Wahlreglement der Bâloise-Sammelstiftung für die ausserobligatorische berufliche Vorsorge. Ausgabe Januar 2016

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1 Wahlreglement der Bâloise-Sammelstiftung für die ausserobligatorische berufliche Vorsorge Ausgabe Januar 2016

2 2 Wahlreglement Inhalt 1. Allgemeines 3 2. Wählbarkeit und Aktives Wahlrecht Wählbarkeit Aktives Wahlrecht 3 3. Wahlverfahren Wahlvorschläge Durchführung der Wahl Mitteilung des Wahlergebnisses, Beschwerden 5 und Erwahrung des Wahlergebnisses 4. Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Stiftungsrat 6 (Nachrücken) 5. Vertreter der Stifterin 6 6. Änderungsvorbehalt 6 7. Inkrafttreten, Übergangsbestimmung 6

3 Wahlreglement 3 1. Allgemeines 1.1 Dieses Reglement wird gestützt auf Art. 89a Abs. 3 ZGB, die Statuten und das Organisationsreglement erlassen. Es regelt die Bestellung des Stiftungsrates. 1.2 Der Stiftungsrat wird durch Wahl der Arbeitnehmerund Arbeitgebervertretung sowie der Vertreter der Stifterin bestellt. 1.3 Der Stiftungsrat beauftragt die Geschäftsführerin, die Wahl der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretung durchzuführen und dazu ein Wahlbüro zu errichten. Das Wahlbüro besteht aus drei Mitgliedern, die von der Geschäftsführerin gestellt werden. Der Stiftungsrat ernennt die Mitglieder des Wahlbüros. Das Wahlbüro ist für die gesamte Durchführung der Wahl zuständig, soweit eine Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Person oder einem anderen Gremium zugewiesen ist. 1.4 Für die Wahl der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertetung gelten im Übrigen die Ziffern 2 4, die Ernennung der Vertreter der Stifterin erfolgt nach Massgabe von Ziffer 5 dieses Wahlreglements. 2. Wählbarkeit und Aktives Wahlrecht 2.1 Wählbarkeit Als Stiftungsrat wählbar sind Personen, welche zum Zeitpunkt der Wahl dem Kreis der Versicherten angehören oder Arbeitgebervertreter in einem Kassenvorstand sind und die im Organisationsreglement festgehaltenen Voraussetzungen zur Integrität und Loyalität gemäss dem Organisationsreglement erfüllen Nicht wählbar sind Versicherte bzw. Mitglieder von Kassenvorständen, deren zugrundeliegender Arbeitsvertrag oder Anschlussvertrag zum Zeitpunkt der Wahl gekündigt oder aufgelöst wurde. 2.2 Aktives Wahlrecht Wahlberechtigt sind die Kassenvorstände. Die Arbeitgebervertreter der Kassenvorstände (nachfolgend Arbeitgebervertretung) wählen die im Arbeitgebervertreter des Stiftungsrates, die Arbeitnehmervertreter der Kassenvorstände (nachfolgend Arbeitnehmervertretung) wählen die Arbeitnehmervertreter des Stiftungsrates. 3. Wahlverfahren Eine Wahl findet vor Ablauf einer Amtsdauer statt. Eine Ersatzwahl findet statt, wenn ein Mitglied des Stiftungsrates während der Amtsdauer aus dem Stiftungsrat ausscheidet und keine Ersatzperson in die Amtsdauer der ausscheidenden Person eintritt. 3.1 Wahlvorschläge Die Vorsorgekassen werden jeweils rechtzeitig vor Ablauf einer Amtsdauer oder wenn eine Ersatzwahl ansteht aufgerufen, innerhalb eines Monats ab Versanddatum (Poststempel) des Wahlaufrufs Wahlvorschläge für den Stiftungsrat einzureichen Die Arbeitnehmervertretung kann Wahlvorschläge für Arbeitnehmervertreter einreichen. Die Arbeitgebervertretung kann Wahlvorschläge für Arbeitgebervertreter einreichen Die Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmervertretungen achten darauf, dass die Kandidaten möglichst gute Kenntnisse bzw. Erfahrungen haben, im Bereich der Sozialversicherung, insbesondere im Bereich der beruflichen Vorsorge und/oder in den Bereichen Recht, Wirtschaft, Rechnungs wesen/ Bilanzanalyse oder Anlagen/Kapitalmarkt Die Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmervertretungen können nur so viele Wahlvorschläge einreichen, wie Stiftungsratssitze auf Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberseite zu besetzen sind Die Kandidaturen können ausschliesslich auf dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Zu jedem Kandidaten sind ein Lebenslauf gemäss dem vom Stiftungsrat vorgegebenen Raster und zur Prüfung der Integrität und Loyalität je ein Strafregister- und ein Beitreibungsregisterauszug, beide nicht älter als ein Monat, einzureichen. Die Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgebervertretungen jeweils mit Kollektiv-Unterschrift sowie der Kandidat haben das Kandidatur Formular zu unterschreiben. Der Kandidat hat zu bestätigen, dass er bereit und in der Lage ist, das Amt im Falle der Wahl zu übernehmen.

