Informationsblatt zur BFI-PersonalverrechnerInnen-Prüfung *)

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1 Informationsblatt zur BFI-PersonalverrechnerInnen-Prüfung *) 1. Allgemeines Die Prüfungsordnung für die PersonalverrechnerInnenprüfung der Berufsförderungsinstitute wurde entsprechend den neuen rechtlichen Bestimmungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BibuG 2014) sowie der Bilanzbuchhaltungsberufe- Prüfungsordnung 2014 (BB-PO 2014) adaptiert, um die erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der BFI-Prüfungen durch die Bilanzbuchhaltungsbehörde gemäß 13 Abs. 3 BibuG 2014 zu schaffen: Anerkannte Prüfungen gelten als erfolgreich abgelegte Fachprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. 2. Zulassungsvoraussetzungen (1) Nachweis über eine mindestens eineinhalbjährige ganztägige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen oder in der Personalverrechnung, stichtagsbezogen spätestens drei Wochen vor Antritt zur schriftlichen Prüfung. (2) Bei AbsolventInnen einer höheren kaufmännischen bzw. einer höheren wirtschaftlichen Schule (sofern ein Reifeprüfungsabschluss in Rechnungswesen vorliegt) verkürzt sich der erforderliche Praxisnachweis auf eine einjährige ganztägige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen oder in der Personalverrechnung. Dies gilt auch für AbsolventInnen der Berufsreifeprüfung mit einem Abschluss im Fachbereich Betriebswirtschaft und Rechnungswesen oder Handel und Rechnungswesen. (3) Bei AbsolventInnen eines facheinschlägigen Studiums (Universität oder Fachhochschule) mit entsprechendem Abschluss (mindestens Bachelorabschluss) und bei AbsolventInnen einer anerkannten BuchhalterInnen- oder BilanzbuchhalterInnenprüfung ist ein Praxisnachweis nicht erforderlich. (4) Der erforderliche Praxisnachweis kann durch den Nachweis über die Absolvierung eines BFI-PersonalverrechnerInnenlehrgangs oder eines inhaltlich vergleichbaren Lehrgangs ersetzt werden. (5) Unter beruflichen fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des Berufes PersonalverrechnerIn erforderlich sind. Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur anteilsmäßig anzurechnen. (6) Die endgültige Entscheidung über die Zulassung zur BFI-PersonalverrechnerInnenprüfung obliegt ausschließlich den Berufsförderungsinstituten. *) Auszug aus der Prüfungsordnung BFI Österreich - PersonalverrechnerIn - gültig ab

2 3. Anmeldung zur Prüfung (1) Prüfungstermine werden in geeigneter Weise rechtzeitig verlautbart. (2) Die Anmeldung zur Prüfung muss spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn erfolgen. (3) Spätestens drei Wochen vor Antritt zur schriftlichen Prüfung ist ebenfalls der unter Punkt 3 Abs. 1 und 2 geforderte Praxisnachweis vorzulegen. Der unter Punkt 3 Abs. 4 geforderte Nachweis ist spätestens eine Woche vor Antritt zur schriftlichen Prüfung zu erbringen. (4) Bei Prüfungsantritt ist die Identität mit einem Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. Prüfungsinhalte Die PersonalverrechnerInnenprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil Schriftlicher Prüfungsteil (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassen. (2) Der schriftliche Prüfungsteil kann teilweise oder zur Gänze mit EDV-Einsatz oder auch in einem Multiple-Choice-Prüfungsverfahren durchgeführt werden. (3) Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbstständige Anwendung geeigneter Techniken aus nachstehenden Gegenständen zu umfassen: 1. Personalverrechnung; 2. Einnahmen- und Ausgabenrechnung und doppelte Buchführung, soweit dies für die Personalverrechnung relevant ist; 3. Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Verfahrensrecht, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist. (4) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass sie vom/von der PrüfungskandidatIn in zwei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit hat mindestens drei Stunden zu umfassen. *) Auszug aus der Prüfungsordnung BFI Österreich - PersonalverrechnerIn - gültig ab

3 4.2. Mündlicher Prüfungsteil (1) Der mündliche Prüfungsteil sieht gemäß 22 BibuG 2014 die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Gegenständen vor: 1. Berufsrecht; 2. Personalverrechnung; 3. Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Funktionsweise der doppelten Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, soweit dies für die Personalverrechnung relevant ist; 4. Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Verfahrensrecht, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist; 5. Grundlagen und Anwendung der Informationstechnologie in der Personalverrechnung. 5. Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Die PersonalverrechnerInnenprüfung gilt als bestanden, wenn der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil positiv beurteilt wurden. (2) Eine Klausurarbeit ist dann als positiv zu bewerten, wenn mindestens 60 % der für alle Gegenstände insgesamt festgesetzten erreichbaren Punkte erzielt wurden. Die Benotung erfolgt nach dem Schulnotensystem (1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = genügend, 5 = nicht genügend). (3) Der mündliche Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn alle Prüfungsgegenstände positiv bewertet wurden. (4) Jeder mündliche Prüfungsgegenstand ist einzeln nach dem Schulnotensystem zu bewerten. Ein Prüfungsgegenstand gilt als positiv abgelegt, wenn mehr als 50 % der Fragen positiv beurteilt wurden. Wurde ein Gegenstand mit nicht genügend beurteilt, so gilt die gesamte mündliche Prüfung als nicht bestanden. Zur Beurteilung des gesamten mündlichen Prüfungsteils (vorausgesetzt, kein Gegenstand wurde mit nicht genügend beurteilt) wird aus den Noten der einzelnen Prüfungsgegenstände der mündlichen Prüfung der Durchschnittswert ermittelt. Es wird nicht gerundet, sondern mit allen Kommastellen für die Gesamtnotenfindung weitergerechnet. (5) Werden mündliche Prüfungsgegenstände in einer separaten Teilprüfung abgelegt, so fließen diese Noten nicht in die Gesamtbeurteilung ein. (6) Zur Ermittlung der Gesamtbeurteilung sind der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil mit je 50 % zu gewichten. *) Auszug aus der Prüfungsordnung BFI Österreich - PersonalverrechnerIn - gültig ab

