Diplomprüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Kiel für den Studiengang Betriebswirtschaft

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1 F AC H H O C H S C H U L E K I E L U N I V E R S I T Y O F AP P L I E D S C I E N C E S Diplomprüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Kiel für den Studiengang Betriebswirtschaft Aufgrund des 86 Abs. 7 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 313), wird nach Beschlußfassung durch den Konvent des Fachbereichs Wirtschaft vom 26. Januar 1999 mit Zustimmung des Senats der Fachhochschule Kiel vom 25. März 1999 die folgende Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaft als Satzung erlassen: I. Allgemeine Vorschriften 1 Zweck und Gliederung der Diplomprüfung, Regelstudienzeit (1) Die Diplom-Hauptprüfung im Studiengang Betriebswirtschaft bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Die Diplom-Hauptprüfung erfolgt weitgehend studienbegleitend und besteht aus 1. den Fachprüfungen gemäß Anlage 2, 2. der Diplomarbeit und 3. der mündlichen Abschlußprüfung (Kolloquium). (2) Der Diplom-Hauptprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Durch die Diplom-Vorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat sich die inhaltlichen Grundlagen ihres bzw. seines Studiengangs, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung soweit angeeignet hat, daß das Hauptstudium mit Erfolg betrieben werden kann. Die Diplom-Vorprüfung erfolgt weitgehend studienbegleitend und besteht aus 1. den Fachprüfungen gemäß Anlage 1, 2. dem Nachweis der in Anlage 1 geforderten Leistungsnachweise. (3) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich des berufspraktischen Studiensemesters und der Diplom- Hauptprüfung acht Semester. Studienordnung, Angebot und Umfang von Lehrveranstaltungen und Ablauf des Prüfungsverfahrens sind so zu gestalten, daß die Diplom-Vorprüfung am Ende des dritten und die Diplom- Hauptprüfung am Ende des achten Fachsemesters abgeschlossen werden kann. 2 Diplomierung Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Hochschule den akademischen Grad "Diplom-Betriebswirtin (Fachhochschule)" bzw. "Diplom-Betriebswirt (Fachhochschule)", abgekürzt "Dipl.-Betr. (FH)". Form und Inhalt der Diplomurkunde regelt die Fachhochschule. 3 Prüfungsausschuß (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuß zu bilden. Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. (2) Der Fachbereichskonvent wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses jeweils aus der Mitgliedergruppe der Professorinnen und Professoren und je ein Mitglied aus den Hochschulmitgliedergruppen des wissenschaftlichen Dienstes und der Studierenden. Steht kein Mitglied aus der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes zur Wahl, so bleibt der Sitz unbesetzt. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied aus der entsprechenden Mitgliedergruppe zu wählen. Die Wahlzeit für

2 Studierende beträgt ein Jahr, für die übrigen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder drei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses ist zulässig. (3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied aus der Mitgliedergruppe der Professorinnen und Professoren ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppe der Studierenden sind bei der Behandlung zukünftiger Prüfungsaufgaben auszuschließen. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden, und trifft alle Entscheidungen, die den organisatorischen Ablauf der Prüfungen betreffen. Sie oder er berichtet regelmäßig dem Konvent über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, als Zuhörer an der Abnahme der Prüfungen teilzunehmen. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 4 Prüferinnen und Prüfer (1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen oder Prüfer. Er kann die Bestellung der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüferinnen und Prüfern sollen in der Regel nur Mitglieder des Lehrkörpers bestellt werden, die die Voraussetzungen des 94 des Hochschulgesetzes erfüllen. Sie handeln im Namen des Prüfungsausschusses. (2) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die Diplomarbeit Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen. Diesem Vorschlag soll entsprochen werden, soweit die Verteilung der Prüfungslast auf die Prüferinnen und Prüfer dies zuläßt. Beim Kolloquium soll in der Regel die Betreuerin oder der Betreuer der Diplomarbeit auch Prüferin oder Prüfer sein. (3) Die Prüferinnen und Prüfer sind bei der Beurteilung der Leistungen an Weisungen nicht gebunden. Die bestellten Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 5 Anerkennung und Anrechnung von an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen (1) Eine Diplom-Vorprüfung, die die Kandidatin oder der Kandidat an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im Studiengang Betriebswirtschaft bestanden hat, wird anerkannt. Sofern diese Vorprüfung eine Regelstudienzeit von weniger als drei Fachsemestern voraussetzt, kann die Anerkennung mit Auflagen verbunden werden. (2) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Vor- und Zwischenprüfungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen werden anerkannt, soweit fachliche Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Bei der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulvereinbarungen zu beachten. (3) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten bei vergleichbaren Notensystemen zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk unbenotet bestanden im Zeugnis aufgenommen. (4) Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag anerkannt. Die oder der Studierende hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

