***I ENTWURF EINES BERICHTS

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "***I ENTWURF EINES BERICHTS"

Transkript

1 Europäisches Parlament Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz 2016/0398(COD) ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (COM(2016)0821 C8-0011/ /0398(COD)) Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz Berichterstatter: Sergio Gutiérrez Prieto PR\ docx PE v01-00 In Vielfalt geeint

2 PR_COD_1amCom Erklärung der benutzten Zeichen * Anhörungsverfahren *** Zustimmungsverfahren ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung) (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet. Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet. PE v /22 PR\ docx

3 INHALT Seite ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS...5 BEGRÜNDUNG...20 PR\ docx 3/22 PE v01-00

4 PE v /22 PR\ docx

5 ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zu dem des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (COM(2016)0821 C8-0011/ /0398(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament, unter Hinweis auf den an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0821), gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der unterbreitet wurde (C8-0011/2017), gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, unter Hinweis auf die vom deutschen Bundestag, dem deutschen Bundesrat, der französischen Nationalversammlung und dem französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. Mai 2017, 1 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0000/2017), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. 1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. PR\ docx 5/22 PE v01-00

6 Änderungsantrag 1 Erwägung 6 (6) Die wirksame Durchsetzung der in der Richtlinie 2006/123/EG verankerten Vorschriften für den Binnenmarkt für Dienstleistungen sollte durch eine Verbesserung des bestehenden Notifizierungsverfahrens gestärkt werden, das in der genannten Richtlinie für nationale Genehmigungsregelungen und bestimmte Anforderungen im Hinblick auf den Zugang zu selbstständigen Tätigkeiten und deren Ausübung festgelegt wird. Es sollte einfacher werden, den Erlass nationaler Vorschriften zu verhindern, durch die Anforderungen und Genehmigungsregelungen festgelegt werden, die im Widerspruch zur Richtlinie 2006/123/EG stehen würden. Diese Richtlinie lässt die Befugnisse der Kommission nach den Verträgen sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Bestimmungen des Unionsrechts zu entsprechen, unberührt. (6) Die wirksame Durchsetzung der in der Richtlinie 2006/123/EG verankerten Vorschriften für den Binnenmarkt für Dienstleistungen sollte durch eine Verbesserung des bestehenden Notifizierungsverfahrens gestärkt werden, das in der genannten Richtlinie für nationale Genehmigungsregelungen und bestimmte Anforderungen im Hinblick auf den Zugang zu selbstständigen Tätigkeiten und deren Ausübung festgelegt wird. Diese Richtlinie lässt die Befugnisse der Kommission nach den Verträgen sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Bestimmungen des Unionsrechts zu entsprechen, unberührt. Diese Richtlinie bewirkt keine Einschränkung des souveränen Rechts der Mitgliedstaaten, Dienstleistungstätigkeiten zu regeln, sofern sie dies im Einklang mit dem Unionsrecht tun. Änderungsantrag 2 Erwägung 7 (7) Die mit dieser Richtlinie festgelegte Notifizierungspflicht sollte für Regulierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten gelten, wie etwa Rechtsund Verwaltungsvorschriften allgemeiner (7) Die mit dieser Richtlinie festgelegte Notifizierungspflicht sollte für Regulierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten gelten, wie etwa Rechtsund Verwaltungsvorschriften allgemeiner PE v /22 PR\ docx

7 Art oder andere verbindliche Vorschriften allgemeiner Art, einschließlich Vorschriften von Berufsorganisationen, mit denen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit kollektiv geregelt wird. Die Notifizierungspflicht sollte andererseits nicht für Einzelentscheidungen gelten, die von den nationalen Behörden erlassen werden. Art oder andere verbindliche Vorschriften allgemeiner Art, einschließlich Vorschriften von Berufsorganisationen und/oder Berufsverbänden, mit denen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit kollektiv geregelt wird. Die Notifizierungspflicht sollte andererseits nicht für Einzelentscheidungen gelten, die von den nationalen Behörden erlassen werden. Änderungsantrag 3 Erwägung 7 a (neu) (7a) Die mit dieser Richtlinie festgelegte Notifizierungspflicht sollte nicht für Anpassungen oder Änderungen an Entwürfen für Maßnahmen gelten, die von gesetzgebenden Versammlungen oder nationalen Parlamenten im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens eingeführt werden. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Notifizierungspflicht als erfüllt gelten, wenn ein Entwurf für eine Maßnahme umgesetzt und am Ende des parlamentarischen Verfahrens schließlich verabschiedet worden ist. Änderungsantrag 4 Erwägung 7 b (neu) (7b) Die Richtlinie 2006/123/EG ist ein horizontales Rechtsinstrument, das sich PR\ docx 7/22 PE v01-00

