Organisationsreglement

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1 Zusatzvorsorgestiftung UIAG Organisationsreglement Zusatzvorsorgestiftung UIAG c/o Emch+Berger Holding AG Schlösslistrasse 19 Postfach CH-3001 Bern Tel uiag.info

2 Organisationsreglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 1 Zweck 3 2 Organe der Stiftung 3 3 Stiftungsrat 3 4 Geschäftsführer 4 5 Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge 5 6 Ungenügende Risikofähigkeit, Unterdeckung 5 7 Inkrafttreten, Änderungen 5

3 Organisationsreglement Seite 3 In Ergänzung zum Reglement der Zusatzvorsorge erlässt der Stiftungsrat der Zusatzvorsorgestiftung UIAG folgende Bestimmungen: 1 Zweck Das Organisationsreglement der Stiftung regelt den Aufbau und die Kompetenzen der für die Führung und Kontrolle der Stiftung verantwortlichen Organe. In zweiter Instanz gewährt dieses Reglement eine angemessene Vertretung der einzelnen angeschlossenen Unternehmen im Stiftungsrat. 2 Organe der Stiftung Die leitenden Organe der Stiftung sind - der Stiftungsrat (Art. 3) - der Geschäftsführer (Art. 4) - die Revisionsstelle (Art. 5) Der Stiftungsrat bezeichnet die zeichnungsberechtigten Personen und die Art der Zeichnung, bestimmt den Geschäftsführer, die Revisionsstelle und den Experten für berufliche Vorsorge. 3 Stiftungsrat Der Stiftungsrat setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Die jeweilige Anzahl, die personelle Zusammensetzung des Stiftungsrates und die weiteren Zeichnungsberechtigten sowie diesbezügliche Änderungen sind dem Handelsregisteramt und der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monates nach der Wahl zu melden. Vier Vertreter des Stiftungsrates werden durch die Verwaltungsräte der drei angeschlossenen Unternehmensgruppen bezeichnet. Jede Gruppe hat Anspruch auf einen Sitz im Stiftungsrat; der grössten Gruppe stehen deren zwei zu. Ein weiteres Mitglied wird von den Versicherten aus dem Kreis der begünstigten Arbeitnehmer gewählt. Derzeit gliedern sich die angeschlossenen Firmen in folgende drei Gruppen: a. Die Emch+Berger Gruppe, zusammengefasst in der Emch+Berger Holding AG, in Bern. b. Die in der Aegerter & Bosshardt Gruppe in Basel zusammengefassten Unternehmen. c. Die Gruppe der Drittunternehmen. Die Zuweisung der einzelnen angeschlossenen Firmen zu einer Gruppe erfolgt durch den Stiftungsrat. Zur Regelung des Wahlvorgangs des Arbeitnehmer-Vertreters gelten folgende Bestimmungen: a. Die Geschäftsführung schreibt alle Wahlberechtigten an und bringt einen Vorschlag für einen wahlberechtigten Versicherten. b. Die wahlberechtigten Versicherten nehmen den Vorschlag an oder unterbreiten neue Wahlvorschläge; wahlberechtigt und wählbar sind alle in der Zusatzvorsorgestiftung versicherten Arbeitnehmer. c. Werden von den wahlberechtigten Versicherten keine neuen Wahlvorschläge unterbreitet, so gelten die von der Geschäftsführung vorgeschlagenen Kandidaten als in stiller Wahl gewählt. d. Werden von den wahlberechtigten Versicherten neue Vorschläge unterbreitet, muss durch die Geschäftsführung eine schriftliche Wahl durchgeführt werden, bei der alle Wahlvorschläge berücksichtigt werden. Als gewählt gilt der Kandidat mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Losentscheid muss von der Geschäftsführung bei Anwesenheit aller Kandidaten gefällt werden. Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind sie wieder wählbar. Mitglieder, welche mit den Firmen in einem Arbeitsverhältnis stehen, scheiden mit dessen Auflösung aus dem Stiftungsrat aus. Während der Amtsdauer ernannte Mitglieder treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein. Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und überdies den Geschäftsführer, der nicht Mitglied des Stiftungsrates sein darf.

