Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger (Aufwandsentschädigungssatzung)
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- Bertold Weiß
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1 Satzung der für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger (Aufwandsentschädigungssatzung) Aufgrund der 6, 28, 33 und 44 Absatz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom (GVBl. LSA S. 568) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Bitterfeld-Wolfen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Gegenstand Diese Satzung regelt die Arten, die Höhe und das Verfahren der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche wegen ehrenamtlicher Tätigkeit aus gesetzlichen Regelungen und weiteren speziellen satzungsrechtlichen Regelungen. 2 Pauschale Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates der Stadt Bitterfeld-Wolfen (1) Die Mitglieder des Stadtrates (Stadträte) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 128,00 als (2) Der Pauschalbetrag schließt den Ersatz notwendiger Auslagen ein mit Ausnahme von Reisekostenvergütungen nach 10 und Sonderauslagen nach 11. (3) Bei Nichtausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Stadtrat über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten erlischt der Anspruch auf den (3a) Entsteht oder entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung während eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung gem. Absatz 1 für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt. (4) Die Zahlung des Pauschalbetrages erfolgt zusammenfassend für die zurückliegenden drei Monate jeweils bis zum 15. des auf ein Quartalsende folgenden Monats. 3 Pauschale Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Ortschaftsräte und Ortsbürgermeister (1) Die Mitglieder der Ortschaftsräte (Ortschaftsräte) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung als Pauschalbetrag in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl der Ortschaft. Der Pauschalbetrag beträgt bei einer Ortschaft
2 bis 500 Einwohner 6,00 von 501 bis Einwohner 11,00 von bis Einwohner 16,00 von bis Einwohner 21,00 von bis Einwohner 26,00 von bis Einwohner 31,00 von bis Einwohner 36,00 über Einwohner 41,00. 2 Absätze 2 bis 4 und 9 bis 12 gelten entsprechend. Die Mitglieder des am bestehenden Gemeinderates der Gemeinde Bobbau erhalten abweichend von Satz 2 für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsräte einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 45,00. Zuständig für die Entscheidung nach 11 und 12 ist der Ortsbürgermeister. (2) Ortsbürgermeister erhalten anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 bei einer Ortschaft bis 500 Einwohner 123,00 von 501 bis Einwohner 185,00 von bis Einwohner 246,00 von bis Einwohner 311,00 über Einwohner 389,00 als monatlichen 2 Absätze 2 bis 4, 8 Absatz 2 und 9 bis 12 gelten entsprechend. Zuständig für die Entscheidungen nach 11 und 12 ist der Ortschaftsrat. (3) Wird eine Gemeinde in die Stadt Bitterfeld-Wolfen eingegliedert, so erhält deren Bürgermeister, wenn und soweit er nach der Eingliederung in die Stadt Bitterfeld- Wolfen die Funktion des Ortsbürgermeisters wahrnimmt, abweichend von der Regelung des Absatzes 2 seine bis zum Eingliederungszeitpunkt durch die einzugliedernde Gemeinde gezahlte Aufwandsentschädigung bis zum Ende der laufenden Wahlperiode weiter. Gleiches gilt für die ehrenamtlichen Bürgermeister der zum in der Stadt Bitterfeld-Wolfen aufgegangenen Fusionsgemeinden Greppin, Holzweißig und Thalheim, die gemäß 58 Abs. 1b GO LSA bis zum Ende ihrer Wahlperiode die Funktion des Ortsbürgermeisters wahrnehmen. (4) Maßgebende Einwohnerzahl im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Einwohnerzahl der Ortschaft, die anhand des Einwohnermelderegisters für den des Vorjahres ermittelt wurde. Ist durch eine Änderung der Einwohnerzahl an diesem Stichtag eine Ortschaft in eine andere Größenklasse gelangt, so ändert sich die Höhe der Aufwandsentschädigung mit Wirkung vom des auf den Stichtag folgenden Jahres. Etwaige Änderungen der Einwohnerzahlen vor dem Stichtag bleiben unberücksichtigt