4 (7) Aus der Note des schriftlichen Prüfungsteils und der (ungerundeten) Gesamtnote des mündlichen Prüfungsteils wird das arithmetische Mittel berechnet. Dabei gilt die kaufmännische Rundungsregel, das heißt, ab der Nachkommastelle 5 wird aufgerundet. (8) Daraus resultiert folgendes Beurteilungsschema: Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, wenn sich ein Durchschnittswert kleiner als 1,5 ergibt und kein mündlicher Prüfungsgegenstand mit genügend bewertet wurde. Mit gutem Erfolg bestanden, wenn sich ein Durchschnittswert größer als oder gleich 1,5 und kleiner als 2,5 ergibt und weder der schriftliche Prüfungsteil noch ein mündlicher Prüfungsgegenstand mit genügend bewertet wurde. Bestanden, wenn sich ein Durchschnittswert größer als oder gleich 2,5 ergibt und weder der schriftliche Prüfungsteil noch ein mündlicher Prüfungsgegenstand negativ beurteilt wurde. Nicht bestanden, wenn die Leistungen im schriftlichen Prüfungsteil oder in einem mündlichen Prüfungsgegenstand mit nicht genügend beurteilt wurden. (9) Sollte ein Antritt zu einer Wiederholungsprüfung erforderlich sein, so kann die Gesamtprüfung nur mehr mit einem Bestanden abgeschlossen werden, ein ausgezeichneter bzw. guter Erfolg ist in diesem Fall ausgeschlossen. (10) Der Ablauf und die Inhalte der schriftlichen und mündlichen Prüfungen, die Ergebnisse der Prüfungen, der Notenschlüssel und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen (für jede abgenommene Prüfung) sind zu dokumentieren. 6. Wiederholungsprüfungen (1) Werden 60 % der Gesamtpunkteanzahl bei der schriftlichen Prüfung nicht erreicht, so ist die schriftliche Prüfung negativ, und die gesamte schriftliche Prüfung ist zu wiederholen. (2) Bei der mündlichen Prüfung ist die Wiederholung auf jene Gegenstände beschränkt, die nicht positiv beurteilt wurden. Bei Wiederholung der mündlichen Prüfung ist die Gesamtprüfungsdauer je nach Anzahl der zu wiederholenden Gegenstände angemessen zu reduzieren. (3) Wiederholungsprüfungen sind nur zu den offiziell verlautbarten Prüfungsterminen möglich. Das BFI hat den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung zu beschließen und zeitgerecht bekannt zu geben. *) Auszug aus der Prüfungsordnung BFI Österreich - PersonalverrechnerIn - gültig ab

5 7. Verhinderung und Rücktritt (1) Ist ein/eine PrüfungskandidatIn an der Ablegung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung aus unvorhersehbaren nachvollziehbaren persönlichen Gründen (z. B. Krankheit, Unfall) verhindert, darf er/sie beim nächsten Prüfungstermin antreten, sofern eine schriftliche Bestätigung über die Verhinderung erbracht wird. (2) Ein Rücktritt von einer Prüfung kann nur vor Prüfungsbeginn erfolgen, das heißt bei der schriftlichen Prüfung vor Öffnen des Prüfungskuverts und bei der mündlichen Prüfung vor Öffnen des Prüfungskuverts bzw. vor Stellen der ersten Prüfungsfrage durch den/die PrüferIn. Nur in diesem Fall liegt ein Rücktritt vor und eine Feststellung des Prüfungsergebnisses entfällt. (3) Es gelten die Stornobedingungen der jeweiligen BFI-Landesorganisationen. 8. Prüfungsausschluss Wer sich im Verlauf der Prüfung unredlicher Mittel bedient, kann von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. 9. Prüfungsbeitrag Zur Deckung der Prüfungskosten ist vor Ablegung der schriftlichen und mündlichen Prüfung vom/von der KandidatIn ein entsprechender Beitrag zu entrichten. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen. Der Prüfungsbeitrag wird nicht refundiert, wenn der/die KandidatIn nicht zur Prüfung erscheint, von der Prüfung zurücktritt oder wegen der Verwendung unredlicher Mittel von der Prüfung ausgeschlossen wird. 10. Prüfungszeugnis Nach bestandener Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszufertigen. 11. Prüfungseinsicht Nach Bekanntgabe der Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten haben die PrüfungsabsolventInnen die Möglichkeit, unter Aufsicht eines/einer BFI-MitarbeiterIn Einsicht in die Prüfungen zu nehmen. Computerunterstützte Multiple-Choice-Prüfungen sind von dieser Möglichkeit der Einsichtnahme ausgenommen. Kopien und Abschriften sind nicht zulässig. Die Frist für eine persönliche Einsichtnahme ist auf maximal zwei Monate nach Prüfungsantritt begrenzt. *) Auszug aus der Prüfungsordnung BFI Österreich - PersonalverrechnerIn - gültig ab

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