OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes. Urteil

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1 1 Ss 177/ OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil Strafsache wegen Diebstahls Das Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Strafsenat hat in der Sitzung vom 22. Juli 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Landgericht Staatsanwältin als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für RECHT erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts X. vom 05. August 2008 wird kostenpflichtig mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in der Zeit vom

2 13. April 2007 bis 16. April 2007 in der Schweiz erlittene Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird. I. Gründe: Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Schöffengericht X. vom wegen Diebstahls in fünf Fällen, in einem Falle versucht, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er am 22./ in P./Schweiz in die Büroräume der Firma L. (Tat Nr. 1), am 22./ in M./Schweiz in die Schreinerei A. (Tat Nr. 2), am 16./ in B./Schweiz in die Metzgerei F. (Tat Nr. 3), am in M./Schweiz in das Blumengeschäft I. (Tat Nr. 4) Einbruchsdiebstähle durchgeführt und jeweils Bargeld entwendet sowie dies im unmittelbaren Anschluss an die Tat Nr. 4 ebenfalls in M./Schweiz nach Einsteigen in das Restaurant Rössli versucht hatte, wobei er während des Durchsuchens der Räumlichkeiten nach Bargeld von der Polizei festgenommen worden war (Tat Nr. 5). Mit Urteil vom verwarf das Landgericht X. die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten, welche dieser in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, als unbegründet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat auf Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch und Zurückweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts X. angetragen. II. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg. Entgegen der Auffassung der Revision ist die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung am mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erklärte Beschränkung der Berufung auf den Rechtfolgenausspruch wirksam, da die im amtgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen sowohl zum objektiven Tatgeschehen als auch zur inneren Tatseite klar, vollständig und widerspruchsfrei sind und damit eine hinreichende Grundlage für die vom Landgericht vorgenommene Prüfung und Beurteilung der Rechtfolgenentscheidung bilden (Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, 318 Rn. 16). Die sonach durchzuführende Überprüfung der vom Landgericht getroffenen Strafzumessungsentscheidung lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. 1. Soweit die Revision bei den Taten Nrn. 1, 3 und 4 die fehlerhafte Anwendung der Vorschrift des 243 StGB rügt, gefährdet dies den Bestand des Urteils nicht. Zu Recht hat die Strafkammer bei beiden Taten ihrer Strafzumessungsentscheidung den Strafrahmen des besonders schweren Falles des Diebstahls nach 243 Abs. 1 Satz 1 StGB,