3 4 Pauschale Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Interessenvertreter (1) Ehrenamtliche Interessenvertreter gemäß 74a GO LSA in Verbindung mit 12 der Hauptsatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 als (2) 2 Absätze 2 bis 4 und 10 gelten entsprechend. 5 Sitzungsgeld für Stadt- und Ortschaftsräte (1) Die Stadträte und die Ortschaftsräte erhalten zusätzlich zum Pauschalbetrag nach 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 je Sitzungstag. Die Mitglieder des am bestehenden Gemeinderates der Gemeinde Bobbau erhalten abweichend von Satz 1 für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsräte kein Sitzungsgeld. (2) Sitzungsgeld wird gezahlt für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates, für die Teilnahme an Sitzungen des Ortschaftsrates, für die Teilnahme von Mitgliedern oder deren benannten Vertretern an Ausschusssitzungen, für die Teilnahme von Stadträten an Sitzungen von durch den Stadtrat gebildeten und beauftragten zeitweiligen Gremien, für die Teilnahme von Fraktionsmitgliedern an maximal einer Fraktionssitzung des Stadtrates je Monat. (3) Die Gewährung von Sitzungsgeld erfolgt auf Basis der nachgewiesenen Teilnahme an Sitzungen durch Protokollvermerk in Verbindung mit Anwesenheitslisten. Bei mehreren Sitzungen von verschiedenen Gremien an einem Tag werden nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gezahlt. (4) Die Zahlung des Pauschalbetrages erfolgt zusammenfassend für die zurückliegenden drei Monate jeweils in dem auf ein Jahresquartalsende folgenden Monat. 6 Sitzungsgeld für sachkundige Einwohner (1) Sachkundige Einwohner als Mitglieder beratender Ausschüsse des Stadtrates erhalten abweichend von den vorstehenden Regelungen für die Teilnahme an Sitzungen der beratenden Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, ausschließlich ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 je Sitzungstag. (2) Für die Gewährung und Zahlung gelten 5 Absätze 3 und 4 entsprechend. (3) Die Teilnahme an Sitzungen als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Sitzungsgeld. 6a Sitzungsgeld für Fachmitglieder des Umlegungsausschusses (1) Fachmitglieder des Umlegungsausschusses erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Umlegungsausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 je Sitzungstag
4 (2) 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 7 Aufwandsentschädigung für Funktionsträger und Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und der Wasserwehr (1) Der ehrenamtlich tätige Stadtwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 125,00 Euro als (2) Der ehrenamtlich tätige stellv. Stadtwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,00 Euro als (3) Die ehrenamtlich tätigen Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,00 Euro als (4) Die ehrenamtlich tätigen stellv. Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 Euro als (5) Die ehrenamtlich tätigen Jugendwarte der Freiwilligen Feuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 Euro als (6) Die ehrenamtlich tätigen Gerätewarte der Freiwilligen Feuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 Euro als (7) Im Falle der Verhinderung der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Personen über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat erhält der Stellvertreter ab dem darauffolgenden Monat bis einschließlich des Monats, in dem die Vertretung endet, eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe. (8) Die Zahlung der Aufwandentschädigung für die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Personen erfolgt bis zum 5. Werktag des darauffolgenden Monats. (9) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,50 Euro als Pauschalbetrag pro Einsatz für Brand- und Hilfeleistungseinsätze gemäß 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Die am Einsatz beteiligten Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,50 als Pauschalbetrag pro Einsatz für Brand- und Hilfeleistungseinsätze gemäß 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Als Einsatz wird ein Ereignis definiert, für das ein Ereignisbericht ausgefertigt worden ist. Dieser Bericht enthält eine Anlage, in welcher die aktiven Einsatzkräfte namentlich aufgeführt sind. Dazu muss das aktive Mitglied innerhalb von 12 Minuten unter normalen Bedingungen nach der Alarmierung am Gerätehaus eingetroffen sein. Der - 4 -
5 Einsatz endet pro Fahrzeug mit der Meldung Status 2. Für Reservekräfte endet der Einsatz mit der Freigabe durch die Einsatzleitung. (10) Die Zahlung der Pauschale für die in Abs. 9 genannten Personen erfolgt quartalsweise für die zurückliegenden 3 Monate jeweils bis zum 30. des auf das Quartalsende folgenden Monats. Die Anlagen der Ereignisberichte müssen vom Einsatzleiter und dem Stadtwehrleiter unterzeichnet sein und bis zum 5. des auf das Quartalsende folgenden Monats vollständig vorliegen. (11) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Wasserwehr erhalten für Wach- und Hilfsdienste ab Hochwasserwarnstufe II eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,50 Euro als Pauschalbetrag pro Einsatz. Der Einsatz beginnt mit Alarmierung der ehrenamtlichen Einsatzkraft der Wasserwehr und endet mit ihrer Ablösung bzw. mit dem Ende der Wassergefahr. (12) Die Zahlung der Pauschale für die in Abs. 11 genannten Personen erfolgt quartalsweise für die zurückliegenden 3 Monate jeweils bis zum 30. des auf das Quartalsende folgenden Monats. Grundlage für die Zahlung sind die, durch den Wasserwehrleiter geführten und unterzeichneten Einsätze der ehrenamtlichen Mitglieder der Wasserwehr. 