- E N T W U R F - Verordnung über Vorhaben nach dem Umweltgesetzbuch (Vorhaben-Verordnung - VorhabenV) *

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1 Bundesministerium für Umwelt, Bonn, Naturschutz und Reaktorsicherheit Projektgruppe UB - E N T W U R F - erordnung über orhaben nach dem Umweltgesetzbuch (orhaben-erordnung - orhaben) * om uf rund der 49 bs. 3 und 116 bs. 1 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch (BBl. I. ) sowie auf rund der 2 bs. 1 atz 2 und 25 atz 2 des Fünften Buches Umweltgesetzbuch (BBl. I. ) verordnet die Bundesregierung nach nhörung der beteiligten Kreise: 1 nwendungsbereich (1) Diese erordnung bestimmt die orhaben, die einer integrierten orhabengenehmigung bedürfen, und weist diesen orhaben enehmigungs- und erfahrensarten zur Erteilung der integrierten orhabengenehmigung zu. * Diese erordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: - Richtlinie 2008/1/E des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte ermeidung und erminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) (Bl. EU L 24. 8; IU-Richtlinie), - Richtlinie 85/337/EW des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Bl. E L ), geändert durch Richtlinie 97/11/E des Rates vom 3. März 1997 (Bl. E L 73. 5) und Richtlinie 2003/35/E des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 (Bl. EU L ), - Richtlinie 2003/87/E des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein ystem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der emeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/E des Rates (Bl. EU L ), geändert durch Richtlinie 2004/101/E des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (Bl. EU L ).

2 - 2 - (2) Diese erordnung bestimmt für die in bsatz 1 genannten orhaben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend oder abhängig vom Ergebnis einer orprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. (3) Diese erordnung bestimmt diejenigen der in bsatz 1 genannten orhaben, die dem nwendungsbereich des Fünften Buches Umweltgesetzbuch unterfallen, und bestimmt die orhaben, bei denen mehrere nlagen als einheitliche nlage zusammengefasst werden können. 2 Begriffsbestimmungen (1) orhaben im inne dieser erordnung sind 1. die Errichtung und der Betrieb von nlagen im inne von 50 bs. 2 1 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch (nlagen), 2. ewässerbenutzungen im inne von 50 bs. 2 2 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch (ewässerbenutzungen), 3. die Errichtung und der Betrieb von Deponien im inne von 50 bs. 3 1 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch (Deponien), 4. die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen und künstlichen Wasserspeichern im inne von 50 bs. 3 2 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch (Rohrleitungsanlagen und künstliche Wasserspeicher) und 5. ewässerausbauten sowie Deich- und Dammbauten im inne von 50 bs. 3 3 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch (ewässerausbauten sowie Deich- und Dammbauten).

3 - 3 - (2) UP-Pflicht im inne dieser erordnung ist die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im inne von 78 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch. 3 enehmigungsbedürftige orhaben (1) Die Durchführung der in palte b des nhangs genannten orhaben bedarf einer integrierten orhabengenehmigung. (2) Hängt die enehmigungsbedürftigkeit der im nhang genannten orhaben vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder orhabensgröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Umfang des durch denselben orhabenträger durchgeführten orhabens abzustellen. Unabhängig vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder orhabensgröße durch das orhaben selbst bedarf die Durchführung der in palte b des nhangs genannten orhaben einer integrierten orhabengenehmigung, wenn für das orhaben nach 82 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch über kumulierende orhaben eine UP-Pflicht besteht. (3) bweichend von bsatz 1 bedürfen orhaben nach den Nummern , , , , oder des nhangs nur dann einer integrierten orhabengenehmigung, wenn für ein solches orhaben im Einzelfall eine UP-Pflicht besteht. oweit für diese orhaben keine UP-Pflicht besteht, kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass diese orhaben einer integrierten orhabengenehmigung bedürfen. Ist eine integrierte orhabengenehmigung nach atz 1 und 2 nicht erforderlich, richtet sich die Zulassungsbedürftigkeit des orhabens nach den orschriften des Zweiten Buches Umweltgesetzbuch. (4) Die Errichtung und der Betrieb von nlagen bedürfen einer integrierten orhabengenehmigung nur, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass die nlagen