3 welcher eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, zugrunde gelegt, denn der Angeklagte hat das Regelbeispiel des Einbrechens nach 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB dadurch verwirklicht, dass er jeweils Fenster der Firma L. in P./Schweiz (Tat Nr. 1) und der Firma I. in M./Schweiz (Tat Nr. 4) aufwuchtete und so unter gewaltsamer Überwindung von Hindernissen durch diese in die Geschäftsräume eindrang (Schönke/Schröder-Eser, StGB, 27. Aufl. 2006, 243 Rn. 11). Zwar ist die Strafkammer bei der Tat Nr. 4 zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Angeklagte zudem auch eine Sache gestohlen habe, welche durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert gewesen ist, denn die Ladenkasse, aus welcher der Angeklagte die 600 SFR entnommen hatte, war nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen offen gestanden (UA S. 11 f.) und konnte daher keine Schutzfunktion bezüglich des in ihr verwahrten Bargeldes ausüben (Fischer, StGB, 56. Auflage 2009, 243 Rn. 14; Schönke/Schröder-Eser, a.a.o., 243 Rn. 22; vgl. auch BGH NJW 1974, 567 f.; OLG Frankfurt NJW 1988, 3028 f.). Auf dieser fehlerhaften Bejahung des Regelbeispiels des 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB beruht das Urteil jedoch nicht, denn der Tatrichter hat diese Erwägung lediglich im Rahmen der Festlegung des Strafrahmens nach 243 Abs. 1 Satz 1 StGB angeführt (UA S. 12), welcher jedoch schon durch die Verwirklichung des Regelbeispiels des 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB begründet und durch die fehlerhafte Annahme eines nicht vorliegenden weiteren Regelbeispiels nicht in Frage gestellt wird. Bei ihren Erwägungen zur konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer diesen Gesichtspunkt entgegen den Ausführungen der Revision aber nicht gesondert angeführt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, sie habe einen nicht vorhandenen Straferschwerungsgrund zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt. Im Übrigen kann in Anbetracht der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten auch ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler auf eine unter acht Monate liegende Einzelstrafe erkannt hätte. Hingegen ist die Strafkammer bei der Tat Nr. 1 zu Recht vom Vorliegen eines weiteren Regelbeispiels nach 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB ausgegangen, nachdem der Angeklagte nach dem gewaltsamen Eindringen in die Geschäftsräume der Firma L. in P./Schweiz dort den Schlüssel für den Tresor aufgefunden, diesen mit dem Schlüssel geöffnet und aus ihm Bargeld im Gesamtwert von 4 358,70 SFR entnommen hatte. Zwar hat der Angeklagte hier zur Öffnung des verschlossenen Behältnisses den vom Berechtigten in den Geschäftsräumen verwahrten und von ihm aufgefundenen Schlüssel verwendet, dies beseitigt jedoch den besonderen Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Tathandlung nicht. Der gesetzgeberische Grund für das die Strafschärfung auslösende Regelbeispiel des 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB liegt nämlich darin, dass der Täter ein erhöhtes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum zeigt, indem er sich über eine besondere Sicherung hinwegsetzt, mit welcher der Eigentümer zu erkennen gibt, dass er auf die Erhaltung gerade dieser Sache Wert legt ( BGH NJW 1974, 567 f.; Ruß in LK, 11. Aufl., 243 Rn. 18). Hiervon ist vorliegend auszugehen, denn der Angeklagte hat anders als in dem von der Revision angesprochenen Fall des OLG Hamm ( NJW 1982, 777) den Schlüssel nicht vom Berechtigten überlassen bekommen und befugtermaßen in seinem Besitz gehabt, sondern auf unredliche Weise nach Eindringen in dessen Geschäftsräume unbefugt an sich genommen (Schönke/Schröder-Eser, a.a.o., 243 Rn. 22). Erst recht gelten diese rechtlichen Erwägungen für die Tat Nr. 3, bei welcher der Angeklagte nach gewaltsamem Eindringen in die Geschäftsräume der Metzgerei Frey in Basel am 16./ zunächst eine Holzschublade aufgehebelt und sodann mit Hilfe des in der Schublade befindlichen Schlüssels den im Keller stehenden Tresor geöffnet und hieraus mindestens SFR entnommen hat (UA S. 11).