8 auf eine erhebliche Zahl von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf unterschiedlichen Ebenen innerhalb der Regierungsstrukturen der Mitgliedstaaten auswirkt. Um den zuständigen Behörden die Einhaltung der Richtlinie zu erleichtern, die Effizienz des Notifizierungsverfahrens zu optimieren und den Verwaltungsaufwand des Verfahrens zu verringern, sollte die Kommission insbesondere kommunalen und lokalen Behörden bei den praktischen Aspekten des Notifizierungsverfahrens Orientierungshilfe anbieten. Damit gewährleistet ist, dass die Notifizierungspflicht dieser Behörden verhältnismäßig ist, sollten Entwürfe für Maßnahmen zur Umsetzung von Genehmigungsregelungen oder Anforderungen, die der Kommission bereits notifiziert und vom betreffenden Mitgliedstaat auf nationaler Ebene verabschiedet worden sind, nicht der Notifizierungspflicht unterliegen. Änderungsantrag 5 Erwägung 8 (8) Durch die für die Mitgliedstaaten vorgesehene Verpflichtung, Entwürfe von Maßnahmen zur Festlegung von in Artikel 4 dieser Richtlinie aufgeführten Genehmigungsregelungen oder Anforderungen mindestens drei Monate vor ihrem Erlass zu notifizieren, soll sichergestellt werden, dass die zu erlassenden Maßnahmen der Richtlinie 2006/123/EG entsprechen. Im Sinne eines effektiven Notifizierungsverfahrens sollte eine Konsultation über notifizierte (8) Durch die für die Mitgliedstaaten vorgesehene Verpflichtung, Entwürfe von Maßnahmen zur Festlegung von in Artikel 4 dieser Richtlinie aufgeführten Genehmigungsregelungen oder Anforderungen mindestens drei Monate vor ihrem Erlass zu notifizieren, soll sichergestellt werden, dass die zu erlassenden Maßnahmen der Richtlinie 2006/123/EG entsprechen. Im Sinne eines effektiven Notifizierungsverfahrens sollte eine Konsultation über notifizierte PE v /22 PR\ docx

9 Maßnahmen rechtzeitig vor deren Erlass stattfinden. Dies ist im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) im Hinblick auf die Förderung einer guten Zusammenarbeit und Transparenz zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie zur Weiterentwicklung des Austauschs zwischen der Kommission und den nationalen Behörden über neue oder geänderte Genehmigungsregelungen und bestimmte Anforderungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen, zweckmäßig. Damit die Wirksamkeit des Verfahrens gewährleistet ist, sollten Verstöße gegen die Notifizierungspflicht oder gegen die Verpflichtung, vom Erlass einer notifizierten Maßnahme Abstand zu nehmen, und zwar auch während des Zeitraums nach dem Erhalt einer Vorwarnung, als wesentlicher und hinsichtlich seiner Folgen für Einzelne schwerwiegender Verfahrensfehler betrachtet werden. Maßnahmen rechtzeitig vor deren Erlass stattfinden. Dies ist im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) im Hinblick auf die Förderung einer guten Zusammenarbeit und Transparenz zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie zur Weiterentwicklung des Austauschs zwischen der Kommission und den nationalen Behörden über neue oder geänderte Genehmigungsregelungen und bestimmte Anforderungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen, zweckmäßig. Damit die Wirksamkeit des Verfahrens gewährleistet ist, sollten Verstöße gegen die Notifizierungspflicht als wesentlicher und hinsichtlich seiner Folgen für Einzelne schwerwiegender Verfahrensfehler betrachtet werden. Änderungsantrag 6 Erwägung 9 (9) Werden an einem Maßnahmenentwurf, der Gegenstand eines laufenden Notifizierungsverfahrens nach dieser Richtlinie ist, wesentliche Änderungen vorgenommen, sollten im Sinne der Transparenz und Zusammenarbeit die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die Interessenträger zu gegebener Zeit durch den notifizierenden Mitgliedstaat auf diese Änderungen aufmerksam gemacht werden. Änderungen rein formaler Natur sollten (9) Werden an einem Maßnahmenentwurf, der Gegenstand eines laufenden Notifizierungsverfahrens nach dieser Richtlinie ist, wesentliche Änderungen vorgenommen, sollten im Sinne der Transparenz und Zusammenarbeit die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die Interessenträger zu gegebener Zeit durch den notifizierenden Mitgliedstaat auf diese Änderungen aufmerksam gemacht werden. Änderungen rein formaler Natur sollten PR\ docx 9/22 PE v01-00

10 nicht notifiziert werden. nicht notifiziert werden. In jedem Fall sollten sich die für die Konsultation festgesetzten Fristen durch die Notifizierung von wesentlichen Änderungen nicht erheblich verschieben. Tritt ein solcher Fall ein, sollte der notifizierende Mitgliedstaat die entsprechenden Änderungen mindestens einen Monat vor ihrer Verabschiedung notifizieren. Änderungsantrag 7 Erwägung 10 a (neu) (10a) Die Richtlinie sollte es Mitgliedstaaten ermöglichen, in dringenden Fällen, in denen ernste und unvorhersehbare Situationen im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder der Umwelt entstanden sind, rasch zu reagieren. Diese Ausnahme vom Notifizierungsverfahren in dringenden Fällen sollte nicht dazu genutzt werden, die Umsetzung des mit dieser Richtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens zu umgehen. Änderungsantrag 8 Erwägung 14 (14) Hat die Kommission nach Abschluss der Konsultation weiterhin (14) Hat die Kommission nach Abschluss der Konsultation weiterhin PE v /22 PR\ docx