3 (5) Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuß in Abstimmung mit einer Professorin oder einem Professor, die bzw. der das jeweilige Fach vertritt. Sie oder er kann ergänzende Prüfungsleistungen fordern. Zum Nachweis der fachlichen Gleichwertigkeit kann der Prüfungsausschuß Gutachten anfordern. 6 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern benotet. Soll eine Prüfungsleistung oder die Diplomarbeit mit nicht ausreichend beurteilt werden, so bestimmt der Prüfungsausschuß eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer. Können sich beide nicht auf eine gemeinsame Bewertung einigen, so entscheidet der Prüfungsausschuß. Arbeiten von Gruppen können für die einzelnen Kandidaten als Prüfungsleistung anerkannt werden, wenn die zu bewertenden individuellen Leistungen der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten deutlich unterscheidbar und in sich verständlich sind. Die Abgrenzung muß aufgrund objektiver Kriterien erfolgen. (2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung, 2 = gut = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, 3 = befriedigend = eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung, 4 = ausreichend = eine trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügende Leistung, 5 = nicht ausreichend = eine wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügende Leistung. Zur differenzierten Bewertung können im Bewertungsbereich zwischen 1,0 und 4,0 Zwischenwerte durch Senken oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. (3) Wird die Note eines Prüfungsfachs aus den Noten mehrerer Prüfungsleistungen ermittelt, dann werden diese bis zur zweiten Dezimalstelle nach dem Komma errechnet und etwaigen weiteren Notenermittlungen ohne weitere Rundung zugrunde gelegt. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung und auch der Diplom-Hauptprüfung wird mit einer Stelle hinter dem Komma ohne weitere Rundung festgelegt und lautet bei einem errechneten Durchschnitt bis 1,50 über 1,50 bis 2,50 über 2,50 bis 3,50 über 3,50 bis 4,00 = sehr gut, = gut, = befriedigend, = ausreichend. (4) Alle gemäß 5 Absatz 3 unbenotet bestandenen Studien- und Prüfungsleistungen bleiben bei der Bildung von Durchschnittsnoten unberücksichtigt. Der Prüfungsausschuß entscheidet im Einzelfall, wieviele unbenotet bestandene Studien- und Prüfungsleistungen zulässig sind. 7 Anmeldung, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstöße, Öffentlichkeit (1) Die Teilnahme an einer Prüfung setzt eine Anmeldung voraus. (2) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nach erfolgter Anmeldung ohne triftige Gründe zum Termin einer mündlichen Prüfung oder eines Referates nicht erscheint, nach Beginn einer Prüfung von dieser zurücktritt oder eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abliefert. (3) Die triftigen Gründe nach Absatz 2 müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest

4 vorzulegen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf die Vorlage verzichten, wenn offensichtlich ist, daß die Kandidatin oder der Kandidat krank ist. Erkennt die oder der Vorsitzende die Gründe nicht an, entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. (4) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder anderen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. (5) Zu einer mündlichen Prüfung können Mitglieder des Lehrkörpers sowie Studentinnen und Studenten, die sich nicht zur gleichen Prüfung angemeldet haben, als Zuhörer zugelassen werden, sofern die Kandidatin oder der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung, Beschlußfassung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (6) Der beabsichtigte Erwerb eines Leistungsnachweises wird nur bei der für die entsprechende Lehrveranstaltung verantwortlichen Lehrkraft nicht aber beim Prüfungsamt angemeldet. 8 Prüfungstermine und -orte (1) Gegenstand, Art und Dauer der Fachprüfungen sind in den Anlagen 1 und 2 geregelt. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses organisiert die Fachprüfungen so, daß sie jeweils am Ende eines Semesters in der Vorlesungszeit und am Anfang eines Semesters ab der ersten Woche der Vorlesungszeit stattfinden können. (3) Kann eine Prüfungsleistung in einem Semester nur als Klausur erbracht werden, so sind zwei Klausurtermine, einer zu Beginn und einer am Ende der Vorlesungszeit für das entsprechende Semester festzusetzen. (4) Für die Diplomarbeit und das Kolloquium ist mindestens ein Termin pro Semester anzusetzen. (5) Leistungsnachweise werden durch die für die jeweilige Veranstaltung verantwortliche Lehrkraft bescheinigt und von ihr auf einem entsprechenden Formblatt beim Prüfungsamt eingereicht. Die oder der Studierende erhält eine Kopie. (6) Der vorgesehene Zeitraum für Prüfungen und Meldetermine soll jeweils 6 Monate vorher bekanntgegeben werden. Spätestens einen Monat vor Beginn der Fachprüfungen sind durch Aushang der vorläufige Termin und der voraussichtliche Ort für die einzelnen Fachprüfungen bekannt zu machen. (7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt endgültig Ort und Zeit der einzelnen Fachprüfungen spätestens drei Tage vor Beginn der jeweiligen Prüfung durch Aushang bekannt. Wird die vorläufige terminliche oder örtliche Festlegung einer Fachprüfung dabei geändert, kann die Kandidatin oder der Kandidat ohne Angabe von Gründen jederzeit - auch durch Nichterscheinen in der Prüfung - von der Anmeldung zurücktreten; 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. 9 Ungültigkeit der Prüfung (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei der Erbringung einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten entsprechend berichtigen und gegebenenfalls die Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht bewirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der

