zu Punkt... der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

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1 Bundesrat Drucksache 319/1/ E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse - AV - Fz - In - Wi zu Punkt der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012 Verordnung zur msetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung A Der federführende Ausschuss für mwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

2 Empfehlungen, 319/1/ Fz Bei entfallen die Ziffern 2 bis 30 und die Ziffern 95 bis 101 Hauptempfehlung zu Ziffern 7, 8, 19, 29 und * Zu Artikel 1 (Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)) Artikel 1 ist wie folgt zu fassen: "Artikel 1 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV) 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen (1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. (2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen 1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und 2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für a) das Entstehen schädlicher mwelteinwirkungen, b) die Vorsorge gegen schädliche mwelteinwirkungen oder c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen. * Ziffer 1 endet auf Seite 13

3 - 3 - Empfehlungen, 319/1/12 (3) Die im Anhang bestimmten Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen 1. auf demselben Betriebsgelände liegen, 2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und 3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. (4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung. (5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung. (6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden. (7) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die eine Behörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr sichergestellt hat. 2 Verfahrensart (1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt nach 10 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes. (2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen Anlagenbezeichnungen im Anhang zugeordnet werden, so ist die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend.

4 Empfehlungen, 319/1/ Anhang Mischungsregel Wird in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 auf diese Mischungsregel Bezug genommen, errechnet sich die Produktionskapazität P beim Einsatz tierischer und pflanzlicher Rohstoffe wie folgt: 75 P ,5 A für für A 10 A 10 wobei A den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Rohstoffe an den insgesamt eingesetzten Rohstoffen darstellt. Legende Nr.: Ordnungsnummer der Anlagenart Anlagenbeschreibung: Die vollständige Beschreibung der Anlagenart ergibt sich aus dem fortlaufenden Text von der 2. bis zur jeweils letzten Gliederungsebene der Ordnungsnummer.

5 - 5 - Empfehlungen, 319/1/12 Nr. Anlagenbeschreibung 1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie 1.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr; (nicht besetzt) 1.4 Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr anderen als in Nummer genannten Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr 1.5 (nicht besetzt) 1.6 Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern je Windkraftanlage mit 20 oder mehr einzelnen Windkraftanlagen 1.7 (nicht besetzt) 1.8 (nicht besetzt) 1.9 (nicht besetzt) 1.10 Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; 1.11 Anlagen zur Trockendestillation (z.b. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), insbesondere von Steinkohle oder Braunkohle, Holz, Torf oder Pech, ausgenommen Holzkohlenmeiler; 1.12 (nicht besetzt) 1.13 (nicht besetzt) 1.14 Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle, bituminösem Schiefer mit einem Energieäquivalent von 20 Megawatt oder mehr, anderen Brennstoffen als Kohle oder bituminösem Schiefer, insbesondere zur Erzeugung von Generator-, Wasser-, oder Holzgas, mit einer Produktionskapazität an Stoffen, entsprechend einem Energieäquivalent von 20 Megawatt oder mehr 2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe 2.1 Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 25 Hektar oder mehr, 2.2 (nicht besetzt) 2.3 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionskapazität von Tonnen oder mehr je Tag, Tonnen bis weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen hergestellt,

6 Empfehlungen, 319/1/ Nr. Anlagenbeschreibung 2.4 Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionskapazität von 50 Tonnen oder mehr Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag, 2.5 Anlagen zur Gewinnung von Asbest; 2.6 Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen; 2.7 (nicht besetzt) 2.8 Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag, 2.9 (nicht besetzt) 2.10 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließlich Anlagen zum Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen oder mehr je Tag 2.11 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag 3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung 3.1 Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen; 3.2 Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen, und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (Integrierte Hüttenwerke) oder Stahl, einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden mit einer Schmelzkapazität von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde 3.3 Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren; 3.4 Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen 3.5 (nicht besetzt) 3.6 Anlagen zur mformung von Stahl durch Warmwalzen mit einer Kapazität je Stunde von 20 Tonnen oder mehr 3.7 Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von 20 Tonnen oder mehr je Tag 3.8 Gießereien für Nichteisenmetalle mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen 3.9 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde 3.10 Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren

7 - 7 - Empfehlungen, 319/1/12 Nr. Anlagenbeschreibung 3.11 Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes 50 Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehandlungsöfen 20 Megawatt oder mehr beträgt (nicht besetzt) 3.16 Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl mit einer Kapazität je Stunde von 20 Tonnen oder mehr 4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung 4.1 Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische mwandlung in industriellem mfang, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische), sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide, schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen, stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitrooder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate, phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen, halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen, metallorganischen Verbindungen, Kunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis), synthetischen Kautschuken, Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel, Tensiden, Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen, Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren, Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid, Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat, Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, anorganische Peroxide, Schwefel, phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger), Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel oder Biozide, Arzneimittel einschließlich Zwischenerzeugnisse, Explosivstoffen, anderen Stoffen oder Stoffgruppen als nach Nummer bis

8 Empfehlungen, 319/1/ Nr. Anlagenbeschreibung Stoffen oder Stoffgruppen nach Nummer bis bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (integrierte chemische Anlagen); 4.2 (nicht besetzt) 4.3 (nicht besetzt) 4.4 Anlagen zum Raffinieren von Mineralöl und Gas 4.5 (nicht besetzt) 4.6 (nicht besetzt) 4.7 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile; 5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen 5.1 Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln nach der Definition der Industrieemissions-Richtlinie, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr (nicht besetzt) 5.3 Anlagen zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit Chemikalien, ausgenommen die ausschließliche Bläueschutzbehandlung, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern je Tag 6. Holz, Zellstoff 6.1 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen; 6.2 Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag 6.3 Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von 600 Kubikmetern oder mehr je Tag 7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse 7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Hennen mit oder mehr Hennenplätzen Junghennen mit oder mehr Junghennenplätzen Mastgeflügel mit oder mehr Mastgeflügelplätzen Truthühnern mit oder mehr Truthühnermastplätzen nicht besetzt Mastschweine mit 2000 oder mehr Mastschweineplätzen Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit 750 oder mehr Sauenplätzen

9 - 9 - Empfehlungen, 319/1/12 Nr. Anlagenbeschreibung 7.2 Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von 50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag 7.3 Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag 7.4 Anlagen zur Herstellung von Fleisch-, Fisch- oder Gemüsekonserven mit einer Produktionskapazität von tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen, P Tonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Konserven oder mehr je Tag 7.5 Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag 7.6 (nicht besetzt) 7.7 (nicht besetzt) 7.8 Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionskapazität je Tag von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr 7.9 Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen oder mehr Fertigerzeugnissen je Tag 7.10 (nicht besetzt) 7.11 (nicht besetzt) 7.12 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag 7.13 (nicht besetzt) 7.14 Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von 12 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag 7.15 (nicht besetzt) 7.16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; 7.17 (nicht besetzt) 7.18 (nicht besetzt) 7.19 Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist 7.20 Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist

10 Empfehlungen, 319/1/ Nr. Anlagenbeschreibung 7.21 Anlagen zum Mahlen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder ähnlichen nicht als Nahrungs- oder Futtermittel bestimmten pflanzlichen Stoffen (Mühlen) mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist 7.22 Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist 7.23 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist 7.24 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität je T300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist 7.25 (nicht besetzt) 7.26 (nicht besetzt) 7.27 Brauereien mit einer Produktionskapazität von Hektoliter Bier oder mehr je Tag oder Hektoliter pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist 7.28 Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist 7.29 Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist 7.30 Anlagen zum Rösten von Kaffee - Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist 7.31 Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup mit einer Produktionskapazität von P Tonnen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung von tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen, Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist 7.32 Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Kapazität der Einsatzstoffe als Jahresdurchschnittswert von 200 Tonnen oder mehr Milch je Tag 7.33 (nicht besetzt)

