WOHNRAUM-MIETVERTRAG

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1 WOHNRAUM-MIETVERTRAG zwischen ( ), ( ) - nachfolgend "Vermieter" genannt - und ( ), ( ) - nachfolgend "Mieter" genannt -. wird folgender Mietvertrag geschlossen: 1 Mietgegenstand (1) Der Vermieter überlässt dem Mieter zu Wohnzwecken die in ( ) gelegene Wohnung, bestehend aus ( ) Zimmern, Küche, Bad. Die Räume haben eine Gesamtmietfläche von ( ) qm. (2) Die Wohnung ist mit folgender Einrichtung ausgestattet, die mitvermietet wird: ( ). (3) Mitvermietet werden außerdem: ( ). 2 Übergabe (1) Bei der Übergabe vorhandene geringfügige Mängel oder Restarbeiten, die die Nutzung der Wohnung nur unwesentlich beeinträchtigen, verzögern die Übergabe nicht. Eine vorzeitige Inbesitznahme durch den Mieter verpflichtet in jedem Falle zur Mietzahlung ab diesem Zeitpunkt.

2 (2) Die für die Dauer des Mietverhältnisses von dem Vermieter dem Mieter zur Verfügung gestellten ( ) Wohnungsschlüssel werden bei Übergabe der Mietsache übergeben. (3) Das Anfertigen weiterer Schlüssel durch den Mieter ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. (4) Kommen dem Mieter Schlüssel abhanden, muss er dies dem Vermieter unverzüglich mitteilen und auf eigene Kosten Ersatz beschaffen. (5) Ist es nach den Umständen, insbesondere aus Sicherheitsgründen notwendig, dass wegen des Verlustes eines oder mehrerer Schlüssel neue Schlösser, eine Schließanlage oder Ähnliches neu eingebaut oder vorhandene Anlagen entsprechend geändert werden müssen, hat der Mieter dem Vermieter die ihm in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen und eingetretenen Schäden zu ersetzen, und zwar gleichgültig, ob es sich bei den verlorenen Schlüsseln um überlassene oder nachgefertigte Schlüssel handelt. (6) Anlässlich der Übergabe des Mietgegenstandes wird ein von Vermieter und Mieter zu unterzeichnendes Übergabeprotokoll angefertigt, in das alle ersichtlichen und von dem Vermieter noch zu behebenden Mängel und Beanstandungen aufzunehmen sind. 3 Miete Die monatliche Miete beträgt ( ) Euro. 4 Betriebskosten (1) Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten im Sinne des 2 Betriebskostenverordnung. Darüber hinaus trägt der Mieter folgende sonstige Betriebskosten: ( ). (2) Auf die Betriebskosten ist eine monatliche Vorauszahlung von derzeit ( ) Euro zu leisten. Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses während eines Abrechnungszeitraumes kann keine vorzeitige Zwischenabrechnung verlangt werden. (3) Der Umlagemaßstab für die Betriebskosten bestimmt sich wie folgt: Heiz- und Warmwasserkosten werden zu ( )% nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer, zu ( )% nach Wohnfläche verteilt, Frisch- und Abwasserkosten werden entsprechend dem gemessenen Frischwasserverbrauch, alle übrigen Kosten entsprechend der Wohnfläche verteilt. (4) Erhöhen sich die Betriebskosten oder entstehen zusätzlich weitere Betriebskosten, so ist der Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, eine entsprechende Er-

3 höhung der Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt auch für Änderungen während der Abrechnungsperiode und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erhöhung. 5 Entrichtung der Miete und sonstiger Kosten (1) Die Miete und sonstige Kosten sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats, porto- und spesenfrei auf folgendes Konto zu überweisen: Name des Kontoinhabers: ( ) Kreditinstitut: ( ) Bankleitzahl: ( ) Kontonummer: ( ). Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang (Gutschrift) des Geldes an. (2) Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des ihm entstandenen Schadens, mindestens jedoch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des 247 BGB zu erheben. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt davon unberührt. (3) Leistet der Mieter Teilzahlungen auf die Verbindlichkeiten, so kann der Vermieter ohne Rücksicht auf die Angaben des Mieters die Verrechnung auf offene Forderungen nach eigener Wahl vornehmen. (4) Bei Mahnungen erhebt der Vermieter eine Mahngebühr von 2,50 Euro, jedoch pro Anlass zur Mahnung nur für maximal zwei diesbezügliche Mahnungen. Das Recht des Mieters zum Nachweis eines geringeren Betrages bleibt unberührt. 6 Mietdauer (1) Das Mietverhältnis beginnt am ( ) und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an. 7 Außerordentliche Kündigung des Vermieters (1) Für die Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