5 allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme von Verwaltungsakten. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor der Entscheidung eine Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2, Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 10 Endgültig nicht bestandene Prüfung Eine Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Wiederholung nach dieser Prüfungsordnung nicht mehr möglich ist. 11 Verfahren bei Widersprüchen, Rechtsmittelbelehrung (1) Schriftliche Entscheidungen des Prüfungsausschusses und seiner oder seines Vorsitzenden sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (2) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses, der oder dem Vorsitzenden sowie aller in seinem Namen Handelnden kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich Widerspruch beim Prüfungsausschuß erhoben werden; über ihn entscheidet der Prüfungsausschuß. (3) Richtet sich der Widerspruch gegen die Bewertung einer Fachprüfung oder der Diplomarbeit, so ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine zweite Bewertung einzuholen, sofern dies nicht bereits gemäß 6 Abs. 1 geschehen ist. (4) Gegen die Widerspruchsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13 erhoben werden, und zwar schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts. 12 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrung (1) Nach Abschluß einer Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und die dazugehörigen Bewertungen sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. (2) Die Prüfungsakten sind nach Ablauf des Jahres der Exmatrikulation noch drei Jahre aufzubewahren und dann zu vernichten, es sei denn, daß sie für ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Rechtsmittelverfahren benötigt werden. Die Diplomarbeit kann - auch teilweise - nach einer Entscheidung des Prüfungsausschusses länger aufbewahrt oder auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten an sie oder ihn zurückgegeben werden. Eine Ausfertigung des Zeugnisses über die bestandene Diplom-Hauptprüfung ist mindestens 50 Jahre aufzubewahren. II. Diplom-Vorprüfung 13 Zulassung (1) Voraussetzungen für die Zulassung zu den Fachprüfungen sind: 1. die Einschreibung an der Fachhochschule Kiel in dem Studiengang Betriebswirtschaft, ohne daß zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung eine Beurlaubung vom Studium oder eine Unterbrechung des Studiums vorliegt, 2. eine form- und fristgerechte Anmeldung zur Teilnahme an der jeweiligen Fachprüfung und 3. gegebenenfalls der Nachweis der nach der Studienordnung zu erbringenden Vorleistungen.