4 Organisationsreglement Seite 4 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Für ihr Zustandekommen ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid. Der Stiftungsrat führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll. Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung zu zweien rechtsverbindlich vertreten und ordnet die genaue Art und Weise der Zeichnung. Der Stiftungsrat ist für die Vermögensanlagen der Stiftung verantwortlich. Er legt die Ziele und Grundsätze der Vermögensverwaltung fest, die er einem Dritten anvertrauen kann. Er ist für die Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses verantwortlich. Er beauftragt den Anlageausschuss der als Investment- Komitee der Pensionskasse. 4 Geschäftsführer Der Geschäftsführer ist verantwortlich für die operative Leitung der Stiftung. Er hält sich bei seiner Tätigkeit an das Gesetz, die Statuten, die Reglemente und Weisungen des Stiftungsrates. Der Geschäftsführer kann ein Destinatär der Stiftung oder eine externe Fachperson sein. Juristische Personen sind ebenfalls als Geschäftsführer zugelassen. Der Geschäftsführer wird zu den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme zugezogen. Er erstattet periodisch Bericht über seine Tätigkeit zuhanden des Stiftungsrates. Der Geschäftsführer hat insbesondere folgende allgemeine Aufgaben und Kompetenzen: - Er führt die Geschäfte und die laufende Korrespondenz nach Massgabe seiner Kompetenzen und nach Weisung des Stiftungsrates. - Er überwacht die Buchhaltung und ist für die ordnungsgemässe und zeitgerechte Durchführung der Revision verantwortlich. - Er organisiert die Erstellung der Jahresrechnung. - Er ist Ansprechperson für die angeschlossenen Arbeitgeber, deren Personaldienste und die Versicherten. - Er kommuniziert mit Behörden, Revisionsstelle und Experten für berufliche Vorsorge. - Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrates vor und organisiert alle zur Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen und Dokumente. - Er erstellt Anträge auf Anpassungen des Reglements und Genehmigung der Jahresrechnung. - Er erstattet periodisch Bericht über die laufende Entwicklung der finanziellen Situation der Kasse. - Er ist verantwortlich für die Erstellung oder Delegation des Protokolls über die Stiftungsratssitzungen und die Zustellung an die Mitglieder des Stiftungsrates. - Er ist für die zeitgerechte Umsetzung der Stiftungsratsbeschlüsse verantwortlich. - Er erstellt das Budget und prüft die laufenden Einnahmen sowie Ausgaben. - Er regelt die Stellvertretung. - Er behandelt Sonderfälle Einzelner oder von Firmen selbständig oder unter Beizug eines Spezialisten. - Er stellt die Information der Versicherten sicher. - Er ist verantwortlich für Abschluss und Kündigung von Anschlussvereinbarungen mit Arbeitgebern. - Er meldet Mutationen dem Handelsregister. Der Geschäftsführer hat im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung folgende Aufgaben und Kompetenzen: - Er trägt die Verantwortung für die korrekte Bewirtschaftung aller anlagetechnischen Aspekte der Stiftung (Liquiditätsplanung, Buchführung, Zahlungsverkehr, Vertragswesen, Kommunikation mit Banken und Vermögensverwaltern, alternative Anlagen). - Er stellt dem Stiftungsrat Entscheidungsgrundlagen für den Anlageprozess zur Verfügung, sofern diese Aufgaben nicht extern vergeben werden. - Er führt die Wertschriftenbuchhaltung sowie das Reporting, sofern diese Aufgaben nicht durch Beschluss des Stiftungsrates extern vergeben werden. - Er definiert und führt die Kontrollprozesse zur Überwachung der Vermögensanlage. - Er überwacht im Auftrag des Stiftungsrates die Einhaltung des Anlagereglements und der -strategie sowie die Anlagerendite auf der Basis eines von der Depotstelle erarbeiteten, periodischen Reportings.

5 Organisationsreglement Seite 5 5 Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge Der Stiftungsrat wählt jährlich die Revisionsstelle der Stiftung. Diese hat jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlagen der Stiftung zu prüfen und hierüber dem Stiftungsrat schriftlich Bericht zu erstatten. Jahresrechnung und Bilanz sind samt dem Revisionsstellenbericht an die kantonale Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. Der Stiftungsrat bestimmt einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge. Mindestens alle drei Jahre ist durch den anerkannten Experten für berufliche Vorsorge ein versicherungstechnisches Gutachten erstellen zu lassen, welches der zuständigen Aufsichtsbehörde bekannt zu geben ist. 6 Ungenügende Risikofähigkeit, Unterdeckung Bei einer Unterdeckung legt der Stiftungsrat in Zusammenarbeit mit dem anerkannten Experten für berufliche Vorsorge angemessene Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung fest. Nötigenfalls können, insbesondere die Finanzierung und die Leistungen, den vorhandenen Mitteln angepasst werden. Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Stiftung unter Voraussetzung von Abs. 1 hiervor von den angeschlossenen Firmen und den Versicherten Beiträge zur Behebung der Unterdeckung erheben. Die angeschlossenen Firmen können im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen. Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden nicht verzinst. Die Stiftung muss die Aufsichtsbehörde, die angeschlossenen Firmen sowie die Versicherten über die Unterdeckung und die festgelegten Massnahmen informieren. 7 Inkrafttreten, Änderungen Dieses Reglement wurde am verabschiedet und wird per in Kraft gesetzt. Basel, Für den Stiftungsrat Präsident Beat Schädler Vizepräsident Martin Etter

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