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1 Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version ees Gesetzestexts zu gelangen. Anl. 3 GewO 1994 GewO Gewerbeordnung 1994 Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: ( 2 Abs. 16, 71b Z 1) IPPC- 1. Nicht zu den im Folgenden genannten oder teilen zählen solche oder teile, die ausschließlich der Forschung, der Entwicklung oder der Erprobung von neuen Produkten und Verfahren, sbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen. 2. Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgeme auf die Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie e- und derselben Betriebsanlage durchgeführt, so sd die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen. Bei Abfallbehandlungstätigkeiten erfolgt diese Berechnung dann, wenn diese auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Zi ern 5.1, 5.3a und 5.3b durchgeführt werden. art Schwellenwerte 1. Energiewirtschaft 1.1 zur Verbrennung von Brennsto en mit eer Brennstoffwärmeleistung von mdestens 5 MW 1.2 Meralöl- und Gasrafferien 1.3 zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien) 1.4a zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle 1.4b zur Vergasung oder Ver üssigung von anderen Brennsto en mit eer Brennstoffwärmeleistung von mdestens 2 MW 2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen 2.1 zum Rösten oder Stern von Erzen eschließlich sulfidischer Erze

2 2.2 zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) eschließlich Stranggießen mit eer Schmelzkapazität von 2.3a zum Warmwalzen mit eer Verarbeitungskapazität an Rohstahl von 2,5 t/h 2 t/h 2.3b zum Schmieden von Eisenmetallen mit Hämmern mit eer Schlagenergie je Hammer von 5 kj und eer Wärmeleistung von über 2 MW 2.3c zum Aufbrgen von schmelz üssigen metallischen Schutzschichten auf Metallober ächen mit eer Verarbeitungskapazität 2.4 Eisenmetallgießereien mit eer Produktionskapazität von 2.5a zur Gewnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohsto en durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren an Rohstahl von mehr als 2 t/h 2 t/d 2.5b1 Nichteisenmetallgießereien mit eer Schmelzkapazität von 2.5b2 zum Schmelzen von Nichteisenmetallen eschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewnungsprodukte (Ra nation) mit eer Schmelzkapazität von 2.6 zur Ober ächenbehandlung von Metallen oder Kunststo en durch e elektrolytisches oder chemisches Verfahren 4 t/d an Blei und Kadmium oder von 2 t/d an sonstigen Metallen 4 t/d an Blei und Kadmium oder von 2 t/d an sonstigen Metallen mit eem Volumen der Wirkbäder von 3 m³ 3. Meralverarbeitende Industrie 3.1a zur Herstellung von Zementklker mit eer Produktionskapazität von 3.1b zum Herstellen von Kalk Öfen mit eer Produktionskapazität von 3.1c zum Herstellen von Magnesiumoxid Öfen mit eer Produktionskapazität von 3.2 zur Gewnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen 5 t/d bei Drehrohröfen oder 5 t/d bei anderen Öfen 5 t/d 5 t/d

3 3.3 zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, eschließlich zur Herstellung von Glasfasern mit eer Schmelzkapazität von 3.4 zum Schmelzen meralischer Sto e eschließlich zur Herstellung von Meralfasern mit eer Schmelzkapazität von mehr als 3.5 zum Brennen keramischer Erzeugnisse, sbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteen, feuerfesten Steen, Fliesen, Stezeug oder Porzellan mit eer Produktionskapazität von 2 t/d 2 t/d und eer Ofenkapazität von über 4 m³ und eer Besatzdichte von 3 kg/m³ pro Ofen 4. Chemische Industrie

4 4.1a zur Herstellung von organischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, sbesondere 1 - zur Herstellung von efachen Kohlenwassersto en (leare oder rgförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische) - zur Herstellung von sauersto haltigen Kohlenwassersto en, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide - zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe - zur Herstellung sticksto haltiger Kohlenwassersto e, sbesondere Ame, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbdungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate - zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen - zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen - zur Herstellung von ober ächenaktiven Sto en und Tensiden - zur Herstellung von metallorganischen Verbdungen - zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit eem Heteroatomtyp 4.1b zur Herstellung von organischen Fechemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, sbesondere - zur Herstellung von aromatischen Verbdungen - zur Herstellung von organischen Farbmitteln - zur Herstellung von Duftstoffen - zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven

5 4.1c zur Herstellung von Polymeren (Kunststo en, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern auf Zellsto basis) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken 4.1d zur Herstellung von Biotreibsto en durch chemische oder biologische Umwandlung 4.2a zur Herstellung von anorganischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, sbesondere - zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwassersto, Fluor und Fluorwassersto, Kohlensto oxiden, Schwefelverbdungen, Sticksto oxiden, Wassersto, Schwefeldioxid, Phosgen - zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure - zur Herstellung von Basen, wie Ammoniumhydroxid - zur Herstellung von Wasserstoffperoxid - mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse - zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat - zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden 4.2b zur Herstellung von anorganischen Fechemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, sbesondere zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten 4.3 zur Herstellung von phosphor-, sticksto oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Enährsto - oder Mehrnährsto dünger) durch chemische oder biologische Umwandlung 4.4 zur Herstellung von P anzenschutzmitteln oder Bioziden durch chemische oder biologische Umwandlung

6 4.5 zur Herstellung von Arzneimitteln, eschließlich Zwischenerzeugnissen, durch chemische oder biologische Umwandlung 4.6 zur Herstellung von Explosivstoffen 5. Abfallbehandlung 5.1 zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit eer Kapazität von über Im Rahmen eer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten: 1 t/d a) biologische Behandlung; b) physikalisch-chemische Behandlung; c) Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung eer der anderen den Zi ern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten; d) Neuverpacken vor der Durchführung eer der anderen den Zi ern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten; e) Rückgewnung/ Regenerierung von Lösungsmitteln; f) Verwertung/ Rückgewnung von anderen anorganischen Sto en als Metallen und Metallverbdungen; g) Regenerierung von Säuren oder Basen; h) Wiedergewnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreigungen dienen; i) Wiedergewnung von Katalysatorenbestandteilen; j) Erneute Ölra nation oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl; k) Oberflächenaufbrgung

7 5.2 zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen a) für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit eer Kapazität von über b) für gefährliche Abfälle mit eer Kapazität von über 5.3a zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit eer Kapazität von über im Rahmen eer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom S. 4, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/28 ABl. Nr. L 311 vom S. 1 fallen: 3 t/h 1 t/d 5 t/d i) biologische Behandlung; ii) physikalisch-chemische Behandlung; iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; iv) Behandlung von Schlacken und Asche; v) Behandlung von metallischen Abfällen unter Eschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen Schredderanlagen

8 5.3b zur Verwertung oder ee Kombation aus Verwertung und Beseitigung von nicht gefährlichen Abfällen mit eer Kapazität von über im Rahmen eer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten: i) biologische Behandlung; ii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; iii) Behandlung von Schlacken und Asche; iv) Behandlungvon metallischen Abfällen unter Eschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen Schredderanlagen Besteht die ezige Abfallbehandlungstätigkeit der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit e Kapazitätsschwellenwert von 5.4 Deponien gemäß 2 Abs. 7 Z 4 AWG 22, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien, mit eer Aufnahmekapazität an Abfall von über 5.5 zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 5.4 fallen, bis zur Durchführung eer der den Z 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit eer Gesamtkapazität von über 1 t/d 1 t/d oder eer Gesamtkapazität von über 25 t 5 t mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sd 5.6 zur unterirdischen Lagerung gefährlicher Abfälle mit eer Gesamtkapazität von über 5 t 6. Sonstige Industriezweige 6.1a zur Herstellung von Zellsto aus Holz oder anderen Faserstoffen 6.1b zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit eer Produktionskapazität von 6.1c zur Herstellung von Platten auf Holzbasis, und zwar Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten, mit eer Produktionskapazität von 2 t/d 6 m³/d

