3: Rechtsgeschäftslehre
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- Christel Dieter
- vor 8 Jahren
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1 LITERATUR: Coing, Europäisches Privatrecht I, 28-32, Europäisches Privatrecht II, 43-45; Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht, 4-11; Manthe, Ein Sieg der Rhetorik über die Jurisprudenz. Der Erbschaftsstreit des Manius Curius eine vertane Chance der Rechtspolitik, in: Manthe/Ungern-Sternberg (Hrsgg.), Große Prozesse der römischen Antike, S. 74 ff. I. Die subjektiven Rechte: actio und exceptio 1. Begriff der actio a) actio in rem Wortlaut der formula petitoria bei der rei vindicatio (Rekonstr. nach Lenel, EP 3, 185 f.) Si paret rem, qua de agitur, ex iure Wenn es sich erweist, dass die Sache, um die es Quiritium Auli Agerii esse neque geht, nach quiritischem Recht dem Kläger gehört ea res restitutetur, quanti ea res und sie ihm nicht zurückgegeben wird, soll der erit, tantam pecuniam iudex Richter den Beklagten in den Betrag verurteilen, Numerium Negidium Aulo Agerio den die Sache wert ist. Wenn es sich nicht so condemnato. Si non paret, erweist, soll er ihn freisprechen. absolvito. b) actio in personam Wortlaut der Klage aus der Stipulation (Schuldversprechen) aus Gai inst. 4, Si paret Numerium Negidium Aulo Wenn es sich erweist, dass Numerius Negidius dem Agerio sestertium decem milia dare Aulus Agerius Sesterzen zu geben hat, so sollst oportere, iudex Numerium Negidium du, Richter, den Numerius Negidius zugunsten des Aulo Agerio sestertium decem milia Aulus Agerius zu Sesterzen verurteilen. Wenn condemnato, si non paret absolvito. es sich nicht erweist, so sollst du die Klage abweisen. Wortlaut der Klage aus Verwahrung, Gai inst. 4, 47 [...] iudex esto. Quod A. Agerius [...] soll Richter sein. Was die Angelegenheit betrifft, apud N. Negidium mensam dass A(ulus) Agerius bei N(umerius) Negidius einen argenteam deposuit, qua de re agitur, silbernen Tisch in Verwahrung gegeben hat, worum es quidquid ob eam rem N. Negidium sich handelt, sollst du, Richter, zu allem, was aus Treu A. Agerio dare facere oportet ex fide und Glauben der N(umerius) Negidius dem A(ulus) bona, eius iudex N. Negidium A. Agerius zu geben (oder) zu tun verpflichtet ist, den Agerio condemnato, si non paret, N(umerius) Negidius zugunsten des A(ulus) Agerius absolvito. verurteilen. Wenn es sich aber nicht als wahr herausstellt, so sollst du die Klage abweisen. Bernhard Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, 1. Band (9. Aufl. 1906), 182: Es ist ein Bedürfnis vorhanden, die Richtung des Rechtes auf Unterwerfung fremden Willens als solche, unabhängig, ob das Recht ein dingliches oder persönliches, ein absolutes oder relatives ist, zu bezeichnen. Dieses Bedürfnis befriedigt der Ausdruck Anspruch. Sowohl der deutsche Sprachgebrauch, wie die Analogie des römischen, erlauben es, diesen Ausdruck nicht bloß für das Ansprechen als Tatsache zu gebrauchen, sondern auch für das Ansprechen als rechtliche Zuständigkeit, also für das Recht zum Ansprechen, das Recht von einem anderen etwas zu verlangen. 7