11 Empfehlungen, 319/1/12 Nr. Anlagenbeschreibung 7.34 Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist 8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen 8.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren von gefährlichen Abfällen thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einer Durchsatzkapazität von 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen oder mehr je Stunde, Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr 8.2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr 8.3 (nicht besetzt) 8.4 (nicht besetzt) 8.5 Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 75 Tonnen oder mehr je Tag 8.6 Anlagen zur biologischen Behandlung, soweit nicht durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst, von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung zum Zwecke der Verwertung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von 100 Tonnen oder mehr je Tag 8.7 Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz an verunreinigtem Boden bei gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag nicht gefährlichen Abfällen von 50 Tonnen oder mehr je Tag

12 Empfehlungen, 319/1/ Nr. Anlagenbeschreibung 8.8 Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von gefährlichen Abfällen, nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag 8.9 Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag 8.10 Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen bei gefährlichen Abfällen von mehr als 10 Tonnen je Tag nicht gefährlichen Abfällen von mehr als 50 Tonnen je Tag 8.11 Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden, 1. durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung, 2. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel, 3. zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl, 4. zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren, 5. zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder 6. zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen, 7. mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag 8.12 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle bei gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 50 Tonnen oder mehr 8.13 (nicht besetzt) 8.14 Anlagen zum Lagern von Abfällen, ausgenommen von in 2 Abs. 2 Nrn. 10 und 12 KrWG bezeichneten Abfällen, über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 50 Tonnen, soweit die Lagerung untertägig erfolgt, einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von Tonnen oder mehr, 9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen 9.1 Anlagen, die der Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Stoffen oder Erzeugnissen dienen, mit einem Fassungsvermögen von mehr als Tonnen;

13 Empfehlungen, 319/1/12 Nr. Anlagenbeschreibung 10. Sonstige Anlagen 10.1 Anlagen, in denen mit explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes umgegangen wird zur 1. Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung dieser Stoffe, zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung derselben, ausgenommen Anlagen im handwerklichen mfang und zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte, oder 2. Wiedergewinnung oder Vernichtung dieser Stoffe; 10.2 (nicht besetzt) 10.3 Eigenständig betriebene Anlagen zur Behandlung der Abluft (Verminderung von Luftschadstoffen) aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftigen Anlagen, 10.4 Eigenständig betriebene Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid- Strömen aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftiger Anlagen, (nicht besetzt) Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag Die Änderung zielt auf eine konsequente 1:1-msetzung der europarechtlich nach der IE-Richtlinie und der VP-Richtlinie zwingend gebotenen Vorgaben im deutschen Immissionsschutzrecht ab. Hierzu wird zugleich ermöglicht, den Erfüllungsaufwand für die Länder auf das mit der msetzung der IE-Richtlinie verbundene, europarechtlich tatsächlich Erforderliche zu reduzieren. Eine überobligatorische Belastung der Länderhaushalte kann somit vermieden werden. Der neue 1 Absatz 7 der 4. BImSchV entbindet im Interesse einer schnellen Gefahrenabwehr von Behörden betriebene Anlagen zur Lagerung sichergestellter Stoffe und Gegenstände von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Entfällt bei von Ziffer 1 2. Zu Artikel 1 ( 1 Absatz 7 - neu - der 4. BlmSchV) In Artikel 1 ist dem 1 folgender Absatz 7 anzufügen: "(7) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die eine Behörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr sichergestellt hat. "

