Abschlussprüfung für die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie im Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin nach 37 BBiG im Sommer 2019
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- Sarah Kraus
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1 LANDESAMT FÜR GEOINFORMATION UND LANDENTWICKLUNG ZUSTÄNDIGE STELLE NACH DEM BERUFSBILDUNGSGESETZ Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg Postfach Stuttgart An die Ausbildungsstellen mit Auszubildenden im Ausbildungsberuf zum Geomatiker / zur Geomatikerin Datum Name Herr Groß Durchwahl Telefax hans-juergen.gross@lgl.bwl.de Gebäude Kienestraße 41, Stuttgart Aktenzeichen /10 (Bitte bei Antwort angeben!) Abschlussprüfung für die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie im Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin nach 37 BBiG im Sommer 2019 Sehr geehrte Damen und Herren, Rechtsgrundlage für die o.g. Abschlussprüfung ist die Prüfungsordnung (PO) für die Durchführung von Abschlussprüfungen für die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie in den Ausbildungsberufen zum Geomatiker/zur Geomatikerin und zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin vom 05. März 2012 (GABl. 4/2012 S. 264) in Verbindung mit 12 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl Teil I Nr. 28). Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg gibt hiermit die Termine für die Durchführung der o.g. Abschlussprüfung bekannt: Die Anmeldung zur Abschlussprüfung muss gemäß 7 Prüfungsordnung (PO) bis zum 15. März 2019 bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Auf Absatz 2 wird hingewiesen. Gleichzeitig ist vom Auszubildenden der Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrages des Prüfungsbereiches Geodatenprozesse (siehe auch Homepage des LGL) vollständig ausgefüllt und unterschrieben der Anmeldung beizulegen. Büchsenstraße Stuttgart Telefon Telefax poststelle@lgl.bwl.de Behindertengerechter Parkplatz: Schloßstraße S-Bahn: Stadtmitte Stadtbahn (U): Berliner Platz (Liederhalle) Zertifiziert: Energiemanagementsystem und IT-Grundschutz Ausgezeichnet mit dem Stuzubi Star 2016
2 2 Anfang April 2019 erfolgt die Genehmigung des betrieblichen Auftrages im Prüfungsbereich Geodatenprozesse durch den Prüfungsausschuss. Sollte der Antrag nicht genehmigt werden, ist nach Aufforderung der zuständigen Stelle ein überarbeiteter/neuer Antrag dem LGL vorzulegen. Die schriftlichen Prüfungen finden wie folgt statt: Am Dienstag, dem 7. Mai 2019 in den Fächern mit landeseinheitlicher Abschlussprüfung und am Mittwoch, dem 15. Mai 2019 in den Prüfungsbereichen Geoinformationstechnik und Geodatenmanagement jeweils an der Johannes-Gutenberg-Schule in Stuttgart. Der genehmigte betriebliche Auftrag ist in der Zeit vom 20. Mai 2019 bis 14. Juni 2019 in der Ausbildungsstelle auszuführen (siehe auch Handreichung und Merkblätter auf unserer Homepage). Spätestens am Dienstag, dem 18. Juni 2019 muss die Dokumentation des betrieblichen Auftrags beim LGL eingegangen sein. Am Dienstag, dem 25. Juni 2019 wird in den Ausbildungsbetrieben das Prüfungsstück im Prüfungsbereich Geodatenpräsentation erstellt. Die dazu gehörige Präsentation und das auftragsbezogene Fachgespräch werden am Donnerstag, dem 27. Juni 2019 beim LGL in Stuttgart durchgeführt. Am Dienstag, dem 9. Juli 2019 finden beim LGL die Fachgespräche zum betrieblichen Auftrag im Prüfungsbereich Geodatenprozesse statt. Die Aushändigung der Prüfungszeugnisse erfolgt im Anschluss an die Fachgespräche ebenfalls am Dienstag, dem 9. Juli 2019 in Stuttgart. Die Einladungen zu einer eventuell erforderlichen mündlichen Prüfung gemäß 21 (4) der Prüfungsordnung (PO) werden ebenfalls am Dienstag, dem 9. Juli 2019, ausgehändigt. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin hat sich dann sofort schriftlich zur mündlichen Prüfung anzumelden. Die mündliche Prüfung wird am Montag, dem 22. Juli 2019 in Stuttgart abgehalten. Wer die Abschlussprüfung nach dieser mündlichen Prüfung besteht, erhält das Prüfungszeugnis unmittelbar danach ausgehändigt. Die näheren Einzelheiten zur Organisation und zum Ablauf der Prüfung werden den Prüflingen vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden- Württemberg rechtzeitig mitgeteilt.
3 3 In den 8 und 9 der o.a. Prüfungsordnung sind die Zulassungsvoraussetzungen geregelt. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen ( 8 PO) 1. Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, a) wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, b) wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und c) wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben. 2. Behinderte Menschen sind nach 65 Absatz 2 BBiG zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 b) und c) nicht vorliegen. Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen ( 9 PO) 1. Auszubildende können nach Anhören der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. 2. Zur Abschlussprüfung ist auch zugelassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Geomatikers / der Geomatikerin tätig gewesen ist. Als Zeiten der Berufstätigkeiten gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen.
4 4 3. Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Wiederholung der Prüfung ( 24 PO) (1) Die Abschlussprüfung kann im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden ( 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG). (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem selbstständigen Prüfungsbereich mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einem selbstständigen Prüfungsbereich ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Abschlussprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorhergegangenen Abschlussprüfung anzugeben. Anmeldung zur Abschlussprüfung Die Anmeldung zur Abschlussprüfung und der Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrags sind durch die Auszubildenden schriftlich beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, Postfach in Stuttgart bis zum 15. März 2019 vorzulegen. Der Anmeldung ist beizufügen: 1. In den Fällen des 8 und 9 Absatz 1 PO a) eine Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, b) der schriftliche Ausbildungsnachweis, c) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule (Berufsschulzeugnis), d) gegebenenfalls weitere Ausbildungs-, Tätigkeits- oder Fortbildungsnachweise, e) gegebenenfalls eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung.
5 5 2. In den Fällen des 9 Absatz 2 und 3 PO a) Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des 9 Absatz 2 oder Bescheinigungen im Sinne des 9 Absatz 3 der Prüfungsordnung, b) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule, c) gegebenenfalls weitere Ausbildungs-, Tätigkeits- und Fortbildungsnachweise sowie Angaben über die Teilnahme an Prüfungen, d) ein Lebenslauf (tabellarisch). e) gegebenenfalls eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung. Entscheidung über die Zulassung ( 11 PO) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, Postfach , Stuttgart als zuständige Stelle. Mit freundlichen Grüßen gez. Christiane Dworak
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