PRÜFUNGSORDNUNG für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft
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- Kerstin Goldschmidt
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1 PRÜFUNGSORDNUNG für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom erlässt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als zuständige Stelle nach 47 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 4 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom (BGBl. I S. 931) in Verbindung mit der Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft vom die folgende Prüfungsordnung: Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse 1 Errichtung (1) Die zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Abschlussprüfungen Prüfungsausschüsse ( 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG). (2) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsregelung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. (3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten ( 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG). 2 Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein ( 40 Abs. 1 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein ( 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen ( 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Land Rheinland-Pfalz bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen ( 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG). PO FPHW
2 - 2 - (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen ( 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG). (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen ( 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG). (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden ( 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG). (8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen ( 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend. (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird ( 40 Abs. 4 BBiG). (10) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann ( 40 Abs. 5 BBiG). 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerberin/des Prüfungsbewerbers nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatte, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3 im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (4) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Die/Der Vorsitzende und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören ( 41 Abs. 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag ( 41 Abs. 2 BBiG). 5 Geschäftsführung (1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin/dem Protokollführer und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
4 - 4-6 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle. Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung 7 Prüfungstermine (1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. (2) Die zuständige Stelle gibt die Zeiträume im Sinne des Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern. (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen ( 43 Abs. 1 BBiG), 1. wer als behinderter Mensch ( 19 SGB III in Verbindung mit 2 SGB IX) wegen Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen des 64 BBiG nicht absolvieren kann, 2. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 3. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Ausbildungsnachweise geführt hat und
5 wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die oder der Auszubildende noch dessen gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. (2) Ausnahmen zu Nr. 2 und 3 sind zulässig, wenn Art und Schwere der Behinderung dies rechtfertigen. 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen ( 45 Abs. 1 BBiG). (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen ( 45 Abs. 2 BBiG). 10 Zulassung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen. (2) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß 9 Absatz 2 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
6 - 6 - (3) Dem Antrag auf Zulassung soll in den Fällen des 9 Abs. 2 beigefügt werden - Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen im Sinne des 9 Abs. 2 - das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule - ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise - Lebenslauf (tabellarisch) - Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung. 11 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss ( 46 BBiG). (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Die Angaben zum Prüfungstag und -ort einschließlich der erlaubten Arbeitsund Hilfsmittel erfolgt durch die/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (3) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung 12 Prüfungsgegenstand (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Fachausbildung aufgeführte berufliche Handlungskompetenz sowie auf die im Berufsschulunterricht vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich sind ( 12 der Ausbildungsregelung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft und 6 in Verbindung mit Anlage I). (2) Die Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft vom ist zugrunde zu legen.
7 Gliederung der Prüfung (1) Die Abschlussprüfung wird als integrierte Prüfung, bei der die berufliche Handlungskompetenz abgeprüft wird, durchgeführt ( 12 der Ausbildungsregelung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft vom ). (2) Zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz soll der Prüfling in höchstens 4 Stunden in dem gewählten Arbeitsfeld bzw. den gewählten Arbeitsfeldern der Fachausbildung geprüft werden. Dabei soll die schriftliche Kenntnisprüfung für das Arbeitsfeld bzw. die Arbeitsfelder insgesamt nicht mehr als 60 Minuten dauern und sich inhaltlich an der Lösung der fachpraktischen Prüfungsaufgabe(n) orientieren sowie Inhalte von Wirtschafts- und Sozialkunde berücksichtigen. (3) Der Prüfling kann von der schriftlichen Prüfung befreit werden, soweit Art und Schwere der Behinderung dies gebieten. Wird der Prüfling von der schriftlichen Prüfung befreit, so soll dann die mündliche Prüfung 20 Minuten nicht überschreiten. 14 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen ( 65 Abs. 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ( 10) nachzuweisen. 15 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsregelung der zuständigen Stelle die Prüfungsaufgaben. Der Prüfungsausschuss hat hierbei Art und Ausmaß der Behinderung des Prüflings zu berücksichtigen. (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend 2 Abs. 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.
8 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. Der Prüfling kann durch vorherige schriftliche Erklärung die Teilnahme des letztgenannten Personenkreises ablehnen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. 17 Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfung wird unter Leitung der/des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Während der integrierten Prüfung ist der Prüfling von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen; diese werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. (3) Über den Ablauf der integrierten Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. (4) Bei einer großen Anzahl von Prüflingen kann der Prüfungsausschuss aus seiner Mitte im Benehmen mit der zuständigen Stelle für die Abnahme der mündlichen Ergänzungsprüfung Unterausschüsse bilden. 2 Abs. 2 und 4, 21 Abs. 1 und 2 und 23 gelten entsprechend. 18 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der/des Vorsitzenden oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
9 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit ungenügend (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit ungenügend (= 0 Punkte) bewerten. (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören. 20 Rücktritt, Nichtteilnahme, Prüfungsabbruch (1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet. (4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. (5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss oder die zuständige Stelle.