11 Bedenken hinsichtlich der Konformität des notifizierten Maßnahmenentwurfs mit der Richtlinie 2006/123/EG, kann sie dem notifizierenden Mitgliedstaat im Wege einer Vorwarnung Gelegenheit geben, seinen Maßnahmenentwurf mit dem EU- Recht in Einklang zu bringen. Diese Vorwarnung sollte eine Erläuterung der von der Kommission ausgemachten rechtlichen Bedenken enthalten. Erhält der notifizierende Mitgliedstaat eine solche Vorwarnung, darf er die notifizierte Maßnahme für einen Zeitraum von drei Monaten nicht erlassen. Bedenken hinsichtlich der Konformität des notifizierten Maßnahmenentwurfs mit der Richtlinie 2006/123/EG, kann sie dem notifizierenden Mitgliedstaat im Wege einer Vorwarnung Gelegenheit geben, seinen Maßnahmenentwurf mit dem EU- Recht in Einklang zu bringen. Diese Vorwarnung sollte eine Erläuterung der von der Kommission ausgemachten rechtlichen Bedenken enthalten. Änderungsantrag 9 Erwägung 15 (15) Der Verstoß gegen die Verpflichtung, Entwürfe für Maßnahmen mindestens drei Monate vor deren Erlass zu notifizieren, und/oder gegen die Verpflichtung, während dieses Zeitraums sowie gegebenenfalls während des Dreimonatszeitraums nach dem Erhalt einer Vorwarnung auf den Erlass der notifizierten Maßnahme zu verzichten, sollte als wesentlicher und hinsichtlich seiner Folgen für Einzelne schwerwiegender Verfahrensfehler betrachtet werden. (15) Der Verstoß gegen die Verpflichtung, Entwürfe für Maßnahmen mindestens drei Monate vor deren Erlass zu notifizieren sollte als wesentlicher und hinsichtlich seiner Folgen für Einzelne schwerwiegender Verfahrensfehler betrachtet werden. Änderungsantrag 10 Erwägung 16 PR\ docx 11/22 PE v01-00

12 (16) Im Interesse der Effizienz, Wirksamkeit und Kohärenz des Notifizierungsverfahrens sollte die Kommission weiterhin befugt sein, Beschlüsse zu fassen, mit denen dem betreffenden Mitgliedstaat aufgegeben wird, den Erlass notifizierter Maßnahmen zu unterlassen oder bereits erlassene Maßnahmen aufzuheben, sofern sie gegen die Richtlinie 2006/123/EG verstoßen. (16) Die Kommission sollte befugt sein, Vorwarnungen zu formulieren, durch die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, die darin festgelegten Anforderungen innerhalb eines Monats zu erfüllen und anzugeben, ob die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung des Entwurfs einer Maßnahme in Übereinstimmung mit der Vorwarnung der Kommission umgesetzt worden sind. Vorwarnungen sollten notifizierende Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu verabschieden. Im Interesse der Effizienz, Wirksamkeit und Kohärenz des Notifizierungsverfahrens sollte die Kommission weiterhin befugt sein, Beschlüsse zu fassen. Kommt die Kommission nach der Verabschiedung eines Entwurfs einer Maßnahme zu dem Schluss, dass dieser nicht mit der Richtlinie 2006/123/EG vereinbar ist, und entscheidet sie daraufhin, in dieser Sache gemäß Artikel 258 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, sollte dies in jedem Fall zur sofortigen Aussetzung jeglicher rechtlicher, regulatorischer oder administrativer Wirkung des fraglichen Textes führen. Änderungsantrag 11 Artikel 1 Absatz 1 Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften im Hinblick auf Notifizierungen der Mitgliedstaaten über Entwürfe für Rechts- Mit dieser Richtlinie soll das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert werden, indem Vorschriften im PE v /22 PR\ docx

13 und Verwaltungsvorschriften zur Einführung neuer oder zur Änderung bestehender Genehmigungsregelungen und bestimmter Anforderungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen, festgelegt. Hinblick auf Notifizierungen der Mitgliedstaaten über Entwürfe für Rechtsund Verwaltungsvorschriften zur Einführung neuer oder zur Änderung bestehender Genehmigungsregelungen und bestimmter Anforderungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen, festgelegt werden. Änderungsantrag 12 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b (b) Erlass den Beschluss in einem Mitgliedstaat, durch den eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift allgemeiner Art dem vorgesehenen Verfahren entsprechend endgültig wird. (b) Erlass den Beschluss in einem Mitgliedstaat, durch den ein Entwurf einer Maßnahme dem vorgesehenen Verfahren entsprechend endgültig wird. Änderungsantrag 13 Artikel 3 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle Maßnahmenentwürfe, mit denen neue Anforderungen oder Genehmigungsregelungen gemäß Artikel 4 eingeführt oder Änderungen an derartigen bestehenden Anforderungen oder Genehmigungsregelungen vorgenommen werden. 1. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle Maßnahmenentwürfe, mit denen neue Anforderungen oder Genehmigungsregelungen gemäß Artikel 4 eingeführt oder wesentliche Änderungen an derartigen bestehenden Anforderungen oder Genehmigungsregelungen vorgenommen werden. PR\ docx 13/22 PE v01-00

14 Änderungsantrag 14 Artikel 3 Absatz 2 2. Nimmt ein Mitgliedstaat an einem notifizierten Maßnahmenentwurf Änderungen vor, die eine wesentliche Ausweitung seines Anwendungsbereichs oder Inhalts, eine Verkürzung des ursprünglich vorgesehenen Zeitplans für seine Durchführung, das Hinzufügen von Anforderungen oder Genehmigungsregelungen oder eine Ausweitung der beschränkenden Wirkung jener Anforderungen oder Genehmigungsregelungen im Hinblick auf die Niederlassung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zur Folge haben, notifiziert er den nach Absatz 1 zuvor notifizierten geänderten Maßnahmenentwurf einschließlich einer Erläuterung der Ziele und des Inhalts der Änderungen erneut. In einem derartigen Fall gilt die vorherige Notifizierung als zurückgezogen. 2a. Nimmt ein Mitgliedstaat an einem bereits notifizierten Maßnahmenentwurf wesentliche Änderungen vor, die eine Ausweitung seines Anwendungsbereichs oder Inhalts, eine Verkürzung des Zeitplans für seine Durchführung, das Hinzufügen oder die Verschärfung von Anforderungen oder Genehmigungsregelungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zur Folge haben, notifiziert er diese Änderungen einschließlich einer Erläuterung ihrer Ziele und ihres Inhalts an die Kommission. 2b Die Mitgliedstaaten werden nicht verpflichtet, die im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens an einem Entwurf einer bereits notifizierten Maßnahme vorgenommen Änderungen zu notifizieren. Allerdings haben die Mitgliedstaaten den die Änderungen enthaltenden Entwurf einer Maßnahme der Kommission zu notifizieren, sobald er verabschiedet wurde. Änderungsantrag 15 Artikel 3 Absatz 3 PE v /22 PR\ docx

