Hundesteuersatzung. der Stadt Bergkamen vom in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom
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1 Hundesteuersatzung der Stadt Bergkamen vom in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 878), sowie der 3, 12 und 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 687), hat der Rat der Stadt Bergkamen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden natürlicher Personen zu persönlichen Zwecken im Stadtgebiet. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer eine Hundehaltung nicht nur aus persönlichen Gründen betreibt. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von einem Monat überschreitet. 2 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam a) ein Hund gehalten wird, 96,00, b) zwei Hunde gehalten werden, 108,00 je Hund, c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, 120,00 je Hund. (2) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam gefährliche Hunde gemäß 3 des Landeshundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW S. 656) gehalten werden, a) bei einem Hund 420,00, b) bei zwei Hunden 492,00 je Hund, c) bei drei und mehr Hunden 564,00 je Hund.
2 2 (3) Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht und von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde i. S. dieser Vorschrift sind Hunde i. S. des 3 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW S. 656). 1. American Staffordshire Terrier, 2. Pitbull Terrier, 3. Staffordshire Bullterrier, 4. Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Als Kreuzung sind nur Hunde zu verstehen, die in erster Generation aus einer gezielten Verpaarung von einer der vorgenannten Rasse mit einem Hund anderer Rasse stammen. Ferner gelten auch solche Hunde als gefährliche Hunde, deren Gefährlichkeit gemäß 3 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW festgestellt wurde. (4) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam Hunde gehalten werden, für die nach 10 Landeshundegesetz besondere Anforderungen geknüpft werden, a) bei einem Hund 222,00, b) bei zwei Hunden 258,00 je Hund, c) bei drei und mehr Hunden 294,00 je Hund. Dies gilt für die Hunderassen 1. American Bulldog 2. Bullmastiff 3. Mastiff 4. Mastino Espanol 5. Mastino Napoletano 6. Fila Brasileiro 7. Dogo Argentino 8. Rottweiler 9. Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Als Kreuzungen sind nur Hunde zu verstehen, die in erster Generation aus einer Verpaarung von einer der vorgenannten Rasse mit einem Hund anderer Rasse stammen. (5) Maßgeblich für die Bemessung des Steuersatzes nach Abs. 1, 2 und 4 ist die Anzahl der insgesamt in einem Haushalt aufgenommenen Hunde. (6) Hunde, für die Steuerbefreiung nach 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
3 3 3 Steuerbefreiung (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Bergkamen aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "ag" oder "H" besitzen. (3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die a) an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden, oder b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. (4) Eine Steuerbefreiung gilt nicht für Hunde, die der Steuerpflicht gemäß 2 Abs. 2 bis 4 unterliegen. 4 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (1) Eine Steuerbefreiung nach 3 wird nur gewährt, wenn der Hund für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (2) Der Antrag auf Steuerbefreiung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Befreiung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuerbefreiung vorliegen. (3) Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen. 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von einem Monat überschritten worden ist.
4 4 (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 6 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Besteht die Steuerpflicht für das gesamte Kalenderjahr, so wird die Steuer am jeden Jahres mit dem Jahresbetrag fällig. (2) Wird im laufenden Kalenderjahr wegen des Beginns oder der Beendigung der Steuerpflicht sowie aufgrund einer Nachveranlagung für zurückliegende Zeiträume eine Steuerfestsetzung bis zum des Jahres bekannt gegeben, wird die Steuer ebenfalls am des Jahres fällig. Spätere Steuerveranlagungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides fällig. Die Steuer kann auch für das gesamte Jahr im Voraus entrichtet werden. (3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuern auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. 7 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt unter Angabe der Hunderasse anzumelden. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von einem Monat überschritten worden ist, und in den Fällen des 5 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
5 5 (3) Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. (4) Die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beschäftigten der Stadt Bergkamen auf Nachfrage über die dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen ( 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW i. V. mit 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. (5) Die Stadt kann Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten im Sinne des 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 687), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 4 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, 2. als Hundehalter entgegen 7 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder ohne Angabe der Hunderasse anmeldet, als Hundehalter entgegen 7 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt, als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen 7 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer in der Fassung vom außer Kraft.
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