Pferde- Einstellungsvertrag
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- Fabian Fuchs
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Pferde- Einstellungsvertrag Daniela und Christian Marquardt Fasanenweg Worms Tel: Mail:
2 Pferde-Einstellungsvertrag zwischen Daniela und Christian Marquardt Fasanenweg Worms und Herrn/ Frau Vorname u. Name Straße, Hausnummer PLZ, Wohnort Tel.
3 1 Der Stallbesitzer vermietet für das Pferd (Name, Rasse, Geburtsjahr, Geschlecht, Farbe) einen Stellplatz in seinem Laufstall. Der Stallbesitzer übernimmt die Fütterung des Pferdes mit Raufutter sowie das Misten des Laufstalls. Die Pflege des Pferdes sowie das Füttern von Kraftfutter wird vom Einsteller durchgeführt. Die Benutzung der Reitanlage ist dem Einsteller gestattet. Der Vertrag beginnt am und läuft auf unbestimmte Zeit. 2 Der Vertrag kann mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Eingang der Kündigungserklärung an. Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn - der Einsteller mit dem Pensionspreis für einen Monat im Rückstand ist, - einzelne Bestimmungen dieses Vertrages trotz Abmahnung oder ohne Abmahnung schwerwiegend verletzt werden. 3 Der Pensionspreis beträgt 300 monatlich. Er umfasst insbesondere eine ausreichende Versorgung des eingestellten Pferdes mit Raufutter. Ein Mineralfutter wird ebenfalls angeboten. Nach Bedarf kann Kraftfutter zugefüttert werden. Die Entscheidung über die Gabe von Kraftfutter wird vom Stallbetreiber auf der Grundlage einer Rationsberechnung getroffen, die mit dem Pferdebesitzer zu besprechen ist. Die Ration an Kraftfutter ist allerdings auf einen Höchstbetrag von 25 Euro monatlich begrenzt.
4 Der Pensionspreis ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats auf das Konto des Stallbesitzers bei der Volksbank Alzey-Worms BLZ Kontonummer zu zahlen. Eine vorübergehende Abwesenheit des eingestellten Pferdes wird auf den Pensionspreis nicht in Anrechnung gebracht. Ändern sich während der Vertragsdauer die Marktpreise für die Futtermittel sowie die Personalkosten oder sonstige betriebliche Nebenkosten um mehr als 10 %, so wird der Pensionspreis in angemessenem Maße angepasst. 4 Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber den Zahlungsansprüchen des Stallbesitzers mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen. 5 Der Stallbesitzer ist, wenn es erforderlich erscheint, berechtigt im Namen und für Rechnung des Einstellers einen Tierarzt mit der Behandlung des Tieres auf Kosten des Einstellers zu beauftragen. Der Stallbesitzer unterrichtet den Einsteller über die getroffenen Maßnahmen. Entsprechendes gilt für die Beauftragung eines Hufschmiedes. Der Pferdebesitzer verpflichtet sich, an den turnusmäßigen Entwurmungen sowie den dazugehörigen Kotuntersuchungen auf eigene Kosten teilzunehmen. Die Wahl des entsprechenden Entwurmungspräparats obliegt dem Stallbesitzer in Absprache mit dem behandelnden Tierarzt. 7 Der Einsteller erklärt, dass das eingestellte Pferd in seinem Eigentum steht und nicht gepfändet oder verpfändet ist. Bei Zahlungsverzug des Einstellers hat der Stallbesitzer ein Vermieterpfandrecht an dem Pferd und den eingebrachten Sachen des Einstellers. Die Nutzung dieses Rechts erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Bestimmungen des BGB. Mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verkaufsandrohung ist der Stallbesitzer berechtigt, sein Pfandrecht durch freihändige Veräußerung auszuüben.
5 8 Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Stallbesitzers bauliche Veränderungen an der Anlage oder am Stall vorzunehmen. 9 Veränderungen des eingestellten Pferdes sind dem Stallbesitzer unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere ist der Einsteller nicht berechtigt, Stellplätze an dritte abzugeben oder unterzuvermieten. 10 Der Einsteller haftet für Schäden, die an den Einrichtungen des Stalles und der Reitanlage durch ihn bzw. sein Pferd oder einen mit der Betreuung des Pferdes Beauftragten verursacht werden. 11 Für den Stallbesitzer und seine Erfüllungsgehilfen besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung, der sich nicht auf Schäden am eingestellten Pferd erstreckt. Der Stallbesitzer haftet nicht, soweit Ansprüche nicht durch die genannte Versicherung abgedeckt sind. Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind Personenschäden und solche Ansprüche, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Stallbesitzers oder einer Person zurückzuführen sind, für die der Stallbesitzer kraft Gesetzes haftet. 12 Der Einsteller weist die Reitpferde-Haftpflichtversicherung für das eingestellte Pferd nach. Der Einsteller versichert, dass das eingestellte Pferd frei von ansteckenden Krankheiten ist und aus einem seuchenfreien Bestand kommt. Auf Verlangen ist dem Stallbesitzer hierüber eine tierärztliche Bescheinigung vorzulegen. 13 Unterrichtserteilung (Reitunterricht, Bodenarbeitsunterricht o.ä.) durch einen Trainer/ Reitlehrer auf der Reitanlage bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Stallbesitzers. 14 Das Betreten der Reitanlage und des Stallbereichs ist nur zugangsberechtigten Personen gestattet. Der Einsteller verpflichtet sich, Besucher/Begleiter über die Sicherheitsmaßnahmen und Regeln auf der Reitanlage zu informieren und deren Einhaltung zu überwachen.
6 15 Zusätzliche Vereinbarungen: 1 Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Gültigkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die rechtliche Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Worms, den.. Worms, den. (Stallbesitzer) (Einsteller)
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