpflichtung bleibt nach Beendigung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Personalvorsorge bestehen. Art. 11 Verantwortlichkeit Die Mitglieder der Vorsorgekommission sowie alle weiteren mit der Durchführung der Personalvorsorge betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie der UGZ bzw. dem Vorsorgewerk absichtlich oder fahrlässig zufügen. Art. 12 Abänderung des Reglements Das vorliegende Reglement kann vom Stiftungsrat im Rahmen von Gesetz und Stiftungsurkunde jederzeit abgeändert werden. Reglementsänderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Art. 13 Inkrafttreten Das vorliegende Organisationsreglement Vorsorgekommission wurde am 1. Februar 2012 vom Stiftungsrat genehmigt und per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Es ersetzt das bisherige Organisationsreglement.
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