8 Zusätzliche Aufwandsentschädigungen (1) Zusätzlich zu den nach 2, 3 und 5 geregelten Aufwandsentschädigungen erhalten 1. der Vorsitzende des Stadtrates 128,00 2. die Vorsitzenden der Ausschüsse 110,00 3. die Fraktionsvorsitzenden bei Fraktionsstärken bis 5 Mitgliedern 50,00 bei Fraktionsstärken von 6 bis 10 Mitgliedern 75,00 bei Fraktionsstärken ab 11 Mitgliedern 100,00 3a die Fraktionsvorsitzenden des Ortschaftsrates bei Fraktionsstärken bis 5 Mitgliedern 25,00 bei Fraktionsstärken von 6 bis 10 Mitgliedern 37,50 bei Fraktionsstärken ab 11 Mitgliedern 50,00 als weiteren monatlichen 2 Absatz 3a gilt entsprechend. (2) Im Falle der Verhinderung der in Absatz 1 genannten Funktionsinhaber über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten erfolgt ab dem darauffolgenden Monat bis einschließlich des Monats, in dem die Verhinderung endet, die Zahlung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung an den jeweils benannten Vertreter. (3) Die Fraktionen im Stadtrat Bitterfeld-Wolfen erhalten zur Unterstützung ihrer Arbeit Fraktionskostenzuschüsse. Diese betragen monatlich 5,00 je Fraktionsmitglied. Die Fraktionen in den Ortschaftsräten erhalten zur Unterstützung ihrer Arbeit - 5 -
6 Fraktionskostenzuschüsse. Diese betragen monatlich 2,50 je Fraktionsmitglied. (4) Die Zahlung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung erfolgt zusammenfassend für die zurückliegenden drei Monate jeweils bis zum 15. des auf ein Quartalsende folgenden Monats. (5) Die Auszahlung von Haushaltsmitteln zur Unterstützung der Fraktionsarbeit erfolgt gemäß 1. Neufassung der Richtlinie über die Unterstützung der Fraktionsarbeit im Stadtrat der Stadt Biitterfeld-Wolfen und in den Ortschaftsräten Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Thalheim und Wolfen. 9 Entgangener Arbeitsverdienst (1) Neben der Aufwandsentschädigung wird auf Antrag der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall erstattet, einschließlich des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. (2) Selbständigen, die keinen konkreten Verdienstausfall nachweisen können, wird auf Antrag der eingetretene Arbeitszeitausfall mit einem pauschalen Stundensatz von 13,00 erstattet. (3) Hausfrauen und Hausmännern, die in ihrem Haushalt mindestens eine weitere Person haben, werden auf Antrag 13,00 je angefangene Sitzungsstunde erstattet. 10 Reisekostenvergütung Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für hauptamtliche Beamte des Landes Sachsen- Anhalt geltenden Grundsätzen. Ein Anspruch auf Reisekostenvergütung entsteht nur bei Dienstreisen nach außerhalb des Landkreises Anhalt-Bitterfeld. 11 Erstattung von Sonderauslagen Der Ersatz von zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen wird auf Antrag durch den Stadtratsvorsitzenden gewährt. Die Erstattung erfolgt frühestens im darauffolgenden Monat. 12 Feststellung von Nichtausübung und Verhinderung (1) Die Nichtausübung nach 2 Absatz 3 oder die Verhinderung nach 8 Absatz 2 wird durch befristete Abmeldung des Betroffenen oder auf Antrag an den Stadtratsvorsitzenden durch Feststellung der Nichtteilnahme an allen Sitzungen in dem benannten Zeitraum festgestellt. Ein daraufhin durch den Stadtratsvorsitzenden veranlasster Wechsel des Zahlungsempfängers ist den Beteiligten schriftlich begründet mitzuteilen und in der folgenden Sitzung des Stadtrates bekanntzugeben
7 (2) Die Nichtausübung nach 7 Absätze 1 bis 4 wird durch den Oberbürgermeister festgestellt. 13 Sprachliche Gleichstellung Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung des Stadtrates am in Kraft. Bitterfeld-Wolfen, den gez. Wust Oberbürgermeisterin Anmerkung (Dienstsiegel) Diese Lesefassung enthält: Beschluss- Nr. Titel der Satzung und der Änderung Stadtratssitzung vom Veröffentlichung Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger (Aufwandsentschädigungssatzung) Bitterfeld-Wolfener Satzung zur Änderung der Satzung der (Aufwandsentschädigungssatzung) Satzung zur Änderung der Satzung der Satzung zur Änderung der Satzung der Satzung zur Änderung der Satzung der Bitterfeld-Wolfener Bitterfeld-Wolfener Bitterfeld-Wolfener Bitterfeld-Wolfener Inkrafttreten der ÄS: - 7 -
8 rückwirkend zum Satzung zur Änderung der Satzung der Bitterfeld-Wolfener Inkrafttreten der ÄS: rückwirkend zum Satzung zur Änderung der Satzung der Satzung zur Änderung der Satzung der Satzung zur Änderung der Satzung der Bitterfeld-Wolfener Inkrafttreten der ÄS: rückwirkend zum Bitterfeld-Wolfener Bitterfeld-Wolfener Inkrafttreten der ÄS: rückwirkend zum
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