4 - 4 - länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in Nummer 8 des nhangs genannten orhaben, ausgenommen nlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt atz 1 nicht. atz 1 gilt ferner nicht, wenn für das orhaben eine UP-Pflicht besteht. Ist eine integrierte orhabengenehmigung nach atz 1 nicht erforderlich, bedürfen zur nlage gehörende ewässerbenutzungen einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Maßgabe der 8 und 9 des Zweiten Buches Umweltgesetzbuch. (5) Die Errichtung und der Betrieb von nlagen bedürfen keiner integrierten orhabengenehmigung, soweit nlagen der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder erfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen (Forschungsanlagen); hierunter fallen auch solche nlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden. atz 1 gilt nicht, wenn für das orhaben eine UP-Pflicht besteht; 83 bs. 1 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch bleibt unberührt. bsatz 4 atz 4 gilt entsprechend. 4 orhabensumfang; gemeinsame nlagen (1) Das enehmigungserfordernis für die Errichtung und den Betrieb von nlagen erstreckt sich auf alle vorgesehenen 1. orhabenteile und erfahrensschritte, die zur Durchführung notwendig sind, und 2. Nebeneinrichtungen, die mit den orhabenteilen und erfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für a) das Entstehen schädlicher Umweltveränderungen,

5 - 5 - b) die orsorge gegen schädliche Umweltveränderungen oder c) das Entstehen sonstiger efahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen von Bedeutung sein können. Für ewässerbenutzungen, die Errichtung und den Betrieb von Deponien, Rohrleitungsanlagen und künstlichen Wasserspeichern, ewässerausbauten sowie Deichund Dammbauten gilt atz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle des betriebstechnischen Zusammenhangs ein funktionaler Zusammenhang erforderlich ist. (2) Die im nhang bestimmten oraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere nlagen derselben rt in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame nlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder orhabensgrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang nach atz 1 ist gegeben, wenn die nlagen 1. auf demselben Betriebsgelände liegen, 2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und 3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. (3) ehören zu einem orhaben Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer integrierten orhabengenehmigung. (4) oll die für die enehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder orhabengröße durch die Erweiterung eines bestehenden orhabens erstmals überschritten werden, bedarf das gesamte orhaben der integrierten orhabengenehmigung. (5) Eine UP-Pflicht nach den 78 bis 83 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch bleibt durch die bsätze 1 bis 4 unberührt.

6 - 6-5 Zuordnung zu den enehmigungs- und erfahrensarten (1) Die integrierte orhabengenehmigung wird nach Maßgabe der palte d des nhangs als enehmigung oder als planerische enehmigung nach den orschriften des Kapitels 2, bschnitt 1 bis 5 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch erteilt. (2) Über die enehmigung ist nach Maßgabe der palte d des nhangs in einem vereinfachten erfahren nach den orschriften des Kapitels 2, bschnitt 5, Unterabschnitt 7 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch zu entscheiden. bweichend von atz 1 ist in einem erfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden, wenn für das orhaben eine UP-Pflicht besteht. (3) Über die planerische enehmigung kann unter den oraussetzungen des 116 bs. 2 2 und 3 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch nach Maßgabe der palte d des nhangs in einem vereinfachten erfahren nach den orschriften des Kapitels 2, bschnitt 5, Unterabschnitt 7 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch entschieden werden. bweichend von atz 1 ist in einem erfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden, wenn für das orhaben eine UP-Pflicht besteht. (4) oweit die Zuordnung zu den erfahrensarten nach palte d des nhangs von der Leistungsgrenze oder orhabensgröße abhängt, gilt 3 bs. 2 atz 1 entsprechend. (5) Kann ein orhaben vollständig verschiedenen orhabensbezeichnungen im nhang zugeordnet werden, so ist die speziellere orhabensbezeichnung maßgebend. (6) etzt sich ein orhaben aus mehreren orhaben des nhangs zusammen, von denen mindestens eines einer planerischen enehmigung bedarf, ist über das zusammengesetzte orhaben im erfahren zur Erteilung einer planerischen enehmigung zu entscheiden. etzt sich ein orhaben aus mehreren orhaben des nhangs zusammen und ist über mindestens eines der orhaben in einem erfahren mit Öf-