4 (3) Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete oder der Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete oder der Betriebskostenvorauszahlungen in der Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. (4) Hat der Mieter den Kündigungsgrund zu vertreten, haftet er dem Vermieter auf den gesamten durch die Kündigung entstehenden Schaden, insbesondere auch auf den Ausfall von Miete und Betriebskosten. 8 Außerordentliche Kündigung des Mieters (1) Für die Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Folgenden nicht etwas anderes geregelt wird. (2) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. (3) Der Mieter kann wegen vollständiger oder teilweiser Nichtgewährung des vertraglichen Gebrauchs erst kündigen, wenn er dem Vermieter schriftlich eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Wird die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter Schadensersatz fordern, wenn der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat. 9 Sicherheitsleistung (1) Der Mieter leistet zu Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis eine Kaution in Höhe von ( ) Monatsmieten. Der Mieter ist berechtigt, die Kautionssumme in drei Monatsraten zu bezahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die nächsten Raten sind jeweils in den darauf folgenden Monaten fällig; sie sind mit der Miete zu entrichten. (2) Der Vermieter wird die Kautionssumme nach Erhalt getrennt von seinem Vermögen wie folgt anlegen: ( ). (3) Über die Kaution ist nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen. Wenn dem Vermieter kein fälliger Gegenanspruch aus dem Mietverhältnis zusteht, ist der Kautionsbetrag einschließlich Zinsen nach Beendigung des Mietverhältnisses und Auszug zurückzuzahlen. (4) Der Vermieter ist berechtigt, sich wegen Forderungen, die er gegen den Mieter während oder nach Beendigung der Mietdauer im Zusammenhang mit diesem Vertrag erlangt, aus der Kaution zu befriedigen. Ist dies während der Vertragsdauer der Fall, ist der Mieter ver-

5 pflichtet, die Kautionssumme unverzüglich wieder auf den ursprünglichen, in Abs. 1 genannten Betrag aufzustocken. 10 Tierhaltung (1) Die Haltung von Kleintieren (wie z.b. Wellensittichen, Zierfischen, Hamstern, Kanarienvögeln u.ä.) ist zulässig, soweit es nicht zu Unzuträglichkeiten kommt und soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält. Nach der Art der Tiere und ihrer Unterbringung dürfen Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen an der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sein. (2) Andere Tiere dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gehalten oder vorübergehend aufgenommen werden. Die Zustimmung darf nur aus triftigen Gründen versagt werden. Sie gilt nur für den Einzelfall und kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. 11 Heizung (1) Die Sammelheizung wird in der Zeit von Oktober bis April jedes Jahres soweit in Betrieb gehalten, dass die Mieträume eine angemessene Temperatur aufweisen. Als angemessen wird eine Raumtemperatur von mindestens 20 Grad für die Tageszeit von Uhr in den zum Tagesaufenthalt benutzten Räumen angesehen. Außerhalb der Heizperiode wird die Sammelheizung in Betrieb genommen, soweit es die Außentemperaturen erforderlich machen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen um Uhr eine Außentemperatur von unter 12 Grad Celsius gemessen wird. (2) Störungen der vorhandenen Heizungsanlagen müssen dem Vermieter vom Mieter sofort angezeigt werden. Der Mieter haftet für die dem Vermieter aufgrund schuldhafter Verletzung dieser Anzeigepflicht entstehenden Schäden. (3) Bei Störungen der Heizungsanlage ist der Mieter nur dann berechtigt Schadenersatz vom Vermieter zu verlangen, wenn dieser die Störung zu vertreten hat oder mit der Beseitigung von Störungen in Verzug gerät. 12 Verkehrssicherungspflicht (1) Dem Mieter obliegt für seinen Mietbereich die Verkehrssicherungspflicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

