Anschlussvereinbarung
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- Helmut Goldschmidt
- vor 8 Jahren
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1 Anschlussvereinbarung Anlagestrategie: Konservativ Zwischen Arbeitgeber Muster Adresse PLZ Ort (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und der LLB Vorsorgestiftung für Liechtenstein, Vaduz (nachfolgend Stiftung genannt)
2 Art. 1 Anschluss an die Stiftung 1.1 Der Arbeitgeber schliesst sich für die Durchführung der gesetzlichen und/oder freiwilligen beruflichen Vorsorge für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer der Stiftung an. 1.2 Der Anschluss des Arbeitgebers an die Stiftung bewirkt die Errichtung eines Vorsorgewerkes für den Arbeitgeber in der Stiftung. Dabei führt die Stiftung für jedes Vorsorgewerk separate Bilanzkonten für: Vorsorgekapital aktive Versicherte Wertschwankungsreserve Freie Mittel. Das Total der Saldi dieser Konten stellt das Gesamtguthaben jedes einzelnen Vorsorgewerkes bei der Stiftung dar. Gleichzeitig mit der Errichtung dieses Vorsorgewerkes wird die Kompetenz, das Vermögen des Vorsorgewerkes zu verwalten, auf den Stiftungsrat übertragen. 1.3 Der Arbeitgeber anerkennt die Stiftungsstatuten und sämtliche Reglemente der Stiftung wie insbesondere das Vorsorgereglement, das Kostenreglement, das Rückstellungsreglement, das Teilliquidationsreglement sowie das Organisationsreglement als für ihn verbindliche Rechtsgrundlagen. Allfällige spätere Änderungen des Stiftungsstatuts und vom Stiftungsrat beschlos- sene Reglementsänderungen haben auch für den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer Gültigkeit. 1.4 Der Arbeitgeber bestätigt, dass dieser Anschluss im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung des Arbeitgebers erfolgt. Art. 2 Umfang der Vorsorge Art und Umfang der Leistungen und der Beiträge sowie der versicherte Lohn ergeben sich aus dem Anhang 1 zum Vorsorgereglement. Gewährleistet werden bei obligatorischen Vorsorgewerken in jedem Fall die nach Massgabe des BPVG zu erbringenden Mindestleistungen. Art. 3 Pflichten des Arbeitgebers Beitragszahlung 3.1 Der Arbeitgeber ist gegenüber der Stiftung für die gesamte Beitragszahlung der versicherten Arbeitnehmer seines Unternehmens verantwortlich. Es ist seine Sache, die anteiligen Beiträge der Versicherten zu erheben. 3.2 Der Arbeitgeber hat die reglementarisch festgelegten Beiträge in vierteljährlichen Raten je zu Beginn eines Kalenderquartals innert 30 Tagen an die Stiftung zu überweisen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins verrechnet, welcher vom Stiftungsrat festgelegt wird. Weitere Be- stimmungen zur Kostenerhebung sind im Kostenreglement verankert. Meldepflichten 3.3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle von ihm beschäftigten und gemäss Vorsorgereglement zu versichernden Arbeitnehmer anzumelden und der Stiftung alle für die Festsetzung der Leistungen erforderlichen Angaben und Unterlagen fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Er muss ausserdem der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Anschlussvertrag 2
3 3.4 Art. 4 Der Arbeitgeber ist namentlich verpflichtet, alle Änderungen in seinem Personalbestand (Ein- und Austritte, Versicherungsfälle), Lohnänderungen, Zivilstandsänderungen, Namensänderungen sowie alle übrigen Änderungen, welche Einfluss auf das Vorsorgeverhältnis haben (z.b. Änderung des Invaliditätsgrades, Heirat, Scheidung usw.), unverzüglich der Stiftung zu melden. Dabei sind Arbeitsunfähigkeiten von mehr als 20 Tagen umgehend zu melden. Erfolgen die Meldungen nicht zeitgerecht, werden Umtriebsentschädigungen gemäss Kostenreglement erhoben. Der Arbeitgeber ist insbesondere auch verpflichtet, der Stiftung Sachverhalte zu melden, die den Tatbestand einer Teilliquidation erfüllen. Administration und Verwaltungskosten 4.1 Die Kosten für die Verwaltung und die Geschäftsführung sind im Kostenreglement geregelt, welches integrierender Bestandteil dieser Anschlussvereinbarung ist. Die Verwaltungskostenanteile werden ausgewiesen; sie sind jedoch in den reglementarischen Beiträgen bereits enthalten. 