Allgemeine Polizeiverordnung

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1 Gemeinde Obersiggenthal Allgemeine Polizeiverordnung der Gemeinde Obersiggenthal

2 Allgemeine Polizeiverordnung der Gemeinde Obersiggenthal Seite 1 Übersicht I. Allgemeine Bestimmungen Seite 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Polizeiorgane 3 3 Aufgaben 3 4 Anordnungen und Vorladungen 3 5 Störung der polizeilichen Tätigkeit 3 6 Identitätsnachweis 3 II. Besondere Bestimmungen A. Schutz der öffentlichen Sachen 7 Grundsatz 4 8 Anschlag von Anzeigen, Plakaten, Reklamen 4 9 Reinigungspflicht 4 10 Lagerung von Waren 4 11 Waschen und Reparieren von Fahrzeugen 4 12 Feilbieten von Waren 4 13 Parkieren 5 14 Brunnen Verunreinigung und Verstopfung 5 B. Störung und Gefährdung des öffentlichen Verkehrs 15 Überragende Bäume und Sträucher 5 16 Rollschuh- und Trottinettfahren 5 17 Schlitteln, Skilaufen, Schlittschuhlaufen 5 18 Spielen von Kindern 5 19 Fahren auf Trottoirs und Fusswegen 5 C. Immissionsschutz 6 20 Ruhestörung 6 21 Sonn- und Feiertage 6 22 Lärm von Tieren 6 23 Schiessübungen 6 24 Lautsprecher 6 25 Jaucheführung 6 D. Schutz der öffentlichen Ordnung u. Sicherheit 26 Unfug 6/7 27 Schiessen 7 28 Feuerwerk 7 29 Sprengungen 7 30 Baustellenabsperrung und Beleuchtung 7 31 Entfernung von Schutz- und Warnungstafeln 7 32 Stacheldrähte 7

3 Allgemeine Polizeiverordnung der Gemeinde Obersiggenthal Seite 2 E. Tierhaltung 33 Tierhaltung 7 34 Hundehaltung 8 35 Laufverbot für Tiere 8 F. Schutz der öffentlichen Sittlichkeit 36 Verrichten der Notdurft 8 37 Öffentliches Ärgernis 8 38 Unzüchtige Veröffentlichungen 8 G. Gewerbepolizei 39 Arbeitnehmerverzeichnis 8 40 Meldepflicht für Mieter und Vermieter von Geschäftslokalen 9 41 Bewilligung für Kollekten und Sammlungen 9 42 Feilbieten 9 lll. Bewilligungen, Strafen, Verfahren, Verwaltungszwang 43 Bewilligung 9 44 Busse 9 45 Verwarnung 9 46 Fahrlässigkeit 9 47 Bussenumwandlung 9 48 Juristische Personen und Handelsgesellschaften Haftung der Eltern Subsidiäre Geltung des Strafgesetzbuches Ordnungsbussen Bussendepositum Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen Teilnahme und Versuch, Anstiftung, Gehilfenschaft Verwaltungszwang Beschwerden 11 lv. Schlussbestimmungen 57 Inkrafttreten, Aufheben bisherigen Rechts 11