7 - 7 - fentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden, ist über das zusammengesetzte orhaben in einem erfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden. (7) Wird die für die Zuordnung zu einer erfahrensart nach der palte d des nhangs maßgebende Leistungsgrenze oder orhabensgröße durch die Durchführung eines weiteren Teilvorhabens oder durch eine sonstige Erweiterung des orhabens erreicht oder überschritten, wird die integrierte orhabengenehmigung für die Änderung in dem erfahren erteilt, dem das orhaben nach der umme seiner Leistung oder röße entspricht. bweichend von atz 1 ist in einem erfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden, wenn für das orhaben eine UP-Pflicht besteht. (8) Für nlagen, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer erfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse dienen (ersuchsanlagen), wird abweichend von palte d des nhangs ein vereinfachtes erfahren nach den orschriften des Kapitels 2, bschnitt 5, Unterabschnitt 7 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch durchgeführt, wenn die enehmigung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach Inbetriebnahme des orhabens erteilt werden soll; dieser Zeitraum kann auf ntrag bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. bweichend von atz 1 ist in einem erfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden, wenn für das orhaben eine UP-Pflicht besteht; 83 bs. 1 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch bleibt unberührt. oll ein nach atz 1 genehmigtes orhaben abweichend von der enehmigung für einen anderen Entwicklungs- oder Erprobungszweck geändert werden, ist ein erfahren nach atz 1 durchzuführen. (9) Für Deponien, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer erfahren dienen, kann abweichend von palte d des nhangs ein vereinfachtes erfahren nach den orschriften des Kapitels 2, bschnitt 5, Unterabschnitt 7 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch durchgeführt werden, wenn die integrierte orhabengenehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme des orhabens erteilt werden soll; bsatz 8 ätze 2 und 3 gelten entsprechend. Für Deponien zur blagerung von gefährlichen bfällen gilt atz 1 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum höchstens ein Jahr beträgt.

8 - 8-6 UP-pflichtige orhaben Die in 1 bs. 1 genannten orhaben bedürfen nach Maßgabe der palte c des nhangs einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den 78 bis 81 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch, soweit sich nicht aus oder aufgrund der 82 und 83 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch etwas anderes ergibt. 7 nwendung des Fünften Buches Umweltgesetzbuch Die in 1 bs. 1 genannten orhaben unterfallen nach Maßgabe der palte e des nhangs dem nwendungsbereich des Fünften Buches Umweltgesetzbuch, soweit bei deren Betrieb Kohlendioxid ausgestoßen wird. 8 Einheitliche nlage nach 25 des Fünften Buches Umweltgesetzbuch Mehrere nlagen nach den Nummern , 3.1.1, 3.2.1, , 3.6.1, 3.7, 3.9.1, 4.1.1, und des nhangs können unter den oraussetzungen des 25 atz 1 des Fünften Buches Umweltgesetzbuch als einheitliche nlage zusammengefasst werden. 9 Inkrafttreten Diese erordnung tritt am Tage nach der erkündung in Kraft.

9 - 9 - Berlin, den

10 nhang zur orhaben Inhaltsverzeichnis 1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie teine und Erden, las, Keramik, Baustoffe tahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich erarbeitung Chemische Erzeugnisse, rzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung Oberflächenbehandlung mit organischen toffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige erarbeitung von Harzen und Kunststoffen Holz, Zellstoff Nahrungs-, enuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse erwertung und Beseitigung von bfällen und sonstigen toffen Lagerung, Be- und Entladen von toffen und Zubereitungen onstige nlagen Leitungsanlagen und andere nlagen bfalldeponien Wasserwirtschaftliche orhaben...37 Legende UP / orprüfung erfahrensart palte c palte d palte e X UP-Pflicht enehmigung im erfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung E nwendungsbereich des Fünften Buches Umweltgesetzbuch allgemeine orprüfung des Einzelfalls enehmigung im erfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, soweit oder positiv; ansonsten nach Maßgabe von 3 bs. 3 der orhaben wie (E) wie E, soweit die installierte Feuerungswärmeleistung mehr als 20 Megawatt (MW) beträgt standortbezogene orprüfung des Einzelfalls enehmigung im vereinfachten erfahren P Planerische enehmigung im erfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (P) Planerische enehmigung im erfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, soweit oder positiv; im Übrigen nach Maßgabe des 116 bs. 2 des Ersten Buches Umweltgesetzbuch [redaktioneller Hinweis: ggf. weitere Kriterien in Endnoten beachten!]