14 Empfehlungen, 319/1/ Der Anhang zur neu gefassten 4. BImSchV entbindet Behörden, die von ihnen in Erfüllung gesetzlicher Aufgaben sichergestellte Stoffe lagern müssen, nicht von der Pflicht zur Einholung einer ggf. erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Somit kann ein kaum lösbarer Konflikt zwischen dem Erfordernis der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungspflichten und der Pflicht zur Erfüllung der Gefahrenabwehraufgabe entstehen. Solche Konflikte können z. B. auftreten bei der im Rahmen von Kontrollen von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen erfolgten behördlichen Sicherstellung von Abfällen, die illegal grenzüberschreitend verbracht worden sind oder verbracht werden sollen. Nach 11 Absatz 4 Abfallverbringungsgesetz muss dann die zuständige Behörde Vorkehrungen für die sichere Lagerung von Abfällen treffen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass solche behördlich veranlassten Zwischenlagerungen von Abfällen nicht länger als ein Jahr dauern und daher nur der immissionsschutzrechtliche Genehmigungstatbestand der Nummer 8.12 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV eingreifen kann, kann eine solche behördlich veranlasste Zwischenlagerung im Fall gefährlicher Abfälle (etwa auch Elektroaltgeräte) nach Nummer 8.12 des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die zu lagernde Abfallmenge mehr als 30 Tonnen beträgt (vgl. Nummer des Anhangs 1 zur 4. BImSchV). Diese Menge kann bei Entdeckungen von illegalen Abfallverbringungen durchaus überschritten werden. Auch behördliche Sicherstellungen von Stoffen, deren Lagerung nach Nummer 9 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV - teilweise bei nur geringen Mengen - immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist, sind vorstellbar. Entfällt bei von Ziffer 1 3. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Abschnitt "Rohstoffbegriff in Nummer 7" - neu - der 4. BImSchV) In Artikel 1 ist dem Wortlaut von Anhang 1 folgender Abschnitt voranzustellen: 'Rohstoffbegriff in Nummer 7 Der in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 verwendete Begriff "Rohstoff" gilt unabhängig davon, ob dieser zuvor verarbeitet wurde oder nicht.' Die IE-Richtlinie spricht in Anhang 1 Nummer 6.4 Buchstabe b von "Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmittel oder Futtererzeugnissen aus ".

15 Empfehlungen, 319/1/12 Die 4. BImSchV erwähnt in verschiedenen Nummern den Begriff "Rohstoffe" ohne nterscheidung, ob diese Rohstoffe vorher verarbeitet sein dürfen oder nicht. Zur Sicherstellung einer IED-konformen msetzung ist die Ergänzung erforderlich. Entfällt bei von Ziffer 1 4. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 1.6 Spalte b der 4. BImSchV) In Artikel 1 sind in Anhang 1 Nummer 1.6 Spalte b die Wörter "zur Stromerzeugung" zu streichen. Entscheidend, ob von einer Windkraftanlage schädliche mwelteinwirkungen ausgehen können oder nicht, ist die Bauhöhe und nicht der Zweck der Anlage. Es ist unerheblich, ob die Anlage zur Stromerzeugung oder z. B. zum Betrieb einer mechanischen Pumpe dient. Entfällt bei von Ziffer 1 5. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 1.12 Spalte b der 4. BImSchV) In Artikel 1 sind in Anhang 1 Nummer 1.12 Spalte b die Wörter "Teer oder Gaswasser" durch die Wörter "Teer- oder Gaswasser" zu ersetzen. Redaktionelle Änderung. Wi Entfällt bei von Ziffer 1 6. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 1.12, , 2.1.1, , 3.18, 3.19, 3.24, , 4.4.2, 4.4.4, 4.6, 4.10, 5.2.1, , , , 7.9.2, , , , , 8.3.1, , , , , 9.2.1, 9.3.1, 9.37, und der 4. BImSchV) In Artikel 1 Anhang 1 ist in Nummer 1.12, , 2.1.1, , 3.18, 3.19, 3.24, , 4.4.2, 4.4.4, 4.6, 4.10, 5.2.1, , , , 7.9.2, , , , , 8.3.1, , , , , 9.2.1, 9.3.1, 9.37, und in Spalte c jeweils die Angabe "G" durch die Angabe "V" zu ersetzen.

