Ehrungen und Auszeichnungen

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1 Richtlinie zur Verleihung von Ehrungen und Auszeichnungen der CSU

2 Beschlossen vom CSU-Parteivorstand am 16. November 2015

3 Inhalt 1. Ehrenraute 4 2. Zuständigkeit und Verfahren 4 3. Kontingente 5 4. Aberkennung von Ehrenrauten 6 5. Auszeichnungen für die Dauer der Mitgliedschaft in der CSU 6 6. Sonstige Auszeichnungen 7 7. Material und Kosten 7 8. Schlussbestimmungen 7 3

4 1. Ehrenraute (1) Mitgliedern sowie Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen, die sich um die CSU verdient gemacht haben, kann die Ehrenraute der Christlich-Sozialen Union verliehen werden. (2) Die Ehrenraute wird in den Kategorien Bronze, Silber und Gold verliehen. 2. Zuständigkeit und Verfahren (1) Die Ehrenraute der Christlich-Sozialen Union in Bronze kann Mitgliedern verliehen werden, die durch ihr Engagement für die CSU große Verdienste erworben haben. Die Verleihung erfolgt durch den zuständigen Ortsverband. (2) Die Ehrenraute der Christlich-Sozialen Union in Silber kann Mitgliedern verliehen werden, die sich durch ihre politische Arbeit und ihr Engagement in besonderer Weise um die CSU verdient gemacht haben. Die Verleihung erfolgt durch den zuständigen Kreisverband. (3) Die Ehrenraute der Christlich-Sozialen Union in Gold kann Mitgliedern verliehen werden, die sich durch ihre politische Arbeit und ihr Engagement in herausragender Weise um die CSU verdient gemacht haben. Die Verleihung erfolgt durch den zuständigen Bezirksverband. (4) Über die Verleihung von Ehrenrauten entscheidet der jeweilige Vorstand auf Vorschlag des Vorsitzenden. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Vorstands. 4

5 3. Kontingente (1) Ein Ortsverband kann jährlich eine Ehrenraute je angefangene 100 Mitglieder verleihen, ein Kreisverband jährlich eine Ehrenraute je angefangene 500 Mitglieder. (2) In Ausnahmefällen kann ein Verband auf dessen Antrag hin ermächtigt werden, mehr als die ihm nach Abs. 1 zukommenden Ehrenrauten zu verleihen. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn die vorzunehmende Ehrung keinen Aufschub bis in das Folgejahr duldet. Über den Antrag entscheidet der Vorstand des übergeordneten Verbandes. (3) Die jährlichen Kontingente der Bezirksverbände richten sich nach folgendem Schlüssel: bis Mitglieder 3 Ehrenrauten bis Mitglieder 4 Ehrenrauten bis Mitglieder 5 Ehrenrauten bis Mitglieder 6 Ehrenrauten bis Mitglieder 7 Ehrenrauten ab Mitgliedern 8 Ehrenrauten (4) Schöpft ein Verband sein jährliches Kontingent nicht aus, so wird dieses in das Folgejahr übertragen. Eine weitere Übertragung findet nicht statt. 5

6 4. Aberkennung von Ehrenrauten (1) Erweist sich ein Mitglied durch sein Verhalten als unwürdig, die Ehrenraute der Christlich-Sozialen Union zu tragen, so kann ihm diese jederzeit aberkannt werden. Liegen die Voraussetzungen für einen Parteiausschluss nach 63 der CSU-Satzung vor, soll eine Aberkennung erfolgen. (2) Über die Aberkennung von Ehrenrauten entscheidet der für das Mitglied zuständige Bezirksvorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 5. Auszeichnungen für die Dauer der Mitgliedschaft in der CSU (1) Mitglieder sollen für 10, 20, 30, 40, 50 sowie für alle weiteren jeweils vollendeten 10 Jahre Mitgliedschaft in der Christlich-Sozialen Union mit einer Ehrenurkunde und einer Ehrennadel ausgezeichnet werden. Aus der Urkunde und der Gestaltung der Nadel soll die Dauer der ausgezeichneten Mitgliedschaft hervorgehen. Die Verleihung erfolgt durch den zuständigen Ortsverband, kann im Einzelfall aber von jeder höheren Verbandsebene an sich gezogen werden. (2) Mitglieder können auch für andere Zeiten der Mitgliedschaft mit einer Ehrenurkunde ausgezeichnet werden. 6

7 6. Sonstige Auszeichnungen (1) Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden nach 6 Abs. 4 CSU-Satzung soll mit der Verleihung einer entsprechenden Ehrenurkunde einhergehen. Die Verleihung obliegt dem ernennenden Verband. (2) Personen, die sich in sonstiger Weise um die CSU oder eine ihrer Arbeitsgemeinschaften oder einen ihrer Arbeitskreise verdient gemacht haben, kann eine Dankurkunde verliehen werden. Zusätzlich kann eine Ehrennadel verliehen werden. Die Verleihung kann durch jede Verbandsebene der CSU oder durch den Landesverband der Arbeitsgemeinschaft oder des Arbeitskreises erfolgen. 7. Material und Kosten Die CSU-Landesleitung hält die in dieser Richtlinie bezeichneten Urkunden, Ehrenrauten und Ehrennadeln für die Verbände kostenpflichtig vor. Auch die weiteren Kosten der Ehrungen tragen die Verbände, die die Ehrungen bzw. Auszeichnungen vornehmen, selbst. 8. Schlussbestimmungen Diese Richtlinie ersetzt die Ehrenordnung vom 13. Dezember 2004 und tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. 7

8 CSU-Landesleitung Franz Josef Strauß-Haus Mies-van-der-Rohe-Straße München V.i.S.d.P.: CSU-Landesleitung, Marketing und Veranstaltungen, Wilhelm Graf, Mies-van-der-Rohe-Straße 1, München

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