6 (2) Darüber hinaus übernimmt er folgende Verkehrssicherungspflichten: die Räum- und Streupflicht, die Treppenhausreinigung. Der Vermieter regelt die nähere Ausführung nach billigem Ermessen. (3) Der Mieter stellt insoweit den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei. 13 Schönheitsreparaturen (1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. (2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren, der Fenster und Wohnungsabschlusstüren von innen. (3) Im Allgemeinen sind die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern oder Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen nach 7 Jahren durchzuführen. Dem Mieter bleibt jedoch der Nachweis offen, dass die Renovierung der Wohnung trotz Ablaufs der entsprechenden Fristen auf Grund des tatsächlichen Zustandes der jeweiligen Räume nicht erforderlich ist. (4) Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Durchführung zu laufen. Der Mieter hat die geschuldeten Schönheitsreparaturen spätestens bis Ende des Mietverhältnisses durchzuführen. (5) Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. (6) Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen hat der Mieter die Ausführung dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden. 14 Instandhaltung der Mietsache (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln. Schäden am Haus und in den Mieträumen sind dem Vermieter oder seinem Beauftragten sofort anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeigen verursachte weitere Schäden haftet der Mieter. (2) Der Mieter hat für die ordnungsgemäße Reinigung der Mieträume sowie für ausreichende Belüftung und Beheizung der ihm überlassenen Innenräume zu sorgen. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet er für den entstandenen Schaden.

7 (3) Soweit die Wohnung ganz oder teilweise vom Vermieter mit Teppichboden ausgelegt ist, hat der Mieter diesen regelmäßig sowie bei Auszug sach- und fachgerecht zu reinigen bzw. reinigen zu lassen. (4) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. (5) Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Untermieter, Besucher, Handwerker und Personen, die sich mit seinem Willen in der Wohnung aufhalten oder ihn aufsuchen, verursacht worden sind. (6) Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden seinerseits nicht vorgelegen hat, wenn feststeht, dass die Schadensursache in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlich-gegenständlichen Bereich liegt. Dies gilt nicht für Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die mehrere Mieter gemeinsam nutzen. (7) Der Mieter hat die Schäden, für die er einstehen muss, sofort zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb angemessener Fristen nicht nach, so kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. 15 Haushaltsmaschinen Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen Haushaltsmaschinen (z.b. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen. Voraussetzung ist, dass die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. 16 Bagatellschäden Der Mieter trägt ohne Rücksicht auf Verschulden die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen. Dies sind etwa Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen bis zu einem Betrag von jeweils 75,- Euro, jedoch nicht mehr als 200,- Euro im Jahr und insgesamt auch nicht mehr als 8% der Jahreskaltmiete. 17 Betreten des Mietobjektes durch den Vermieter (1) Dem Vermieter oder seinem Beauftragten steht die Besichtigung des Mietgegenstandes nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit frei. Zur Abwendung drohen-