16 Empfehlungen, 319/1/ Die Änderungen bezwecken, dass alle Anlagenarten, bei denen ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung E-rechtlich nicht erforderlich ist, in ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren überführt werden. Damit soll ein signifikanter Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet werden. Schutzlücken für die mwelt sind hierbei nicht zu besorgen, da die betroffenen Anlagen nach wie vor einer Genehmigung bedürfen, worauf auch die Bundesregierung in ihrer Begründung zur Neufassung der 4. BImSchV hinweist (S. 96 der Vorlage). Fz Entfällt bei von Ziffer 1 7. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 2.2 Spalte b und c der 4. BImSchV) * In Artikel 1 sind in Anhang 1 Nummer 2.2 Spalte b die Anlagenbeschreibung durch die Wörter "(nicht besetzt)" zu ersetzen und in Spalte c die Angabe "V" zu streichen. Die Änderung zielt auf eine konsequente 1:1-msetzung der europarechtlich nach der IE-Richtlinie und der VP-Richtlinie zwingend gebotenen Vorgaben im deutschen Immissionsschutzrecht ab. Hierzu wird zugleich ermöglicht, den Erfüllungsaufwand für die Länder auf das mit der msetzung der IE-Richtlinie verbundene, europarechtlich tatsächlich Erforderliche zu reduzieren. Eine überobligatorische Belastung der Länderhaushalte kann somit vermieden werden. Die Genehmigungspflicht nach Nummer 2.2 der Anlage 1 des Anhangs zur 4. BImSchV beruht auf Lärmschutz- und Luftreinhalteaspekten (Staub), die jedoch auch im bauordnungsrechtlichen Verfahren der Länder abgehandelt werden können. Seit das Brechen von Bauschutt nicht mehr von Nummer 2.2 erfasst wird, sondern der Nummer 8.11 zugeordnet wird, werden die verbleibenden Anlagen überwiegend am Ort der Gewinnung (z.b. Steinbrüchen oder Kiesgruben) betrieben, so dass in den dort meist anzutreffenden Außenbereichslagen losgelöst von der Betriebsstätte keine Probleme auftreten, die den Verbleib dieses Anlagentyps im Anhang der 4. BImSchV rechtfertigen würden. Im Übrigen werden Brechanlagen in Steinbrüchen nach Nummer 2.1 der Anlage 1 des Anhangs zur 4. BImSchV als Betriebsteile oder Nebeneinrichtungen vom Genehmigungserfordernis mit erfasst. * Hilfsempfehlung Fz zu Ziffer 1

17 Empfehlungen, 319/1/12 Fz Entfällt bei von Ziffer 1 8. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 2.14 Spalte b der 4. BImSchV) * In Artikel 1 sind in Anhang 1 Nummer 2.14 Spalte b nach dem Wort "Stunde" die Wörter ", ausgenommen Schwingverdichtungssysteme" anzufügen. Die Änderung zielt auf eine konsequente 1:1-msetzung der europarechtlich nach der IE-Richtlinie und der VP-Richtlinie zwingend gebotenen Vorgaben im deutschen Immissionsschutzrecht ab. Hierzu wird zugleich ermöglicht, den Erfüllungsaufwand für die Länder auf das mit der msetzung der IE-Richtlinie verbundene, europarechtlich tatsächlich Erforderliche zu reduzieren. Eine überobligatorische Belastung der Länderhaushalte kann somit vermieden werden. Die Genehmigungspflicht nach Nummer 2.14 der Anlage 1 des Anhangs zur 4. BImSchV beruhte auf Lärmschutzaspekten bei den damaligen herkömmlichen Rütteltischen. Die Lärmproblematik ist aber bei den nun verbreiteten und dem Stand der Technik entsprechenden "Schwingverdichtungssystem" nicht mehr gegeben. Deshalb können diese "Schwingverdichtungssysteme" auch im bauordnungsrechtlichen Verfahren der Länder abgehandelt werden. Mit diesen Anlagen nach Nummer 2.14 der Anlage 1 des Anhangs zur 4. BImSchV treten keine Probleme mehr auf, die den Verbleib dieses Anlagentyps im Anhang der 4. BImSchV rechtfertigen würden. Entfällt bei von Ziffer 1 9. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 3.16, und Spalte b der 4. BImSchV) In Artikel 1 sind in Anhang 1 die Nummern 3.16, und Spalte b wie folgt zu fassen: " Nr. a Anlagenbeschreibung b 3.16 Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl mit einer Produktionskapazität von * Hilfsempfehlung Fz zu Ziffer 1

