Fassung zur Veröffentlichung auf der Homepage des Amtes Burg-St. Michaelisdonn. Benutzungsordnung

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1 Fassung zur Veröffentlichung auf der Homepage des Amtes Burg-St. Michaelisdonn Benutzungsordnung über die Benutzung des "Hauses der Begegnung" der Gemeinde Kuden Inhalt: Original-Benutzungsordnung vom , in Kraft ab Änderung der Benutzungsordnung vom , in Kraft ab Aufgrund der 4 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), geändert durch Gesetz vom 18. März 1997 (GVOBl. Schl.-H- S. 147) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung Kuden vom 27. März 2008 folgende Benutzungsordnung erlassen: 1 Zweckbestimmung 1) Das "Haus der Begegnung" der Gemeinde Kuden steht als öffentliche Einrichtung den gemeindlichen Gremien, den ortsansässigen Vereinen und Verbänden für alle Veranstaltungen, soweit es sich nicht um kommerzielle Veranstaltungen handelt, grundsätzlich gleichrangig zur Verfügung, wenn die Benutzer Einwohner(innen) der Gemeinde Kuden sind. Ausnahmen sind zulässig bei Verlobungs- und Hochzeitsfeierlichkeiten, wenn Eltern das Fest für ihre Kinder ausrichten. Im Einzelfalle wird über Ausnahmen durch den Bürgermeister und seinem Stellvertreter entschieden. Die Überlassung an andere Benutzer/Benutzerinnen kann ausnahmsweise gestattet werden. Sie ist gleichzeitig für dienstliche Zwecke der Gemeinde Kuden nutzbar. 2) Bereitgestellt werden der Versammlungsraum, die Küche und die Toiletten. 2 Benutzungsgenehmigung Die Nutzung der Räume ist bei der Gemeinde Kuden zu beantragen. Über die Vergabe entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder dessen/deren Beauftragter/Beauftragte. 3 Benutzungsentgelt Für die Benutzung der Räume des "Hauses der Begegnung" wird ein Entgelt nach Maßgabe der Entgeltsätze erhoben. Die Benutzungszeit ist abzustimmen. 4 Benutzungszeiten Abschrift der Benutzungsordnung ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit Seite 1 von 5

2 5 Ausschluß der Benutzung 1) Die Benutzung kann versagt oder widerrufen werden, wenn a) notwendige Anmeldungen oder Genehmigungen nicht nachgewiesen werden; b) eine von der Gemeinde Kuden geforderte ausreichende Haftpflichtversicherung nicht termingemäß nachgewiesen oder eine geforderte ausreichende Sicherheitsleistung nicht erbracht wird; c) durch die geplante Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde Kuden zu befürchten ist; d) die Räume infolge höherer Gewalt oder durch Renovierungsarbeiten nicht zur Verfügung gestellt werden können. 2) Macht die Gemeinde Kuden von ihrem Versagungsrecht Gebrauch, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. 6 Nutzungspflichten 1) Veranstaltungen dürfen nur in ständiger Anwesenheit des/der verantwortlichen Leiters/Leiterin stattfinden. Er/Sie ist für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Der/Die verantwortliche volljährige Leiter/Leiterin ist der Gemeinde Kuden namentlich zu benennen. 2) Etwaige für Veranstaltungen notwendige Genehmigungen, Erlaubnisse oder Anmeldungen sind von dem/der Veranstalter/in einzuholen. 3) Der verantwortliche Leiter der Veranstaltung hat einen notwendigen Winterdienst auf der Zuwegung zum Haus der Begegnung selbständig in ausreichendem Maße sicherzustellen. Die Gemeinde Kuden ist für diesen Winterdienst nicht zuständig. 7 Haftung 1) Die Gemeinde Kuden haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung von Räumen des "Hauses der Begegnung" entstehen. Die Gemeinde ist von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, ohne Rücksicht darauf, ob die Entstehung der Ansprüche auf einem bestimmten Verschulden beruht. 2) Schäden am Gebäude, der Einrichtung und den Außenanlagen, die im Zusammenhang mit der Benutzung entstehen, kann die Gemeinde Kuden auf Kosten des/der Veranstalters/Veranstalterin beseitigen, und zwar ohne Rücksicht auf Verschulden und darauf, wer diese Schäden verursacht hat. 3) Auf Verlangen ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Gemeinde Kuden nachzuweisen. Die Gemeinde Kuden kann verlangen, daß bei einem von ihr bestimmten Geldinstitut eine Sicherheitsleistung hinterlegt wird. 4) Die Gemeinde Kuden haftet nicht für unvorhergesehene Betriebsstörungen und sonstige die Veranstaltung behindernde Ereignisse. Abschrift der Benutzungsordnung ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit Seite 2 von 5

