Vertrag für die Überlassung eines möblierten Apartments zur vorübergehenden Nutzung M0544.2

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1 Vertrag für die Überlassung eines möblierten Apartments zur vorübergehenden Nutzung M zwischen Herrn Jürgen Seidel Apartments und Wohnungsvermietung Königsbrücker Str Dresden - nachfolgend Vermieter genannt vertreten durch und Herr Max Mustermann Musterweg Musterstadt Telefon: geboren am: PA-Nummer: - nachfolgend Mieter genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Mieträume Vermietet werden zu Wohnzwecken folgende Räume: Ort / Postleitzahl: Musterhausen Straße / Hausnummer: Musterstraße 1 Lage im Haus: Größe in m² (ca.): Apartment-Nr.: Sonstiges: bestehend aus: Zimmer: 2 Name Art GF DIN GF Schlafen Wohnraum Wohnen Wohnraum Flur Küche Bad (1) Das Mietverhältnis beginnt am: 2 Mietbeginn / Dauer des Mietverhältnisses / Übergabeprotokoll / Bevollmächtigung (2) Das Mietverhältnis endet am: (3) Einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses nach Ablauf des Vertrages wird ausgeschlossen und bereits jetzt ausdrücklich widersprochen. (4) Bei Übergabe der Mietsache an den Mieter wird ein Übergabeprotokoll über den Zustand der Mietsache sowie die Zählerstände der Medien gefertigt. Dieses Übergabeprotokoll ist Bestandteil des Mietvertrages.

2 3 Art des Mietverhältnisses / Nutzung der Mietsache (1) Die Parteien sind sich einig, dass das übergebene möblierte Apartment nur zu Wohnzwecken und nicht zur Ausübung eines Gewerbes genutzt werden darf. (2) Das möblierte Apartment dient dem Mieter neben dessen Hauptwohnsitz nur zum vorübergehenden Aufenthalt (während der Mietdauer). Der Mieter verpflichtet sich, Vorschriften nach dem Meldegesetz nachzukommen. (1) Höhe des monatlichen Mietzinses 4 Mietzins / Betriebskosten / Fälligkeit / Abrechnung Die Parteien vereinbaren den nachfolgend aufgeschlüsselten monatlichen Mietzins. Neben der Miete hat der Mieter die nachfolgend aufgeschlüsselten Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu 27 der Zweiten Berechnungsverordnung zu bezahlen. Auf die Betriebskosten ist wie nachfolgend aufgeschlüsselten eine monatliche Vorauszahlung bzw. Pauschale zu leisten. Die Nettokaltmiete enthält den auf die Gebrauchüberlassung der Einrichtungsgegenstände entfallenden Mietzinsanteil. Der monatliche Zahlbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Position Pauschal monatlicher Gesamtzahlbetrag: Der Mietzins einschließlich Betriebskostenvorauszahlung ist spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle, derzeit auf Kontoinhaber: Kreditinstitut: Bankleitzahl: Kontonummer: im voraus zu zahlen. Vorauszahlungen auf die Betriebskosten sind zugleich mit dem Mietzins zu entrichten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Bei Zahlungsverzug des Mieters kann der Vermieter Mahnkosten verlangen, für die 1.Mahnung, 2.50 für die 2.Mahnung 5 und für die 3.Mahnung 10. Eine Zahlung ohne Zweckbestimmung wird in folgender Reihenfolge verrechnet: Kaution, Betriebskosten, Prozess- und sonstige Verzugskosten, Mietrückstände, laufende Miete. (2) Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlungen Die Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlungen erfolgt halbjährlich bzw. bei Verlassen der Mietsache. (3) Bei der Mietsache handelt es sich um Räume, welche regelmäßig nur vorübergehend als möbliertes Apartment Dritten überlassen werden. Die Nutzungsdauer kann sehr gering sein, was eine Abrechnung der Betriebskosten aufgrund häufiger Nutzerwechsel erschwert. Aus diesem Grunde werden die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten und für die verbrauchsabhängigen Betriebskosten nachfolgender Umlagemaßstab vereinbart: a) verbrauchsunabhängige Betriebskosten Zu den verbrauchsunabhängige Betriebskosten, welche pauschaliert wurden, zählen die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr, die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, die Kosten der Gartenpflege, die Kosten der Beleuchtung, die Kosten der Schornsteinreinigung, die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, die Kosten für den Hauswart und sonstige Betriebskosten. Da diese Kosten regelmäßig im Rahmen der nur vorübergehenden Nutzung von möblierten Apartments nicht einzelnen Nutzern / Mietern zugeordnet werden (können), sind die verbrauchsunabhängige Betriebskosten mit der o. g. Pauschale abgegolten und werden nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht abgerechnet. b) verbrauchsabhängige Betriebskosten Zu den verbrauchsabhängige Betriebskosten zählen die Kosten der Wasserversorgung, die Kosten der Entwässerung, die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- einschließlich der Abgasanlage, des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, die Betriebskosten der zentralen Soweit der Mieter dies wünscht und insbesondere bei Übergabe der Mietsache nachfolgenden Nutzungen im Übergabeprotokoll vereinbart werden, kommen folgende weitere verbrauchsabhängige Kosten hinzu:

3 Warmwasserversorgungsanlage, der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, der Reinigung und Wartung von Warmwasser- und Heizungsgeräten sowie die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen und Kosten des Elektroenergieverbrauches, mithin insbesondere folgende Kosten: die Kosten für die Nutzung eines Telefon - Gerätes die Kosten für Telefongebühren die Kosten für die Nutzung eines TV-Gerätes des Elektroenergieverbrauches des möblierten Apartment Kalt- und Warmwasserversorgung der Entwässerung Heizung Die monatlichen Vorauszahlungen auf die verbrauchsabhängigen Betriebskosten werden nach Ablauf des Mietverhältnisses abgerechnet. Die Abrechnungsfrist beträgt 6 Monate. Die Abrechnung der verbrauchsabhängigen Betriebskosten erfolgt nach den im Übergabeprotokoll bei Einzug vereinbarten pauschalierten Verbrauchskosten wie folgt : Heizenergie: Preis pro abgelesene Wärmeeinheit Kaltwasser: Preis pro verbrauchten Liter Warmwasser: Preis pro verbrauchten Liter Elektroenergie: Preis pro verbrauchte Kilowattstunde Telefon: Preis pro verbrauchte Einheit Telefon: monatlicher Grundgebühr und monatlicher Miete TV Gerät: Preis für Miete TV Gerät (monatlich) Elektroenergie: monatlicher Grundgebühr TV Gerät: monatliche anteilige Gebühr für Satelliten Anschluss (4) Der Preis je verbrauchte Einheit wird, soweit diese nicht oben beziffert ist, erst im Übergabeprotokoll vereinbart. Der Mieter erteilt hiermit, soweit er bei Übergabe der Mietsache persönlich nicht anwesend ist, derjenigen Person, welcher die Mietsache übergeben werden soll und wird, Vollmacht, die Mietsache für ihn entgegenzunehmen. 5 Kaution (1) Der Mieter zahlt an den Vermieter eine Kaution in Höhe von 0,00 zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Die Kaution ist insgesamt fällig spätestens mit dem Tag des Bezuges des Vertragsgegenstandes. (2) Der Vermieter ist berechtigt, auch vor Beendigung des Mietverhältnisses wegen einer fälligen und vom Mieter nicht bestrittenen Forderung sich in Höhe des Forderungsbetrages aus der Kaution zu befriedigen. Der Mieter hat in diesem Falle den Kautionsbetrag unverzüglich aufzufüllen. (3) Die Sicherheit ist nach Vertragsende und Rückgabe der Mietsache zur Rückzahlung fällig, soweit dem Vermieter keine Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis entstehen. Die Fälligkeit setzt ferner das Vorliegen der das Vertragsende erfassenden Betriebskostenabrechnung voraus. 6 Aufrechnung und Zurückhaltung (1) Gegenüber Mietzinsforderungen kann der Mieter mit einer Forderung aus 538 BGB nur aufrechnen (oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben), wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Mietzinsforderung schriftlich angezeigt hat. Im übrigen kann ein Aufrechnungsrecht gegenüber Forderungen des Vermieters nur mit Mietminderungsansprüchen (bzw. Bereicherungsansprüchen aus Mietminderung) oder unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten bzw. entscheidungsreifen Forderungen ausgeübt werden. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Forderungen des Vermieters ist - abgesehen von den vorstehend geregelten Ansprüchen des Mieters aus 538 BGB - ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 7 Zustand der Mieträume / Haftung des Vermieters / Tierhaltung (1) Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand, in welchem sich die Mietsache bei Übergabe befindet. Der Zustand der Mietsache bei Übergabe stellt den vertragsgemäßen Zustand dar.

