Amtliche Mitteilungen

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1 VI. Abschnitt Schlußbestimmungen 26 Rechtsmittel Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der Bayerischen Landeszahnärztekammer sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Bayerischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. 27 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu geben. (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften sind zehn Jahre nach Abschluß der Prüfung aufzubewahren. 28 Geschlechtsspezifische Bezeichnung Alle personenbezogenen Begriffe dieser Prüfungsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet. 29 Ergänzende Regelungen Ergänzungen zu den Inhalten dieser Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen können sich nach Maßgabe der besonderen Rechtsvorschriften für Fortbildungsprüfungen der Bayerischen Landeszahnärztekammer a) zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin, zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten, beziehungsweise b) zur Zahnmedizinischen Fachassistentin, zum Zahnmedizinischen Fachassistenten vom , bekannt gemacht BZB 4/2002, S. 78 und S. 77, ergeben. 30 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (1) Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern gem. 13 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Bayerischen Landeszahnärztekammer freigestellt werden, wenn er vor dem Prüfungsausschuß einer zuständigen Stelle eine Prüfung in den letzten drei Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht. (2) Eine vollständige Freistellung von der Prüfung ist nicht zulässig. 31 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift Diese Ordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen tritt nach Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz am Tage nach ihrer Veröffentlichung im BZB in Kraft. Gleichzeitig treten die Prüfungsordnungen zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen für Zahnmedizinische Verwaltungshelferinnen und zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen für Zahnmedizinische Fachhelferinnen vom 28./ (bekannt gemacht Bayerisches Zahnärzteblatt Heft 4/1998) außer Kraft. Für diejenigen Zahnarzthelferinnen, die eine Fortbildung nach dem bisherigen Recht begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gelten diese Vorschriften jedoch bis zum Ende der Fortbildung einschließlich einer eventuellen Wiederholungsprüfung weiter. München, den Michael Schwarz Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF) Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom und der Vollversammlung vom erläßt die Bayerische Landeszahnärztekammer gem. 46 Abs. 1 in Verbindung mit 41 Satz 2, 58 Abs. 2 und 91 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl I S. 2992), mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz vom , Az.:3.2/ /1/01, die folgenden Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF)" als besonderer Teil zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom : 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 2 Zulassungsvoraussetzungen 3 Inhalt der Prüfung 4 Gliederung der Prüfung 5 Schriftliche Prüfung 6 Mündliche Prüfung 7 Praktische Prüfung 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen 9 Bestehen der Prüfung 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung 11 Inkrafttreten, Genehmigung 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF) erworben worden sind, kann die Bayerische Landeszahnärztekammer als Zuständige Stelle gem. 91 BBiG Prüfungen nach den 3-7 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, u.a. a) in der Gewinnung, Übernahme und Interpretation von Befunden, b) in der begleitenden Durchführung präventiver und therapeutischer Maßnahmen, c) für die Motivierung der Patienten zur Verhaltensänderung durch Gesundheitserziehung und -aufklärung, d) zur Durchführung von Tätigkeiten im Bereich des Abrechnungswesens, der Praxisverwaltung und -organisation e) in der Unterstützung bei der Ausbildung der Auszubildenden (3) Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum Abschluß Zahnmedizinische Fachassistentin oder Zahnmedizinischer Fachassistent. 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg vor einer (Landes-) Zahnärztekammer abgelegte Abschlußprüfung als Zahnarzthelfer/in bzw. Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r oder eines gleichwertigen, abgeschlossenen, beruflichen Ausbildungsganges, 2. eine mindestens zweijährige Tätigkeit in dem Beruf gem. Ziff. 1 durch Tätigkeitsbescheinigung, Arbeitszeugnis etc., 3. den Kenntnisnachweis gem. 23 Ziff. 4 RöV, 4. die Teilnahme an einem Kurs Maßnahmen im Notfall" (Herz- Lungen-Wiederbelebung mit mindestens 16 Unterrichtsstunden), 5. die Nachweise über das erfolgreiche Ablegen eines mindestens 60-stündigen Prophylaxe Basiskurses und eines mindestens 30-stündigen Kurses in Prothetischer Assistenz nachgewiesen durch das Zertifikat der Bayerischen Landeszahnärztekammer nach 2 Abs. 1 Buchstabe e) der Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachassistent/in der Bayerischen Landeszahnärztekammer, 6. die erforderlichen Nachweise - über die praktischen Tätigkeiten in der Fortbildungsstätte - über die Teilnahme an der theoretischen Unterrichtung - über die geforderten Fertigkeiten in den anerkannten zahnärztlichen Fortbildungspraxen und in einer Zahnklinik - Testatbögen der Beschäftigungspraxis und 7. eine geforderte Teilnahme an Klausuren und/ oder Testaten nachweist. (2) Im Rahmen einer bausteinbezogenen Fortbildung ist der vollständige und erfolgreiche Abschluß der jeweiligen Bausteine innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel drei Jahren erforderlich. (3) Einen gleichwertigen, abgeschlossenen, beruflichen Ausbildungsgang gem. Abs. 1 Ziff. 1 stellt auf Antrag die Kammer als Zuständige Stelle fest. BZB/April/02 77