3 5) Die Gemeinde Kuden übernimmt für die vom Veranstalter/von der Veranstalterin eingebrachten Gegenstände keine Verantwortung; diese lagern ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters/der Veranstalterin in den zugewiesenen Räumen. 8 Zustand der Räume, Rauchverbot 1) Die überlassenen Räume und Gegenstände dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck benutzt werden. Die Benutzung der Einrichtungen erstreckt sich auch auf die Zugänge, Garderoben und Toiletten. Sie werden in dem bestehenden, dem/der Veranstalter/in bekannten Zustand überlassen. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn nicht Mängel unverzüglich dem/der Bürgermeister/in gemeldet werden. Die zu den Räumen gehörenden Einrichtungsgegenstände gelten als überlassen. 2) Beschädigungen an den Räumen und den mitüberlassenen Gegenständen sind unverzüglich dem/der Bürgermeister/in zu melden. 3) In dem gesamten Gebäude gilt ein generelles Rauchverbot. Bei privaten Veranstaltungen kann der Veranstalter für die Dauer der privaten Veranstaltung eine Ausnahme vom Rauchverbot zulassen, wobei sich diese Ausnahme dann nur auf den Versammlungsraum beziehen darf. 4) Verunreinigungen im Außenbereich sind unverzüglich nach der Veranstaltung durch den Veranstalter zu beseitigen. 9 Hausrecht 1) Der/Die Bürgermeister/in oder seine/ihre Vertretung und von ihm/ihr beauftragte Mitarbeiter/innen der Gemeinde Kuden üben das Hausrecht aus und treffen alle notwendigen Entscheidungen, um die Zweckbestimmung des "Hauses der Begegnung" sicherzustellen. Etwaigen Anordnungen ist zu folgen. Bei Verstößen, Zuwiderhandlungen oder bei ungehörigem Verhalten kann die Benutzungsgenehmigung widerrufen werden. 2) 37 der Gemeindeordnung bleibt hiervon unberührt. 10 Ausnahmen In begründeten Fällen kann die Gemeindevertretung Ausnahmen von dieser Ordnung zulassen. 11 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom außer Kraft. Abschrift der Benutzungsordnung ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit Seite 3 von 5

4 Kuden, 09. April 2008 Gäthje Gemeinde Kuden Bürgermeister Entgeltsätze für die Benutzung des "Hauses der Begegnung" in Kuden Aufgrund des 3 der Benutzungsordnung über die Benutzung des "Hauses der Begegnung" vom 08. Dezember 1998 werden nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 10. Juni 2002, zuletzt geändert durch Beschluss vom 07. Juni 2004, folgende Entgelte erhoben: 1 Allgemeines Für die Benutzung der Räume des "Hauses der Begegnung" gelten die nachstehenden Entgeltsätze: 1. Das "Haus der Begegnung" wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt für a) Weihnachtsfeiern (Schule, Gemeinde) b) Seniorennachmittage c) Veranstaltungen der Kirche d) Frauenstunde e) Vogelschießen 2. Für die nachstehend genannten Veranstaltungen werden folgende Entgelte erhoben: a) Tanzveranstaltungen 105,00 Euro b) Privatveranstaltungen 80,00 Euro c) Vereins-Weihnachtsfeiern oder andere Feiern ohne Tanz 80,00 Euro d) Kleine Gruppen bis 30 Pers. bis max. 3 Stunden 25,00 Euro + 1 Euro pro Person e) Theatergruppen 25,00 Euro + 0,50 Euro DM pro Person (für höchstens 100 Personen) f) Benutzung von Spieleabend (je nach Teilnehmerzahl) 25,00 Euro bis 50 Euro g) Tischdecken je Decke 4,0 Euro h) Küchenbenutzung mit Gasherd 25,00 Euro i) Kinderfasching 25,00 Euro j) Basar 25,00 Euro Abschrift der Benutzungsordnung ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit Seite 4 von 5

5 2 Schuldner/in Schuldner/in des Entgeltes sind der/die Antragsteller/in und der/die Veranstalter/in; sie haften als Gesamtschuldner/in. 3 Entstehung der Zahlungspflicht Die Zahlungspflicht entsteht mit Erteilung der Benutzungsgenehmigung. 4 Inhalt des Entgeltes Das Entgelt schließt die Nebenkosten wie Möblierung, Beleuchtung und Heizung in branchenüblichem Umfang ein. Die Räumlichkeiten sind besenrein zu hinterlassen. Eventuell zur Verfügung gestellten Schlüssel sind dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin nach der Veranstaltung unverzüglich auszuhändigen. 5 Fälligkeit Die Entgelte werden von der Gemeinde Kuden in Rechnung gestellt und sind von der/dem Antragsteller/in bzw. von dem/der Veranstalter/in innerhalb von 14 Tagen an die Amtskasse Burg-Süderhastedt zu zahlen. In besonders gelagerten Fällen kann das Entgelt auch im Voraus verlangt werden. Bei regelmäßiger Benutzung kann das Entgelt aufgrund von Erfahrungswerten pauschaliert werden. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin wird bevollmächtigt, im Einzelfall gesondert zu entscheiden. 6 Befreiung von der Entgeltleistung Für die Benutzung von Räumen durch die Gemeinde Kuden und ihre Einrichtungen wird ein Entgelt nicht erhoben. 7 Inkrafttreten Die Entgeltsätze treten mit Wirkung vom 16. Juni 2004 in Kraft. Kuden, 15. Juni Gäthje Bürgermeister Abschrift der Benutzungsordnung ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit Seite 5 von 5

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