4 Allgemeine Polizeiverordnung der Gemeinde Obersiggenthal Seite 3 Der Gemeinderat von Obersiggenthal, gestützt auf die 37 Abs. 2 lit. f und 112 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 sowie gestützt auf 41 Ziff. 6 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Obersiggenthal vom 26. Juli 1982, erlässt folgendes Polizeireglement: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Reglement dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit. 2 Es ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton. 3 Es gilt für das Gemeindegebiet von Obersiggenthal. 2 Polizeiorgane 1 Oberste Polizeibehörde ist der Gemeinderat. Die Leitung des Polizeiwesens obliegt dem Gemeindeammann. Die Ausübung des Polizeidienstes in der Gemeinde ist Sache der Gemeindepolizei. 3 Aufgaben 1 Die Gemeindepolizei verhindert strafbare Handlungen, wendet Gefahren ab, führt fehlbare Personen der Bestrafung zu, steht hilflosen Personen bei und regelt den Strassenverkehr. 2 Sie unterstützt durch Zusammenarbeit die Aufgaben der Kantonspolizei auf dem Gemeindegebiet. 3 Im Übrigen übt jeder Beamte und Angestellte der Gemeinde im Rahmen der ihm von Amtes wegen zustehenden oder vom Gemeinderat speziell übertragenen Befugnisse die Polizeigewalt aus. 4 Anordnungen und Vorladungen 1 Jedermann ist verpflichtet, Anordnungen und Vorladungen des Gemeinderates und der Gemeindepolizei Folge zu leisten. 5 Störung der polizeilichen Tätigkeit 1 Jede Störung der polizeilichen Tätigkeit ist untersagt. Das gilt auch für die unbefugte Einmischung Dritter in die Dienstausübung der Polizeiorgane. 6 Identitätsnachweis 1 Jedermann ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen die Personalien anzugeben, Ausweise vorzulegen oder auf andere Weise seine Identität feststellen zu lassen. 2 Polizeiorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.

5 Allgemeine Polizeiverordnung der Gemeinde Obersiggenthal Seite 4 ll. Besondere Bestimmungen A. Schutz der öffentlichen Sachen 7 Grundsatz 1 Es ist untersagt, die öffentlichen Sachen zu beschädigen oder zu verunreinigen sowie sie unbefugterweise oder entgegen ihrer Zweckbestimmung oder über den Gemeingebrauch hinausgehend zu benutzen oder zu verändern. 2 Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung. 8 Anschlag von Anzeigen, Plakaten, Reklamen 1 Ausser in den Geschäfts- und Wirtschaftslokalen darf das Anschlagen von Plakaten, Reklamen, Anzeigen und Wahlvorschlägen nur an den behördlich bestimmten Anschlagstellen erfolgen. 2 Reklamen sind steuerpflichtig und müssen vor dem Anschlag zur Besteuerung der Gemeindekanzlei vorgelegt werden. 3 Das Abwerfen von Reklamematerial und Flugblättern aus Fahrzeugen ist verboten. 9 Reinigungspflicht 1 Wer öffentliche Strassen und Anlagen verunreinigt, hat umgehend den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen. 10 Lagerung von Waren 1 Waren, Brennmaterial und dergleichen, für deren vorübergehende Lagerung der öffentliche Grund beansprucht werden muss, dürfen höchstens während drei Tagen und nicht über Sonn- und Feiertage liegen bleiben. Hiefür ist die Bewilligung der Gemeindepolizei einzuholen. 2 Durch das Auf- und Abladen und das Lagern darf der öffentliche Verkehr weder gestört noch gefährdet werden. Gelagerte Gegenstände sind zu signalisieren und bei Nacht nötigenfalls zu beleuchten. 11 Waschen und Reparieren von Fahrzeugen 1 Das Waschen, Reinigen oder Reparieren von Automobilen und andern Fahrzeugen auf öffentlichem Grund ist untersagt. 12 Feilbieten von Waren 1 Das Feilbieten von Waren und das Aufstellen von Fahrzeugen zum Verkauf oder zu Reklamezwecken auf öffentlichem Grund und Boden ist bewilligungspflichtig.

