INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU KOBLENZ

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1 INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU KOBLENZ Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlußprüfungen Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 10. April 1972, vom 23. Oktober 1972 und 31. März 1976 erläßt die Industrie- und Handelskammer zu Koblenz als zuständige Stelle nach 41 Satz 1, 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), geändert durch das Gesetz vom 12. März 1971 (BGBI. I S.185), zuletzt geändert in 22 Abs. 2, durch Beschluß des Berufbildungsausschusses vom , die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlußprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen: 1 Errichtung I. Abschnitt Prüfungsausschüsse (1) Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. ( 36 Satz 1 BBiG) (2) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsverordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. (3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsamen Prüfungsausschüsse errichten. ( 36 Satz 2 BBiG) 2 Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. ( 37 Abs. 1 BBiG) (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.( 37 Abs. 2 BBiG) (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen. ( 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG) (4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen. ( 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG) (5) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. ( 37 Abs. 3 BBiG) (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßen Ermessen. ( 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG) 1 / 8 A

2 (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. ( 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG) (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. ( 37 Abs. 4 BBiG) (9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. ( 37 Abs. 5 BBiG) 3 Befangenheit (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. (2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende und die Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern. (3) Prüfungsauschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß. (4) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsauschuß. (5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß, erforderlichenfalls einer anderen Stelle übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung ( 38 BBiG) (1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Geschäftsführung (1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 21 Abs.4 bleibt unberührt. 6 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle. 2 / 8 A

3 II. ABSCHNITT Vorbereitung der Prüfung 7 Prüfungstermine (1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. (2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen in ihren Mitteilungsblättern mindestens drei Monate vorher bekannt. (3) Wird die Abschlußprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von den beteiligten zuständigen Stellen anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann. 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung (1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen ( 39 Abs. 1 BBiG), a) wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, b) wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und c) wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. (2) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen (vergl. 48 Abs. 3 Nr. 2 BBiG). 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen ( 40 BBiG) (1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. 10 Anmeldung zur Prüfung (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden zu erfolgen. (2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. 3 / 8 A

4 (3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die zuständige Stelle in deren Bezirk - in den Fällen des 8 und 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt, - in den Fällen des 9 Abs. 2 und 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt, - in den Fällen des 1 Abs. 3 der gemeinsame Prüfungsausschuß errichtet worden ist. (4) Der Anmeldung sollen beigefügt werden a) in den Fällen des 8 - Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen - vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise) - das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule - ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise - Lebenslauf (tabellarisch) b) in den Fällen des 9 - Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des 9 Abs. 3 - das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule - ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise - Lebenslauf (tabellarisch). 11 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß. ( 39 Abs. 2 BBiG) (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. (3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß bis zum ersten Prüfungstag, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden. 12 Prüfungsgegenstand (vergl. 35 BBiG) III. ABSCHNITT Durchführung der Prüfung Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. 13 Gliederung der Prüfung (1) Soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt, soll sich die Prüfung in eine Fertigkeits- und eine Kenntnisprüfung (Prüfungsteile) gliedern. Die Kenntnisprüfung kann in Prüfungsfächer, diese können in Prüfungsgebiete gegliedert werden; die Fertigkeitsprüfung kann aus Arbeitsproben und Prüfungsstück bestehen. (2) Die Kenntnisprüfung ist schriftlich durchzuführen. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, soweit die Ausbildungsordnung dies vorschreibt. (3) Falls die Ausbildungsordnung keine Bestimmung zur mündlichen Prüfung enthält, kann der Prüfungsausschuß die Durchführung einer mündlichen Prüfung beschließen, 4 / 8 A

5 a) wenn die Art des Ausbildungsberufes dies erfordert, b) wenn dies im Einzelfall für die Feststellung eines für den Prüfungsteilnehmer günstigeren Ergebnisses von wesentlicher Bedeutung ist und wenn die an der Berufsschule oder im Betrieb gezeigten Leistungen in erheblichem Widerspruch zum bisherigen Prüfungsergebnis stehen. (4) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. 14 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben. (2) Der Prüfungsausschuß ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen. 15 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. 16 Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen. (2) Bei schriftlichen Prüfungen und bei der Anfertigung von Prüfungsstücken regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer die Arbeit selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. (3) Die Anfertigung von Arbeitsproben ist von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen; diese werden vom Prüfungsausschuß bestimmt. (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist über den Ablauf eine Niederschrift zu fertigen. 17 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. (2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen. 5 / 8 A

6 19 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z.b. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß. 20 Bewertung IV. ABSCHNITT Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses (1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach 13 sowie die Gesamtleistung sind unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsordnungen oder, soweit diese darüber keine Bestimmungen enthalten, aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses wie folgt zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = Punkte = Note 1 = sehr gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter Punkte = Note 2 = gut eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter Punkte = Note 3 = befriedigend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter Punkte = Note 4 = ausreichend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = unter Punkte = Note 5 = mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind, = unter 30 0 Punkte = Note 6 = ungenügend. (2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktesystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen. (3) Andere Bewertungssysteme können noch bis zum 31. Dezember 1972 angewandt werden. (4) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. Soweit dies unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, kann der Prüfungsausschuß mit dieser Aufgabe geeignete Mitglieder beauftragen. 6 / 8 A

7 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. (2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen (Fertigkeitsund Kenntnisprüfung) - soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt - mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. (3) Unbeschadet des 24 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuß bestimmen, daß in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten ( 13) eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. Ebenso kann der Prüfungsausschuß den Prüfungsteilnehmer von einem nochmaligen Anfertigen des Prüfungsstücks befreien, wenn keine ausreichende Leistung bei der Arbeitsprobe, aber eine mindestens ausreichende Leistung bei dem Prüfungsstück erbracht wurde. (4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (5) Der Prüfungsausschuß soll dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der Mitteilung des Prüfungsergebnisses an den Prüfungsteilnehmer einzusetzen. 22 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (vgl. 34 BBiG). (2) Das Prüfungszeugnis enthält - die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach 34 BBiG" - die Personalien des Prüfungsteilnehmers - den Ausbildungsberuf - das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen - das Datum des Bestehens der Prüfung - die eingedruckte oder Faksimile-Unterschrift Unterschriften des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. 23 Nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen ( 21 Abs. 3). (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. 24 ist hinzuweisen. 24 Wiederholungsprüfung V. ABSCHNITT Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden (vgl. 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG). 7 / 8 A

8 (2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gem. 21 Abs. 3 in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist oder eine Befreiung von der Wiederholung des Prüfungsstücks ausgesprochen wurde. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. (4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung ( 8 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben. 25 Rechtsmittel VI. ABSCHNITT Schlußbestimmungen Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz. 26 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Anmeldungen sind zwei Jahre, die Niederschriften gemäß 21 Abs. 4 sind zehn Jahre aufzubewahren. 27 Inkrafttreten, Genehmigung Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der zuständigen Stelle am 1. März 1973 in Kraft. Die Prüfungsordnung wurde am 30. November 1972 gemäß 41 Satz 4 BBiG von der obersten Landesbehörde genehmigt. Die vorstehende Prüfungsordnung wird hiermit verkündet. Koblenz, den 20. Mai 1976 Industrie- und Handelskammer zu Koblenz Der Präsident Hanno Ludwig Der Hauptgeschäftsführer Karl Darscheid 11/96 8 / 8 A

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