4.2 Die Aufwendungen für die laufende Betreuung und Anpassung der notwendigen Risikorückdeckung der Stiftung werden vom Rückversicherer getragen. 4.3 Von der Stiftung zu tragen sind die jährlichen Kosten der Revisionsstelle, die öffentlichen Abgaben sowie die Kosten des Pensionsversicherungsexperten und des Stiftungsrats. 4.4 Art, Umfang und Organisation der von den Organen und Beauftragten der Stiftung zu erledigen- den Aufgaben richten sich nach dem Gesetz, den Stiftungsstatuten, dem Organisationsregle- und dem ment Anlagereglement. Art. 5 Haftung 5.1 Für Verbindlichkeiten aus der betrieblichen Personalvorsorge des Arbeitgebers haftet allein das im Vorsorgewerk des Arbeitgebers gemäss Art gutgeschriebene Vorsorgevermögen. Die Haftung der Stiftung für Leistungen aus Risikoversicherungen beschränkt sich auf die Leistungen der Versicherungsgesellschaft gegenüber der Stiftung gemäss Versicherungsvertrag. 5.2 Folgen, die sich aus der Verletzung von vertraglichen, reglementarischen oder gesetzlichen Verpflichtungen durch den Arbeitgeber ergeben, gehen zu dessen Lasten. 5.3 Die Stiftung übernimmt keine Deckungslücken, die aus dem Nichtbestehen oder nachträglichen Wegfall von Krankentaggeldversicherungen entstehen. 6. Beginn, Dauer und Kündigung der Anschlussvereinbarung 6.1 Diese Anschlussvereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ist für die Dauer von 3 Jahren fe st abgeschlossen und kann beidseitig erstmals auf den 31. Dezember 2014 gekündigt werden. Erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der festen Dauer keine Kündigung, so verlängert sich die Vereinbarungsdauer stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr mit gleichbleibender Kündi- gungsfrist. Vorbehalten bleibt die Kündigung durch die Stiftung gemäss Art. 6.3 und Die Kündigung der Anschlussvereinbarung durch den Arbeitgeber bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung durch die Vorsorgekommission. Zudem erfolgt bei obligatorischen Vorsorgewerken eine entsprechende Meldung an die Aufsichtsbehörde. Anschlussvertrag 3
4 6.3 Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder bei grober Verletzung der Meldepflichten kann die Stiftung diese Anschlussvereinbarung unter entsprechender Meldung an die Aufsichtsbehörde und an den BVG-Sicherheitsfonds vorzeitig auflösen. 6.4 Sind am Ende eines Quartals noch Beiträge ausstehend, werden diese durch die Stiftung beim Arbeitgeber gemahnt. Bei Nichtbeachten der 2. Mahnung kann die Stiftung die Anschlussvereinbarung jederzeit, jedoch frühestens per Ende des laufenden Monats einseitig auflösen, wodurch der Vorsorgeschutz mit sofortiger Wirkung erlischt. Gleichzeitig orientiert die Stiftung die Arbeitnehmer und die zuständige Aufsichtsbehörde. 6.5 Wird die Anschlussvereinbarung aufgelöst, so steht dem ausscheidenden Vorsorgewerk das gesamte per Austrittsstichtag vorhandene Guthaben gemäss Artikel 1.2 zu. 6.6 Bei einer Vertragsauflösung gelten insbesondere die Bestimmungen gemäss Teilliquidationsreglement. 6.7 Die Bestimmungen über eine allfällige Mitgabe von Rentenbezügern bei einer Vertragsauflösung sind in Art. 23 des Organisationsreglements definiert. Art. 7 Ertragsverteilung 7.1 Der Stiftungsrat definiert auf Basis der Anlagestrategien sowie in Absprache mit dem Pensionskassenexperten die Zielwertschwankungsreserven, die pro Anlagestrategie für die jeweiligen an- geschlossenen Vorsorgewerke gleichermassen gelten. 