6 (2) Die Anmeldung ist auf dem vorgesehenen Formblatt innerhalb der vom Prüfungsausschuß festgelegten Fristen vorzunehmen. Mit der ersten Anmeldung zu einer Fachprüfung sind von der Kandidatin oder dem Kandidaten vorzulegen: 1. ein Antrag auf Zulassung zur Vorprüfung, 2. eine Immatrikulationsbescheinigung der Fachhochschule Kiel im Studiengang Betriebswirtschaft. (3) Über die Zulassung zu den Fachprüfungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind oder die Kandidatin oder der Kandidat die Vor- oder Zwischenprüfung bzw. Haupt- oder Abschlußprüfung in diesem Studiengang an einer Fachhochschule oder Gesamthochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder die Kandidatin oder der Kandidat die im jeweiligen Prüfungsfach erforderlichen Studienleistungen, die Voraussetzung für die Prüfung sind, nicht erbracht hat. Im Falle einer Ablehnung teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mit. (4) Liegen die als Voraussetzung für eine Prüfung erforderlichen Studienleistungen nicht vor, kann eine vorläufige Zulassung ausgesprochen werden. Die Nachweise für diese Studienleistungen sind spätestens bis zum Beginn der Prüfungsleistung dem Prüfungsamt vorzulegen; ansonsten gilt die Kandidatin oder der Kandidat als nicht zugelassen. 14 Prüfungsverfahren (1) Die Fachprüfungen werden studienbegleitend abgenommen, d.h. die Kandidatin oder der Kandidat soll die Prüfungsleistung in den in Anlage 1 vorgesehenen Semestern erbringen. (2) Die Diplom-Vorprüfung umfaßt die in Anlage 1 aufgeführten Prüfungsfächer. Die Fachprüfungen umfassen die Stoffgebiete der Lehrveranstaltungen in den jeweiligen Fächern. Sofern Prüfungsleistungen alternativ erbracht werden können, spezifiziert das Lehrpersonal in jedem Fach zu Beginn der Vorlesungszeit in den jeweiligen Lehrveranstaltungen Gegenstand, Art und Umfang der geforderten Prüfungs- und Vorleistungen. Dabei wird mitgeteilt, ob die Prüfungsleistung durch eine Klausur, eine Hausarbeit, ein Referat, eine mündliche Prüfung oder eine Kombination der genannten Möglichkeiten zu erbringen ist. (3) In den Klausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie oder er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des jeweiligen Fachs ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. (4) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes zu erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag sowie über ein ausreichendes Grundlagenwissen verfügt. Eine mündliche Prüfung ist in der Regel von zwei Prüferinnen oder Prüfern abzunehmen. Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung sind in einer Niederschrift festzuhalten. (5) In Hausarbeiten und Referaten soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie oder er innerhalb der Bearbeitungszeit eine anwendungsbezogene Problemstellung aus dem jeweiligen Fachgebiet auf wissenschaftlicher Grundlage im Rahmen des gestellten Themas in hinreichender Tiefe zu bearbeiten vermag. Hausarbeiten und Referate sind als Vorübung zur Diplomarbeit zu sehen und müssen daher den Anforderungen an eine Diplomarbeit in formaler und methodischer Hinsicht bei entsprechend eingeschränktem Themenumfang genügen. Bei Referaten ist die Bewertung des mündlichen Teils wie bei der mündlichen Prüfung in einer Niederschrift festzuhalten. (6) Die Prüfungsaufgaben werden von den Prüferinnen und Prüfern gestellt, die das Prüfungsfach vertreten. Klausuren sind von allen Kandidatinnen oder Kandidaten des Fachs und des betreffenden Prüfungstermins gleichzeitig und unter Prüfungsbedingungen abzulegen. Für mündliche Prüfungen gelten diese Regelungen

7 entsprechend. Für Hausarbeiten und Referate sind die Vorschriften über Diplomarbeit und mündliche Prüfungen analog anzuwenden. 15 Bestehen der Diplom-Vorprüfung (1) Für die Bewertung der einzelnen Fachprüfungen gilt 6. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle die in Anlage 1 als "Prüfungsleistungen" bezeichneten Prüfungsteile mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden sind. (2) (2) Prüfungsleistungen in Lehrveranstaltungen werden von den Prüferinnen oder den Prüfern bewertet, in deren oder dessen Lehrveranstaltung die Leistungen zu erbringen sind. Die Note in einem Prüfungsfach ergibt sich gegebenenfalls aus dem gemäß Anlage 1 gewogenen Mittel der Einzelleistungen. (3) Die Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsfächer mit mindestens "ausreichend" bewertet und alle erforderlichen Leistungsnachweise gemäß Anlage 1 erbracht worden sind. 16 Wiederholung der Prüfungsleistungen (1) Eine nicht bestandene oder eine als nicht bestanden geltende Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholung ist eine neue Anmeldung erforderlich. Gemäß 15 Abs. 1 bestandene Prüfungsteile können nicht wiederholt werden. (2) Ist keine Wiederholung mehr möglich, ist die Vorprüfung endgültig nicht bestanden. 17 Zeugnis (1) (1) Über die bestandene Vorprüfung wird ein Zeugnis gemäß Anlage 3 ausgestellt, das die Noten in den Prüfungsfächern und die Gesamtnote enthält. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich als Durchschnitt aus den Noten der Fachprüfungen gemäß 6. (2) Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem über das Gesamtergebnis der Diplom-Vorprüfung entschieden worden ist. (3) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Vorprüfung nicht bestanden, ist ihr oder ihm auf Antrag von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung auszustellen, die die bisher erbrachten Leistungen und gegebenenfalls den Vermerk enthält, daß die Vorprüfung endgültig nicht bestanden ist. III. Diplom-Hauptprüfung 18 Zulassung (1) Voraussetzungen für die Zulassung sind: 1. die Einschreibung im Studiengang Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Kiel, ohne daß zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung eine Beurlaubung vom Studium oder eine Unterbrechung des Studiums vorliegt, 2. eine form- und fristgerechte Anmeldung zur Teilnahme an der jeweiligen Prüfung, 3. die bestandene Diplom-Vorprüfung, 4. für die Anmeldung zur Diplomarbeit der Nachweis über mindestens eine mit mindestens "ausreichend" bewertete Hausarbeit in einem Prüfungsfach gemäß Anlage 2 (Prüfungsleistung oder Leistungsnachweis), der