2 2. Begriff der exceptio Gai inst. 4, 119 Omnes autem exceptiones in contrarium concipiuntur, quam adfirmat is cum quo agitur. Nam si verbi gratia reus dolo malo aliquid actorem facere dicat, qui forte pecuniam petit quam non numeravit, sic exceptio concipitur: Si in ea re nihil dolo malo A. Agerii factum sit neque fiat [...] Exceptio doli Si in ea re nihil dolo malo Auli Agerii factum sit neque fiat. Aber alle Einreden sind von der Gegenseite her abgefasst, welche (scil. Einreden) der, gegen den geklagt wird, vorbringt. Denn wenn beispielsweise der Beklagte vorbringt, der Kläger tue etwas mit Arglist, wenn er etwa Geld fordert, das er nicht ausgezahlt hat, dann lautet die Einrede folgendermaßen: Wenn in dieser Sache nichts Arglistiges von Seiten des Aulus Agerius geschehen ist oder geschehen wird [...] Wenn in dieser Angelegenheit der Kläger keinen Verstoß gegen Treu und Glauben begangen hat oder begeht. - exceptio doli generalis (praesentis) bzgl. der arglistbehafteten Rechtsausübung - exceptio doli specialis (praeteriti) bzgl. der arglistbehafteten Rechtsentstehung Exceptio rei venditae et traditae Si non Aulus agerius fundum, quo de agitur, Numerio Neidio vendidit et tradidit. Wenn nicht der Kläger das Grundstück, um das prozessiert wird, dem Beklagten verkauft und übergeben hat. 3. Verjährung - Befristung von Strafklagen wegen Strafzwecks (z.b. actio furti) und von ädilizischen Klagen auf Wandelung und Minderung wegen Verkehrsschutzes (actio redhibitoria auf sechs Monate, actio quanti minoris auf ein Jahr) - Ersitzung als sachenrechtlicher Entwicklungshintergrund - Erst 424 durch Theodosius II. Einführung der allgemeinen 30-jährigen Verjährung (longi temporis praescriptio) II. Rechtsgeschäftslehre im engeren Sinn 1. declaratio voluntatis: Erklärung des Willens Willenserklärung? D. 24, 3, 8 pr. (Paulus 7 ad Sabinum) Si fundum in dotem datus sit, in quo lapis caeditur, lapidicinarum commodum ad maritum pertinere constat, quia palam sit eo animo dedisse mulierem fundum, ut iste fructus ad maritum pertineat, nisi si contrariam voluntatem in dote danda declaravit mulier. Wenn ein Grundstück, auf dem Steine gebrochen werden, als Mitgift gegeben worden ist, so ist unbestritten, dass die Erträge aus dem Steinbruch dem Ehemann zustehen, da es offensichtlich ist, dass die Frau das Grundstück in der Absicht gegeben hat, dass diese Frucht dem Ehemann zusteht, es sei denn, die Frau hat bei der Bestellung der Mitgift einen gegenteiligen Willen erklärt. 8
3 D. 24, 2, 2, 2+3 (Gaius 11 ad edictum provinciale) In sponsalibus quoque discutiendis Auch bei der Auflösung von Verlöbnissen ist anerkannt, placuit renuntiationem intervenire dass eine Aufkündigung erfolgen muss. Dabei sind oportere: in qua re haec verba probata folgende Worte üblich: Ich mache von dem vertrauten sunt: condicione tua non utor. 3. Sive Verhältnis zu dir keinen Gebrauch. 3. Dabei ist ohne autem ipsi presenti renuntietur sive Bedeutung, ob ihm selbst diese Aufkündigung in absenti per eum, qui in potestate eius Anwesenheit erklärt wird oder in Abwesenheit durch den, sit cuiusve is eave in potestate sit, nihil der unter seiner Herrschaftsgewalt oder unter dessen interest. Herrschaftsgewalt er oder sie steht. D. 2, 14, 2 (Paul. 3 ed.) Labeo ait convenire posse vel re: vel per epistulam vel per nuntium inter absentes quoque posse. sed etiam tacite consensu convenire intellegitur: et ideo si debitori meo redderim cautionem, videtur inter nos convenisse ne peterem, profuturamque ei conventionis exceptionem placuit. Labeo