4 4 Wahlreglement Die eingegangenen Wahlvorschläge werden durch das Wahlbüro auf die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss Ziff. 2.1 geprüft. Kandidaten, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen, verspätet eingereichte Wahlvorschläge, unvollständig ausgefüllte und nicht rechtsgültig unterzeichnete Formulare werden nicht berücksichtigt. Werden von den Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmervertretungen zu viele Kandidaten gemeldet, so werden die Vorschläge nach dem Datum des Eingangs berücksichtigt. Bei gleichem Datum entscheidet das Los Stehen weniger Kandidaten zur Wahl als Sitze zu vergeben sind, sucht der Stiftungsrat so viele zusätzliche Kandidaten, dass alle Sitze besetzt werden können Falls auf Arbeitgeber- und/oder auf Arbeitnehmerseite genauso viele Kandidaten vorgeschlagen werden, wie Stiftungsratssitze zu besetzen sind, erfolgt eine stille Wahl Falls mehr Kandidaten als zu besetzende Stiftungsratssitze zur Wahl vorgeschlagen werden, wird je eine Wahlliste mit den kandidierenden Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerkandidaten erstellt und den Kassenvorständen zusammen mit den eingereichten Unterlagen zu den Kandidaten auf den Wahllisten zugestellt. 3.2 Durchführung der Wahl Sofern keine stille Wahl erfolgt, findet je eine getrennte Wahl für die Arbeitgeber- und für die Arbeitnehmerseite statt Die Arbeitgeber- bzw. die Arbeitnehmervertretung wählen aus den auf den Wahllisten aufgeführten Kandidaten Die Arbeitgeber- bzw. die Arbeitnehmervertretung jeder Vorsorgekasse hat so viele Stimmen wie Stiftungsratssitze auf Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerseite zu besetzen sind Die Arbeitgeber- bzw. die Arbeitnehmervertretung kann nur einen Vertreter aus den eigenen Kandidaten wählen Die Stimmabgabe durch die Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmervertretung erfolgt auf schriftlichem oder elektronischem Weg auf dem dafür zur Verfügung gestellten Wahlzettel. Die Frist zur Einreichung der Wahlzettel beträgt einen Monat ab Versanddatum (Poststempel) der Wahllisten und Wahlzettel bzw. im Falle einer elektronischen Wahl einen Monat ab der mitgeteilten Frist Die Gültigkeit der Wahlzettel wird durch das Wahlbüro geprüft. Gültig sind ausschliesslich korrekt ausgefüllte Originalwahlzettel. Ungültig sind insbesondere unleserlich ausgefüllte Wahlzettel, Wahlzettel mit Bemerkungen, welche für die Wahl nicht erforderlich sind, Wahlzettel, auf welchem für mehr Kandidaten Stimmen abgegeben worden sind, als zu besetzende Sitze zur Verfügung stehen, Wahlzettel, auf welchen zwei oder mehr Kandidaten der gleichen Vorsorgekasse aufgeführt sind, Wahlzettel, welche nicht innert Frist eingegangen sind, Wahlzettel, die Namen enthalten, die nicht auf den Wahllisten stehen.