6 Allgemeine Polizeiverordnung der Gemeinde Obersiggenthal Seite 5 13 Parkieren 1 Für das Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund und Boden kann eine Gebühr erhoben werden. Nicht eingelöste Fahrzeuge dürfen auf öffentlichem Boden nicht parkiert werden. 2 An verbotener Stelle oder verkehrsstörend aufgestellte Fahrzeuge können auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. 14 Brunnen Verunreinigung und Verstopfung 1 Es ist untersagt, die öffentlichen Brunnen und Ableitungsröhren zu verstopfen sowie das Wasser zu verunreinigen. B. Störung und Gefährdung des öffentlichen Verkehrs 15 Überragende Bäume und Sträucher 1 Bäume, deren Krone öffentliche Strassen und Wege überragen, sind auf 4 m aufzuasten und Hecken sowie Sträucher auf das March zurückzuschneiden. 2 Bei Strasseneinmündungen und Garageausfahrten ist die Sichtzone nach den einschlägigen Vorschriften des Kantons und der VSS-Normen einzuhalten. 16 Rollschuh- und Trottinettfahren 1 Rollschuh-, Rollbrett- und Trottinettfahren auf öffentlichen Strassen, Trottoirs und Plätzen sind nur gestattet, soweit dadurch der öffentliche Verkehr nicht gestört oder gefährdet wird. 17 Schlitteln, Skilaufen, Schlittschuhlaufen 1 Schlitteln, Ski- und Schlittschuhlaufen auf öffentlichen Strassen, Trottoirs, Plätzen und in Anlagen sind verboten. 2 Der Gemeinderat oder die Bauverwaltung bezeichnen die Strassen, auf denen das Schlitteln und Plätze, auf denen das Schlittschuhlaufen zulässig sind. 18 Spielen von Kindern 1 Kinder dürfen auf öffentlichen Strassen nicht spielen, wenn dadurch sie selber oder der öffentliche Verkehr gefährdet werden. 19 Fahren auf Trottoirs und Fusswegen 1 Das Fahren auf Trottoirs oder auf Wegen die klar als blosse Fusswege erkennbar sind, ist verboten.

7 Allgemeine Polizeiverordnung der Gemeinde Obersiggenthal Seite 6 C. Immissionsschutz 20 Ruhestörung Nachtruhestörung Lärmige Arbeiten Wohnlärm 1 Wer durch Verursachung nach Ort und Zeit übermässigen Lärms die öffentliche Ruhe stört, wird bestraft. 2 In der Zeit von bis Uhr ist das Erzeugen jeglichen Lärms, der die Ruhe der Mitmenschen stören könnte, verboten. 3 Die Verrichtung von privaten lärmverursachenden Arbeiten innerhalb und ausserhalb von Häusern ist nur in der Zeit von bis Uhr und Uhr bis Uhr gestattet. 4 Die Ruhe anderer Hausbewohner darf im Innern der Häuser durch übermässigen Lärm aller Art nicht gestört werden. 21 Sonn- und Feiertage 1 An Sonn- und Feiertagen ist jede Arbeit untersagt, die Lärm verursacht oder die Sonntagsruhe beeinträchtigt. Notarbeiten, welche keinen Aufschub erleiden, sind hievon ausgenommen. 22 Lärm von Tieren 1 Bei übermässigem Lärm von Tieren hat der Tierhalter für Abhilfe zu sorgen. 2 Im Wiederholungsfalle kann der Gemeinderat die Beseitigung der Tiere Anordnen. 23 Schiessübungen 1 Schiessübungen sind nur während der vom Gemeinderat festgesetzten Zeit zulässig. Schiessprogramme müssen ihm zu Genehmigung vorgelegt werden. 24 Lautsprecher 1 Die Benutzung von Lautsprechern auf öffentlichem Grund ist nur mit Bewilligung zulässig. 25 Jaucheführung 1 Das Jaucheführen vor Sonn- und Feiertagen ist untersagt. Bei trockener Witterung ist das Jaucheführen in oder in unmittelbarer Nähe von Wohnquartieren zu unterlassen. D. Schutz der öffentlichen Ordnung u.sicherheit 26 Unfug 1 Die Beunruhigung oder Belästigung der Bevölkerung durch Unfug ist untersagt.