2 3 Inhalt der Prüfung Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in der Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten festgelegten Lerngebiete. 4 Gliederung der Prüfung Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer: A) Allgemeinmedizinische und zahnmedizinische Grundlagen B) Oralprophylaxe C) Klinische Dokumentation D) Psychologie und Kommunikation E) Behandlungsbegleitende Maßnahmen F) Abrechnungswesen G) Praxisorganisation/Rechts-und Berufskunde/Verwaltung H) Ausbildungswesen/Pädagogik 5 Schriftliche Prüfung (1) In den gem. 4 genannten Prüfungsfächern ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen. (2) Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Prüfungsfächer gem. Abs. 1 insgesamt vierzehn Stunden als max. Höchstwert. (3) Einzelne Prüfungsfächer können zeitlich in ihrer Bearbeitung vorgezogen und bewertet werden. 6 Mündliche Prüfung (1) Es wird eine mündliche Prüfung in Form eines fächerübergreifenden Prüfungsgespräches im Anschluß an die praktische Prüfung gem. 7 durchgeführt. Geprüft wird die Fähigkeit, ein Thema klar zu erfassen und es inhaltlich einwandfrei darzustellen. (2) Die schriftliche Prüfung in den Prüfungsfächern A bis H kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. (3) Die mündliche Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird in Form eines freien Prüfgespräches durchgeführt. Sie soll in der Regel dreißig Minuten je Prüfling nicht übersteigen. 7 Praktische Prüfung (1) In den Fächern B, D, E gem. 4 ist obligatorisch eine praktische Prüfung durchzuführen. (2) Die praktische Prüfung erfolgt vorwiegend in Form einer Prophylaxesitzung am Patienten mit einer max. Höchstzeit von 180 Minuten. (3) Die praktische Prüfung umfaßt u.a. folgende Prüfungsteile: Erstellung eines Mundhygienestatus Erstellung eines individuellen häuslichen Mundhygienekonzeptes mit Motivierung und Instruktion Fluoridanamnese und Therapie Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen Durchführung einer Glattflächenpolitur Durchführung einer Fissurenversiegelung Durchführung einer Füllungsendpolitur Ein- und Ausligieren von Bögen am ausgeformten Zahnbogen Auswahl und Anprobe von Bändern Reinigung und Politur von Zähnen nach Entfernung von festsitzenden Geräten 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Auf 30 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen wird verwiesen. 9 Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsfächer gem. 4 in Verbindung mit 5-7 werden jeweils einzeln mit einer Endnote bewertet. (2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Mittel der jeweiligen Endnoten gem. Abs. 1. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. 23 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Bewertungen und das Gesamtergebnis ergeben müssen. (5) Die Ergebnisse der praktischen Prüfung gem. 7 in den Fächern B, D, E sind im Prüfungszeugnis gesondert auszuweisen. (6) Im Falle der Freistellung von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern gem. 8 sind Ort, Datum sowie die zuständige (Landes-) Zahnärztekammer der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung Alle personenbezogenen Begriffe dieser Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung werden in jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtspezifischen Bezeichnung verwendet. 11 Inkrafttreten, Genehmigung Diese Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung treten nach Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz am Tage nach ihrer Veröffentlichung im BZB in Kraft. München, den Michael Schwarz Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten(ZMV) Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom und der Vollversammlung vom erläßt die Bayerische Landeszahnärztekammer gem. 46 Abs. 1 in Verbindung mit 41 Satz 2, 58 Abs. 2 und 91 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl I S. 2992), mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz vom , Az.:3.2/ /1/01, die folgenden Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV) als besonderer Teil zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom : Inhalt 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 2 Zulassungsvoraussetzungen 3 Inhalt der Prüfung 4 Gliederung der Prüfung 5 Schriftliche Prüfung 6 Mündliche Prüfung 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen 8 Bestehen der Prüfung 9 Geschlechtsspezifische Bezeichnung 10 Inkrafttreten, Genehmigung 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV) erworben worden sind, kann die Bayerische Landeszahnärztekammer als Zuständige Stelle gem. 91 BBiG Prüfungen nach den 3-6 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, u.a. a) qualifizierte Funktionen in allen verwaltungsbezogenen Bereichen der Praxis auszuüben; b) Aufgabenstellungen der gesamten Verwaltungsarbeit und - organisation zu lösen; c) sachkundig und verantwortlich zur Entlastung des Praxisinhabers Abläufe und praxisbezogene Strukturen auch in Hinblick auf organisatorische Veränderungsprozesse zu gestalten; d) Unterstützung bei der Ausbildung der Auszubildenden zu leisten. (3) Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum Abschluß Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin oder Zahnmedizinischer Verwaltungsassistent. 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg vor einer (Landes-) Zahnärztekammer abgelegte Abschlußprüfung als Zahnarzthelfer/in bzw. Zahnme- 78 BZB/April/02

3 dizinische/r Fachangestellte/r oder eines gleichwertigen, abgeschlossenen, beruflichen Ausbildungsganges, 2. eine mindestens einjährige Tätigkeit in dem Beruf gem. Ziff. 1 durch Tätigkeitsbescheinigung, Arbeitszeugnis etc., 3. den Nachweis über die Fortbildungszeit an der Fortbildungsstätte für Zahnmedizinische Verwaltungsassistentinnen/Verwaltungsassistenten der Bayerischen Landeszahnärztekammer erbringt und 4. eine geforderte Teilnahme an Klausuren und / oder Testaten nachweist. (2) Im Rahmen einer bausteinbezogenen Fortbildung ist der vollständige und erfolgreiche Abschluß der jeweiligen Bausteine innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel drei Jahren erforderlich. (3) Einen gleichwertigen, abgeschlossenen, beruflichen Ausbildungsgang gem. Abs. 1 Ziff. 1 stellt auf Antrag die Kammer als Zuständige Stelle fest. 3 Inhalt der Prüfung Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in der Fortbildungsordnung für die Durchführung der Fortbildung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten festgelegten Lerngebiete. 