10 Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 21 Bewertung (1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach 13 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Ausbildungsregelung oder, soweit diese darüber keine Bestimmungen enthält, auf Grund der Entscheidung des Prüfungsausschusses - wie folgt zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = Punkte = Note 1 = sehr gut; eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter Punkte = Note 2 = gut; eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter Punkte = Note 3 = befriedigend; eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter Punkte = Note 4 = ausreichend; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind = unter Punkte = Note 5 = mangelhaft; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend. Soweit Bewertungen zu Ergebnissen zusammengefasst werden, sind diese bis auf eine Dezimalstelle auszurechnen. Bei der Zuordnung von Ergebnissen zu Noten oder zur Gesamtnote ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Bis zur Festsetzung der Gesamtnote ist nur mit Ergebnissen zu arbeiten. (2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen. (3) Andere Bewertungssysteme können nicht angewandt werden. (4) Jede Prüfungsleistung ist mindestens von 2 von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses eigenständig und unabhängig voneinander zu bewerten.
11 Ergänzungsprüfung Sind die schriftlichen Prüfungsleistungen mit mindestens mangelhaft bzw. ungenügend bewertet worden, so ist die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses der schriftlichen Arbeit sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 1:1 zu gewichten. 23 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage. (2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann die/der Vorsitzende mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Die beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest ( 42 Abs. 2 und 3 BBiG). Weichen Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß 21 Abs. 4 um nicht mehr als zehn Prozent voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann die Entscheidung auch einem dritten Mitglied im Rahmen der abgegebenen Bewertung übertragen (Stichentscheid). (3) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses für jedes Arbeitsfeld werden Prüfungsleistungen der schriftlichen und praktischen Prüfung im Verhältnis 1 : 3 gewichtet. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem gewählten Arbeitsfeld der Fachausbildung in der praktischen und schriftlichen Prüfung insgesamt mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. 24 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
12 (2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber erhält der Prüfling eine von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen. (3) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt ( 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG). 25 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis ( 37 Abs. 2 Satz 1 BBiG). (2) Das Prüfungszeugnis enthält - die Bezeichnung Prüfungszeugnis nach 37 Abs. 2 Satz 1 BBiG - die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum, -ort) - die Berufsbezeichnung Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft (Ausbildung gemäß 66 BBiG) - das Gesamtergebnis der Prüfung und Angabe des Arbeitsfeldes/der Arbeitsfelder der Fachausbildung ( 13 Abs. 2) - das Datum des Bestehens der Prüfung - die Unterschriften der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einer beauftragten Person der zuständigen Stelle - das Siegel der zuständigen Stelle. 26 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling, ggf. seine gesetzlichen Vertreter und der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchem Arbeitsfeld ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß 27 ist hinzuweisen.
13 Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung 27 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden ( 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat der Prüfling in einem Arbeitsfeld bzw. mehreren Arbeitsfeldern jeweils keine ausreichende Leistung erbracht, so ist die Prüfung in diesem Arbeitsfeld bzw. diesen Arbeitsfeldern zu wiederholen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. (4) Die Vorschriften über das Zulassungsverfahren ( 8-11) gelten sinngemäß. Bei der Antragstellung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben. Sechster Abschnitt: Ausnahmeregelung 28 Neue Prüfungsformen Zur Entwicklung und Erprobung neuer Prüfungsformen sind Ausnahmen von den Abschnitten 2 bis 5 zulässig. Siebter Abschnitt: Schlussbestimmungen 29 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß 70 VwGO zu versehen.
14 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfling innerhalb eines Jahres in seine Prüfungsunterlagen Einsicht zu gewähren. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten und die dazugehörigen Niederschriften werden bei der zuständigen Stelle 2 Jahre aufbewahrt. Das Zeugnis wird 50 Jahre aufbewahrt. 31 Inkrafttreten, Genehmigung Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom (Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz vom , Nr. 28) außer Kraft. Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, den Im Auftrag gez. Dr. Regina Bux Genehmigt gemäß 47 Abs. 1 Satz 2 BBiG Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Mainz, den gez. Doris Bartelmes
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