8 der Gefahren darf der Vermieter die Mieträume auch ohne vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten. (2) Bei längerer Abwesenheit des Mieters ist sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters, die Mieträume nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes zu betreten, rechtzeitig ausgeübt werden können. 18 Rückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses (1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Mieträume vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. (2) Der Mieter hat alle Schlüssel - auch selbstbeschaffte - zurückzugeben. (3) Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die dem Vermieter oder einem Nachmieter aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen. 19 Bauliche Veränderungen durch den Vermieter (1) Der Mieter hat Maßnahmen, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind, zu dulden. Der Mieter hat ebenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Mieträume oder sonstiger Teile des Gebäudes zu dulden, soweit sie sie ihn nur unwesentlich beeinträchtigen. Der Mieter hat dabei die in Betracht kommenden Räume nach vorheriger Terminabsprache zugänglich zu halten und darf die Ausführungen der Arbeiten nicht schuldhaft behindern oder verzögern. Andernfalls haftet er für die hierdurch entstandenen Schäden. (2) Soweit der Mieter Maßnahmen zu dulden hat, kann er weder die Miete mindern, noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, noch Schadensersatz verlangen. Sind Maßnahmen durchzuführen, die den Gebrauch der Räume zu den vereinbarten Zwecken ausschließen oder erheblich beeinträchtigen oder zu besonderen Belastungen für den Mieter führen, so verpflichtet sich der Vermieter, für die Zeit der Beeinträchtigung die Miete angemessen zu ermäßigen. 20 Bauliche Änderungen / Einbringung von Einrichtungen durch den Mieter (1) Bauliche Änderungen durch den Mieter, insbesondere Um- und Einbauten und Installationen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Erteilt der Vermieter eine solche Einwilligung, so ist der Mieter für die Einholung etwaiger bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen verantwortlich und hat alle Kosten hierfür zu tragen.

9 (2) Der Vermieter kann verlangen, dass Einrichtungen, mit denen der Mieter die Räume versehen hat, in den Mieträumen verbleiben. In diesem Falle hat der Vermieter an den Mieter den Zeitwert der zurückgelassenen Sachen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Abnutzung und des technischen Fortschritts zu zahlen. Mieter und Vermieter haben sich so rechtzeitig zu erklären, dass Vereinbarungen hierüber noch vor Räumung getroffen werden können. Übernimmt der Vermieter vom Mieter eingebaute Einrichtungen nicht, so hat der Mieter bis zum Vertragsablauf den früheren Zustand wieder herzustellen. (3) Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit von ihm veranlassten Baumaßnahmen entstehen. 21 Personenmehrheit als Vertragspartei (1) Besteht eine Mietpartei aus mehreren Personen, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Auch muss sich bei Vermietung an mehrere Mieter ein Mieter einen von einem anderen Mieter gesetzten Kündigungsgrund oder andere Handlungen, Tatsachen oder Erklärungen eines anderen Mieters zurechnen lassen. (2) Erklärungen, deren Wirkungen die Mieter berühren, müssen von und gegenüber allen abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch - unter Vorbehalt eines schriftlichen Widerrufs - bis auf Weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für den Ausspruch von Kündigungen oder zum Abschluss von Aufhebungsverträgen. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst mit Zugang beim Vermieter wirksam. 22 Hausordnung (1) Vermieter und Mieter verpflichten sich zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Hause und für die Benutzung der Gemeinschaftsanlagen gilt die diesem Vertrag als Anlage beigefügte Hausordnung. Sie kann vom Vermieter nur geändert werden, wenn dringende Gründe der Ordnung oder der Bewirtschaftung dies erfordern; diese Gründe sind dem Mieter zugleich mit der neuen Hausordnung mitzuteilen. Durch Bestimmungen der Hausordnung können Bestimmungen dieses Vertrages sowie der Wohnungsbeschreibung und Übergabeverhandlung nicht geändert werden.

10 23 Mitteilungen (1) Sämtliche nach diesem Vertrag von einer Partei gegenüber der anderen Partei vorzunehmende Mitteilungen gelten mit dem Tag des Zugangs als abgegeben, wenn sie per Post, Telex, Telefax oder geschickt werden. (2) Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über etwaige Änderungen informieren, die sich in Bezug auf ihre Adressen oder Kommunikationseinrichtungen ergeben. 24 Gesamter Vertrag (1) Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages (einschließlich dieser Klausel) bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. (2) Alle zwischen den Vertragsparteien vor dem Abschluss dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind durch den Abschluss dieses Vertrages überholt. 25 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Ort, Datum Ort, Datum ( ) ( )

11 Anlage 1 BETRIEBSKOSTENVERORDNUNG 1 Betriebskosten Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. Zu den Betriebskosten gehören nicht: 1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten). 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten). 2 Aufstellung der Betriebskosten Betriebskosten im Sinne von 1 sind: 1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; 2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie die Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe; 3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe; 4. die Kosten

12 a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung; oder b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums; oder c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a; oder d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; 5. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,

13 hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft; 6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; oder b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; oder c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 7. die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung; 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,

14 zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges; 10. die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nichtöffentlichen Verkehr dienen; 11. die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen; 12. die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind; 13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturmund Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug; 14. die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden; 15. die Kosten a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen; oder

15 b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse; 16. die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 17. sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.