4 Gliederung der Prüfung Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer: A) Abrechnungswesen B) Praxisorganisation und -management C) Rechts- und Wirtschaftskunde D) Anwendungsbezogene Datenverarbeitung E) Kommunikation/Rhetorik F) Ausbildungswesen/Pädagogik 5 Schriftliche Prüfung (1) In den gem. 4 genannten Prüfungsfächern ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen. (2) Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Prüfungsfächer gem. 4 insgesamt zehn Stunden als max. Höchstwert. (3) Einzelne Prüfungsfächer können in der Bearbeitung zeitlich vorgezogen und bewertet werden. 6 Mündliche Prüfung (1) Es wird eine mündliche Prüfung in Form eines fächerübergreifenden Prüfungsgespräche durchgeführt. Geprüft wird die Fähigkeit, ein Thema klar zu erfassen und es inhaltlich einwandfrei darzustellen. (2) Die Prüfung der Prüfungsfächer A bis D und F kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. (3) Die mündliche Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird in Form eines freien Prüfungsgespräches durchgeführt. Sie soll in der Regel dreißig Minuten je Prüfling nicht übersteigen. 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Auf 30 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen wird verwiesen. 8 Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsfächer gem. 4 in Verbindung mit 5,6 werden jeweils einzeln mit einer Endnote bewertet. (2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Mittel der jeweiligen Endnoten gem. Abs. 1. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. 23 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Bewertungen und das Gesamtergebnis ergeben müssen. (5) Im Falle der Freistellung von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern gem. 7 sind Ort, Datum sowie die zuständige (Landes-) Zahnärztekammer der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. 9 Geschlechtsspezifische Bezeichnung Alle personenbezogenen Begriffe dieser Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung" werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet. 10 Inkrafttreten, Genehmigung Diese Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung treten nach Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz am Tage nach ihrer Veröffentlichung im BZB in Kraft. München, den Michael Schwarz Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF) Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom und der Vollversammlung vom erläßt die Bayerische Landeszahnärztekammer gem. 46 Abs. 1 in Verbindung mit 58 Abs. 2 und 91 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl I S. 2992), die folgende Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnarzthelfer/in bzw. Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten: Inhalt I. Abschnitt Inhalt und Ziel 1 Ziel der Fortbildung II. Abschnitt Fortbildungsvoraussetzungen 2 Zulassungskriterien 3 Bewerbungsunterlagen 4 Auswahl der Teilnehmer III. Abschnitt Gestaltung und Dauer der Fortbildung 5 Schulungsstätte 6 Dauer 7 Lerngebiete IV. Abschnitt Durchführung der Prüfung 8 Prüfungsgegenstand V. Abschnitt Geltungsbereich und Inkrafttreten 9 Geltungsbereich 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung 11 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift I. Abschnitt Inhalt und Ziel 1 Ziel der Fortbildung (1) Ziel der Fortbildung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin / zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF) ist es, Mitarbeiterinnen der Zahnarztpraxis einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen ( 46 Abs. 1 BBiG), der sie befähigt, qualifizierte Handlungsverantwortung nach Delegation im rechtlich zulässigen Rahmen u.a. bei begleitenden Beratungs- und Behandlungsmaßnahmen auf den Gebieten der Prävention und Therapie, Tätigkeiten der Praxisverwaltung und -organisation, der Unterstützung in der Ausbildung der Auszubildenden zu übernehmen. BZB/April/02 79

4 (2) Der/Die Zahnmedizinische Fachassistent/in ist dabei auf den Gebieten der Gesundheitsvorsorge, Gesundheitserziehung und Gesundheitsaufklärung unterstützend tätig. Die Fortbildung zum/zur Zahnmedizinische Fachassistenten/Fachassistentin ist ausgerichtet auf eine fachbezogene Tätigkeit in den Praxen der niedergelassenen Zahnärzte und in Kliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. II. Abschnitt Fortbildungsvoraussetzungen 2 Zulassungskriterien (1) Voraussetzung zur Zulassung an der Fortbildung ist a) der Nachweis einer mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit als Zahnarzthelfer/in bzw. Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r und einer mit Erfolg vor einer (Landes-) Zahnärztekammer abgelegten Abschlußprüfung als Zahnarzthelfer/in bzw. Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r oder eines gleichwertigen, abgeschlossenen, beruflichen Ausbildungsganges b) der Teilnahmenachweis an einem Kurs Maßnahmen im Notfall (Herz-Lungen-Wiederbelebung mit mindestens 16 Unterrichtsstunden), c) der Kenntnisnachweis gem. 23 Ziff. 4 RöV, d) die erfolgreiche Absolvierung einer geforderten Aufnahmeresp. Zulassungsprüfung und e) Nachweise über das erfolgreiche Ablegen eines mindestens 60-stündigen Kurses in Prophylaxe und eines mindestens 30- stündigen Kurses in der Herstellung von provisorischen Versorgungen erbringen. Diese beiden Kurse müssen von der Bayerischen Landeszahnärztekammer anerkannt sein. (2) Soweit die Fortbildung im Bausteinsystem angeboten wird, gilt Abs. 1 mit Ausnahme des Buchstaben d) entsprechend; zudem ist der Nachweis einer zweijährigen Berufstätigkeit nicht erforderlich. (3) Einen gleichwertigen, abgeschlossenen, beruflichen Ausbildungsgang gem. Abs. 1 Buchstabe a) stellt auf Antrag die Kammer als Zuständige Stelle fest. 3 Bewerbungsunterlagen (1) Die Bewerbung zur Teilnahme an der Fortbildung hat schriftlich nach dem von der Bayerischen Landeszahnärztekammer bestimmten Anmeldeformular unter Beachtung der Anmeldefristen zu erfolgen. (2) Dem Bewerbungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a) Beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses der Abschlußprüfung als Zahnarzthelfer/in bzw. Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r oder eines gleichwertigen Abschlusses ( 2 Abs. 1 Buchstabe a)) b) Nachweis über die geforderte Dauer der Berufstätigkeit c) Teilnahmenachweis an einem Kurs Maßnahmen im Notfall (Herz-Lungen-Wiederbelebung mit mindestens 16 Unterrichtsstunden) d) Kenntnisnachweis gem. 23 Ziff. 4 RöV e) Angaben zur Person (tabellarischer Lebenslauf) f) Nachweise über das erfolgreiche Ablegen eines mindestens 60- stündigen Kurses in Prophylaxe und eines mindestens 30-stündigen Kurses in der Herstellung von provisorischen Versorgungen erbringen. Diese beiden Kurse müssen von der Bayerischen Landeszahnärztekammer anerkannt sein. 4 Auswahl der Teilnehmer (1) Die Auswahl der Teilnehmer erfolgt nach dem Ergebnis der geforderten Aufnahme- oder Zulassungsprüfung an einem von der BLZK anerkannten Lehrinstitut welches die Eignung der Bewerber für die Fortbildung feststellt. Dazu können persönliche Auswahlgespräche geführt werden. (2) Ein/e Zahnarzthelfer/in bzw. Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r, der/die gemäß 3 seine/ihre Unterlagen vollständig vorgelegt hat, ist zum Eignungstest zuzulassen. (3) Der Eignungstest findet jeweils zu einem von der Bayerischen Landeszahnärztekammer zu bestimmenden Termin statt. Den Bewerbern wird rechtzeitig vor Beginn des Eignungstestes die Zulassung, die Testgebiete, Ort und Zeitpunkt mitgeteilt. (4) Über die Zulassung zur Fortbildung entscheidet die Bayerische Landeszahnärztekammer im Einvernehmen mit der Schulleitung aufgrund der jeweils vorhandenen Kapazität. Die BewerberInnen werden über die Entscheidung schriftlich benachrichtigt. Die Reihenfolge bei der Zulassung hängt von der beim Eignungstest erreichten Punktzahl und dem persönlich geführten Auswahlgespräch ab. (5) Zahnarzthelfer/innen bzw. Zahnmedizinische Fachangestellte, die eine Ausbildung zum/zur Zahnmedizinischen Fachassistenten/Fachassistentin anstreben und bereits eine Ausbildung zum/zur Zahnmedizinischen Verwaltungshelfer/in / Verwaltungsassistenten/Verwaltungsassistentin erfolgreich nachweisen können, werden auf Antrag von der Bayerischen Landeszahnärztekammer von denjenigen Fortbildungsteilen befreit, die mit der künftigen Ausbildung zum/zurzahnmedizinischen Fachassistenten/Fachassistentin gleichwertig sind. III. Abschnitt Gestaltung und Dauer der Fortbildung 5 Schulungsstätte Die Fortbildung wird an der/den von der Bayerischen Landeszahnärztekammer festgelegten Schulungsstätte(n) durchgeführt. 6 Dauer (1) Die Fortbildung umfaßt mindestens 700 Unterrichtsstunden. (2) Die Fortbildung kann in Vollzeitform, berufsbegleitend oder in Bausteinmodulen durchgeführt werden. (3) Die Fortbildungszeit ist aufgegliedert in theoretische und praktische Kursanteile, begleitet durch Übungen und Demonstrationen. (4) Soweit eine Vergleichbarkeit der Fortbildungsinhalte gegeben ist, kann die Bayerische Landeszahnärztekammer auf schriftlichen Antrag Fortbildungsteile, die bei einer anderen (Landes)Zahnärztekammer durchgeführt worden sind, anrechnen. 7 Lerngebiete (1) Während der Fortbildung werden die gem. Anlage für eine qualifizierte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten als ZMF bzw. bei einer strukturierten Bausteinfortbildung die Fertigkeiten und Kenntnisse je Baustein einer teilfortgebildeten Mitarbeiterin vermittelt. (2) Im Rahmen der Fortbildung werden praktische Übungen am Modell, Phantomkopf und Patienten unter Aufsicht und Kontrolle durchgeführt, sofern sich jeweils die Notwendigkeit aus den Lerninhalten ergibt. (3) Die Unterrichtung im theoretischen und praktischen Bereich erstreckt sich dabei insbesondere auf folgende Lerngebiete: 1. Allgemeinmedizinische Grundlagen 2. Zahnmedizinische Grundlagen 3. Ernährungslehre 4. Oralprophylaxe 5. Klinische Dokumentation 6. Behandlungsbegleitende Maßnahmen 7. Arbeitssicherheit und -systematik / Ergonomie 8. Psychologie und Kommunikation 9. Abrechnungswesen 10. Praxisorganisation/Rechts-und Berufskunde/Verwaltung 11. Ausbildungswesen/Pädagogik IV. Abschnitt Durchführung der Prüfung 8 Prüfungsgegenstand (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die im 7 genannten Gebiete und richtet sich im einzelnen nach der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in Verbindung mit den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten. (2) Die Prüfung im Rahmen der Fortbildung im Bausteinsystem findet unbeschadet der Abschlußprüfung nach Abs. 1 nach Abschluß des jeweiligen Bausteins statt. Soweit 80 BZB/April/02

5 diese Teilprüfung erfolgreich bestanden worden ist, wird ein Qualifikationsnachweis ausgehändigt. (3) Teilnehmer, die an Bausteinen, die dem inhaltlichen und zeitlichen Curriculum dieser Fortbildungsordnung entsprechen, bei einer anderen Zuständigen Stelle" erfolgreich teilgenommen haben, können sich gegen entsprechenden Nachweis zur Prüfung gem. 1 und 2 anmelden. (4) Über die Zulassung zur Prüfung gem. Abs. 3 entscheidet im Einzelfall die Kammer. (5) Nach bestandener Prüfung erteilt die Bayerische Landeszahnärztekammer ein Zeugnis nach 34 Abs. 2 i. V. m. 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz. V. Abschnitt Geltungsbereich und Inkrafttreten 9 Geltungsbereich (1) Diese Fortbildungsordnung gilt für den Bereich der Bayerischen Landeszahnärztekammer. (2) Die vor einer anderen (Landes-) Zahnärztekammer als Zuständige Stelle gem. 91 BBiG absolvierten Prüfungen werden anerkannt, soweit sie nach einer dieser Ordnung entsprechenden Fortbildungsordnung abgelegt worden sind. 