4 (2) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel wird ausgeschlossen, im übrigen kann der Mieter vom Vermieter Schadenersatz wegen Mängeln der Mietsache nur verlangen, soweit dem Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das Recht des Mieters zur Mietminderung oder zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Bei Unterbrechung der Strom-, Gas- und Wasserversorgung oder Entwässerung durch einen vom Vermieter nicht zu vertretenden Umstand hat der Mieter keine Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter. (3) Die Haltung von Tieren, auch Kleintieren bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Vermieter. 8 Instandhaltung der Mietsache / Haftung des Mieters / Beweislast / Kleinreparaturen (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln. Schäden am Haus und in den Mieträumen sind dem Vermieter oder seinem Beauftragten sofort anzuzeigen. (2) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhut- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Untermieter, Besucher, Lieferanten, Handwerker und Personen, die sich mit seinem Willen in der Wohnung aufhalten oder ihn aufsuchen, verursacht worden sind. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden seinerseits nicht vorgelegen hat, wenn feststeht, dass die Schadensursache in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlich-gegenständlichen Bereich liegt. Dies gilt nicht für Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die mehrere Mieter gemeinsam nutzen. (3) Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten von Reparaturen derjenigen Teile der Mietsache, welche in 28 Absatz 3 der II. Berechnungsverordnung aufgeführt sind (der Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie der Verschlussvorrichtungen von Fensterläden) zu tragen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 75 und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 4% der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen. 9 Betreten des Mietobjektes durch den Vermieter (1) Dem Vermieter oder seinem Beauftragten steht die Besichtigung des Mietgegenstandes nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit frei. Zur Abwendung drohender Gefahren darf der Vermieter die Mieträume auch ohne vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten. (2) Bei längerer Abwesenheit des Mieters ist sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters, die Mieträume nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes zu betreten, rechtzeitig ausgeübt werden können. (3) Zur Pflege, Reinigung und Wartung der Mietsache kann der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person seines Vertrauens die Mietsache zu üblichen Tageszeiten auch ohne besondere Anmeldung betreten. 10 Beendigung der Mietzeit (1) Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit wie übernommen in einem gesäuberten Zustand, vollständig beräumt und mit sämtlichen Schlüsseln einschließlich der vom Mieter selbst beschafften zurückzugeben. (2) Vom Mieter zurückgelassene Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einlagern, wenn dieser die Gegenstände nicht innerhalb einer vom Vermieter gesetzten Frist abgeholt hat. Offensichtlich wertlose Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters vernichten. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen nicht rechtzeitiger Räumung werden durch vorstehende Regelung nicht berührt. 11 Vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, was insbesondere gegeben ist, wenn der Mieter diesen Vertrag nachhaltig verletzt (BGB 569), so haftet der Mieter für den Schaden, der dem Vermieter dadurch entsteht, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht sogleich oder aber nur zu einem niedrigeren Mietzins vermietet werden können. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten. 12 Personenmehrheit als Mieter (1) Sind mehrere Personen Mieter, so haften diese für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berühren, müssen von und gegenüber allen abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch - unter Vorbehalt eines schriftlichen Widerrufs - bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für den Ausspruch von Kündigungen oder zum Abschluss von Aufhebungsverträgen.

5 Ein Widerruf der Vollmacht wird erst mit Zugang beim Vermieter wirksam. 13 Vertragsänderungen / salvatorische Klausel (1) Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies betrifft auch die Abänderung der vereinbarten Schriftform. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. (2) Der Nachweis der Zahlung der Kaution - spätestens mit Übergabe der Mietsache - ist Voraussetzung für das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages. Dresden, den Vermieter - vertreten durch Mieter - Max Mustermann Anlage 1- Übergabeprotokoll Ausfertigungen: 1 Vermieter, 1 Mieter

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