8 Allgemeine Polizeiverordnung der Gemeinde Obersiggenthal Seite 7 2 Als Unfug gelten Handlungen, die geeignet sind, andere Personen zu belästigen, zu erschrecken, in ihrer Ruhe zu stören oder in ihrer persönlichen Sicherheit zu gefährden. 3 Es ist verboten, die Feuerwehr, die Polizei, andere öffentliche Dienste oder Medizinalpersonen mutwillig zu alarmieren. 27 Schiessen 1 Schiessen und Hantieren mit Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund ist verboten. 2 Vorbehalten bleiben die Benutzung der von den Behörden bezeichneten Schiessplätze und die Jagdgesetzgebung. 28 Feuerwerk 1 Das Abbrennen von Feuerwerk ist ohne besondere Bewilligung nur bei allgemeinen Festlichkeiten und nur unter Beachtung aller gebotenen Sicherheitsvorkehren gestattet. 2 Der Gemeinderat kann bei extremer Trockenheit das Abbrennen von Feuerwerk allgemein verbieten. 3 Das Abfeuern von Böllern und Petarden und dergleichen ist bewilligungspflichtig.. 29 Sprengung 1 Für Sprengungen ist eine Bewilligung einzuholen. 30 Baustellenabsperrung und -Beleuchtung 1 Baustellen auf öffentlichen Strassen und Plätzen müssen von der Baufirma vorschriftsgemäss abgesperrt und überdies nachts beleuchtet werden. 31 Entfernung von Schutzund Warnungstafeln 1 Wer die zur Verhütung von Unglücksfällen öffentlich angebrachten Schutz-, Sperrungs- und Warnungsmittel unbrauchbar macht, entfernt, oder beschädigt, macht sich strafbar. 32 Stacheldrähte 1 Entlang öffentlicher Strassen und Plätze dürfen keine Stacheldrähte angebracht werden. E. Tierhaltung 33 Tierhaltung 1 Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Mensch noch Tiere und Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen.

9 Allgemeine Polizeiverordnung der Gemeinde Obersiggenthal Seite 8 2 Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist den Behörden sofort zu melden. 34 Hundehaltung Versäubern von Hunden Mitbringen von Hunden in öffentliche Gebäude und Anlagen 1 Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen sowie im Walde sind sie an der Leine zu führen. 2 Die Hundehalter sind verpflichtet, den Hundekot ihres Hundes aufzunehmen und in den hiefür bestimmten Behältern zu deponieren. 3 Das Mitbringen von Hunden in den Friedhof, in Lebensmittelgeschäfte sowie öffentliche Gebäude ist untersagt. In Wirtschaftslokalen sind die Hunde an die Leine zu nehmen. 35 Laufverbot für Tiere 1 Das freie Laufenlassen von Hühnern und anderem Geflügel ist vom 1. April bis 15. Oktober verboten. F. Schutz der öffentlichen Sittlichkeit 36 Verrichten der Notdurft 1 Es ist untersagt, auf öffentlichem Grund oder an einem von der Oeffentlichkeit einsehbaren Ort die Notdurft zu verrichten. 37 Oeffentliches Aergernis 1 Wer in der Öffentlichkeit durch ungebührliches Verhalten Ärgernis erregt, wird bestraft. 2 Betrunkene, unter Drogeneinfluss stehende oder sonst in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkte Personen können zur Vermeidung von Störungen oder zu ihrem eigenen Schutz nach Hause oder in Spitalpflege gebracht werden. Nötigenfalls können sie vorübergehend in Obhut genommen werden. 38 Unzüchtige Veröffentlichungen 1 Das Inverkehrbringen brutaler, verrohender Publikationen, Filme und Videos ist verboten. G. Gewerbepolizei 39 Arbeitnehmer-verzeichnis 1 Alle Geschäftsunternehmen sind verpflichtet, der Betriebsaufsicht der Gemeinde auf Verlangen ein Verzeichnis der Arbeitnehmer auszuhändigen.