11 eite 11 / 39 orhaben 1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie 1.1 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Erzeugung von trom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem bgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer erbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, asturbinenanlage, erbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von MW oder mehr, X E MW bis weniger als 300 MW; E 1.2 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Erzeugung von trom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem bgas in einer erbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, asturbinenanlage, erbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen erbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, rubengas, tahlgas, Raffineriegas, ynthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, asen der öffentlichen asversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von UP / orprüfung erfahrensart (E) MW bis weniger als 50 MW, (E) MW bis weniger als 10 MW, bei erbrennungsmotoranlagen oder asturbinenanlagen, Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, asen der öffentlichen asversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von MW bis weniger als 50 MW, E MW bis weniger als 20 MW, bei erbrennungsmotoranlagen oder asturbinenanlagen, anderen als in Nummer oder genannten festen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von MW bis weniger als 50 MW, (E) Kilowatt (kw) bis weniger als 1 MW; 1.3 (nicht besetzt) 1.4 Errichtung und Betrieb von erbrennungsmotoranlagen oder asturbinenanlagen zum ntrieb von rbeitsmaschinen für den Einsatz von

12 eite 12 / 39 orhaben Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, rubengas, tahlgas, Raffineriegas, ynthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, asen der öffentlichen asversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von MW oder mehr, X E MW bis weniger als 300 MW, E MW bis 50 MW, ausgenommen erbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen, anderen als in Nummer genannten Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von UP / orprüfung erfahrensart (E) MW oder mehr, X MW bis weniger als 300 MW, MW bis weniger als 50 MW, kw bis weniger als 1 MW; 1.5 (nicht besetzt) 1.6 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Nutzung von Windenergie zur tromerzeugung mit einer esamthöhe von mehr als 50 Metern bestehend aus oder mehr eneratoren, X bis weniger als 20 eneratoren, bis weniger als 6 eneratoren, weniger als 3 eneratoren; 1.7 (nicht besetzt) 1.8 Errichtung und Betrieb von Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der chaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen; 1.9 Errichtung und Betrieb von nlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je tunde; 1.10 Errichtung und Betrieb von nlagen zum Brikettieren von Braun- oder teinkohle; 1.11 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Trockendestillation (z.b. Kokereien, aswerke und chwelereien) von X teinkohle oder Braunkohle mit einer Produktionsleistung von Tonnen oder mehr je Tag, X E weniger als 500 Tonnen je Tag, E anderen als in Nummer genannten toffen, insbesondere Holz, Torf oder Pech, mit einer Produktionsleistung von Tonnen oder mehr je Tag, X weniger als 500 Tonnen je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler;

13 eite 13 / 39 orhaben UP / orprüfung erfahrensart 1.12 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer oder aswasser; 1.13 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Erzeugung oder ufbereitung von a) Biogas, soweit nicht durch Nummer 8.6 erfasst, oder b) sonstigen asen (insbesondere enerator-, Wasser-, oder Holzgas) aus festen Brennstoffen mit einer Produktionsleistung an as, die einem Energieäquivalent von 1 MW oder mehr entspricht; 1.14 Errichtung und Betrieb von nlagen zur ergasung oder erflüssigung von Kohle oder bituminösem chiefer mit einer Produktionsleistung von Tonnen oder mehr je Tag, X weniger als 500 Tonnen je Tag; 1.15 (nicht besetzt) 1.16 (nicht besetzt) 2. teine und Erden, las, Keramik, Baustoffe 2.1 Errichtung und Betrieb von teinbrüchen mit einer bbaufläche von Hektar (ha) oder mehr, X ha bis weniger als 25 ha, weniger als 10 Hektar, soweit prengstoffe verwendet werden; 2.2 Errichtung und Betrieb von nlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem estein, ausgenommen Klassieranlagen für and oder Kies sowie nlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben werden; 2.3 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen bei Zementklinker mit einer Produktionsleistung von Tonnen oder mehr je Tag, X E Tonnen bis weniger als Tonnen je Tag, E Tonnen bis weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen, E weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit nicht durch Nummer erfasst, bei Zementen mit einer Produktionsleistung von Tonnen oder mehr je Tag, X weniger als Tonnen je Tag, 2.4 Errichtung und Betrieb von nlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von Tonnen oder mehr Branntkalk je Tag, E weniger als 50 Tonnen Branntkalk je Tag, Bauxit, ips, Kieselgur, Quarzit oder Ton zu chamotte; 2.5 (nicht besetzt)