16 Zusatzanlage Hausordnung Die Hausbewohner sind untereinander zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Sorgfalt verpflichtet. 1. Störende Geräusche, durch die Mitbewohner belästigt werden und die die häusliche Ruhe beeinträchtigen, sind zu unterlassen. 2. In den Ruhezeiten von bis Uhr und von bis 7.00 Uhr ist im Interesse aller Mieter unbedingte Ruhe einzuhalten. In diesen Ruhezeiten ist das Musizieren untersagt. Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte, Platten- und CD-Spieler und ähnliche Geräte sind auf Zimmerlautstärke zu beschränken. Die Benutzung dieser Geräte im Freien (Balkon, Garten usw.) darf andere Hausbewohner und Nachbarn nicht stören. 3. Über zulässige Feiern sind die übrigen Mieter vorab und hinreichend zu informieren. Auf jeden Fall ist die Ruhezeit ab Uhr einzuhalten. 4. Das Grillen ist im Interesse der Mitbewohner auf Balkonen oder unmittelbar an das Gebäude angrenzenden Flächen nicht gestattet. 5. Zum Schutz der Hausbewohner sind die Haus- und Hoftüren von Uhr bis 7.00 Uhr verschlossen zu halten. Das Abschließen ist Sache der im Erdgeschoss wohnenden Mieter, sofern das Schließen nicht durch den Hauswart besorgt wird. Jeder Mieter, der nach der oben bestimmten Zeit ein- und ausgeht, hat die Türen ordnungsgemäß zu verschließen; diese Sorgfaltspflicht obliegt ihm auch dann, wenn seine Angehörigen, Besucher usw. nach Uhr ein- oder ausgehen. 6. In den zu gemeinschaftlichem Gebrauch bestimmten Räumen und Anlagen dürfen Gegenstände aller Art, insbesondere Fahrräder, Mopeds, Motorräder und sonstige Fahrzeuge, sowie Kinderwagen, ohne vorherige Genehmigung des Vermieters nicht abgestellt werden. Das gilt auch für das Abstellen von Fahrzeugen und anderen Gegenständen außerhalb des Hauses auf dem Grundstück. 7. Sämtliche Fenster - auch Dach-, Gang- und Kellerfenster - sind bei Unwetter sofort zu schließen. Bei starkem Frost müssen die entsprechenden Räume so beheizt werden, dass die Wasserleitungen nicht einfrieren. 8. Der Mieter hat Schäden an der Treppenhausbeleuchtung unverzüglich dem Vermieter zu melden. 9. Um Ungeziefer zu vermeiden und einen ordentlichen Hygienestandard zu gewährleisten, sind Küchenabfälle regelmäßig fortzuschaffen. Hausmüll muss zerkleinert und je nach Abfallart in die jeweils bereitgestellte Tonne entleert werden. Glühende Asche gehört nicht in die Mülltonne.

17 10. Teppiche, Decken u.a. Gegenstände sind nur auf dem Hof oder an einem sonst dafür bestimmten Ort auszuklopfen. Das Ausklopfen auf dem Balkon oder vor beziehungsweise aus dem Fenster ist nicht erlaubt. 11. Um einen Brand zu vermeiden, sind Keller, Speicher und ähnliche Räume nicht mit offenem Licht zu betreten. Leicht entzündliche Gegenstände und Flüssigkeiten dürfen dort nicht aufbewahrt werden. 12. Alle polizeilichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere jene zum Feuerschutz, sind vom Mieter auch dann zu beachten, wenn sie in dieser Hausordnung nicht ausdrücklich erwähnt sind. 13. Das Anbringen von Schildern bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vermieters.

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