sagt, eine Übereinkunft könne durch eine Sache, einen Brief oder einen Boten auch unter Abwesenden geschlossen werden. Aber auch stillschweigend kann aufgrund von Willensübereinstimmung eine Übereinkunft geschlossen werden. Und deshalb gilt eine Abmachung über die Nichteinforderung zwischen uns als geschlossen, wenn ich meinem Schuldner den Schuldschein zurückgebe, und es ist anerkannt, dass ihm die Einrede aus der Vereinbarung von Nutzen sein wird. 2. Zur Auslegung von Willenserklärungen: causa Curiana (92 v. Chr.) Vulgarsubstitution: Pupillarsubstitution: Sachverhalt: E E E Coponius?? E 1 ( ) E 2 E 1 <14( ) E 2 S (-) Curius 3. Vertragsbegriff: conventio, pactum, contractus D. 2, 14, 1, 3 (Ulp. 4 ed.) [ ] adeo autem conventionis nomen generalis est, ut eleganter dicat Pedius nullum esse contractum, nullam obligationem, quae non habeat in se conventionem, sive re sive verbis fiat: nam et stipulatio quae verbis fit, nisi habeat consensum, nulla est. D. 44, 7, 49 (Paul. 18 Plaut.) Ex contractibus venientes actiones in heredes dantur, licet delictum quoque versetur, veluti cum tutor in tutela gerenda dolo fecerit [ ] D. 50, 16, 19 (Ulp. 11 ed.) [ ] contractum autem ultro citroque obligationem, quod graeci vocant, veluti emptionem venditionem, locationem conductionem, societatem. [ ] das Wort conventio ist von so allgemeiner Art, dass Pedius scharfsinnig sagt, ein contractus, eine Verpflichtung seien nichtig, wenn sie keine Vereinbarung enthalten, sei es, dass sie aufgrund einer Sache oder aufgrund von Worten entstehen. Denn auch die stipulatio, die aufgrund von Worten entsteht, ist nichtig, wenn sie keine Willensübereinstimmung enthält. Aus contractus herrührende Klagen werden gegen die Erben gewährt, selbst wenn es sich um ein Delikt handelt, wie z.b., wenn ein Vormund bei der Führung der Vormundschaft arglistig handelt [...] [ ] der Vertrag sei aber eine gegenseitige Verpflichtung, was die Griechen Synallagma nennen, wie etwa der Kauf, der Dienst-, Miet-, Pacht- und Werkvertrag, sowie die Gesellschaft. 9
4 Hugo Grotius, De Jure Belli ac Pacis (1625), Buch II, Kap. XI, VI 3 und Kap. XII, XV Quod si promissor negligens fuit in re Wenn der Versprechende in Untersuchung der Sache exploranda, aut in sensu suo exprimendo, et oder in der Erklärung seines Willens nachlässig damnum inde alter passus sit, tenebitur id gewesen ist und der andere dadurch Schaden erlitten resarcire promissor, non ex vi promissionis, hat, so muss der Versprechende diesen ersetzen, aber sed ex damno per culpam dato, de quo nicht aus dem Versprechen, sondern aus der capite infra agemus. Si vero adfuerit schuldhaften Schadenszufügung, wie später erörtert quidem error, sed in quo fundata non fuerit wird. Liegt ein Irrtum vor, ist das Versprechen aber promissio, ratus erit actus, utpote non nicht darauf gegründet, so ist das Geschäft gültig, da defieiente vero consensu: sed hoc quoque dann die Einwilligung vorhanden ist. Aber auch in casu si is cui promittitur dolo errori causam diesem Falle muss der, welcher absichtlich den Irrtum dederit, quicquid ex eo errore damni veranlasst hat, dem Versprechenden allen daraus promissor fecit, resarcire tenebitur, ex alio entspringenden Schaden aus demselben, eben illo obligationis capite. Si pro parte fundata erwähnten Rechtsgrunde ersetzen. Beruht das erit