18 Empfehlungen, 319/1/ Tonnen oder mehr je Stunde, weniger als 20 Tonnen je Stunde, " Redaktionelle Anpassung der Kapazitätsangabe zur jeweiligen Nummer. Entfällt bei von Ziffer Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer Spalte b der 4. BImSchV) In Artikel 1 ist Anhang 1 Nummer Spalte b wie folgt zu fassen: "Stoffen oder Stoffgruppen, die keiner oder mehreren der Nummern bis entsprechen" Die Neufassung der Nummer ist als Abgrenzung zu den integrierten chemischen Anlagen nach für Anlagen erforderlich, die gleichzeitig Stoffe nach verschiedenen Nummern herstellen, wie z.b. die Herstellung von Chlor, Wasserstoff und Natronlauge bei der Chlor-Alkali-Elektrolyse ( ). Eine differenzierte Beantragung bei der gleichzeitigen Herstellung verschiedener Stoffe im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens ist auch im Hinblick auf die E-Berichterstattung nicht erforderlich, da die Genehmigungen bzw. Inspektionen von Chemieanlagen nicht differenziert nach ntergruppen zu berichten sind. Entfällt bei von Ziffer Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer Spalte b der 4. BImSchV) In Artikel 1 ist Anhang 1 Nummer Spalte b wie folgt zu fassen: "- organischen Grundchemikalien, - anorganischen Grundchemikalien, - phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff), - Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden,

19 Empfehlungen, 319/1/12 - Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens oder - Explosivstoffen, im Verbund, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (integrierte chemische Anlagen);" Die Neufassung der Nummer orientiert sich an der Fassung der VPG, die als einzige die integrierte chemische Anlage aufführt. Damit wird eine Ausweitung der integrierten Anlagen auf Stoffe (z. B. Anlagen zur Herstellung von Tensiden), die nach VPG-Vorgaben nicht davon erfasst sind, vermieden. Darüber hinaus würden bei Beibehaltung der Entwurfsfassung zwei voneinander abweichende Typen "integrierter chemischer Anlagen" definiert. Einmal nach Anhang 1 Nummer der 4. BImSchV und nach Anlage 1 Nummer 4.1 VPG. Bei Behörden, Antragstellern und Dritten würde dies nur zu Verwirrung führen. Ein mweltvorteil im Falle der Beibehaltung der Fassung der Vorlage ist ebenfalls nicht erkennbar. Entfällt bei von Ziffer Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer neu - der 4. BImSchV) In Artikel 1 ist in Anhang 1 nach Nummer 5.11 folgende Nummer 5.12 einzufügen: " Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/E a b c d 5.12 Anlagen zur Herstellung von PVC-Folien durch Kalandrieren unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Zusatzstoffen mit einer Kapazität von Tonnen oder mehr je Jahr; V "