8 Nachweis über die Anerkennung des berufspraktischen Studiensemesters gemäß Studienordnung sowie Thema und Prüferin oder Prüfer der Diplomarbeit, 5. für die Zulassung zum Kolloquium eine mit mindestens "ausreichend" bewertete Diplomarbeit im Studiengang Betriebswirtschaft dieser Hochschule. Von dem Erfordernis der Anerkennung des berufspraktischen Studiensemesters für die Anmeldung zur Diplomarbeit kann abgesehen werden, wenn das berufspraktische Studiensemester im Ausland verbracht wird. (2) Für die Anmeldung zu einer Prüfungsleistung ist das vom Prüfungsausschuß bestimmte Formblatt zu verwenden. Der ersten Anmeldung zu einer Prüfungsleistung der Diplom-Hauptprüfung ist das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung vorzulegen. (3) Über die Zulassung zu einer Fachprüfung oder zur Diplomarbeit entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sind die Voraussetzungen zur Zulassung zur Diplomarbeit erfüllt, so erhalten die Kandidatin oder der Kandidat und die Prüferin oder der Prüfer einen schriftlichen Zulassungsbescheid, ansonsten einen Ablehnungsbescheid. Bei Fachprüfungen werden die Zulassungs- und Ablehnungsbescheide durch Aushänge seitens des Prüfungsamts ersetzt. (4) Die Zulassung zum Kolloquium ( 22) erhält automatisch, wer eine Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" bestanden hat. Die Zulassung wird gemeinsam mit der Diplomarbeitsnote durch Aushang bekannt gemacht. Dabei legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch für jede Kandidatin und jeden Kandidaten den Termin und die jeweiligen Prüferinnen oder Prüfer fest. 19 Prüfungsverfahren (1) Die Diplom-Hauptprüfung besteht aus 1. den in Anlage 2 aufgeführten Fachprüfungen, 2. der Diplomarbeit ( 21), 3. dem Kolloquium ( 22). (2) Die Fachprüfungen in den Wahlpflichtfächern sind aus dem Angebot aller in der Studienordnung (in Anlage 2) aufgeführten Fächer frei wählbar. Für die Wahl des Schwerpunkts Internationale Betriebswirtschaft ist der Nachweis über den erfolgreichen Besuch mindestens einer englischsprachigen Fachveranstaltung und der Nachweis über die Studierfähigkeit in der gewünschten Fremdsprache gemäß 4 Abs. 2 und 3 der Studienordnung erforderlich. (3) Für die Art der Erbringung der Prüfungsleistungen gemäß Anlage 2 gilt 14 entsprechend. 20 Bestehen der Diplom-Hauptprüfung (1) Die Diplom-Hauptprüfung ist bestanden, wenn 1. die in Anlage 2 geforderten 6 Prüfungsleistungen in 3 Pflichtfächern (H1 - H3) und 3 Prüfungsleistungen in 3 Wahlpflichtfächern (xx) sowie die Diplomarbeit und das Kolloquium mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind, 2. die in Anlage 2 geforderten 3 mit mindestens "ausreichend" bewerteten Leistungsnachweise aus anderen Wahlpflichtfächern (xx) als den Prüfungsfächern nach Nr. 1 dem Prüfungsamt vorgelegt worden sind, und 3. der Nachweis über das berufspraktische Studiensemester gemäß 8 ff. der Studienordnung für den Studiengang Betriebswirtschaft erbracht worden ist. (2) Die Noten von Leistungsnachweisen werden nicht im Diplomzeugnis ausgewiesen und bleiben bei der Ermittlung der Gesamtnote unberücksichtigt. (3) Die Gesamtnote der Diplom-Prüfung wird zu 60 v.h. aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfungsfächer gemäß Anlage 2, zu 30 v.h. aus der Note der Diplomarbeit und zu 10 v.h. aus der Note des Kolloquiums berechnet.