15 3. Entwürfe für Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der Kommission spätestens drei Monate vor deren Erlass notifiziert. 3. Entwürfe für Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden der Kommission spätestens drei Monate vor deren Erlass notifiziert. Änderungsantrag 16 Artikel 3 Absatz 3 a (neu) 3a. Wesentliche Änderungen gemäß Absatz 2 werden der Kommission spätestens einen Monat vor deren Verabschiedung notifiziert. Änderungsantrag 17 Artikel 3 Absatz 3 b (neu) 3b. Die Mitgliedstaaten werden nicht verpflichtet, Entwürfe für Maßnahmen zur Umsetzung von Genehmigungsregelungen oder Anforderungen zu notifizieren, die der Kommission bereits notifiziert und vom betreffenden Mitgliedstaat auf nationaler Ebene verabschiedet worden sind. PR\ docx 15/22 PE v01-00

16 Änderungsantrag 18 Artikel 3 Absatz 4 4. Der Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 oder Artikel 6 Absatz 2 stellt einen wesentlichen und hinsichtlich seiner Folgen für Einzelne schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. 4. Der Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 3a stellt einen wesentlichen und hinsichtlich seiner Folgen für Einzelne schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Änderungsantrag 19 Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 Diese Informationen umfassen den zugrunde liegenden zwingenden Grund des Allgemeininteresses und die Gründe, aus denen die notifizierte Genehmigungsregelung oder Anforderung keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellt und verhältnismäßig ist. Diese Informationen umfassen den zugrunde liegenden zwingenden Grund des Allgemeininteresses und enthalten eine Erklärung dafür, warum die Maßnahme in Bezug auf das Ziel verhältnismäßig ist. Änderungsantrag 20 Artikel 3 Absatz 8 a (neu) 8a. Die Absätze 3 und 3a finden keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat dringende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz der PE v /22 PR\ docx

17 öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder der Umwelt verabschieden muss. Der Mitgliedstaat notifiziert die Kommission über den Inhalt einer dringenden Maßnahme und die für ihre dringliche Verabschiedung ausschlaggebenden Gründe spätestens am Tag ihrer Verabschiedung. Änderungsantrag 21 Artikel 5 Absatz 2 2. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den notifizierenden Mitgliedstaat über die Vollständigkeit einer eingegangenen Notifizierung unterrichtet hat, erfolgt eine längstens drei Monate dauernde Konsultation zwischen dem notifizierenden Mitgliedstaat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. 2. Sobald ein Entwurf für eine Maßnahme notifiziert worden ist, erfolgt eine längstens drei Monate dauernde Konsultation zwischen dem notifizierenden Mitgliedstaat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Änderungsantrag 22 Artikel 5 Absatz 5 a (neu) 5a. Änderungen an einem notifizierten Entwurf einer Maßnahme unterliegen einem kurzen Konsultationszeitraum von höchstens einem Monat. PR\ docx 17/22 PE v01-00

18 Änderungsantrag 23 Artikel 6 Absatz 1 1. Vor Ablauf des Konsultationszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 2 kann die Kommission eine Vorwarnung an den notifizierenden Mitgliedstaat richten, in der sie ihn über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des notifizierten Maßnahmenentwurfs mit der Richtlinie 2006/123/EG sowie ihre Absicht, einen Beschluss gemäß Artikel 7 zu erlassen, in Kenntnis setzt. 1. Vor Ablauf des Konsultationszeitraums gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 5a kann die Kommission eine Vorwarnung an den notifizierenden Mitgliedstaat richten, in der sie ihn über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des notifizierten Maßnahmenentwurfs mit der Richtlinie 2006/123/EG sowie ihre Absicht, einen Beschluss gemäß Artikel 7 zu erlassen, in Kenntnis setzt. Änderungsantrag 24 Artikel 6 Absatz 2 2. Nach Eingang einer derartigen Vorwarnung wird der notifizierende Mitgliedstaat die Maßnahme während eines Zeitraums von drei Monaten nach Ablauf des Konsultationszeitraums nicht erlassen. 2. Innerhalb eines Monats nach Eingang einer derartigen Vorwarnung übermittelt der notifizierende Mitgliedstaat der Kommission eine Erläuterung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit der Richtlinie 2006/123/EG oder ändert die Maßnahme dahingehend, dass die Einhaltung der Richtlinie sichergestellt ist. Änderungsantrag 25 Artikel 6 Absatz 2 a (neu) PE v /22 PR\ docx

19 2a. Durch eine von der Kommission an einen Mitgliedstaat übermittelte Vorwarnung wird dieser nicht daran gehindert, Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu verabschieden. Änderungsantrag 26 Artikel 7 Absatz 1 Hat die Kommission eine Vorwarnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelt, kann sie innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab Ablauf des Konsultationszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 2 einen Beschluss erlassen, mit dem die Unvereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs mit der Richtlinie 2006/123/EG festgestellt sowie dem betreffenden Mitgliedstaat aufgegeben wird, vom Erlass der Maßnahme Abstand zu nehmen oder die Maßnahme, sofern sie unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 2 bereits erlassen wurde, aufzuheben. Verabschiedet der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme ohne die für die Einhaltung der Richtlinie 2006/123/EG notwendigen Änderungen, obwohl die Kommission eine Vorwarnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelt hat, und beschließt die Kommission daraufhin, in dieser Sache gemäß Artikel 258 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, führt dieser Beschluss nach der Notifizierung durch die Kommission zur sofortigen Aussetzung jeglicher rechtlicher, regulatorischer oder administrativer Wirkung des fraglichen Textes. PR\ docx 19/22 PE v01-00