20 Empfehlungen, 319/1/ Bei der Herstellung von PVC-Folien wird PVC-Pulver mit Zuschlagstoffen in beheizten Walzwerken sogenannte Kalander bei einer Temperatur von ca. 200 C zu PVC-Folien verarbeitet. In den Zuschlagstoffen sind derzeit üblicherweise auch gesundheitsschädliche Organozinnverbindungen in einer Menge von bis zu einem Gewichtsprozent der Gesamtrezeptur enthalten. Die Abluft der PVC-Kalander ist auf Grund zahlreicher Zusatzstoffe zum PVC-Ausgangsstoff sehr geruchsintensiv. Weiterhin werden die eingesetzten Organozinnverbindungen teilweise emittiert. Auf Grund des Einsatzes von staubförmigen Rohstoffen können auch Stäube freigesetzt werden. Insgesamt weisen die Anlagen einen industriellen Charakter auf. Sie sind auf Grund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet, schädliche mwelteinwirkungen hervorzurufen und die Nachbarschaft erheblich zu benachteiligen und zu belästigen. Ihre Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der 4. BImSchV ist daher geboten. Entfällt bei von Ziffer Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer neu - der 4. BImSchV) In Artikel 1 ist in Anhang 1 nach Nummer 6.3 folgende Nummer 6.4 einzufügen: " Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/E a b c d 6.4 Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen (z. B. Holzpellets, Holzbriketts) mit einer jährlichen Produktionskapazität von Tonnen oder mehr je Jahr; V " Insbesondere auf Grund der Verknappung fossiler Brennstoffe und der Förderung erneuerbarer CO 2 -neutraler Energien sind in den letzten Jahren zunehmend Anlagen zur Herstellung von Holzpellets als Brennstoff entstanden. Die

21 Empfehlungen, 319/1/12 Anlagen zur Pelletherstellung sind bislang immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig. Die einzelnen Prozessschritte werden mit teilweise sehr lärmintensiven Maschinen durchgeführt. Dabei handelt es sich insbesondere um Fahrzeuge, Brecher und Mühlen zur Holzzerkleinerung und um Fördereinrichtungen. Weiterhin entstehen in erheblichem mfang Schadstoffe, insbesondere Stäube, aber auch weitere (organische) Emissionen während der Trocknungsvorgänge sowie Feuerungsabgase aus den Beheizungsanlagen. Daneben sind die Prozessschritte teilweise auch geruchsintensiv. Einige Anlagenbereiche stellen auf Grund der dort vorhandenen Holzstäube explosionsgefährdete Bereiche dar. Darüber hinaus wird in der Literatur von Freisetzungen giftiger Gase (z. B. Kohlenmonoxid) berichtet, die schädliche Auswirkungen auf die in der Anlage Beschäftigten haben können. Insgesamt weisen die Anlagen einen industriellen Charakter auf. Sie sind auf Grund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet, schädliche mwelteinwirkungen hervorzurufen und die Nachbarschaft erheblich zu benachteiligen und zu belästigen. Ihre Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der 4. BImSchV ist daher geboten. Entfällt bei von Ziffer Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummern , , , , , , 7.21, , , , , , , , , , , , , , , , und der 4. BImSchV) Artikel 1 Anhang 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer sind vor dem Komma die Wörter "oder 600 Tonnen Konserven oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. bb) In Nummer sind vor dem Semikolon die Wörter "oder weniger als 600 Tonnen Konserven je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. b) Nummer 7.19 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer sind vor dem Komma die Wörter "oder 600 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen.

22 Empfehlungen, 319/1/ bb) In Nummer sind vor dem Semikolon die Wörter "oder weniger als 600 Tonnen Sauerkraut je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. c) Nummer 7.20 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer sind vor dem Komma die Wörter "oder 600 Tonnen Braumalz oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. bb) In Nummer sind vor dem Semikolon die Wörter "oder weniger als 600 Tonnen Braumalz je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. d) In Nummer 7.21 sind vor dem Semikolon die Wörter "oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. e) Nummer 7.22 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer sind vor dem Komma die Wörter "oder 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. bb) In Nummer sind vor dem Semikolon die Wörter "oder weniger als 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. f) Nummer 7.23 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer sind vor dem Komma die Wörter "oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. bb) In Nummer sind vor dem Semikolon die Wörter "oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktionsmittel, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen.