7.2 Ein Teil des erwirtschafteten Nettoertrages per Ende Jahr wird für die jährliche Verzinsung der Altersguthaben der versicherten Personen verwendet. Der Rest wird den Wertschwankungsreserven zugewiesen. Über das Verhältnis der Aufteilung entscheidet der Stiftungsrat jährlich nach Vorliegen der entsprechenden Ertragszahlen. 7.3 Die Wertschwankungsreserven werden individuell für jedes Vorsorgewerk geführt. Somit äufnet jedes Vorsorgewerk seine eigenen Wertschwankungsreserven. Sofern die Zielwertschwankungsreserve nicht erreicht wird, können keine freien Stiftungsmittel geäufnet werden. Die angeschlossenen Vorsorgewerke können dementsprechend freie Mittel erst dann bilden, wenn die Wertschwankungsreserven vollständig aufgefüllt sind. Art. 8 Sanierung 8.1 Die Bestimmungen des Vorsorgereglements zur Behebung der Unterdeckung gelten für das Vorsorgewerk sinngemäss. 8.2 Im Falle der Unterdeckung hat das Vorsorgewerk nach Massgabe und Weisungen des Stiftungsrates Sanierungsmassnahmen durchzuführen. 8.3 Nähere Bestimmungen zur Sanierung sind in Art. 33 des Vorsorgereglements und Art. 26 des Organisationsreglements festgehalten. Art. 9 Wahl der Anlagestrategie 9.1 Die Vorsorgekommission hat grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen unterschiedlich ausgerichteten Anlagestrategien auszuwählen. Anschlussvertrag 4
5 9.2 Über die Aufnahme in die Strategie Dynamisch, mit der höchsten Aktienquote (bis 50 %), entscheidet der Stiftungsrat. 9.3 Die Vorsorgekommission hat die Möglichkeit, jeweils auf Ende eines Kalenderjahres in eine andere Anlagestrategie zu wechseln. 9.4 Ein entsprechendes Gesuch zum Wechsel muss spätestens am 1. November in schriftlicher Form der Stiftung vorliegen. 9.5 Das Vorsorgewerk ist in der Strategie Konservativ investiert. Vaduz, den 7. März 2012 Für die Stiftung: Ort: Stempel/Unterschrift Arbeitgeber: Datum: ( Arbeitgebervertreter) ( Arbeitnehmervertreter) Anschlussvertrag 5
6 Leistungsplan Anschluss Nr.: / Arbeitgeber: MUSTER AG/Kategorie: Basis Anschluss per: MI3028-6/8 Leistungsart Leistungshöhe Leistungsumfang Versicherter Lohn AHV-Lohn abzüglich Koordinationsabzug höchstens 5-fache minimale AHV- Altersrente Freibetrag (Koordinationsabzug) Altersgutschriften Altersleistung Minimale einfache AHV-Altersrente, Beschäftigungsgrad wird berücksichtigt 8 % des versicherten Jahreslohnes Freizügigkeitsleistung: Summe der Altersgutschriften (AN + AG) + Zinsgutschriften + Einkäufe +/- Scheidungseinlagen- /abgänge = Individuelles Alterskonto Lebenslange Rentenzahlungen: Rentenumwandlungssatz zur Zeit 7 %. Im Todesfall anwartschaftliche, lebenslange Ehegattenrente von 60 % der Altersrente inbegriffen. Einmalige Kapitalauszahlung und/oder Gemischter Bezug (Teilrente/Kapital) Invalidenrente 30 % des versicherten Lohnes Wartefrist: 24 Monate, zahlbar bis zum Rücktrittsalter Invaliden-Kinderrente 6 % des versicherten Lohnes Wartefrist: 24 Monate, bis zum 18. Altersjahr, in Ausbildung maximal bis zum 25. Altersjahr Beitragsbefreiung bei Invalidität Wartefrist: 3 Monate Bei Krankheit und Unfall Ehegattenrente im Todesfall 28 % des versicherten Lohnes, erweiterte Deckung Todesfall vor dem Rücktrittsalter: Lebenslang Witwen-/Witwerrente, Konkubinatsrente mitversichert (Unterstützungsvertrag nötig!). Todesfall nach dem Rücktrittsalter: Anwartschaftliche, lebenslange Ehegattenrente von 60 % Waisenrente im Todesfall 6 % des versicherten Lohnes bis zum 18. Altersjahr, in Ausbildung maximal bis zum 25. Altersjahr Todesfallkapital Zusätzliches Todesfallkapital Vorhandenes Altersguthaben, wenn keine Ehegattenrente fällig wird Nicht versichert Begünstigung gemäss BPVV möglich. Bei Krankheit und Unfall. Prämienaufteilung Altersgutschriften und Risikoprämie Arbeitnehmer: 50 % Arbeitgeber: 50 % Beitragssätze Risikoprämie und Verwaltungskosten: Altersgutschriften: 2.98 % 8.00 % Bestätigung des Versicherungsplanes: Ort, Datum:.. Stempel/Unterschrift der Arbeitgeber:.. Anschlussvertrag 6
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