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung Alle personenbezogenen Begriffe dieser Fortbildungsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet. 11 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift Diese Ordnung für die Durchführung der Fortbildung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im BZB in Kraft. Gleichzeitig treten die Fortbildungsordnung für Zahnmedizinische Fachhelferinnen und Zahnmedizinische Verwaltungshelferinnen vom 28./ (bekanntgemacht Bayerisches Zahnärzteblatt Heft ) außer Kraft. Für diejenigen Zahnarzthelferinnen, die eine Fortbildung nach dem bisherigen Recht begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gelten diese Vorschriften jedoch bis zum Ende der Fortbildung einschließlich einer eventuellen Wiederholungsprüfung weiter. München, den Michael Schwarz Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer Anlage zu 7 Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten 1.Allgemeinmedizinische Grundlagen Anatomie / Histologie Physiologie Pathologie Mikrobiologie / Hygiene Pharmakologie 2. Zahnmedizinische Grundlagen Ätiologie und Pathogenese von Zahnhartsubstanzdestruktionen Plaque, Karies, Erosionen, Abrasionen Klinisches Bild Prävention Ätiologie und Pathogenese von Gingivitiden und Parodontopathien Anatomische und pathologische Strukturen in der Mundhöhle Formen und Verlauf der Parodontalerkrankungen 3. Ernährungslehre Stoffwechsel und Ernährung Ernährung und Plaquebildung Zucker und andere Kohlehydrate Zahngesunde Ernährung Ernährungsanamnese und beratung 4. Oralprophylaxe Möglichkeiten der Mundhygiene Zahnputztechniken Hilfsmittel zur Durchführung der Mundhygiene Anwendung von Fluoridpräparaten in der Praxis und zu Hause Fissurenversiegelung relative und absolute Trockenlegung (Kofferdam) Einsatz und Handhabung von Instrumenten zur maschinellen und manuellen Zahnreinigung Glattflächenpolitur Schleifen und Schärfen von Parodontalinstrumenten Füllungspolitur Alginatabformung Modellherstellung Patientenvorstellung Organisation eines Recalls 5. Klinische Dokumentation Mithilfe bei der Befunderhebung... der Untersuchung der Mundhöhle... der Erhebung von Mundhygienebefunden (Plaque und Entzündungsindices)... der Erhebung von PAR-Befunden... der Speicheldiagnostik... der Auswertung der Befunderhebung... der Erstellung des PAR-Status nach Angaben... der Gewinnung, Übernahme und Interpretation von Befunden Fallpräsentation 6. Behandlungsbegleitende Maßnahmen Konservierend-chirurgisch Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse Prothetisch Herstellung provisorischer Kronen und Brücken Kieferorthopädisch Ausligieren von Bögen Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen Auswahl und Anprobe von Bändern Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt Tätigkeit im Praxislabor Zahnärztliche Radiologie Material- und Werkstoffkunde Fotografie 7. Arbeitssicherheit und systematik / Ergonomie 8. Psychologie und Kommunikation Einführung in die Lernpsychologie Patientenführung und Motivierung Mitarbeiterführung Angstabbau Rhetorik Streßbewältigung 9. Abrechnungswesen Gesetzliche Grundlagen und vertragliche Bestimmungen Ab- und Berechnung aller zahnärztlichen und labortechnischen Leistungen 10. Praxisorganisation / Rechts- und Berufskunde / Verwaltung Aufgaben und Ziele sowie Verfahrens- und Lösungsansätze zur rationellen Arbeitsbewältigung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen in bezug auf Praxis, Mitarbeiter und Patienten Interner und externer Informationsaustausch Praxismarketing Allgemeine Rechtsbegriffe einschließlich Rechnungs- und Mahnwesen Gesetze und Verordnungen der Zahnarztpraxis Arbeitsrecht und Arbeitsschutzbestimmungen Aufgaben, Rechte und Pflichten -Schweigepflicht EDV 11. Ausbildungswesen / Pädagogik Allgemeine Grundlagen der Berufsbildung Unterstützung bei der Planung und Durchführung der Ausbildung Grundlagen der Lernpsychologie und Pädagogik BZB/April/02 81

6 12. Praktika Lehrpraxispraktikum mit Testatbögen (ca. 160 Std.) Kennenlernen des Prophylaxeprogramms der Lehrpraxis Planung und Durchführung bezüglich Diagnostik, Motivation/Instruktion, Reinigung) Nachweis von Kenntnissen über Pflege und Instandsetzung einschl. Schleifen von PAR-Instrumenten Klinikpraktikum (ca. 80 Std.) Therapieplan, Information, Motivation und Instruktion der Patienten einschl. Praktischen Übungen Vorbereitung für Patientenbehandlung Instrumenten Desinfektion, Schärfen, Sterilisation Tätigkeit in der Beschäftigungspraxis mit Testatbögen (ca. 250 Std.) Praktische Übungen zur Indexerhebung und Belagsanfärbung Belags- und Zahnsteinentfernung Füllungspolitur Prophylaxemotivation und -instruktion Ernährungsberatung Praktische Übungen zur Mundhygiene Fluoridierung Herstellung von Situationsabdrücken und Modellen Erstellen von Röntgenbildern Mitwirkung beim Anlegen von Kofferdam Mitwirkung bei der Fissurenversiegelung Schleifen von PAR-Instrumenten Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV) Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom und der Vollversammlung vom erläßt die Bayerische Landeszahnärztekammer gem. 46 Abs. 1 in Verbindung mit 58 Abs. 2 und 91 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl I S. 2992) die folgende Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnarzthelfer/innen bzw. Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten: Inhalt I. Abschnitt Inhalt und Ziel 1 Ziel der Fortbildung II. Abschnitt Fortbildungsvoraussetzungen 2 Zulassungskriterien 3 Bewerbungsunterlagen 4 Auswahl der Teilnehmer III. Abschnitt Gestaltung und Dauer der Fortbildung 5 Schulungsstätte 6 Dauer 7 Lerngebiete IV. Abschnitt Durchführung der Prüfung 8 Prüfungsgegenstand V. Abschnitt Geltungsbereich und Inkrafttreten 9 Geltungsbereich 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung 11 Inkrafttreten I. Abschnitt Inhalt und Ziel 1 Ziel der Fortbildung (1) Ziel der Fortbildung zur/zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassisten- tin/verwaltungsassistenten (ZMV) ist es, Mitarbeiterinnen der Zahnarztpraxis einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen ( 46 Abs. 1 BBiG), der sie befähigt, übertragene, qualifizierte Funktionen in allen verwaltungsbezogenen Bereichen der Praxis auszuüben; Aufgabenstellungen der gesamten Verwaltungsarbeit und -organisation zu lösen; sachkundig und verantwortlich zur Entlastung des Praxisinhabers Abläufe und praxisbezogene Strukturen auch in Hinblick auf organisatorische Veränderungsprozesse zu gestalten, den Zahnarzt bei der Ausbildung der Auszubildenden zu unterstützen. (2) Die Fortbildung zur/zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin/Verwaltungsassistenten hat die eigenverantwortliche Beherrschung der Verwaltungsvorgänge in der freien Praxis des niedergelassenen Zahnarztes zum Ziel. II. Abschnitt Fortbildungsvoraussetzungen 2 Zulassungskriterien (1) Voraussetzung zur Zulassung an der Fortbildung ist a) der Nachweis einer mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit als Zahnarzthelfer/in bzw. Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r und einer mit Erfolg vor einer (Landes-) Zahnärztekammer abgelegten Abschlußprüfung als Zahnarzthelfer/in bzw. Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r oder eines gleichwertigen, abgeschlossenen, beruflichen Ausbildungsganges und b) und die erfolgreiche Absolvierung einer geforderten Aufnahme- resp. Zulassungsprüfung. (2) Soweit die Fortbildung im Bausteinsystem angeboten wird, gilt Abs. 1 mit Ausnahme des Buchstaben b) entsprechend; zudem ist der Nachweis einer einjährigen Berufstätigkeit nicht erforderlich. (3) Einen gleichwertigen, abgeschlossenen, beruflichen Ausbildungsgang gem. Abs. 1 Buchst. a) stellt auf Antrag die Kammer als Zuständige Stelle fest. 3 Bewerbungsunterlagen (1) Die Bewerbung zur Teilnahme an der Fortbildung hat schriftlich nach dem von der Bayerischen Landeszahnärztekammer bestimmten Anmeldeformular unter Beachtung der Anmeldefristen zu erfolgen. (2) Dem Bewerbungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a) Beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses der Abschlußprüfung als Zahnarzthelfer/in bzw. Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r oder eines gleichwertigen Abschlusses ( 2 Abs. 1 Buchstabe a)) b) Nachweis über die geforderte Dauer der Berufstätigkeit c) Angaben zur Person (tabellarischer Lebenslauf) 4 Auswahl der Teilnehmer (1) Die Auswahl der Teilnehmer erfolgt nach dem Ergebnis der geforderten Aufnahme- oder Zulassungsprüfung an einem von der BLZK anerkannte Lehrinstitute, welches die Eignung der Bewerber für die Fortbildung feststellt. Dazu können persönliche Auswahlgespräche geführt werden. (2) Ein/e Zahnarzthelfer/in bzw. Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r, der/die gemäß 3 seine/ihre Unterlagen vollständig vorgelegt hat, ist zum Eignungstest zuzulassen. (3) Der Eignungstest findet jeweils zu einem von der Bayerischen Landeszahnärztekammer zu bestimmenden Termin statt. Den Bewerbern wird rechtzeitig vor Beginn des Eignungstestes die Zulassung, die Testgebiete, Ort und Zeitpunkt mitgeteilt. (4) Über die Zulassung zur Fortbildung entscheidet die Bayerische Landeszahnärztekammer im Einvernehmen mit der Schulleitung aufgrund der jeweils vorhandenen Kapazität. Die Bewerber/innen werden über die Entscheidung schriftlich benachrichtigt. Die Reihenfolge bei der Zulassung hängt von der beim Eignungstest erreichten Punktzahl und dem persönlich geführten Auswahlgespräch ab. III. Abschnitt Gestaltung und Dauer der Fortbildung 5 Schulungsstätte Die Fortbildung wird an der / den von der Bayerischen Landeszahnärztekammer festgelegten Schulungsstätte(n) durchgeführt. 82 BZB/April/02

7 6 Dauer (1) Die Fortbildung umfaßt mindestens 350 Unterrichtsstunden. (2) Die Fortbildung kann in Vollzeitform, berufsbegleitend oder in Bausteinmodulen durchgeführt werden. (3) Soweit eine Vergleichbarkeit der Fortbildungsinhalte gegeben ist, kann die Bayerische Landeszahnärztekammer auf schriftlichen Antrag Fortbildungsteile, die bei einer anderen (Landes) Zahnärztekammer durchgeführt worden sind, anrechnen. 7 Lerngebiete (1) Während der Fortbildung werden die gem. Anlage für die spätere Tätigkeit als Zahnmedizinische/r Verwaltungsassistent/in erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf der inhaltlichen Grundlage gem. 6 Abs. 2 vermittelt. (2) Die Unterrichtung erstreckt sich dabei insbesondere auf folgende Lerngebiete: 1. Abrechnungswesen 2. Praxisorganisation und -management 3. Rechts- und Wirtschaftskunde 4. Anwendungsbezogene Datenverarbeitung 5. Kommunikation / Rhetorik 6. Ausbildungswesen / Pädagogik IV. Abschnitt Durchführung der Prüfung 8 Prüfungsgegenstand (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die im 7 genannten Gebiete und richtet sich im einzelnen nach der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in Verbindung mit den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten. (2) Die Prüfung im Rahmen der Fortbildung im Bausteinsystem findet unbeschadet der Abschlußprüfung nach Abs. 1 nach Abschluß des jeweiligen Bausteins statt. Soweit diese Teilprüfung erfolgreich bestanden worden ist, wird ein Qualifikationsnachweis ausgehändigt. (3) Teilnehmer, die an Bausteinen, die dem inhaltlichen und zeitlichen Curriculum dieser Fortbildungsordnung entsprechen, bei einer anderen Zuständigen Stelle erfolgreich teilgenommen haben, können sich gegen entsprechenden Nachweis zur Prüfung gem. Abs. 1 und 2 anmelden. (4) Über die Zulassung zur Prüfung gem. Abs. 3 entscheidet im Einzelfall die Kammer. (5) Nach bestandener Prüfung erteilt die Bayerische Landeszahnärztekammer ein Zeugnis nach 34 Abs. 2 i. V. m. 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz. V. Abschnitt Geltungsbereich und Inkrafttreten 9 Geltungsbereich (1) Diese Fortbildungsordnung gilt für den Bereich der Bayerischen Landeszahnärztekammer. (2) Die vor einer anderen (Landes-) Zahnärztekammer als Zuständige Stelle gem. 91 BBiG absolvierten Prüfungen werden anerkannt, soweit sie nach einer dieser Ordnung entsprechenden Fortbildungsordnung abgelegt worden sind. 