23 Empfehlungen, 319/1/12 g) Nummer 7.24 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer sind vor dem Komma die Wörter "oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. bb) In Nummer sind vor dem Semikolon die Wörter "oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. h) Nummer 7.27 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer sind vor dem Komma die Wörter "oder Hektoliter Bier oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. bb) In Nummer sind das Komma durch ein Semikolon zu ersetzen und vor dem Semikolon die Wörter "oder weniger als Hektoliter Bier je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. i) Nummer ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer sind vor dem Komma die Wörter "oder 600 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. bb) In Nummer sind vor dem Semikolon die Wörter "oder weniger als 600 Tonnen Speisewürzen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. j) Nummer 7.29 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer sind vor dem Komma die Wörter "oder 600 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. bb) In Nummer sind vor dem Semikolon die Wörter "oder weniger als 600 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen.

24 Empfehlungen, 319/1/ k) Nummer 7.30 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer sind vor dem Komma die Wörter "oder 600 Tonnen Erzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. bb) In Nummer sind vor dem Semikolon die Wörter "oder weniger als 600 Tonnen Erzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. l) Nummer 7.31 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer sind vor dem Komma die Wörter "oder 600 Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. bb) In Nummer sind vor dem Komma die Wörter "oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. cc) In Nummer sind vor dem Semikolon die Wörter "oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist" einzufügen. Die Genehmigungspflicht nach Nummer 6.4 Buchstabe b nternummer ii des Anhangs I der IE-Richtlinie beginnt für Behandlung und Verarbeitung von ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtermittelerzeugnissen bei saisonal arbeitenden Betrieben (Anlage ist an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb) erst bei einer Verarbeitungskapazität von 600 Tonnen pro Tag. Dieses Ausnahmekriterium der IE-Richtlinie ist noch nicht 1:1 umgesetzt worden und sollte deshalb ergänzt werden. Der Bundesrat hat deshalb schon in seiner Stellungnahme vom (BR-Drs. 314/12 - Beschluss, Ziffer 37) zum Entwurf eines Gesetzes zur msetzung der Richtlinie über Industrieemissionen die Bundesregierung gebeten, die Nummern und , und , und , und , und sowie der Anlage 1 des VPG entsprechend anzupassen.

25 Empfehlungen, 319/1/12 Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung vom diese Nummern der Anlage 1 des VPG entsprechend angepasst. Nun ist die erforderliche Klarstellung auch in Anhang 1 der 4. BImSchV erforderlich. Entfällt bei von Ziffer Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer Spalte b Nummer 3 der 4. BImSchV) In Artikel 1 ist Anhang 1 Nummer Spalte b Nummer 3 zu streichen. Folgeänderung: In Artikel 1 ist in Anhang 1 Nummer Spalte b in Nummer 1 das Komma durch das Wort "oder" zu ersetzen und in Nummer 2 ist das Wort "und" durch einen Punkt zu ersetzen. ntersuchungen haben ergeben, dass Räucheranlagen mit mluftführung ein relevantes Emissionspotential durch ndichtigkeiten des Klappensystems haben. Technisch ist dieses Problem zum jetzigen Zeitpunkt nicht lösbar. Des Weiteren ist das Ausnahmekriterium messtechnisch nur bedingt und mit erhöhtem gerätetechnischem und zeitlichem Aufwand überprüfbar. Eine Ausnahme von Räucheranlagen mit mluftführung vom Genehmigungsvorbehalt und damit der Vorsorgeanforderungen ist daher nicht sachgerecht.

26 Empfehlungen, 319/1/ Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 7.11 Spalte b und c der 4. BImSchV) Entfällt bei von Ziffer 1 In Artikel 1 ist Anhang 1 wie folgt zu ändern: a) In Nummer 7.11 sind die Spalten b und c wie folgt zu fassen: " Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/E a b c d 7.11 Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in 1. Fleischereien mit einer Verarbeitungskapazität von weniger als Kilogramm Fleisch je Woche und 2. Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden; V " b) Die Nummern und sind zu streichen. Zu Nummer 7.11 ist lt. Begründung keine Änderung zur geltenden 4. BImSchV beabsichtigt. Die bisher mit Anstrichen ausgenommenen Fälle müssen bestehen bleiben, die Vorlage ist mit den Nummern und somit falsch gefasst. Mit dem Änderungsvorschlag wird die Vorlage entsprechend korrigiert.

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