errore promissio, valebit pro reliqua Versprechen zum Teil auf einem Irrtum, so ist der parte. [ ] De venditione & emptione nicht vom Irrtum beeinflusste Teil gültig. [ ]Bei dem notandum etiam sine traditione, ipso contractus momento, transferri dominium Vertragsabschlusses übergehen, und dies ist das Kauf kann das Eigentum schon mit dem Zeitpunkt des posse, atque id esse simplicissimum. ita einfachste. Für Seneca ist "der Kauf eine Veräußerung Senecae venditio alienatio est, et rei suae und Übertragung seiner Sache und seines Rechts auf jurisque sui in alium translatio: nam et ita fit einen anderen'', wie bei dem Tauschvertrag. Ist ausgemacht, dass das Eigentum nicht sogleich übergehe, in permutatione. Quod si actum sit ne statim dominium transeat, obligabitur venditor ad so ist der Verkäufer zur Verschaffung des Eigentums dandum dominium, atque interim res erit verpflichtet, und bis dahin bleibt die Sache auf Gefahr commodo et periculo venditoris: quare und Nutzen des Verkäufers. Deshalb sind es quod venditio et emtio constat praestando, Bestimmungen des positiven Gesetzes, wenn der ut habere liceat et evictionem, item quod res Käufer nur verpflichtet ist, zu übergeben und den periculo est emtoris, et ut fructus ad eum Besitz zu verschaffen, und für eine Entschädigung in pertineant, antequam dominium transeat, dem Fall haftet, dass die Sache dem Käufer von einem commenta sunt juris civilis, quod nec Dritten rechtmäßigerweise entzogen wird. Ebenso ist ubique observatur: imo plerisque legum es positive Bestimmung, dass der Käufer die Gefahr conditoribus placuisse, ut ad traditionem trägt und dass ihm die Früchte gehören, ehe das usque res commodo & periculo venditoris Eigentum übergegangen ist. Deshalb gelten diese sit, notavit Theophrastus in loco qui apud Bestimmungen auch nicht überall. Ja, in den meisten Stobaeum est, ubi et multa alia instituta reperias de solennitate venditionis, de gabe, wie Theophrast bemerkt, der auch andere Gesetzen trägt der Verkäufer die Gefahr bis zur Über- arrhabone, de poenitentia, multum Eigentümlichkeiten über die Förmlichkeit des Kaufs, differentia a jure Romano : sicut et apud über die Draufgabe und über das Reuegeld erwähnt, Rhodios perfid solitam venditionem et die von dem römischen Recht erheblich abweichen. contractus quosdam alios relatione in acta, Bei den Rhodiern wurde der Kauf und einige andere notavit in Rhodiaca Dion Prusaeensis. Illud Verträge erst durch Eintragung in öffentliche Bücher quoque sciendum, si res bis sit vendita, ex gültig, wie Dio von Prusa berichtet. Ist dieselbe Sache duabus venditionibus eam valituram quae in zweimal verkauft worden, so gilt derjenige Kauf, se continuit praesentem dominii welcher zugleich die Eigentumsübertragung in sich translationern, sive per traditionem, sive enthält, sei es durch Übergabe oder sonst. Denn aliter. Per hanc enim facultas moralis in rem dadurch hat der Verkäufer die rechtliche Fähigkeit zur abiit a venditore: quod non fit per solam Verfügung über die Sache verloren, was durch bloßes prornissionem. Versprechen nicht geschieht. 4. Willensmängel a) Irrtum D. 18, 1, 9 (Ulp. 28 Sab.) In venditionibus et emptionibus consensum debere intercedere palam est: ceterum sive in ipsa emptione Es ist unzweifelhaft, dass bei Verkäufen und Käufen eine Willensübereinstimmung vorliegen muss. Widrigenfalls, wenn man entweder im Kauf selbst, im 10