14 eite 14 / 39 orhaben 2.6 Errichtung und Betrieb von nlagen zur ewinnung von sbest; X 2.7 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Be- oder erarbeitung von sbest oder sbesterzeugnissen mit einer Jahresproduktion von t oder mehr Fertigerzeugnissen bei sbestzementerzeugnissen, X t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen, X einem Einsatz von 200 t oder mehr sbest bei anderen erwendungszwecken, einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden Nummern angegeben; 2.8 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von las, auch soweit es aus ltglas hergestellt wird, einschließlich nlagen zur Herstellung von lasfasern, mit einer chmelzleistung von t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren betrieben werden, t oder mehr je Jahr, X UP / orprüfung erfahrensart X E Tonnen je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben, E Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen in nlagen zur Herstellung von lasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind, Tonne bis weniger als 20 Tonnen je Tag, in nlagen zur Herstellung von lasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind; 2.9 (nicht besetzt) 2.10 Errichtung und Betrieb von nlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließlich nlagen zum Blähen von Perlite, chiefer oder Ton) mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Tonnen je Tag, E i mit einem Rauminhalt der Brennanlage von 4 Kubikmetern oder mehr oder einer Besatzdichte von mehr als 100 Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage, soweit nicht durch Nummer erfasst und ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne bluftführung betrieben werden; 2.11 Errichtung und Betrieb von nlagen zum chmelzen mineralischer toffe einschließlich nlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer chmelzleistung von Tonnen oder mehr je Tag, E weniger als 20 Tonnen je Tag; 2.12 (nicht besetzt) 2.13 (nicht besetzt) 2.14 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von Formstücken unter erwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch tampfen, chocken, Rütteln oder ibrieren mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen oder mehr je tunde;

15 eite 15 / 39 orhaben UP / orprüfung erfahrensart 2.15 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung oder zum chmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen, ausgenommen nlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen, einschließlich ufbereitungsanlagen für bituminöse traßenbaustoffe und Teersplittanlagen; 3. tahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich erarbeitung 3.1 Errichtung und Betrieb von nlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), chmelzen oder intern (tückigmachen von feinkörnigen toffen durch Erhitzen) von Eisenerzen, X E sonstigen Erzen; X 3.2 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich ewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (Integrierte Hüttenwerke), X E oder tahl, einschließlich tranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer chmelzleistung von ,5 Tonnen oder mehr je tunde, E weniger als 2,5 Tonnen je tunde; 3.3 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische erfahren; X 3.4 Errichtung und Betrieb von nlagen zum chmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer chmelzleistung von Tonnen oder mehr je Jahr, X Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen bis weniger als Tonnen je Jahr, ,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen a) akuum-chmelzanlagen, b) chmelzanlagen für usslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und luminium in erbindung mit Kupfer oder Magnesium, c) chmelzanlagen, die Bestandteil von Druck oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druckoder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen, d) chmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus E- delmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, e) chwalllötbäder und f) Heißluftverzinnungsanlagen; 3.5 Errichtung und Betrieb von nlagen zum bziehen der Oberflächen von tahl, insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen; 3.6 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Umformung von tahl durch Warmwalzen mit einer Leistung je tunde von

16 eite 16 / 39 orhaben UP / orprüfung erfahrensart Tonnen oder mehr, (E) ii weniger als 20 Tonnen, (E) II tahl durch Kaltwalzen mit einer Bandbreite von 650 Millimetern oder mehr, chwermetallen durch Walzen mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je tunde, Leichtmetallen durch Walzen mit einer Leistung von 0,5 Tonnen oder mehr je tunde; 3.7 Errichtung und Betrieb Eisen-, Temper- oder tahlgießereien mit einer Produktionsleistung an Flüssigmetall von Tonnen oder mehr je Jahr, X (E) II Tonnen je Tag bis weniger als Tonnen je Jahr, (E) II Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag; (E) II 3.8 Errichtung und Betrieb von ießereien für Nichteisenmetalle mit einer Produktionsleistung an Flüssigmetall von Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen - ießereien für locken- oder Kunstguss, - ießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, und - ießereien, in denen das Material in ortsbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird; 3.9 Errichtung und Betrieb von nlagen zum ufbringen von metallischen chutzschichten mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer erarbeitungsleistung von Tonnen Rohgut oder mehr je Jahr, X (E) II Tonnen Rohgut je tunde bis weniger als Tonnen je Jahr, (E) II Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je tunde, ausgenommen nlagen zum kontinuierlichen erzinken nach dem endzimirverfahren, durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je tunde; 3.10 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem olumen der Wirkbäder von (E) II Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches erfahren, Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung von Metalloberflächen durch Beizen oder Brennen unter erwendung von Fluss- oder alpetersäure; 3.11 Errichtung und Betrieb von nlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken bestehen, wenn die chlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes

17 eite 17 / 39 orhaben Kilojoule oder mehr beträgt, Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule beträgt, Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt; 3.12 (nicht besetzt) UP / orprüfung erfahrensart 3.13 Errichtung und Betrieb von nlagen zur prengverformung oder zum Plattieren mit prengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm prengstoff oder mehr je chuss; 3.14 (nicht besetzt) 3.15 (nicht besetzt) 3.16 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus tahl; 3.17 (nicht besetzt) 3.18 Errichtung und Betrieb einer chiffswerft zur Herstellung oder Reparatur von eeschiffen mit einer röße von Bruttoregistertonnen oder mehr, X chiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr; 3.19 Errichtung und Betrieb von nlagen zum Bau von chienenfahrzeugen mit einer Produktionsleistung von 600 chienenfahrzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 chienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 traßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 üterwagen; 3.20 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Oberflächenbehandlung von egenständen aus tahl, Blech oder uss mit festen trahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen sowie nlagen mit einem Luftdurchsatz von weniger als 300 m 3 /h; 3.21 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren; 3.22 (nicht besetzt) 3.23 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von luminium-, Eisenoder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten, ausgenommen nlagen zur Herstellung von Edelmetallpulver; 3.24 Errichtung und Betrieb von nlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder nlagen für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von jeweils tück oder mehr je Jahr; 3.25 Errichtung und Betrieb von nlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung einschließlich kleinerer Reparaturen, von Luftfahrzeugen mit einem Höchstabfluggewicht von 20 Tonnen oder mehr, 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen; 4. Chemische Erzeugnisse, rzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung

18 eite 18 / 39 orhaben 4.1 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von toffen oder toffgruppen durch chemische Umwandlung (insbesondere in chemischen, biochemischen oder biologischen erfahren) in industriellem Umfang, ausgenommen nlagen zur Erzeugung oder paltung von Kernbrennstoffen oder zur ufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische), sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie lkohole, ldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, cetate, Ether, Peroxide, Epoxide, UP / orprüfung erfahrensart E iii schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen, stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie mine, mide, Nitroso- Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate, phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen, halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen, metallorganischen erbindungen, Basiskunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis), synthetischen Kautschuken, Farbstoffen und Pigmenten sowie von usgangsstoffen für Farben und nstrichmittel, Tensiden, asen wie mmoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, chwefelverbindungen, tickstoffoxiden, Wasserstoff, chwefeldioxid, Phosgen, äuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, alpetersäure, alzsäure, chwefelsäure, Oleum, schwefelige äuren, Basen wie mmoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid, alzen wie mmoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, ilbernitrat, Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen erbindungen wie Kalziumkarbid, ilizium, iliziumkarbid, anorganische Peroxide, chwefel, phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger), usgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel, chädlingsbekämpfungsmittel oder Biozide, rundarzneimitteln (Wirkstoffen für rzneimittel), Explosivstoffen, sonstigen nicht in den Nummern bis genannten toffen oder toffgruppen, toffen oder toffgruppen nach Nummer bis bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (integrierten chemischen nlagen); X

19 eite 19 / 39 orhaben UP / orprüfung erfahrensart 4.2 Errichtung und Betrieb von nlagen, in denen Pflanzenschutzmittel, chädlingsbekämpfungsmittel, Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit diese toffe in einer Menge von 5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt werden; 4.3 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von rzneimitteln oder rzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit a) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise behandelt werden, ausgenommen Extraktionsanlagen mit Ethanol ohne Erwärmen, oder b) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und toffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden, und soweit nicht von Nummer erfasst, ausgenommen nlagen, die ausschließlich der Herstellung der Darreichungsform dienen; 4.4 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralölraffinerien, X E chmierstoffraffinerien, E asraffinerien, petrochemischen Werken oder bei der ewinnung von Paraffin; 4.5 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von chmierstoffen, wie chmieröle, chmierfette, Metallbearbeitungsöle; 4.6 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von Ruß; (E) 4.7 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder raphitieren, zum Beispiel für Elektroden, tromabnehmer oder pparateteile; 4.8 Errichtung und Betrieb von nlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen erbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je tunde; 4.9 Errichtung und Betrieb von nlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder Kunstharzen mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag; 4.10 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von nstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen organischen erbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben; 5. Oberflächenbehandlung mit organischen toffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige erarbeitung von Harzen und Kunststoffen 5.1 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Behandlung von Oberflächen ausgenommen nlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten soweit nicht von Nummer 5.5 erfasst, von