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung Alle personenbezogenen Begriffe dieser Fortbildungsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet. 11 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift Diese Ordnung für die Durchführung der Fortbildung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im BZB in Kraft. Gleichzeitig treten die Fortbildungsordnung für Zahnmedizinische Fachhelferinnen und Zahnmedizinische Verwaltungshelferinnen vom 28./ (bekannt gemacht Bayerisches Zahnärzteblatt Heft ) außer Kraft. Für diejenigen Zahnarzthelferinnen, die eine Fortbildung nach dem bisherigen Recht begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gelten diese Vorschriften jedoch bis zum Ende der Fortbildung einschließlich einer eventuellen Wiederholungsprüfung weiter. München, den Michael Schwarz Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer Anlage zu 7 Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten 1.Abrechnungswesen Gesetzliche Grundlagen und vertragliche Bestimmungen Ab- und Berechnung aller zahnärztlichen und labortechnischen Leistungen 2. Praxisorganisation und -management Aufgaben und Ziele sowie Verfahrens- und Lösungsansätze zur rationellen Arbeitsbewältigung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen in bezug auf Praxis, Mitarbeiter und Patienten Arbeitsraumgestaltung unter ergonomischen Gesichtspunkten Praxisvorschriften zur strukturellen Qualitätspflege Organisationsgrundsätze Dokumentation und Archivierung Personaleinsatzplanung Interner und externer Informationsaustausch Kommunikation mit den Patienten Verhalten am Telefon Schriftliche Kommunikation Kommunikation mit dem Labor Termin- und Bestellsysteme Praxismarketing Erscheinungsbild der Praxis Patientenempfang und -betreuung Patientenorientierte Maßnahmen 3. Rechts- und Wirtschaftskunde Allgemeine Rechtsbegriffe Gesetze und Verordnungen der Zahnarztpraxis Arbeitsrecht und Arbeitsschutzbestimmungen Kaufvertrag Rechnungs- und Mahnwesen Abgrenzung zwischen Sozial- und Privatversicherungen Grundlagen der Besteuerung in einer Zahnarztpraxis Führung von Lohn- und Gehaltskonten Zahlungsverkehr 4. Anwendungsbezogene Datenverarbeitung Grundlagen der Informationstechnologie Datenverarbeitung in der Praxis (Leistungsabrechnung und Dokumentation, Labor- und Materialverwaltung, Rechnungslegung und Zahlungseingangskontrolle, Bestellsysteme) Datenschutzbestimmungen Gehaltsabrechnung Textverarbeitung 5. Kommunikation / Rhetorik Psychologische und soziologische Grundlagen Gesprächsführung in der Praxis Rhetorik Mitarbeiterführung Umgang mit den Patienten Grundlagen der Wahrnehmung Rollenverhalten in Demonstrationen und Übungen (Erarbeitung von Konfliktlösungen in kleinen Gruppen) 6. Ausbildungswesen / Pädagogik Allgemeine Grundlagen der Berufsbildung Unterstützung bei der Planung und Durchführung der Ausbildung Grundlagen der Lernpsychologie und Pädagogik Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Zahnmedizinischer Fachangestellter/ Zahnmedizinische Fachangestellte Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom und der Vollversammlung vom erläßt die Bayerische Landeszahnärztekammer aufgrund von 41 S. 1 i.v.m. 91 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), unter Berücksichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 04. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492) mit Genehmigung des BZB/April/02 83

8 Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz vom , Nr. 3.2/ /1/01, die folgende Prüfungsordnung: I. Abschnitt Prüfungsausschüsse 1 Errichtung Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die Bayerische Landeszahnärztekammer Prüfungsausschüsse ( 36 Satz 1 BBiG). 2 Zusammensetzung und Berufung (1) Der jeweilige Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein ( 37 Abs. 1 BBiG). (2) Dem jeweiligen Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter ( 37 Abs. 2 BBiG). (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Bayerischen Landeszahnärztekammer längstens für 5 Jahre berufen (vgl. 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Scheidet ein Mitglied aus, wird das neue Mitglied für die restliche Berufungsdauer des ausscheidenden Mitgliedes berufen. (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der Bayerischen Landeszahnärztekammer bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen ( 37 Abs.3 Satz 2 BBiG). (5) Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen ( 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG). (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Bayerischen Landeszahnärztekammer gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Bayerische Landeszahnärztekammer insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen ( 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG). (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden ( 37 Abs. 3 Satz 5 und 6 BBiG). (8) Die Tätigkeit im jeweiligen Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Bayerischen Landeszahnärztekammer mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz festgesetzt wird ( 37 Abs. 4 BBiG). 3 Befangenheit (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme eines Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. (2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende und die Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern. (3) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Bayerischen Landeszahnärztekammer mitzuteilen, während der Prüfung dem jeweiligen Prüfungsausschuß. (4) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die Bayerische Landeszahnärztekammer, während der Prüfung der jeweilige Prüfungsausschuß. (5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung eines Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Bayerische Landeszahnärztekammer die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung ( 38 BBiG) (1) Der jeweilige Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören ( 38 Abs. 1 BBiG). (2) Der jeweilige Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, hierbei mindestens ein Arbeitgeber- und ein Arbeitnehmervertreter, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag ( 38 Abs. 2 BBiG). 5 Geschäftsführung (1) Die Bayerische Landeszahnärztekammer regelt im Benehmen mit dem jeweiligen Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 22 Abs. 8 bleibt unberührt. 6 Verschwiegenheit Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß und der Bayerischen Landeszahnärztekammer. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Bayerischen Landeszahnärztekammer. II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung 7 Prüfungstermine (1) Die Bayerische Landeszahnärztekammer bestimmt die Termine für die Durchführung des schriftlichen sowie des praktischen Teils der Abschlußprüfung. Bei der Bestimmung des Termins für die Sommerabschlußprüfung soll auf den Ablauf des Schuljahres Rücksicht genommen werden. Die Prüfung muß spätestens 14 Tage vor Schuljahresende abgeschlossen sein. Im Bedarfsfalle bestimmt die Bayerische Landeszahnärztekammer im Einvernehmen mit den Zahnärztlichen Bezirksverbänden einen zusätzlichen Winterabschlußprüfungstermin. (2) Nach Bekanntgabe durch die Bayerische Landeszahnärztekammer geben die Zahnärztlichen Bezirksverbände diesen Termin einschließlich der Anmeldefristen mindestens 6 Wochen vorher in geeigneter Form bekannt. Die Termine für den praktischen Teil der Abschlußprüfung werden entsprechend Satz 1, spätestens 14 Tage vor Beginn der praktischen Prüfung bekannt gegeben. (3) Wird die schriftliche Abschlußprüfung mit landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von der Bayerischen Landeszahnärztekammer anzusetzen. Die landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben können auch in programmierter Form gestellt werden. 8 Zulassungsvoraussetzung für die Abschlußprüfung (1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen ( 39 Abs. 1 BBiG), 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als am 31. März beziehungsweise am 30. September des Kalenderjahres endet, in dem die Prüfung stattfindet, 2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung ( 7 ZahnmedFAAusbV) teilgenommen sowie das vorgeschriebene Berichtsheft ( 6 ZahnmedFAAusbV) geführt hat, 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. 84 BZB/April/02

9 (2) Der behinderte Mensch ist zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen (vgl. 48b Abs. 2 Satz 2 BBiG). 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen ( 40 BBiG) (1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Die Bayerische Landeszahnärztekammer kann hierzu nähere Bestimmungen erlassen. (2) Zur Abschußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, im Berufsfeld Zahnarzthelfer/in bzw. Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Zur Abschlußprüfung ist jeder Umschüler zuzulassen, der glaubhaft macht, daß er die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat. (4) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung des Ausbildungsberufes Zahnarzthelfer/in bzw. Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte entspricht. 10 Anmeldung zur Prüfung (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Bayerischen Landeszahnärztekammer bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden bei der Bayerischen Landeszahnärztekammer zu erfolgen. (2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. (3) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt über den Zahnärztlichen Bezirksverband in dessen Bezirk - in den Fällen des 8 und 9 Abs. 1 und 4 die Ausbildungsstätte liegt, - in den Fällen des 9 Abs. 2 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt. - in den Fällen des 9 Abs. 3 die Umschulungsstätte oder, soweit die Umschulung beendet ist, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt. (4) Der Anmeldung sind beizufügen: a) in den Fällen der 8, 9 Abs. 1 - Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung - das vorgeschriebene Berichtsheft - das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule - im Falle des 9 Abs. 1 gegebenenfalls weitere Ausbildungsund Tätigkeitsnachweise b) in den Fällen des 9 Abs. 2, 3 - Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des 9 Abs. 3 - das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule - gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise c) im Falle des 8 Abs. 2 ein Nachweis über die Art und den Umfang der Behinderung. 11 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die Bayerische Landeszahnärztekammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuß ( 39 Abs. 2 BBiG). (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig einschließlich der zugelassenen Arbeitsund Hilfsmittel mitzuteilen. Prüfungstag und -ort sind anzugeben. Auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach 13 ist dabei hinzuweisen. (3) Eine ablehnende Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber, gegebenenfalls dem gesetzlichen Vertreter und dem Ausbildenden rechtzeitig unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. (4) Die Zulassung kann vom jeweiligen Prüfungsausschuß bis zum ersten Prüfungstag, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde, widerrufen werden. III. Abschnitt Durchführung der Prüfung 12 Prüfungsgegenstand Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten, nachfolgend Ausbildungsverordnung genannt, ist zugrundezulegen ( 35 BBiG). 13 Regelung für Behinderte Behinderten Menschen sollen vom Prüfungsausschuß auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren eingeräumt werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem behinderten Menschen zu erörtern. 14 Inhalt und Gliederung der Prüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Ausbildungsverordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist ( 8 Abs. 1 ZahnmedFAAusbV). (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil ( 8 Abs. 2 ZahnmedFAAusbV). (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Bereichen - Behandlungsassistenz - Praxisorganisation und -verwaltung - Abrechnungswesen sowie - Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Bereichen sind: 1. Bereich Behandlungsassistenz Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, daß er bei der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, daß er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Arbeitsorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen b) Kommunikation, Information und Patientenbetreuung c) Grundlagen der Prophylaxe d) Arzneimittel, Werkstoffe, Materialien, Instrumente e) Dokumentation f) Diagnose- und Therapiegeräte g) Röntgen und Strahlenschutz h) Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen 2. Bereich Praxisorganisation und -verwaltung Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, daß er Praxisabläufe gestalten, den Arbeitsablauf systematisch planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikations-möglichkeiten berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: BZB/April/02 85

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