20 BEGRÜNDUNG Einleitung Am 10. Januar 2017 legte die Kommission einen des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen vor. Dieser Vorschlag ist Teil einer Reihe von Maßnahmen der Kommission, mit denen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen verbessert werden soll. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Verfahrensaspekten zur Verbesserung der Um- und Durchsetzung der in der Richtlinie 2006/123/EG ( Dienstleistungsrichtlinie ) festgelegten Notifizierungspflicht. Hintergrund der Ausarbeitung des Vorschlags Das geltende Notifizierungsverfahren für die Anforderungen an Dienstleistungserbringer im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie hat keinen adäquaten Beitrag zu einer ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie geleistet, da es nicht als Verfahren umgesetzt wurde. Dies führt aufgrund der Fragmentierung des Binnenmarkts für Dienstleistungen zu Kosten sowohl auf Verbraucher- als auch auf Unternehmensseite sowie zu hohen Verwaltungskosten wegen Verstößen für die nationalen Verwaltungen und die Kommission, wenn letztere Maßnahmen ergreift (40 % der Verstöße ereignen sich aufgrund neu verabschiedeter nationaler Vorschriften, die nicht mit der Dienstleistungsrichtlinie vereinbar sind). Der Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung, aufgrund derer die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es EU-Maßnahmen bedarf, um die ermittelten Defizite zu beheben und das Notifizierungsverfahren zu einem wirkungsvollen und effizienten Instrument für eine wirksamere Anwendung der geltenden Dienstleistungsrichtlinie zu machen, da sich mit dem bestehenden Notifizierungsverfahren die festgesetzten Ziele nicht erreichen lassen. Die Richtlinie dient dem Zweck, sicherzustellen, dass nationale Vorschriften für Genehmigungsverfahren oder bestimmte Anforderungen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen, mit dieser vereinbar sind, und Verstößen vorzubeugen. Der Vorschlag zielt daher darauf ab, die Effizienz des Notifizierungsverfahrens zu steigern, Qualität und Inhalt der eingereichten Notifizierungen zu verbessern, die zusätzlichen Anforderungen, die sich im Rahmen der Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie als potenziell bedeutsame Hemmnisse im Binnenmarkt für Dienstleistungen herausgestellt haben, zu erfassen und die rechtlichen Folgen einer Nichtnotifizierung zu klären. Das letztliche Ziel bestünde in einer besseren Um- und Durchsetzung der geltenden Dienstleistungsrichtlinie. Allgemeine Bemerkungen Der Berichterstatter begrüßt den Vorschlag als Teil des Dienstleistungspakets. Er ergänzt die Verfahrensschritte des Notifizierungsverfahrens, enthält Erklärungen zu den Verfahren und zielt auf ein höheres Maß an Transparenz ab, um die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zu verbessern. PE v /22 PR\ docx

21 1. Notifizierungspflicht Der Vorschlag baut auf der in der Dienstleistungsrichtlinie festgelegten Verpflichtung auf, enthält jedoch auch die spezifische Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, Entwürfe für Maßnahmen, darunter die von den nationalen Parlamenten im Laufe ihrer Verfahren geänderten Entwürfe, zusammen mit Begleitinformationen zu notifizieren. Zudem wird darin vorgegeben, welche Folgen die Nichterfüllung der Notifizierungspflicht hat. Um das Notifizierungsverfahren effizient und wirksam zu gestalten, werden strenge Fristen festgesetzt. Der Berichterstatter erachtet es als notwendig, die Gesetzgebungsbefugnisse der Mitgliedstaaten zu sichern, insbesondere die Verfahren ihrer nationalen Parlamente, und schlägt daher diesbezügliche Änderungen vor. Darüber hinaus würde das Notifizierungsverfahren, wenn es unverändert eingeführt würde, zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen, der insbesondere für kommunale und lokale Behörden möglicherweise nicht im Verhältnis zu den verfolgten Zielen stünde. Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass Entwürfe für Maßnahmen zur Umsetzung von Genehmigungsregelungen oder Anforderungen, die der Kommission bereits notifiziert und vom betreffenden Mitgliedstaat auf nationaler Ebene verabschiedet worden sind, nicht der Notifizierungspflicht unterliegen sollten, um mit Blick auf die entsprechenden Behörden ein verhältnismäßiges Verfahren zu gewährleisten. 2. Nationale Parlamente Die vorgeschlagene Richtlinie sieht ferner ein dreimonatiges Konsultationsverfahren zwischen dem notifizierenden Mitgliedstaat, weiteren Mitgliedstaaten und der Kommission vor, in dessen Rahmen Anmerkungen zu den notifizierten Maßnahmen übermittelt werden können. In Fällen, in denen die Kommission ihre Besorgnis (in Form von Vorwarnungen ) über die Vereinbarkeit des notifizierten Entwurfs einer Maßnahme mit der Dienstleistungsrichtlinie zum Ausdruck bringt, würde der notifizierende Mitgliedstaat die fragliche Maßnahme für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Abschluss des Konsultationszeitraums nicht verabschieden. In diesem Fall kann die Kommission ihren Beschluss mitteilen, zudem sind, unter anderem für parlamentarische Änderungen, entsprechende Modalitäten vorgesehen. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Befugnis der Kommission, gemäß der Dienstleistungsrichtlinie einen Beschluss zu fassen, zwar aufrechterhalten werden sollte, die nationalen Parlamente jedoch nicht daran gehindert werden können, die betreffende Maßnahme zu verabschieden. Dieses neue Element im Kommissionsvorschlag sollte daher verworfen und stattdessen nur Ex-post-Maßnahmen vorgesehen werden. Schlussfolgerungen Der Berichterstatter ist der Überzeugung, dass der Vorschlag eine bessere Einhaltung der in der Dienstleistungsrichtlinie festgelegten Notifizierungspflicht, eine Verbesserung der Transparenz und eine Stärkung des Dialogs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und folglich eine bessere Umsetzung der Richtlinie zur Folge haben wird. Ferner vertritt er die Auffassung, dass die verstärkte Ausrichtung auf Notifizierungen seitens der Kommission in bestimmten Fällen zu einer Beeinträchtigung der nationalen Gesetzgebungsbefugnisse führen und mit Verwaltungsaufwand für nationale Verwaltungen, PR\ docx 21/22 PE v01-00

