Mietvertrag für die Wohngemeinschaft

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1 Mietvertrag für die Wohngemeinschaft Zwischen: vertreten durch seinen Vorstand, - nachfolgend Vermieter/in genat - und Frau Vorname Vertreten durch: Herrn - nachfolgend Mieter genat - Die ist Eigentümerin des Hauses. In dem Haus befinden sich zwei Wohnungen, eine im Erdgeschoß und die andere im ersten Obergeschoß, in denen jeweils 7 demente Personen wohnen sollen, die nach dem Betreuungskonzept Rothenfußer Wohngemeinschaft gepflegt und betreut werden sollen. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des Mieterschutzes auf das Mietverhältnis daher nicht anzuwenden sind. 1 Mietgegenstand Vermietet werden: Das Zimmer Nr.: mit qm Wohnfläche zur alleinigen Nutzung und anteilige Gemeinschaftsflächen (1 Wohnzimmer mit Küche, 1 Gästezimmer, 2 Bäder, 1 WC, Terassen) mit insgesamt qm Wohnfläche zur gemeinsamen Nutzung Im Kellergeschoß: Der Raum als Wasch- und Trocknerraum Der Raum Kellerabstellraum, Jeweils zur gemeinsamen Nutzung in der Wohngemeinschaft Sowie der Raum zur gemeinsamen Nutzung mit der Wohngemeinschaft im anderen Stockwerk Mietvertrag_neutral.doc Seite 1 von 5

2 Außenbereich: Gartenhaus und Garten zur gemeinsamen Nutzung mit den Bewohnern der Wohngemeinschaft im Obergeschoß bzw. Erdgeschoß. Der Mieter übernimmt die Mieträume im gegenwärtigen Zustand. Er erhält einen Wohnungsschlüssel. Der Mieter bzw. seine gesetzlichen Vertreter haben die Mieträume im Einzelnen besichtigt. 2 Mietzeit und ordentliche Kündigung Das Mietverhältnis begit am. (1) Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit (2) Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. 3 Außerordentliche Kündigung Für die außerordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsgründe (z. B. bei vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache, Störung des Hausfriedens, Zahlungsverzug) oder ein entsprechender Beschluss des Angehörigengremiums. 4 Miete und Betriebskosten (1) Der Mieter zahlt monatlich Miete: Betriebskosten: Gesamt: (2) Die Miete und die Betriebskosten sind monatlich im voraus fällig, spätestens am dritten Werktag des laufenden Monates. Sie sind auf folgendes Konto einzuzahlen: Kontoinhaber: Bank Konto Nr.: Bankleitzahl: (3) Die monatlichen Abschlagszahlungen auf die Betriebskosten sowie Heizung und Warmwasser werden nach Ablauf des jährlichen Abrechnungszeitraumes (das Kalenderjahr) nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet und ausgeglichen. Für 2005 wird gemeinsam mit dem Kalenderjahr 2006 abgerechnet. Der Verteilungsschlüssel bemisst sich pro Person. Die Parteien sind sich einig, dass in der Wohngemeinschaft eine verbrauchsabhängige Abrechnung nach Personen nicht möglich ist. (4) Für Art und Umfang der Betriebskosten ist die Anlage 3 zu 27 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend. Mietvertrag_neutral.doc Seite 2 von 5

3 (5) Der Mieter verpflichtet sich, nach Abrechnung über die Betriebskosten des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes einer angemessenen Anpassung der monatlichen Abschlagszahlung für die Betriebskosten zuzustimmen. 5 Sicherheitsleistung (1) Der Mieter zahlt an den Vermieter eine Kaution gem. 551 BGB in Höhe von zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. (2) Der Vermieter behält sich vor, bis zum Vorliegen der letzten Betriebskostenabrechnung nach Beendigung des Mietverhältnisses, einen Teil der Kaution in angemessener Höhe einzubehalten, längstens jedoch bis zur Fälligkeit der Abrechnung. 6 Garantiehaftung des Vermieters, Aufrechnung gegen die Miete, Zurückbehaltung der Miete (1) Wegen der Mängelhaftung des Vermieters verweisen die Parteien auf den Zweck dieses Mietvertrages und sind sich einig, daß es sich bei Belästigung jedweder Art durch andere Mitbewohner auf Grund der Krankheit, nicht um Mängel im Sie des Mietrechtes handelt. (2) Der Mieter ka gegen die Miete mit einer Forderung aus 536 Abs.1 BGB nur aufrechnen, we er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat. Mit anderen als Forderungen aus dem Mietverhältnis ka der Mieter nur aufrechnen, we sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. (3) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht ist nur wegen Forderungen des Mieters aus dem Mietvertrag zulässig. 7 Benutzung der Mieträume (1) Der Mieter darf die Mieträume nur zu dem vertraglichen Zweck benutzen (2) Eine Untervermietung ist nicht gestattet (3) Für jede Tierhaltung bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. 8 Bauliche Veränderungen (1) Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung der Wohnung oder einzelner Räume, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, ohne Zustimmung des Mieters nach Ankündigung vornehmen. In jedem Fall erfolgt eine ausführliche und nachvollziehbare Erläuterung der entsprechenden Maßnahmen. Mietvertrag_neutral.doc Seite 3 von 5