5 dissentient sive in pretio sive in quo alio, emptio imperfecta est. si igitur ego me fundum emere putarem Cornelianum, tu mihi vendere Sempronianum putasti, quia in corpore dissensimus, emptio nulla est. idem est, si ego me Stichum, tu Pamphilum absentem vendere putasti: nam cum in corpore dissentiatur, apparet nullam esse emptionem. 1. Plane si in nomine dissentiamus, verum de corpore constet, nulla dubitatio est, quin valeat emptio et venditio: nihil enim facit error nominis, cum de corpore constat. 2. Inde quaeritur, si in ipso corpore non erratur, sed in substantia error sit, ut puta si acetum pro vino veneat, aes pro auro vel plumbum pro argento vel quid aliud argento simile, an emptio et venditio sit. Marcellus scripsit libro sexto digestorum emptionem esse et venditionem, quia in corpus consensum est, etsi in materia sit erratum. ego in vino quidem consentio, quia eadem prope est, si modo vinum acuit: ceterum si vinum non acuit, sed ab initio acetum fuit, ut embamma, aliud pro alio venisse videtur. in ceteris autem nullam esse venditionem puto, quotiens in materia erratur. Preis oder in etwas anderem nicht übereinstimmt, ist der Kauf nicht wirksam zustande gekommen. Wenn ich also glaube, das cornelianische Grundstück zu kaufen, du aber geglaubt hast, mir das sempronianische zu verkaufen, so ist der Kauf unwirksam, weil wir uns über den Kaufgegenstand nicht geeinigt haben. Dasselbe gilt, wenn ich den Stichus zu kaufen geglaubt, und du den Pamphilus, der nicht zur Stelle ist, zu verkaufen geglaubt hast: denn wenn über den Kaufgegenstand keine Übereinstimmung herrscht, so ist klar, dass der Kauf nicht wirksam ist. 1. Wenn wir freilich im Namen nicht übereinstimmen, der Kaufgegenstand dagegen aber feststeht, dann besteht kein Zweifel, dass der Kauf und Verkauf wirksam ist: Der Irrtum über den Namen macht nämlich nichts aus, wenn über den Kaufgegenstand Einigkeit herrscht. 2. Daher fragt es sich, ob der Kauf und Verkauf wirksam ist, wenn ein Irrtum über den Kaufgegenstand selbst nicht vorliegt, wohl aber über dessen Substanz, wie z.b. wenn Essig anstelle von Wein verkauft wird, Kupfer anstelle von Gold oder Blei anstelle von Silber oder von irgendetwas anderem, was dem Silber ähnlich ist. Marcellus schreibt im sechsten Buch seiner Digesten, der Kauf und Verkauf sei wirksam, weil man sich über den Kaufgegenstand einig war, wenn auch ein Irrtum über die Materie vorlag. Ich stimme dem zu, was den Wein anbelangt, weil es nahezu dieselbe Substanz ( ) ist, allerdings nur, wenn der Wein sauer geworden ist. Wenn der Wein jedoch nicht sauer geworden ist, sondern schon von Anfang an Essig war, wie die Essigbrühe, so scheint ein Gegenstand anstelle eines anderen verkauft worden zu sein. Im Übrigen glaube ich, dass der Verkauf unwirksam ist, soweit ein Irrtum über die Materie vorliegt. D. 35, 1, 17 pr.-3 (Gaius 2 legat. ed. praet.) Demonstratio falsa est, veluti si ita Eine falsche Bezeichnung liegt vor, wenn z.b. so scriptum sit: servum Stichum, quem geschrieben ist: den Sklaven Stichus, den ich von de Titio emi fundum Tusculanum, Titius gekauft habe, das tuskulanische Grundstück, qui mihi a Seio donatus est. nam si das mir von Seius geschenkt worden ist. Denn wenn constat, de quo homine, de quo fundo feststeht, welchen Sklaven bzw. welches Grundstück senserit testator, ad rem non pertinet, der Erblasser gemeint hat, so ist es ohne Bedeutung, si is, quem emisse significavit, wenn derjenige, den er als gekauft angegeben hat, donatus esset, aut quem donatum sibi geschenkt worden war, oder er denjenigen, den er als esse significaverit, emerit. 