Amtliches Mitteilungsblatt 2/2006. Hochschule Vechta

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1 Hochschule Vechta Amtliches Mitteilungsblatt 2/2006 Ordnung für das Institut für Gerontologie (IfG) Ordnung für das Institut für Soziale Arbeit, Angewandte Psychologie und Sportwissenschaft (ISPS) Ordnung für das Institut für Bildungs- und Sozialwissenschaften (IBS) Zweite Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor- Studiengang Sozial-, Kultur- und Naturwissenschaften Vechta, Herausgeber: Die Präsidentin der Hochschule Vechta Redaktion: Präsidium/Gerold Memmen Lfde. Nr. 31

2 2 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 2/2006 INHALT: Seite I. Allgemeine Verfassungs-, Verwaltungs- und Verfahrensangelegenheiten, Gesetzgebung - II. Organisation und Verfassung der Hochschule - Ordnung für das Institut für Gerontologie (IfG) 3 Ordnung für das Institut für Soziale Arbeit, Angewandte Psychologie und Sportwissenschaft (ISPS) 4 Ordnung für das Institut für Bildungs- und Sozialwissenschaften (IBS) 5 III. Personalangelegenheiten - IV. Haushalts, Finanz-, Kassen- und Rechnungswesen - V. Forschungsangelegenheiten - VI. Lehr- und Studienangelegenheiten - VII. Prüfungsangelegenheiten und Prüfungsordnungen Zweite Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Sozial, Kultur- und Naturwissenschaften 7 VIII. Studentische Angelegenheiten und Angelegenheiten der Studentenschaft - IX. Hochschulplanung, Statistik und Datenverarbeiten - X. Liegenschaften, Betriebstechnik und Sicherheitsangelegenheiten -

3 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 2/ Ordnung für das Institut für Gerontologie (IfG) Beschlossen vom Senat der Hochschule Vechta auf seiner 111. Sitzung am 15. Juni Aufgaben und Arbeitsgebiete (1) Das Institut für Gerontologie (IfG) ist eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne von 5 Grundordnung der Hochschule Vechta und nimmt die dort beschriebenen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung wahr. (2) Das IfG übernimmt die fachbezogene Verantwortung für die im Institut angesiedelten Fächer Medizin, Ökonomie, Rechtswissenschaft mit dem Schwerpunkt Gerontologie und Soziologie mit dem Schwerpunkt Gerontologie im Hinblick auf die Studiengänge, in denen diese Fächer Lehrleistungen erbringen. (3) Das Institut führt Forschungsaufgaben in folgenden Gebieten durch: a) Altern und Gesellschaft, b) Entwicklung in der Lebensspanne. (4) Das Institut kooperiert mit dem Institut für Soziale Arbeit, Angewandte Psychologie und Sportwissenschaft (ISPS). 2 Personale Ausstattung Die personale Ausstattung des IfG mit zugeordneten oder zugewiesenen Planstellen bezieht sich auf nachfolgende Lehr- und Forschungseinheiten: a) Altern und Arbeit, b) Altern und Gesellschaft, c) Empirische Alternsforschung, d) Geragogik, e) Ökonomie und demographischer Wandel, f) Organisationelle Gerontologie, g) Rechtswissenschaft mit dem Schwerpunkt Gerontologie. 3 Institutsrat (1) Die Zusammensetzung des Institutsrates regelt 5 Abs. 5 der Grundordnung der Hochschule Vechta. (2) In jedem Semester sollen mindestens zwei Sitzungen des Institutsrates durchgeführt werden. 4 In-Kraft-Treten 1 Diese Ordnung wurde vom Senat der Hochschule Vechta in seiner 111. Sitzung am 15. März 2006 beschlossen. 2 Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta in Kraft.