9 6.2 zur Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren, oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit eer Verarbeitungskapazität von mehr als 6.3 zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit eer Verarbeitungskapazität von 6.4a zum Schlachten von Tieren mit eer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 1 t/d 12 t/d Fertigerzeugnissen 5 t/d 6.4b12 - zur Verarbeitung und zur Behandlung von Fisch oder Fleisch eschließlich Ge ügel mit eer Verarbeitungskapazität von - zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit eer Produktionskapazität von mehr als - zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohsto en, ausgenommen Milch, mit eer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von - zur Herstellung von Konserven eschließlich Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen mit eer Produktionskapazität an Konserven von - zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen eschließlich Tierfutter aus tierischen Rohsto en, ausgenommen Milch, mit eer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von - zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit eer Produktionskapazität an geräucherten Waren von

10 6.4b22 - zur Herstellung von Konserven eschließlich Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus p anzlichen Rohsto en mit eer Produktionskapazität an Konserven von - zur Herstellung oder Ra nation von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker mit eer Produktionskapazität an Zucker von - zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen eschließlich Tierfutter aus p anzlichen Rohsto en mit eer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von - zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus p anzlichen Rohsto en mit eer Produktionskapazität von - zur Herstellung von Sauerkraut mit eer Produktionskapazität an Sauerkraut von - zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit eer Produktionskapazität an Darrmalz von - Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit eer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von - zur Herstellung von Stärkemehlen mit eer Produktionskapazität an Stärkemehl von - Brauereien mit eer Produktionskapazität an Bier von 3 hl/d3 - zur Herstellung von Sekt oder Süßwe mit eer Produktionskapazität von - zum Rösten von Ka ee, Ka ee- Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit eer Produktionskapazität von mehr als - zur Herstellung von Süßwaren mit eer Produktionskapazität von

11 6.4b32 zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen eschließlich Tierfutter, wie Z 6.4b1 bzw. 6.4b2 beschrieben, aus tierischen und p anzlichen Rohsto en, sowohl Form von Mischerzeugnissen als auch ungemischten Erzeugnissen, wobei A den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Sto e an der Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen darstellt, mit eer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von 6.4c zur ausschließlichen Behandlung und Verarbeitung von Milch mit eer egehenden Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von 6.5 zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit eer Verarbeitungskapazität von 6.6 zur Behandlung von Ober ächen von Sto en, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln4, sbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reigen oder Tränken, mit eer Verbrauchskapazität an organischen Lösungsmitteln von 6.7 zur Herstellung von Kohlensto (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile 6.8 Abscheidung von CO2-Strömen aus unter die Richtlie 21/75/EU fallenden für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlie 29/31/EG 6.9 zur Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient, mit eer Produktionskapazität von 6.1 zur eigenständig betriebenen Behandlung von Abwasser, das von eer IPPC-Anlage egeleitet wird, so ferne es nicht unter die Richtlie 91/271/EWG fällt, wenn A 1 oder mehr beträgt, oder [3 (22,5 A)] t/d allen anderen Fällen 2 t/d 1 t/d 15 kg/h oder 2 t/a 75 m³/d 1 Ausgenommen zur ausschließlichen Formulierung oder Mischung der Sto e; gilt für alle der Gruppe 4. 2 Die Tätigkeiten dieser Kategorie umfassen die Behandlung und Verarbeitung der Rohsto e, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, mit alleiger Ausnahme der Tätigkeit des Verpackens. Die Verpackung ist im Endgewicht des Fertigerzeugnisses nicht zu berücksichtigen. 3 Sofern die Anlage an nicht 9 aufeander folgenden Tagen im Jahr Betrieb ist, gilt e Schwellenwert von 6 t/d.

12 4 Organische Lösungsmittel: üchtige organische Verbdungen, die bei eer Temperatur von 293,15 Kelv een Dampfdruck von mdestens,1 Kilopascal haben. In Kraft seit bis JUSLINE JUSLINE ist ee Marke der ADVOKAT Unternehmensberatung Greiter & Greiter GmbH.

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