22 insbesondere für lokale und kommunale Behörden, einhergehen könnte. In diesem Zusammenhang geht der Berichterstatter davon aus, dass es einiger Änderungen bedarf, um ein verbessertes Notifizierungsverfahren zu gewährleisten, dass den geäußerten Bedenken Rechnung trägt. PE v /22 PR\ docx

***I ENTWURF EINES BERICHTS

***I ENTWURF EINES BERICHTS Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 2016/0182(COD) 21.11.2016 ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Unionsprogramms

Mehr

* ENTWURF EINES BERICHTS

* ENTWURF EINES BERICHTS Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres 26.1.2017 2016/0823(CNS) * ENTWURF EINES BERICHTS über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates zur

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.12.2016 COM(2016) 756 final 2016/0372 (NLE) Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 115028/EU XXIV. GP Eingelangt am 23/05/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 21. Mai 2013 (OR. en) 2011/0360 (COD) LEX 1341 PE-CONS 69/1/12 REV 1 EF 306 ECOFIN 1057 COC 2999

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.6.2012 COM(2012) 270 final 2012/0145 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2017 COM(2017) 384 final 2017/0162 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für

Mehr

ADDENDUM ZUM ENTWURF EINES PROTOKOLLS Betr.: Tagung des Rates der Europäischen Union (ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN) vom 10. Mai 2010 in Brüssel

ADDENDUM ZUM ENTWURF EINES PROTOKOLLS Betr.: Tagung des Rates der Europäischen Union (ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN) vom 10. Mai 2010 in Brüssel RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 12. November 2010 (22.11) (OR. en) 10324/10 ADD 1 PV/CONS 26 ADNDUM ZUM ENTWURF EINES PROTOKOLLS Betr.: 3012. Tagung des Rates der Europäischen Union (ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN)

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 16. April 2014 (OR. en) 2011/0310 (COD) LEX 1494 PE-CONS 86/14 COMER 110 PESC 358 CONOP 36 ECO 49 UD 102 ATO 31 COC 972 VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN

Mehr

***I ENTWURF EINES BERICHTS

***I ENTWURF EINES BERICHTS EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014 2019 Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten 18.12.2014 2013/0390(COD) ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.3.2014 COM(2014) 141 final 2014/0080 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen

Mehr

***I ENTWURF EINES BERICHTS

***I ENTWURF EINES BERICHTS Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 2016/0265(COD) 12.1.2017 ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der des Europäischen

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung

Mehr

Kfz: Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen ***I

Kfz: Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen ***I P5_TA(2003)0581 Kfz: Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und

Mehr

Andreas Maurer. Die Entwürfe für die Artikel einer Verfassung der Europäischen Union II

Andreas Maurer. Die Entwürfe für die Artikel einer Verfassung der Europäischen Union II Andreas Maurer Die Entwürfe für die Artikel einer Verfassung der Europäischen Union II Mit der 15. Sitzung begann der Konvent am 6./7. Februar 2003 die Beratung der ersten konkreten Artikelentwürfe des

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 7.5.2008 KOM(2008) 250 endgültig 2008/0096 (CNB) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 15. Dezember 2006 (18.12) (OR. en) 15817/06 Interinstitutionelles Dossier: 2003/0252(COD)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 15. Dezember 2006 (18.12) (OR. en) 15817/06 Interinstitutionelles Dossier: 2003/0252(COD) RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 15. Dezember 2006 (18.12) (OR. en) 15817/06 Interinstitutionelles Dossier: 2003/0252(COD) COC 1391 TRANS 306 OC 953 VERMERK des für den Betr.: Generalsekretariats

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 6.10.2016 COM(2016) 653 final 2016/0319 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter

Mehr

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE 1.10.2016 L 268/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE BESCHLUSS (EU) 2016/1749 S RATES vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 276/12 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1944 R KOMMISSION vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess

Mehr

***I STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

***I STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Europäisches Parlament 2014-2019 Konsolidierter Legislativtext 1.6.2017 EP-PE_TC1-COD(2015)0134 ***I STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS festgelegt in erster Lesung am 1. Juni 2017 im Hinblick auf den

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en) 7529/17 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 20. März 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: MI 258 ENT 76 COMPET 201 DELACT 55 Herr

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 01.12.2004 SEK(2004)1472 endgültig. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) 12140/14 DENLEG 135 AGRI 512 SAN 296 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. Juli 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 10. November 2009 (OR. en) 14872/09 ACP 236 WTO 221 COLAT 30 RELEX 943