20 eite 20 / 39 orhaben UP / orprüfung erfahrensart toffen, egenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter erwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum ppretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem erbrauch an organischen Lösungsmitteln von Kilogramm oder mehr je tunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr, Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je tunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr, bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke a) organische Lösungsmittel mit einem nteil von mehr als 50 ew.-% an Ethanol enthalten und in der nlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je tunde oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden oder b) sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der nlage insgesamt 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische Lösungsmittel je tunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden; 5.2 Errichtung und Betrieb von nlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von egenständen, las- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender elbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, ausgenommen nlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen, mit einem Harzverbrauch von 10 Kilogramm oder mehr je tunde; 5.3 (nicht besetzt) 5.4 Errichtung und Betrieb von nlagen zum Tränken oder Überziehen von toffen oder egenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder mehr je tunde beträgt, ausgenommen nlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen; 5.5 Errichtung und Betrieb von nlagen zum Isolieren von Drähten unter erwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken mit einem erbrauch an organischen Lösemitteln von weniger als 150 Kilogramm je tunde oder von weniger als 200 Tonnen je Jahr; 5.6 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf treichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter erwendung von emischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von emischen aus sonstigen toffen und oxidiertem Leinöl; 5.7 Errichtung und Betrieb von nlagen zur erarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit tyrol-zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit minen zu a) Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder Faserformmassen) oder b) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je Woche;

21 eite 21 / 39 orhaben UP / orprüfung erfahrensart 5.8 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von egenständen unter erwendung von mino- oder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der usgangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr je tunde beträgt; 5.9 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter erwendung von 10 Kilogramm oder mehr je tunde an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln, soweit kein sbest eingesetzt wird; 5.10 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von künstlichen chleifscheiben, -körpern, -papieren oder geweben unter erwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel, ausgenommen nlagen, die von Nummer 5.1 erfasst werden; 5.11 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter erwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum usschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Polyurethan-usgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je tunde beträgt, ausgenommen nlagen zum Einsatz von thermoplastischem Polyurethangranulat; 6. Holz, Zellstoff 6.1 Errichtung und Betrieb von nlagen zur ewinnung von Zellstoff aus Holz, troh oder ähnlichen Faserstoffen; X E 6.2 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von Tonnen oder mehr je Tag, X E Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Tag, E weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen nlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe bestehen, soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappe bei allen Maschinen weniger als 75 Meter beträgt; 6.3 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten; 7. Nahrungs-, enuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse 7.1 Errichtung und Betrieb von nlagen zum Halten oder zur ufzucht von Hennen mit oder mehr Hennenplätzen, X bis weniger als Hennenplätzen, bis weniger als Hennenplätzen, Junghennen mit oder mehr Junghennenplätzen, X bis weniger als Junghennenplätzen, bis weniger als Junghennenplätzen, Mastgeflügel mit

22 eite 22 / 39 orhaben oder mehr Mastgeflügelplätzen, X bis weniger als Mastgeflügelplätzen, bis weniger als Mastgeflügelplätzen, Truthühnern mit oder mehr Truthühnermastplätzen, X bis weniger als Truthühnermastplätzen, bis weniger als Truthühnermastplätzen, Rindern (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr) mit oder mehr Rinderplätzen, bis weniger als 800 Rinderplätzen, Kälbern mit oder mehr Kälberplätzen, bis weniger als Kälberplätzen, Mastschweinen (chweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht) mit oder mehr Mastschweineplätzen, X bis weniger als Mastschweineplätzen, bis weniger als Mastschweineplätzen, auen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit oder mehr auenplätzen, X bis weniger als 900 auenplätzen, bis weniger als 750 auenplätzen, Ferkeln für die getrennte ufzucht (Ferkel von 10 Kilogramm bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit oder mehr Ferkelplätzen, X bis weniger als Ferkelplätzen, bis weniger als Ferkelplätzen, Pelztieren mit oder mehr Pelztierplätzen, bis weniger als Pelztierplätzen, gemischten Beständen mit einem Wert von 100 oder mehr der umme der om Hundert-nteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden in den Nummern , , , , oder , in den Nummern , , , , , oder auch in erbindung mit den Nummern , oder , X UP / orprüfung erfahrensart