1. Igitur et ihm geschenkt angegeben hat, gekauft hat. 1. Wenn si ita servus legatus sit: Stichum daher der Sklave auch in der Weise vermacht worden cocum, Stichum sutorem Titio ist: den Koch Stichus, den Schuster Stichus lego, licet neque cocus neque sutor vermache ich dem Titius, und er nicht Koch bzw. sit, ad legatarium pertinebit, si de eo Schuster ist, so wird er dem Vermächtnisnehmer sensisse testatorem conveniat: nam et gehören, wenn man sich darüber einig ist, dass der si in persona legatarii designanda Erblasser ihn gemeint hat. Denn auch wenn bei der aliquid erratum fuerit, constat autem, Bezeichnung der Person des Vermächtnisnehmers cui legare voluerit, perinde valet irgendein Irrtum unterlaufen ist, aber feststeht, wem er legatum ac si nullus error das Vermächtnis zukommen lassen wollte, dann gilt interveniret. 2. Quod autem iuris est das Vermächtnis so, wie wenn sich kein Irrtum in falsa demonstratione, hoc vel eingeschlichen hätte. 2. Was bei der falschen magis est in falsa causa, veluti ita Bezeichnung rechtens ist, gilt sogar noch mehr beim 11
6 Titio fundum do, quia negotia mea curavit, item fundum Titius filius meus praecipito, quia frater eius ipse ex arca tot aureos sumpsit : licet enim frater huius pecuniam ex arca non sumpsit, utile legatum est. 3. At si condicionaliter concepta sit causa, veluti hoc modo: Titio, si negotia mea curavit, fundum do : Titius filius meus, si frater eius centum ex arca sumpsit, fundum praecipito, ita utile erit legatum, si et ille negotia curavit et huius centum ex arca sumpsit. falschen Grund, zum Beispiel in folgendem Fall: Ich gebe dem Titius das Grundstück, weil er meine Geschäfte besorgt hat und ebenso: Das Grundstück soll mein Sohn Titius vorweg bekommen, weil sein Bruder aus der Kasse soundsoviel Goldstücke genommen hat. Das Vermächtnis ist nämlich auch dann wirksam, wenn sein Bruder das Geld nicht aus der Kasse genommen hat. 3. Aber wenn die Sache als Bedingung verstanden wird, wie z.b. folgendermaßen: Ich gebe dem Titius das Grundstück, wenn er meine Geschäfte besorgt hat, bzw. Mein Sohn Titius soll das Grundstück vorweg bekommen, wenn sein Bruder Hundert aus der Kasse genommen hat, so wird das Vermächtnis nur dann wirksam sein, wenn jener die Geschäfte auch besorgt hat und sein Bruder Hundert aus der Kasse genommen hat. Augustin Leyser, Meditationes ad Pandectas VII (1737), S. 832 f. Error in verbis stipulationis commissus non secundum proprietatem verborum, sed verisimilem paciscentium mentem explicandus est. Nihil tam frequens in stipulationibus, quam error. Erratur vero dupliciter, vel in re ipsa, vel in verbis. De errore circa rem postea dicetur. At si in verbis erretur, pessime faciunt, qui proprietatem verborum captant, atque ex hac de mente contrahentium & paciscentium judicant. Neglectis potius verbis, mens sola spectanda est, eaque ex reliquis circumstantiis colligenda. Hoc & recta ratio, & Vlpianus in L. 32. de Verb. obligat. praecipit. Exemplum habet