4 (2) Bauliche oder sonstige, den vertragsmäßigen Gebrauch überschreitende Veränderungen ierhalb der Mieträume oder an den darin befindlichen Einrichtungen und Anlagen darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters nicht vornehmen. Das betrifft auch die Kücheneinbauten einschließlich Geräten, den Schrank im Flur sowie die Ausstattungsgegenstände im Wohnzimmer, Bädern, WC und die Beleuchtungskörper in den gemeinschaftlich zu nutzenden Räumen. 9 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume (1) Der Vermieter ist zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume und darin befindlicher Einbauten verpflichtet. (2) Die Mieter sind verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Begi des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen, es sei de, solche Schönheitsreparaturen sind nach Ablauf des jeweils vereinbarten Zeitraumes wegen des guten Zustands des jeweiligen Raumes noch nicht erforderlich. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen und hat der Mieter für sein Zimmer oder hat die Wohngemeinschaft für die Räume der Gemeinschaftsflächen im letzten Jahr vor der Beendigung des Mietverhältnisses des Mieters die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt der Mieter einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten. Dieser bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während seiner Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus und wird aufgrund des Kostenvoranschlages eines mit dem Vermieter auszuwählenden Fachbetriebes ermittelt. Auch bei der Ermittlung dieses Verhältnisses ist Absatz 1 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen. Der Mieter ist an den Kosten der Schönheitsreparaturen für die Räume der Gemeinschaftsflächen auch da beteiligt, we sein Mietverhältnis nach der letzten Schönheitsreparatur an Räumen der Gemeinschaftsflächen begit. Seine Beteiligung bemisst sich da nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Begi seines Mietverhältnisses bis zum Zeitpunkt der Ausführung der Schönheitsreparaturen zum Zeitraum zwischen der letzten Schönheitsreparatur und der erneut ausgeführten Schönheitsreparatur. (3) Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparaturen der Installationsgegenstände für Strom, Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie der Schließvorrichtungen von Rolläden zu tragen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur Euro 75,-- und der dem Mieter dadurch entstehende Aufwand 6% der Jahresmiete ohne Betriebskosten nicht übersteigen. 10 Betreten der Mieträume durch den Vermieter (1) Der Vermieter, ein von ihm Beauftragter oder beide, sind bei Gefahr in Verzug berechtigt, die Mieträume zur Feststellung und Durchführung der zur Gefahrenabwehr notwendigen Arbeiten zu betreten. (2) Ist das Mietverhältnis gekündigt, sind die in Abs. 1 bezeichneten Personen berechtigt, zusammen mit dem Mietinteressenten die Mieträume nach Terminvereinbarung zur Besichtigung zu betreten. Mietvertrag_neutral.doc Seite 4 von 5

5 11 Beendigung der Mietzeit Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit gesäubert und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben. 9 Abs. 2 bleibt unberührt. 12 Vorzeitige Beendigung der Mietzeit Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. durch Beschluss des Angehörigengremiums), haftet der Mieter für den Schaden, der dem Vermieter dadurch entsteht, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht oder nur zu einer niedrigeren Miete vermietet werden köen. Die Geltendmachung eines weiteren, vom Mieter zu vertretenden Schadens, ist nicht ausgeschlossen. 13 Meldepflicht Der Mieter ist verpflichtet, sich ierhalb einer Woche nach Bezug der Wohnung bei der Meldebehörde anzumelden und die amtliche Meldebestätigung dem Vermieter ierhalb einer weiteren Woche vorzulegen. 14 Besondere Vereinbarungen zur Wohngemeinschaft/ Angehörigengremium (1) Die Wohngemeinschaft setzt sich in der Regel aus 7 BewohnerIen zusammen. ( 2) Der Vertrag ist in seiner Wirksamkeit abhängig von einer Mitgliedschaft im Angehörigengremium. Die Mitgliedschaft ist gesondert geregelt. 15 Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. 16 Wirksamkeit der Vertragsbedingungen, Gerichtsstand Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des vorstehenden Vertrages ungültig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, an einer Vereinbarung mitzuwirken, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem ursprünglich Gewollten entspricht. Gerichtsstand ist München. München, den Mieter München, den Vermieter Mietvertrag_neutral.doc Seite 5 von 5

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