23 eite 23 / 39 orhaben soweit ausschließlich in den Nummern , oder , in den Nummern , , , , , , , , oder ; 7.2 Errichtung und Betrieb von nlagen zum chlachten von Tieren mit einer Leistung von Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag, ,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei eflügel oder 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren; 7.3 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Erzeugung von peisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionsleistung von Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen nlagen zur Erzeugung von peisefetten aus selbst gewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung weniger als 200 Kilogramm peisefett je Woche, zum chmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionsleistung von Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen nlagen zur erarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu peisefetten in Fleischereien mit einer Leistung zu weniger als 200 Kilogramm peisefett je Woche; 7.4 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von Fleisch-, Fisch- oder emüsekonserven aus tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von Tonnen Konserven oder mehr je Tag, Tonne bis weniger als 75 Tonnen Konserven je Tag, ausgenommen nlagen zum terilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen, pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung als ierteljahresdurchschnittswert von Tonnen Konserven oder mehr je Tag, Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Konserven je Tag, ausgenommen nlagen zum terilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen; 7.5 Errichtung und Betrieb von nlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionsleistung von Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag, UP / orprüfung erfahrensart

24 eite 24 / 39 orhaben von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, aus genommen a) nlagen in aststätten, b) Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1 Tonne Fleischoder Fischwaren je Woche und c) nlagen, bei denen mindestens 90 vom Hundert der bgase konstruktionsbedingt der nlage wieder zugeführt werden; 7.6 (nicht besetzt) 7.7 (nicht besetzt) 7.8 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von elatine mit einer Produktionsleistung je Tag von Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr, UP / orprüfung erfahrensart weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, sowie nlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim; 7.9 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den chlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut, soweit diese nicht durch Nummer 7.35 erfasst werden; 7.10 (nicht besetzt) 7.11 Errichtung und Betrieb von nlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen nlagen für selbst gewonnene Knochen in a) Fleischereien, in denen je Woche weniger als Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und b) nlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden; 7.12 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Beseitigung oder erwertung von Tierkörpern oder tierischen bfällen mit einer erarbeitungsleistung von Tonnen oder mehr je Tag, weniger als 10 Tonnen je Tag, ammlung oder Lagerung von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder bfällen tierischer Herkunft zum Einsatz in nlagen nach Nummer , ausgenommen nlagen mit einem gekühlten Lagervolumen von weniger als 2 Kubikmetern; 7.13 Errichtung und Betrieb von nlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenommen nlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle je Tag behandelt werden als beim chlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer anfallen; 7.14 Errichtung und Betrieb von nlagen zum erben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer erarbeitungsleistung von Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, weniger als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen nlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim chlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer anfallen; 7.15 Errichtung und Betrieb von Kottrocknungsanlagen;

25 eite 25 / 39 orhaben UP / orprüfung erfahrensart 7.16 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; X 7.17 Errichtung und Betrieb von nlagen zur ufbereitung oder ungefassten Lagerung von Fischmehl, zum Umschlag oder zur erarbeitung von ungefasstem Fischmehl, soweit 200 Tonnen oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden können; 7.18 (nicht besetzt) 7.19 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von auerkraut mit einer Produktionsleistung als ierteljahresdurchschnittswert von Tonnen auerkraut oder mehr je Tag, Tonnen bis weniger als 300 Tonnen auerkraut je Tag; 7.20 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionsleistung als ierteljahresdurchschnittswert von Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag, weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag; 7.21 Errichtung und Betrieb von nlagen zum Mahlen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder ähnlichen pflanzlichen toffen (Mühlen) mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als ierteljahresdurchschnittswert; 7.22 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung von Hefe oder tärkemehlen mit einer Produktionsleistung als ierteljahresdurchschnittswert von Tonnen oder mehr Hefe oder tärkemehlen je Tag, Tonne bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder tärkemehlen je Tag; 7.23 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung als ierteljahresdurchschnittswert von Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt; 7.24 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter erwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionsleistung je Tag als ierteljahresdurchschnittswert von Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr, weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen; 7.25 Errichtung und Betrieb von nlagen zur Trocknung von rünfutter, ausgenommen nlagen zur Trocknung von selbst gewonnenem rünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb; 7.26 (nicht besetzt) 7.27 Errichtung und Betrieb von Brauereien mit einem usstoß als ierteljahresdurchschnittswert von

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