4 2. Auch der Einwand, das Landgericht habe zu Unrecht die zwischen den fünf abgeurteilten Straftaten und dem Urteil liegende Zeitspanne nicht als Strafmilderungsgrund angeführt, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Zwar trifft es zu, dass der Tatrichter unabhängig von der Dauer des Strafverfahrens einen ungewöhnlich langen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil als selbständigen Strafmilderungsgrund ausdrücklich bedenken muss ( BGH NJW 1999, 1198 f.; BGHR StGB 46 Abs. 1 Schuldausgleich 35: 13 Jahre; BGHR StGB 46 Abs. 2 Zeitablauf 1: 8 Jahre; BGH StV 1992, 154 f.: 7 ½ Jahre; BGH NStZ 1986, 217f.: 6 1/2 Jahre; BGH NStZ-RR 1999, 198 ff.: 5 ½ Jahre) und ein solcher Zeitablauf auch für die Wahl des Strafrahmens Bedeutung erlangen kann ( BGH StV 1992, 154 f.). Eine solche Verpflichtung bestand aber auch bezüglich des am 22./ zeitlich zuerst begangenen und zum Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts X. vom etwa vier Jahre und drei Monate zurückliegenden Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der Firma L. in P./Schweiz (Tat Nr. 1) nicht, denn eine solche Zeitspanne stellt ohne Hinzutreten weiterer vorliegend nicht festgestellter Umstände (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NJW 2001, 1661 f.) noch keinen wesentlichen und im Urteil ausdrücklich anzuführenden bestimmenden Strafmilderungsgrund dar. Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte nach der Tat Nr. 1 auch nicht straffrei geführt, sondern weitere vorsätzliche und einschlägige Straftaten begangen hat ( BGH NStZ-RR 1998, 205 und 1999, 108 f.). Zwar reduziert sich auch in einem solchen Falle der Sühneanspruch des Staates schon allein aufgrund des Zeitablaufs, weshalb der Tatrichter vorliegend aus Rechtsgründen nicht gehindert gewesen wäre, diesen Gesichtspunkt zugunsten des Angeklagten in seine Strafzumessungserwägungen mit einzustellen. Zu einer ausdrücklichen Erwähnung und Erörterung im Urteil verpflichtet war er jedoch nicht, weil dem bloßen Zeitablauf vorliegend für die Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat weder besondere Bedeutung noch bestimmendes Gewicht zukommt (vgl. Fischer, a.a.o., 46 Rn. 106). 3. Die Erwägungen zur Strafzumessung sind auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Tatrichter nicht geprüft hat, ob die vom Angeklagten begangenen Straftaten in der Schweiz mit einem geringeren Strafrahmen als in der Bundesrepublik Deutschland belegt sind. Entgegen der Ansicht der Revision bestand hierzu nämlich kein Anlass. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von der Fallgestaltung, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 39, 317 ff. zugrunde lag. Diese betraf den Fall eines DDR- Bürgers, der vor der Wiedervereinigung in die Bundesrepublik übergesiedelt war und für welchen bezüglich einer in der DDR begangenen Alttat die Neubürgerregelung des 7 Abs. 2 Nr Alt. StGB zur Anwendung kam. Wird aber ein Täter dem inländischen Recht erst nachträglich unterstellt, so darf er grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als er nach dem Tatortrecht stünde (vgl. BGHSt a.a.o; vgl. auch Schönke/Schröder-Eser, a.a.o. 7 Rn. 21 m.w.n.). Vorliegend bestand jedoch zu einer Berücksichtigung eines möglicherweise milderen Tatortrechts bei der Strafzumessung schon deshalb kein Anlass, weil die vom Angeklagten einem deutschen Staatsangehörigen in der Schweiz verübten Einbruchsdiebstähle nach 7 Abs. 2 Nr Alt. StGB schon zur Tatzeit dem deutschen Recht unterfielen und der Angeklagte deshalb mit einer Ahndung nach deutschem Strafrecht rechnen konnte und musste. Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei Aburteilung von Auslandstraftaten Deutscher nach 7 Abs. 2 Nr Alt. StGB im Rahmen der Strafzumessung stets ein Vergleich zum ausländischen Recht vorzunehmen ist, vermag der Senat weder der genannten Entscheidung BGHSt 39, 317 ff. zu entnehmen noch anderweit zu erkennen.

5 4. Die Revision hat aber insoweit Erfolg, als sich aus dem Urteil und dem Revisionsvortrag zweifelsfrei ergibt ( BGH wistra 1999, 463), dass der Angeklagte im Anschluss an die Tat Nr. 5 in der Schweiz festgenommen wurde und sich dort vom bis in Untersuchungshaft befand, so dass dieser Freiheitsentzug nach 51 Abs. 3 Satz 2 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist und die Strafkammer nach 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen sowie im Urteilstenor zu benennen gehabt hätte ( BGHSt 27, 287,288; Fischer, a.a.o. 51 Rn. 18 und 23). Vorliegend bedarf es jedoch einer Aufhebung des Urteils und einer Zurückverweisung der Sache nicht, vielmehr kann der Senat entsprechend 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache entscheiden und den Urteilsspruch ergänzen, da bei Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Untersuchungshaft ein anderer Maßstab als 1:1 nach den Umständen des Falles ersichtlich nicht in Betracht kommt ( BGH NStZ 1997, 337; StraFo 2001, 433; wistra 1999, 463; Fischer, a.a.o., 51 Rn. 18 und 19 m.w.n.). Eine dem Angeklagten günstigere Anrechnung als im Regelverhältnis 1:1 schließt der Senat aus. III. Die Kostenentscheidung folgt auch unter Berücksichtigung des geringfügigen Teilerfolgs der Revision aus 473 Abs. 1 StPO.

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