Carpzovius P. 2. C. 14. def. 13, cujus simillimum nos ex responso JCtorum Vitembergensium mense Majo anni MDCCIX. ad senatum Eilenburgensem exarato adponemus: Ein Irrtum über die beim Leistungsversprechen verwendeten Wörter darf nicht nach der eigentümlichen Bedeutung der Wörter, sondern muss nach dem mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden beurteilt werden. Nichts kommt beim Leistungsversprechen so häufig vor wie ein Irrtum. Man irrt aber in zweifacher Hinsicht, entweder über den Gegenstand selber oder über die Wörter. Vom Irrtum über den Gegenstand soll später die Rede sein. Wenn ein Irrtum über die verwendeten Wörter vorliegt, dann gehen diejenigen sehr ungeschickt vor, die sich an die eigentümliche Bedeutung der Wörter halten und danach den Willen der Vertragsschließenden beurteilen. Es kommt vielmehr darauf an, unter Verzicht auf die Bedeutung der Wörter allein den Willen zu erfassen und aus den übrigen Umständen zu ermitteln. Dies ist auch der wirkliche Zweck, wie Ulpian in D. 45, 1, 32 darlegt. Ein Beispiel gibt Carpzow, das wir aus dem Gutachten des Wittenberger Spruchkollegiums für den Rat von Eulenburg vom Mai 1709 entnehmen und hier anführen: Hat Johann Adam Wägert nach Adam Schatzens Absterben sich bey ihnen gemeldet, und krafft einer ihm geschehenen Schenkung, nach Inhalt des darüber aufgerichteten Instruments, des verstorbenen Kleider, Gewehr, Uhren, Federbüsche, Scharpen und andere in der Ober-Stube und dem Kleider-Schrancke befindliche mobilien, ingleichen sein Heergeräthe, als ein braun Kleid mit silbernen Knöpffen, einen silbernen Degen, einen Schüssel- Ring, zwey zinnerne Schüsseln, zwey Leilachen, ein gezogen Rohr, zwey Servieten, einen Pfühl, ein Tischtuch, einen Fisch-Tiegel, eine Handquelle, und, wie es zu Eulenburg sonst gebräuchlich gefodert. Nun seynd unter den in dem Instrumente zum Heergeräthe gerechneten Sachen unterschiedene Stücke, welche doch nach den Eulenburgischen Statutis zu dem Heergeräthe gar nicht gehören. Da denn Zweifel entstehet, ob Johann Adam Wägerten alles, was in der Donation enthalten, oder nur so viel, als in Eulenburg zum Heergeräthe eingeführet, abzufolgen sey. Wenn es nun gleich aus den in der Schenckung enthaltenen Worten das Ansehen gewinnet, ob habe Adam Schatz Johann Adam Wägerten nichts weiter, als sein Heergeräthe, wie es zu Eulenburg gebräuchlich, verehren wollen, und würde, daferne er, daß die specificirte Stücke dazu nicht gehörig, gewust, solche vielleicht ausgelassen haben. Dieweil aber dennoch die ausdrückliche Spezification obbesagter Stücke 12
7 sattsam zu erkennen giebt, daß Adam Schatz solche auf Johann Adam Wägerten zu transferiren gewillet gewesen, und nur darinnen, daß er dieselbe zum Heergeräthe gerechnet, einen Irrthum begangen, welches aber der Schenckung an sich nichts benehmen kan, in mehrer Betrachtung, daß, wenn die Sache an sich selbst richtig ist, der bey derselben Benenn- oder Beschreibung begangene Fehler solche umzustossen nicht vermag; So ist Johann Adam Wägert die in der Schenkung specificirte Stücke, so viel deren in Adam Schatzens Verlassenschafft befindlich, ob sie gleich nach den Eulenburgischen Statutis zum Heergeräthe nicht gehörig, zu fodern wohl berechtiget. b) Täuschung (dolus) c) Drohung (metus) 13
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