4 4 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 2/2006 Ordnung für das Institut für Soziale Arbeit, Angewandte Psychologie und Sportwissenschaft (ISPS) Beschlossen vom Senat der Hochschule Vechta auf seiner 111. Sitzung am 15. März Aufgaben und Arbeitsgebiete (1) Das Institut für Soziale Arbeit, Angewandte Psychologie und Sportwissenschaft (ISPS) ist eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne von 5 Grundordnung der Hochschule Vechta und nimmt die dort beschriebenen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung wahr. (2) Das ISPS übernimmt die fachbezogene Verantwortung für die im Institut angesiedelten Fächer Psychologie, Rechtswissenschaft mit dem Schwerpunkt Soziale Arbeit, Sozialpädagogik / Soziale Arbeit und Sportwissenschaft im Hinblick auf die Studiengänge, in denen diese Fächer Lehrleistungen erbringen. (3) Das Institut führt Forschungsaufgaben in folgenden Gebieten durch: a) Bedingungsgefüge von Devianz in der Lebenslaufperspektive, b) Prävention und Intervention in Feldern sozialer Dienstleistungen, c) Personal- und Organisationsentwicklung sowie Vertrauensforschung in pädagogisch relevanten Handlungsfeldern, d) Bedeutung des Sports und der Bewegung in pädagogisch relevanten Handlungsfeldern (z.b. Schule) sowie in den Bereichen Gesellschaft, Gesundheit, Training und Motorik. (4) Das Institut kooperiert mit dem Institut für Gerontologie (IfG). 2 Personale Ausstattung Die personale Ausstattung des ISPS mit zugeordneten oder zugewiesenen Planstellen und anderen Stellen bezieht sich auf nachfolgende Lehr- und Forschungseinheiten: a) Angewandte Psychologie, b) Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Soziale Arbeit, c) Sozialpädagogik / Soziale Arbeit, d) Sportwissenschaft /Sport. 3 Institutsrat (1) Die Zusammensetzung des Institutsrates regelt 5 Abs. 5 der Grundordnung der Hochschule Vechta. (2) In jedem Semester sollen mindestens zwei Sitzungen des Institutsrates durchgeführt werden. 4 In-Kraft-Treten 1 Diese Ordnung wurde vom Senat der Hochschule Vechta in seiner 111. Sitzung am 15. März 2006 beschlossen. 2 Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta in Kraft.