9 (4) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote bis 1,20) wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt. 21 Diplomarbeit (1) In der Diplomarbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat zeigen, daß sie oder er in der Lage ist, innerhalb der Bearbeitungszeit eine anwendungsbezogene Aufgabenstellung aus einem Fachgebiet des Studiengangs Betriebswirtschaft selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage im Rahmen des festgelegten Themas zu bearbeiten. (2) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt 3 Monate. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Zulassung zur Diplomarbeit durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Spätestens am letzten Tag der Bearbeitungszeit ist die Diplomarbeit in zweifacher Ausfertigung beim Prüfungsamt des Fachbereichs Wirtschaft abzugeben oder - mit dem Poststempel dieses Tages versehen - zuzusenden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Auf einen vor Ablauf der Frist gestellten schriftlichen Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit um höchstens einen Monat verlängern, wenn der Abgabetermin aus Gründen, die die Kandidatin oder der Kandidat nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann. (3) Das Thema der Diplomarbeit kann von jeder Prüferin oder jedem Prüfer gestellt werden. Die Ausgabe erfolgt auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, wobei der Ausgabezeitpunkt aktenkundig zu machen ist. Auf Antrag sorgt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Das Thema muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. (4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten eindeutig abgrenzbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. (5) Das Thema der Diplomarbeit kann einmal und nur aus triftigem Grund an den Prüfungsausschuß zurückgegeben werden. (6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel sowie eine Erklärung beizufügen, daß sie oder er die Arbeit ohne fremde Hilfe selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt hat. (7) Die Diplomarbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer bewertet, die oder der das Thema der Arbeit gestellt hat. 22 Kolloquium (1) Das Kolloquium ist eine das Studium inhaltlich abschließende fächerübergreifende mündliche Prüfung, ausgehend vom Themenkreis der Diplomarbeit. Die Kandidatin oder der Kandidat soll darin zeigen, daß sie oder er die Ergebnisse ihrer bzw. seiner Arbeit selbständig erläutern und vertreten kann und darüber hinaus in der Lage ist, mit dem Thema der Arbeit zusammenhängende andere Probleme ihres bzw. seines Studiengangs zu erkennen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Das Kolloquium kann die Stoffgebiete der Lehrveranstaltungen aller Pflichtfächer des Studiums sowie der gewählten Wahlpflichtfächer umfassen. Die Kandidatin oder der Kandidat soll zeigen, daß sie oder er die bei ihrem bzw. seinem Studium erworbenen wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnisse auf Sachverhalte aus dem Bereich ihrer bzw. seiner künftigen Berufstätigkeit anwenden kann. (2) Das Kolloquium dauert etwa 40 Minuten je Kandidatin oder Kandidat. Die Prüfung soll von der Betreuerin oder dem Betreuer der Diplomarbeit sowie mindestens einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer abgenommen werden, die oder der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird.

10 23 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen im Hauptstudium können grundsätzlich zweimal wiederholt werden. Leistungsnachweise sind beliebig wiederholbar. (2) Darüber hinaus kann der nicht bestandene Erstversuch jeder Prüfungsleistung im Hauptstudium auf Antrag des Kandidaten zusätzlich wiederholt werden (Freiversuch), sofern 1. das Vordiplom innerhalb der Regelstudienzeit laut Studienordnung abgeschlossen wurde, 2. die Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit laut Studienordnung angetreten worden ist und 3. die Wiederholung zum nächstmöglichen Semester erfolgt, in dem die Prüfungsleistung erneut angeboten wird. Ein Freiversuch umfaßt immer eine Prüfungsleistung. (3) Ist eine Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet worden, kann die Anfertigung der Diplomarbeit nur einmal wiederholt werden. Diese Regelung gilt für das Kolloquium entsprechend. (4) Bestandene Prüfungsleistungen im Hauptstudium - außer Diplomarbeit und Kolloquium - können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. das Vordiplom wurde innerhalb der Regelstudienzeit laut Studienordnung abgeschlossen, 2. alle Prüfungsleistungen sind im Erstversuch im Rahmen der Regelstudienzeit laut Studienordnung bestanden, 3. die Wiederholung erfolgt zum nächstmöglichen Semester, in dem die Prüfungsleistung erneut angeboten wird. Es zählt die bessere Note. 24 Zeugnis und Diplom (1) Über die bestandene Hauptprüfung wird ein Zeugnis gemäß Anlage 4 ausgestellt. Es enthält die Noten der einzelnen Prüfungsfächer, das Thema der Diplomarbeit, deren Bewertung sowie die Note des Kolloquiums und die Gesamtnote. Auf Antrag wird über die Studienrichtung (Schwerpunkt) eine gesonderte Bescheinigung gemäß Anlage 5 ausgestellt, die die im Schwerpunkt belegten Fächer und die erzielten Leistungen nachweist. Analog können das Ergebnis der Prüfung in den Wahlfächern gemäß 25 und die zum Abschluß der Diplom- Hauptprüfung benötigte Studiendauer auf Antrag bescheinigt werden. (2) Die Bescheinigung eines Studienschwerpunkts setzt voraus, daß mindestens 3 Prüfungsfächer und 1 Leistungsnachweis aus einem Schwerpunkt gemäß Studienordnung stammen. (3) Im übrigen gelten die Regelungen in 17 entsprechend.