10 Allgemeine Polizeiverordnung der Gemeinde Obersiggenthal Seite 9 40 Meldepflicht für Mieter und Vermieter von Geschäftslokalen 1 Wer in der Gemeinde ein Geschäftslokal vermietet, ein Geschäft eröffnet oder betreibt, hat innert 10 Tagen nach Bezug des Geschäftslokals die Betriebsaufsicht der Gemeinde zu verständigen. 41 Bewilligung für Kollekten und Sammlungen 1 Kollekten und Sammlungen jeglicher Art bedürfen einer formellen Bewilligung. 42 Feilbieten 1 Das Feilbieten von Waren und das Aufstellen von Fahrzeugen zum Verkauf oder zu Reklamezwecken auf öffentlichem Grund und Boden ist bewilligungspflichtig. lll. Bewilligungen, Strafen, Verfahren, Verwaltungszwang 43 Bewilligung 1 Die vom Reglement vorgeschriebenen Bewilligungen werden durch den Gemeinderat erteilt. 2 Bewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. 44 Busse 1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes werden vom Gemeinderat mit Geldbussen bis Fr bestraft. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 19. Dezember Verwarnung 1 In besonders leichten Fällen kann von der Ausfällung einer Busse abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden. 46 Fahrlässigkeit 1 Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung nicht jedoch der blosse Versuch. 47 Bussenumwandlung 1 Schuldhaft unbezahlt gebliebene Bussen werden in Haft umgewandelt. Es gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und der Aargauischen Strafprozessordnung.

11 Allgemeine Polizeiverordnung der Gemeinde Obersiggenthal Seite Juristische Personen und Handelsgesellschaften 1 Wurde die Uebertretung durch eine juristische Person, eine Kollektivoder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für die Bezahlung der ausgesprochenen Busse haftet die juristische Person bzw. die Gesellschaft solidarisch. 49 Haftung der Eltern 1 Eltern haften gemäss den gesetzlichen Bestimmungen für den von ihren unmündigen Kindern verursachten Schaden sowie für Bussen. 50 Subsidiäre Geltung des Strafgesetzbuches 1 Soweit dieses Reglement keine abweichenden Vorschriften enthält, finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung. 51 Ordnungsbussen 1 Die Gemeindepolizeifunktionäre sind zur Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens gemäss Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr ermächtigt. 2 Zur Vermeidung verschiedener Einzugssysteme sind sie ferner ermächtigt, auch Bussen für Uebertretungstatbestände des Polizeireglementes und anderer Gesetzesvorschriften, deren Strafkompetenz beim Gemeinderat liegt, analog dem Ordnungsbussenverfahren im Strassenverkehrs zu ahnden. 52 Bussendepositum 1 Von Beschuldigten, die den Uebertretungstatbestand anerkennen, kann gegen Quittung ein Bussendepositum entgegengenommen werden. Die Festsetzung der Busse durch Strafbefehl bleibt dabei vorbehalten. 53 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen 1 Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Bestimmungen dieses Reglementes verletzt, so wird das Strafmass entsprechend erhöht. 54 Teilnahme und Versuch Anstiftung Gehilfenschaft 1 Wer jemanden zu einer Übertretung vorsätzlich anstiftet, wird ebenfalls bestraft. Wer zu einer Widerhandlung gegen dieses Reglement vorsätzlich Hilfe leistet, kann bestraft werden. 55 Verwaltungszwang 1 Polizeiwidrige Zustände können durch die Polizeiorgane auf Kosten des Fehlbaren beseitigt werden. Ausser in dringlichen Fällen ist diesem zunächst Gelegenheit zu geben, die Störung selbst zu beseitigen.

12 Allgemeine Polizeiverordnung der Gemeinde Obersiggenthal Seite Beschwerden 1 Gegen Anordnungen der Gemeindepolizei kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde geführt werden. IV. Schlussbestimmungen 57 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt werden die Allgemeine Polizeiverordnung der Gemeinde Obersiggenthal vom 15. Dezember 1973 sowie alle anderen zum Reglement im Widerspruch stehenden früheren Erlasse des Gemeinderates aufgehoben. Obersiggenthal, 30. April 1988 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: Emil Malz Der Gemeindeschreiber: Bruno Kraushaar

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