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 10. November 2009 (OR. en) 14872/09 ACP 236 WTO 221 COLAT 30 RELEX 943 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 10. November 2009 (OR. en) 14872/09 ACP 236 WTO 221 COLAT 30 RELEX 943 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt

Mehr

EUCO 5/16 db/cb/ab 1 DE

EUCO 5/16 db/cb/ab 1 DE Europäischer Rat Brüssel, den 2. Februar 2016 (OR. en) EUCO 5/16 VERMERK Empfänger: Betr.: Delegationen Entwurf einer Erklärung zu Abschnitt A des Beschlusses der im Europäischen Rat vereinigten Staats-

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 3. April 2014 (OR. en) 2012/0184 (COD) 2012/0185 (COD) 2012/0186 (COD) LEX 1487 PE-CONS 11/2/14 REV 2 TRANS 18 COC 113 RICHTLINIE S EUROPÄISCHEN

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2009 KOM(2009)705 endgültig 2009/0192 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS S RATES über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.9.2011 KOM(2011) 589 endgültig 2009/0035 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise

Mehr

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT 1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES

Mehr

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.8.2013 C(2013) 5405 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 21.8.2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments

Mehr

Bundesrat zu (3) Drucksache 6/17 (Beschluss) (2) Unterrichtung durch die Europäische Kommission

Bundesrat zu (3) Drucksache 6/17 (Beschluss) (2) Unterrichtung durch die Europäische Kommission Bundesrat zu (3) Drucksache 6/17 (Beschluss) (2) 08.09.17 Unterrichtung durch die Europäische Kommission Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss (2) des Bundesrates zum Vorschlag für

Mehr

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/08/1998 S. 0016-0021 DER RAT DER EUROPÄISCHEN

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 14.5.2014 L 139/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 492/2014 R KOMMISSION vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen

Mehr

Gemeinsamer Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Gemeinsamer Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION HOHE VERTRETERIN DER UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK Brüssel, den 3.2.2017 JOIN(2017) 5 final 2017/0019 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES. vom

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.1.2011 SEK(2010) 1632 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES vom 10.1.2011 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 15. Mai 2008 (OR. en) 9192/08 Interinstitutionelles Dossier: 2008/0096 (CNB) UEM 110 ECOFIN 166

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 15. Mai 2008 (OR. en) 9192/08 Interinstitutionelles Dossier: 2008/0096 (CNB) UEM 110 ECOFIN 166 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 15. Mai 2008 (OR. en) 9192/08 Interinstitutionelles Dossier: 2008/0096 (CNB) UEM 110 ECOFIN 166 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor,

Mehr

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGS- POLITIK

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGS- POLITIK BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGS- POLITIK Artikel 42 (1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. September 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. September 2016 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. September 2016 (OR. en) 11638/16 UD 174 ENT 148 CORDROGUE 44 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 29. Juni 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.11.2015 COM(2015) 560 final 2015/0260 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der

Mehr

16058/12 PBO/mfa DG C2

16058/12 PBO/mfa DG C2 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Dezember 2012 (OR. en) 16058/12 Inte rinstitutionelles Dossier: 2012/0307 (NLE) EEE 119 ENER 456 STATIS 86 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 10.2.2009 KOM(2009) 51 endgültig Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über das in Österreich gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.10.2012 COM(2012) 578 final 2012/0280 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 437 final.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 437 final. Rat der Europäischen Union Brüssel, den 1. Juli 2016 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0200 (NLE) 10864/16 ENV 473 WTO 186 VORSCHLAG Absender: Eingangsdatum: 1. Juli 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

Gesetzentwurf. 17. Wahlperiode der Fraktionen von CDU/CSU und FDP A. Problem und Ziel

Gesetzentwurf. 17. Wahlperiode der Fraktionen von CDU/CSU und FDP A. Problem und Ziel - 1 - Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 20.03.2012 Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur

Mehr

- 2 - B. Lösung Der Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus fü

- 2 - B. Lösung Der Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus fü Deutscher Bundestag Drucksache 17/9047 17. Wahlperiode 20. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 006595/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0271 (COD) LEX 1414 PE-CONS 102/1/13 REV 1 FSTR 131 REGIO 230 SOC

Mehr

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 11. Juli 2013 Inkrafttreten: 11. Juli 2013

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 11. Juli 2013 Inkrafttreten: 11. Juli 2013 0.152.391.003 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2013 Nr. 268 ausgegeben am 19. Juli 2013 Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme

Mehr

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/1999. vom 5. November 1999

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/1999. vom 5. November 1999 BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/1999 vom 5. November 1999 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME

Mehr

Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.5.2011 KOM(2011) 296 endgültig 2011/0128 (NLE) Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen

Mehr

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2016/0278(COD) 19.12.2016 ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung für den Rechtsausschuss zu dem des Europäischen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1849(neu) 17. Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1849(neu) 17. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1849(neu) 17. Wahlperiode 11-09-30 Beschlussempfehlung des Europaausschusses gemäß Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 LV und 14 Abs. 1 Satz 2 GeschO Vereinbarung zwischen

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.2.2016 COM(2016) 80 final 2016/0045 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES über die zeitweilige Aussetzung der Umsiedlung von 30 % der Antragsteller,

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 318 final.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 318 final. Rat der Europäischen Union Brüssel, den 16. Juni 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2017/0131 (NLE) 10415/17 FISC 144 VORSCHLAG Absender: Eingangsdatum: 15. Juni 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 19. Februar 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 19. Februar 2016 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 19. Februar 2016 (OR. en) 6327/16 EF 30 ECOFIN 121 DELACT 24 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 18. Februar 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 21.12.2016 L 348/75 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2358 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete,