11 IV. Ergänzende Vorschriften 25 Zweiter Studienschwerpunkt und Wahlfächer (1) Die Wahl eines zusätzlichen Studienschwerpunkts ist freigestellt. In diesem Fall sind zusätzlich zu den in 20 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Prüfungsleistungen weitere Prüfungsleistungen in 3 Prüfungsfächern des zusätzlichen Studienschwerpunkts zu erbringen. Die Anrechnung einer Prüfungsleistung oder eines Leistungsnachweises in einem Fach auf verschiedene Schwerpunkte ist ausgeschlossen. Die in 20 Absatz 1 Ziffer 2 geforderte Zahl der Leistungsnachweise reduziert sich bei der Wahl eines zusätzlichen Studienschwerpunktes auf 2. (2) Die Studierenden können sich auch in Wahlfächern ihres Studiengangs einer Prüfung unterziehen. Als Wahlfächer gelten auch alle Fächer anderer Studiengänge. Zuständig bleibt der Prüfungsausschuß des Fachbereichs Wirtschaft. (3) Die Noten der Wahlfächer können auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen werden, bleiben jedoch bei der Ermittlung der Gesamtnote unberücksichtigt. V. Schlußbestimmungen 26 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Sie gilt erstmals für die Studierenden, die im Sommersemester 1999 das Studium der Betriebswirtschaft aufnehmen. Diese Prüfungsordnung gilt ebenfalls für das Hauptstudium aller Studierenden, die das Grundstudium nach dem 27. Februar 1999 mit dem Vordiplom abschließen. (2) Die Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein wurde am 1999 erteilt. Kiel, 1999 FACHHOCHSCHULE KIEL Fachbereich Wirtschaft - Der Dekan - Prof. Dr. H. Klaus

12 Anlage 1 zur Prüfungsordnung: Fachprüfungen zur Diplom-Vorprüfung Prüfungsfach Prüfungsleistung 1 h = 60 Min. Nr. Bezeichnung G1 Allgemeine Betriebswirtschaft 3 Prüfungsleistungen: G1.1 ABWL I: Einführung 1 Klausur (2 h), G1.2 ABWL II: Fertigungswirtschaft und Materialwirtschaft 1 Klausur (2 h), G1.3 ABWL III: Absatz und Organisation 1 Klausur (2 h), Gewicht für Diplom-Vorprüfung Fachsemester 7% 1 7% 2 7% 3 G2 Rechnungswesen und Steuerlehre 2 Prüfungsleistungen: G2.1 Buchführung / Bilanzierung / Kostenrechnung Klausur (3 h), 11% 2 G2.2 Steuerlehre Klausur (1,5 h) 5,5% 3 G3 Mathematik 1 Prüfungsleistung: 11% 3 Klausur (3 h) G4 Statistik 2 Prüfungsleistungen: G4.1 Beschreibende Statistik (Statistik I) Klausur (1,5 h), 5,5% 1 G4.2 Schließende Statistik (Statistik II) Klausur (1,5 h), 5,5% 2 G5 Wirtschaftsinformatik 2 Leistungsnachweise und 1 Prüfungsleistung: G5.1 Einführung in die Wirtschaftsinformatik 1 Leistungsnachweis 0% 1 G5.2 Programmierübungen (Programmiersprachen 1) 1 Leistungsnachweis 0% 2 G5.3 Problemlösungen (Programmiersprachen 2) Klausur (2 h), 13% 3 G6 Recht 2 Prüfungsleistungen: G6.1 Einführung und Vertragsrecht Klausur (3 h), 11% 2 G6.2 Handelsrecht Klausur (1,5 h), 5,5% 3 G7 Volkswirtschaftslehre 2 Prüfungsleistungen: G7.1 Einführung und Mikroökonomik Klausur (1,5 h) 5,5% 2 G7.2 Makroökonomik Klausur (1,5 h) 5,5% 3 G8 Business Administration (Wirtschaftsenglisch) 1 Leistungsnachweis 0% 1

13 Anlage 2 zur Prüfungsordnung: Fachprüfungen zur Diplom-Hauptprüfung Prüfungsfach Prüfungsleistung Gewicht für Fachsemester Nr. Bezeichnung 1 h = 60 Min. Diplom-Zeugnis H1 Investition/Finanzierung 2 Prüfungsleistungen: H1.1 Investitionslehre Klausur (1,5 h), Hausarbeit, 5% 4 H1.2 Finanzierungslehre Referat 5% 4 H2 Unternehmensführung 2 Prüfungsleistungen: H2.1 Unternehmenspolitik Klausur (1,5 h), Hausarbeit, 5% 5 H2.2 Unternehmensplanspiel (Übung) Referat 5% 8 H3 Volkswirtschaftspolitik 2 Prüfungsleistungen: H3.1 Außenwirtschaft/Konjunktur Klausur (2 h), Hausarbeit, 6% 5 Referat H3.2 Wettbewerb/Verteilung Klausur (1 h), Hausarbeit, 4% 8 Referat xx 6 Wahlpflichtfächer aus Anlage 2 der Studienordnung 3 Prüfungsleistungen und 3 Leistungsnachweise: xx Wahlpflichtfach 1 Klausur (3 h), Hausarbeit, 10% 5 Referat xx Wahlpflichtfach 2 Klausur (3 h), Hausarbeit, 10% 8 Referat xx Wahlpflichtfach 3 Klausur (3 h), Hausarbeit, 10% 8 Referat xx Wahlpflichtfach 4 1 Leistungsnachweis 0% 4-8 xx Wahlpflichtfach 5 1 Leistungsnachweis 0% 4-8 xx Wahlpflichtfach 6 1 Leistungsnachweis 0% 4-8 H6 Praktikantenseminar 1 Praktikumsanerkennung 0% 4-8