5 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 2/ Ordnung für das Institut für Bildungs- und Sozialwissenschaften (IBS) Beschlossen vom Senat der Hochschule Vechta auf seiner 114. Sitzung am 21. Juni Aufgaben und Arbeitsgebiete (1) Das Institut für Bildungs- und Sozialwissenschaften (IBS) ist eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne von 5 Grundordnung der Hochschule Vechta und nimmt die dort beschriebenen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung wahr. (2) Das Institut besteht aus den bildungswissenschaftlich ausgerichteten Teildisziplinen des Faches Erziehungswissenschaft (Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik, Empirische Bildungsforschung), die die Abteilung Bildungswissenschaften bilden, und der Abteilung Sozialwissenschaften/Philosophie, bestehend aus dem Fach Philosophie und den sozialwissenschaftlichen Fächern Politikwissenschaft (Wissenschaft von der Politik und Politik als Lehramtsfach) und Soziologie. (3) 1 Das Institut ist für die im Institut angesiedelten Bereiche bzw. Fächer im Hinblick auf die Studiengänge, in denen diese Lehrleistungen erbringen, verantwortlich. 2 Dabei bleibt die primäre Zuständigkeit der an den jeweiligen Studiengängen unmittelbar beteiligten Fächer unberührt. 3 Ist im Institutsrat in einer studiengangsbezogenen Frage kein einvernehmlicher Standpunkt erreichbar, so kann das Fach seine begründete Stellungnahme an die anschließend zu befassenden Gremien der Hochschule leiten. (4) Das Institut führt Forschungsaufgaben insbesondere in folgenden Gebieten durch: a) Bildungswissenschaften: Bildungstheorien, Professionalisierungs- und Wissenschaftsgeschichte der Pädagogik, Gesundheitserziehung / -wissenschaften, Qualitätssicherung in der Erziehungswissenschaft, Frühpädagogik / vorschulische Pädagogik, Organisationsentwicklung von Schulen, Schulevaluation, Unterrichtsforschung zum Klassenmanagement, Lehrerprofessionalisierung, Empirische Bildungsforschung b) Politikwissenschaft: Politische Theorie/Ideengeschichte, Wissenschaftstheorie, Europäische Regionalpolitik, Europäische Integration c) Politik: Politische Bildung, Wirtschafts- und Sozialpolitik, Demographie d) Soziologie: Sozialstrukturanalyse, Bildungssoziologie, Geschlechterforschung e) Sozialwissenschaft: Verwaltungs- und Sozialstrukturen im kommunalen und europäischen Vergleich, soziale Ethik f) Philosophie: Epistemologie, Theorien ethischen Handelns, Geschichte der Philosophie. (5) Das Institut soll die gemeinsame Bearbeitung abteilungsübergreifender Themen und Fragestellungen in Überschneidungsbereichen der beteiligten Disziplinen, insbesondere im Bereich der erziehungswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen und philosophischen Bildungsforschung, fördern. 2 Personale Ausstattung 1 Die personale Ausstattung des IBS mit zugeordneten oder zugewiesenen Planstellen und anderen Stellen bezieht sich auf nachfolgende Lehr- und Forschungseinheiten: a) Bildungswissenschaften (Allgemeine Pädagogik mit dem Schwerpunkt in bildungstheoretischen Fragestellungen, Schulpädagogik, Empirische Bildungsforschung mit dem Schwerpunkt Schule) b) Politikwissenschaft c) Politik d) Soziologie e) Sozialwissenschaft f) Philosophie.

6 6 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 2/ Die Sekretariate sind den beiden Abteilungen in der Höhe des Anteils zugeordnet. 3 Die Koordination gegenseitiger Unterstützung und Vertretung wird im Bedarfsfalle einvernehmlich zwischen der Institutsdirektorin/dem Institutsdirektor und der stellvertretenden Institutsdirektorin/dem stellvertretenden Institutsdirektor vorgenommen. 3 Institutsrat (1) Die Zusammensetzung des Institutsrates im Hinblick auf die Sitze der Mitgliedergruppen regelt 5 Abs. 5 der Grundordnung der Hochschule Vechta. (2) In der Wahlversammlung der Hochschullehrergruppe hat jede Abteilung das Vorschlagsrecht für zwei der vier Sitze. (3) In jedem Semester soll mindestens eine Sitzung des Institutsrates durchgeführt werden. 4 Institutsdirektorin/Institutsdirektor und Stellvertreterin/Stellvertreter (1) 1 Die Funktionen Institutsdirektorin/Institutsdirektor und Stellvertretende Institutsdirektorin/Stellvertretender Institutsdirektor werden zwischen der Abteilung Bildungswissenschaften und der Abteilung Sozialwissenschaften/Philosophie aufgeteilt. 2 Wird eine Vertreterin/ein Vertreter einer Abteilung zur Institutsdirektorin/zum Institutsdirektor gewählt, so ist für die Stellvertretung nur eine Vertreterin/ein Vertreter der anderen Abteilung wählbar. (2) 1 Nach Ablauf einer Amtszeit soll eine Rotation zwischen den Bereichen stattfinden. 2 Wählbar für die Funktion Institutsdirektorin/Institutsdirektor ist dann nur eine Vertreterin/ein Vertreter der Abteilung, die zuvor nicht die Institutsdirektorin/den Institutsdirektor gestellt hat. (3) Die Institutsdirektorin/der Institutsdirektor und die Stellvertreterin/der Stellvertreter vertreten bei der Führung der laufenden Geschäfte ihre jeweilige Abteilung, fördern die Koordination und fungieren innerhalb wie außerhalb des Instituts als Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für die Fragestellungen, die speziell eine Abteilung betreffen. 5 Fachkommission und Fachsprecherin/Fachsprecher Die in den beiden Abteilungen vertretenen Fächer bilden nach ihrem Bedarf Fachkommissionen und wählen Fachsprecher/innen. 6 Gründungszeitraum 1 Das IBS wird zunächst für einen Zeitraum von 24 Monaten gegründet. 2 Vor Ablauf dieses Zeitraums wird auf der Grundlage einer Zielvereinbarung zwischen Präsidium und Institut beraten, ob sich das gemeinsame Institut in seiner Zusammensetzung bewährt hat, eine ausreichende Grundlage für die fachliche Zusammenarbeit besteht und die angestrebten profilbildenden Wirkungen eingetreten oder zu erwarten sind, d.h. ob eine Fortführung des Instituts sachgerecht ist. 3 In diesem Zusammenhang wird dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 7 In-Kraft-Treten Diese Ordnung wurde vom Senat der Hochschule Vechta in seiner 114. Sitzung am 21. Juni 2006 beschlossen. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta in Kraft.