Mehr

9352/01 FR/lu DG H I DE

9352/01 FR/lu DG H I DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (OR. en) 9352/01 LIMITE FRONT 41 COMIX 419 RECHTSAKTE UND ANDERE INSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des Rates zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 276/22 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1945 R KOMMISSION vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 26.5.2009 KOM(2009) 238 endgültig 2009/0068 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr

Mehr

Artikel 48 EUV i.d.f. des Vertrages v. Lissabon

Artikel 48 EUV i.d.f. des Vertrages v. Lissabon Artikel 48 EUV i.d.f. des Vertrages v. Lissabon (1) Die Verträge können gemäß dem ordentlichen Änderungsverfahren geändert werden. Sie können ebenfalls nach vereinfachten Änderungsverfahren geändert werden.

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en) 11526/17 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 24. Juli 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D050725/02 Betr.: Generalsekretariat

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 20.11.2012 COM(2012) 697 final 2012/0328 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE 1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. November 2010 (OR. en) 16402/10 TRANS 336

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. November 2010 (OR. en) 16402/10 TRANS 336 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 17. November 2010 (OR. en) 16402/10 TRANS 336 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 9. November 2010 Empfänger: Generalsekretariat des

Mehr

Gesetzgebung in der EU Workshop SS Teil I. Univ. Prof. Dr. iur Götz Schulze

Gesetzgebung in der EU Workshop SS Teil I. Univ. Prof. Dr. iur Götz Schulze Gesetzgebung in der EU Workshop SS 2012 - Teil I Vertrag von Lissabon Letzte Etappe der EU-Rechtsenwicklung: Vertrag von Lissabon (1.12.2009) Neuerungen I. Inhaltlich 1. Verschmelzung von Europäischer

Mehr

*** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG

*** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres 2016/0103(NLE) 28.9.2016 *** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2014 C(2014) 10123 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17.12.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des Kooperationsprogramms Interreg V-A Deutschland

Mehr

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK 8.5.2009 Amtsblatt der Europäischen Union C 106/1 I (Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen) STELLUNGNAHMEN EUROPÄISCHE ZENTRALBANK STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 20. April 2009

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 19.05.2005 SEK(2005) 645 endgültig Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.8.2015 COM(2015) 407 final 2015/0181 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des von der Europäischen Union hinsichtlich des Beitritts der Ukraine

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.6.2014 COM(2014) 386 final 2014/0197 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Mehr

1.7.2016 A8-0068/1/Rev. ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS * zum Vorschlag der Kommission

1.7.2016 A8-0068/1/Rev. ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS * zum Vorschlag der Kommission 1.7.2016 A8-0068/1/Rev. Änderungsantrag 1/Rev. Alain Cadec im Namen der PPE-Fraktion Renata Briano im Namen der S&D-Fraktion Ian Duncan im Namen der ECR-Fraktion Norica Nicolai im Namen der ALDE-Fraktion

Mehr

P5_TA-PROV(2004)0239 Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ***I

P5_TA-PROV(2004)0239 Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ***I P5_TA-PROV(2004)0239 Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten

RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten 1992L0080 DE 20.12.2003 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom

Mehr

verfassungsrechtlichenvorschrifteninkraft.durchdasgesetzzudembeschlussdeseuropäischenratessollendievondeutscherseiteerforderlichen

verfassungsrechtlichenvorschrifteninkraft.durchdasgesetzzudembeschlussdeseuropäischenratessollendievondeutscherseiteerforderlichen Deutscher Bundestag Drucksache 17/9047 17. Wahlperiode 20. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 12.11.2015 L 296/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1986 R KOMMISSION vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D044495/01.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D044495/01. Rat der Europäischen Union Brüssel, den 5. April 2016 (OR. en) 7566/16 SAN 113 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 4. April 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D044495/01 Betr.: Europäische Kommission

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.11.2014 C(2014) 8732 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17.11.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms "Operationelles Programm

Mehr

PROTOKOLL 3. Einrichtung und Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt CESNI

PROTOKOLL 3. Einrichtung und Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt CESNI PROTOKOLL 3 Einrichtung und Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt CESNI Beschluss Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR),

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 8.1.2003 SEK (2003) 9 endgültig EU EINGESCHRÄNKTE VERTEILUNG Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über das Bestehen eines übermäßigen Defizits

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.10.2014 C(2014) 7520 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16.10.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms OP Baden- Württemberg

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.8.2017 L 209/19 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1469 R KOMMISSION vom 11. August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Text von Bedeutung für

Mehr

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss TEN/392 "Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme" Brüssel, den 15. Juli 2009 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mehr

A8-0305/51. Änderungsantrag 51 Zdzisław Krasnodębski im Namen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie

A8-0305/51. Änderungsantrag 51 Zdzisław Krasnodębski im Namen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie 21.2.2017 A8-0305/51 Änderungsantrag 51 Zdzisław Krasnodębski im Namen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie Bericht A8-0305/2016 Zdzisław Krasnodębski Mechanismus für den Informationsaustausch

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 24.5.2016 L 135/115 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/795 S RATES vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung

Mehr

Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten

Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 30.6.2016 L 173/47 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1055 R KOMMISSION vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 17. Dezember 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 17. Dezember 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 17. Dezember 2015 (OR. en) 15415/15 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 15. Dezember 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: AGRI 681 AGRIFIN 117 AGRIORG

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 18.4.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 108/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 348/2013 DER KOMMISSION vom 17. April 2013 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung

Mehr

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 3 2. Feststellungen

Mehr