14 Anlage 3 zur Prüfungsordnung: Inhalt des Zeugnisformulars für die Diplom-Vorprüfung F A C H H O C H S C H U L E K I E L, F A C H B E R E I C H W I R T S C H A F T D E R P R Ü F U N G S A U S S C H U S S Z E U G N I S ÜBER DIE DIPLOM-VORPRÜFUNG Herr/Frau geboren am in hat am Anfang/Ende des Semesters die Diplom-Vorprüfung im STUDlENGANG BETRIEBSWIRTSCHAFT nach der Diplomprüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Kiel für den Studiengang Betriebswirtschaft vom 15. Oktober 1997 (NBl.MBWFK.Schl.-H., S. ) bestanden. Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden wie folgt beurteilt: 1. Allgemeine Betriebswirtschaft 2. Rechnungswesen und Steuerlehre 3. Mathematik 4. Statistik 5. Wirtschaftsinformatik 6. Recht 7. Volkswirtschaftslehre Er/Sie hat außerdem die durch die Studienordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise in den Fächern 1. Wirtschaftsinformatik 2. Business Administration erbracht und an dem Wahlpflichtfach erfolgreich teilgenommen. GESAMTNOTE: Für den Prüfungsausschuß Kiel, (Der Vorsitzende) Vermerk: Notenstufen sind: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend.

15 Anlage 4 zur Prüfungsordnung: Inhalt des Zeugnisformulars für die Diplom-Hauptprüfung F A C H H O C H S C H U L E K I E L, F A C H B E R E I C H W I R T S C H A F T D E R P R Ü F U N G S A U S S C H U S S Z E U G N I S ÜBER DIE DIPLOM-HAUPTPRÜFUNG Herr/Frau geboren am in hat am Anfang/Ende des Semesters die Diplom-Hauptprüfung im STUDlENGANG BETRIEBSWIRTSCHAFT nach der Diplomprüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Kiel für den Studiengang Betriebswirtschaft vom 15. Oktober 1997 (NBl.MBWFK.Schl.-H., S. ) mit Auszeichnung 1 bestanden. Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden wie folgt beurteilt: Er/Sie hat außerdem die durch die Studienordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise in den Fächern und den Nachweis für das berufspraktische Studiensemester erbracht. Die Diplomarbeit über das Thema wird mit beurteilt. Das fächerübergreifende Kolloquium wird mit beurteilt. GESAMTNOTE: Für den Prüfungsausschuß Kiel, (Der Vorsitzende) 1 Nur bei einer Gesamtnote bis 1,2.

16 Vermerk: Notenstufen sind: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend. Die Gesamtnote wird zu 60 v.h. aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfungsfächer, zu 30 v.h. aus der Note der Diplomarbeit und zu 10 v.h. aus der Note des Kolloquiums berechnet..

17 Anlage 5 zur Prüfungsordnung: Inhalt der Bescheinigung über die Studienrichtung (Schwerpunkt) im Hauptstudium F A C H H O C H S C H U L E K I E L, F A C H B E R E I C H W I R T S C H A F T D E R P R Ü F U N G S A U S S C H U S S Bescheinigung über die Studienrichtung (Schwerpunkt) im Hauptstudium Herr/Frau geboren am in hat in seinem/ihrem Studium der Betriebswirtschaft folgenden STUDlENSCHWERPUNKT nach der Studienordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Kiel für den Studiengang Betriebswirtschaft vom 16. April 1997 (NBl.MBWFK.Schl.-H., S. ) belegt: Die Studienleistungen in den einzelnen Fächern des Studienschwerpunkts werden wie folgt beurteilt: 1. (Prüfungsleistung) 2. (Prüfungsleistung) 3. (Prüfungsleistung) 4. (Leistungsnachweis) Für den Prüfungsausschuß Kiel, (Der Vorsitzende) Vermerk: Notenstufen sind: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend.

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