5 Wahlreglement Gewählt sind bzw. ist auf Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberseite jeweils der Kandidat bzw. die Kandidatin mit den meisten Stimmen unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffer. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los Pro Arbeitgeber, welcher der Stiftung angeschlossen ist, kann nur ein Vertreter gewählt werden. Werden von einem Arbeitgeber auf Arbeitgeber- bzw. auf Arbeitnehmerseite mehr als ein Vertreter gewählt, nimmt der Vertreter mit der höheren Stimmenzahl Einsitz in den Stiftungsrat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Werden sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite je ein Kandidat von derselben Vorsorgekasse gewählt, nimmt der Vertreter Einsitz im Stiftungsrat, welcher bei der Wahl besser platziert war. Waren beide Kandidaten gleich gut platziert, entscheidet das Los. 3.3 Mitteilung des Wahlergebnisses, Beschwerden und Erwahrung des Wahlergebnisses Die Ergebnisse der Wahlen werden den Kassenvorständen und den Versicherten in geeigneter Form mitgeteilt Beschwerden, welche die Stiftungsratswahlen betreffen, sind innert 20 Tagen nach Veröffentlichung schriftlich und begründet dem Stiftungsrat einzureichen. Als Beschwerdegründe können nur Willkür und Verfahrensfehler geltend gemacht werden. Der Stiftungsrat in der bisherigen Zusammensetzung entscheidet endgültig Die Erwahrung des Wahlergebnisses erfolgt durch den Stiftungsrat in der bisherigen Zusammensetzung. Würde bei einer Ersatzwahl oder im Falle eines Nachrückens die vorstehende Regel in dieser Ziffer verletzt, nimmt der Kandidat mit dem nächstbesten Wahlresultat Einsitz in den Stiftungsrat Nicht gewählte Kandidaten sind Nachrückende in der Reihenfolge nach Massgabe einer in analoger Anwendung von Ziffer zu erstellenden Liste Über das Wahlergebnis ist ein Protokoll zu erstellen.

6 6 Wahlreglement 4. Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Stiftungsrat (Nachrücken) 4.1 Stiftungsräte scheiden vorzeitig aus dem Stiftungsrat aus, wenn sie die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen oder zurücktreten. 4.2 Scheidet ein Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgebervertreter aus, so wird er durch den Nachrückenden gemäss Ziff ersetzt. Vorbehalten bleiben die Wählbarkeitsund Unvereinbarkeitsbestimmungen. 4.3 Der Nachrückende tritt in die Amtsdauer des Ausscheidenden ein. 4.4 Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates während der Amtsdauer aus dem Stiftungsrat aus und steht kein Nachrückender mehr zur Verfügung, erfolgt eine Ergänzungswahl. Arbeitnehmervertreter werden durch die im Stiftungsrat verbleibende Arbeitnehmervertretung zugewählt, Arbeitgebervertreter durch die verbleibende Arbeitgebervertretung. Das zugewählte Mitglied des Stiftungsrates tritt in die Amtsdauer des ausscheidenden Stiftungsratsmitgliedes ein. 5. Vertreter der Stifterin 5.1 Die Vertreter der Stifterin im Stiftungsrat werden durch die Geschäftsleitung der Stifterin ernannt. 5.2 Scheidet ein Vertreter der Stifterin vorzeitig aus, ernennt die Geschäftsleitung der Stifterin einen nachfolgenden Vertreter, der in die Amtsdauer des ausscheidenden Stiftungsratsmitgliedes eintritt. 6. Änderungsvorbehalt Nach Massgabe des Gesetzes und der Stiftungsstatuten kann der Stiftungsrat dieses Reglement jederzeit ändern. Die Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme zu unterbreiten. 7. Inkrafttreten, Übergangsbestimmung 7.1 Dieses Reglement tritt mit Wirkungsdatum in Kraft. 7.2 Nach Inkrafttreten des Wahlreglements wird der Stiftungsrat bis zum erstmals für die Amtsperiode gemäss den vorstehenden Bestimmungen und dem Organisationsreglement (Ausgabe Januar 2016) neu bestellt.

7 Wahlreglement 7

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