7 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta Nr. 2/ Zweite Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Sozial-, Kultur- und Naturwissenschaften Die Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Sozial-, Kultur- und Naturwissenschaften vom 09. Februar 2005 (Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta 1/2005, S. 3 ff.), geändert durch Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2005 und Genehmigung ( 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 b NHG) des Präsidiums (Amtl. Mitteilungsblatt 1/2006 S. 8), wird gemäß Beschluss des Senats vom 21. Juni 2006 und Genehmigung des Präsidiums ( 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 b NHG) vom 27. Juni 2006 wie folgt geändert: 1. 3 Abs. 5 wird um folgende Sätze 2 und 3 ergänzt: Studierende, die nicht mit Lehramtsoption studieren, können sich zusätzliche Veranstaltungen aus ihren Fächern im Optionalbereich anerkennen lassen. In zulassungsbeschränkten Fächern (NC, Eignungsprüfungen) können nur diejenigen Studierenden Prüfungsleistungen erbringen, die für dieses Fach ordnungsgemäß eingeschrieben sind Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: 1 Das erste Praktikum ( Grundpraktikum ) wird nur mit bestanden oder nicht bestanden bewertet, das zweite Praktikum wird benotet Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst und um folgende Sätze 4 bis 6 ergänzt: 3 Die Fächer können je ein Einführungsmodul von der Benotung freistellen, in diesen wird lediglich zwischen bestanden und nicht bestanden unterschieden. 4 Innerhalb der anderen Module können die Fächer Teilmodule ausweisen, in denen keine Prüfungsleistung erbracht wird. 5 Die in diesen Modulen erreichte Teilmodulnote gilt als Modulnote und geht mit den vollen Modul - Anrechnungspunkten in die Notenberechnung ein. 6 In jedem Modul (mit Ausnahme von Exkursionsmodulen und ausgewiesenen Einführungsmodulen) muss mindestens eine benotete Prüfungsleistung erbracht werden. Der bisherige Satz 4 wird Satz wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 wird um folgende Sätze 4 und 5 ergänzt: 4 In Teilmodulen, in denen keine Prüfungsleistung erbracht wird, besteht Anwesenheitspflicht und themen- bzw. lehrveranstaltungsabhängig die Pflicht zur aktiven Teilnahme. 5 Die AP für diese Veranstaltungen werden vergeben für a) die Anwesenheit der Studierenden in der Veranstaltung und b) für die selbständige Vor- und Nacharbeit der Studierenden. b) Abs. 4 Satz 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst: 2 Gemäß 9 Abs. 1 können die Fächer innerhalb der Module Teilmodule ausweisen, in denen keine Prüfungsleistung erbracht wird. 3 In jedem Modul (mit Ausnahme von Exkursionsmodulen und ausgewiesenen Einführungsmodulen) muss jedoch mindestens eine benotete Prüfungsleistung erbracht werden.

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