Neufassung der Garagenverordnung. Handlungsleitfaden zur Umsetzung der Anforderungen bei Neuanlagen und Bestandsanlagen - Stand 13.
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- Elmar Bauer
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1 Neufassung der Garagenverordnung Handlungsleitfaden zur Umsetzung der Anforderungen bei Neuanlagen und Bestandsanlagen - Stand 13. März
2 Neufassung Garagenverordnung (GaVO) - Ausgangslage Paragraph 5 Lichte Höhe und Leitungen : (2) Wenn Leitungen für brennbare Stoffe oder elektrische Leitungen mit einer Spannung ab 1000 Volt durch geschlossene Mittel- und Großgaragen (> 100 m²) geführt werden, müssen diese Leitungen an einer für die Feuerwehr zugänglichen Stelle außerhalb der Garage abgesperrt werden können. Die Absperrvorrichtung darf gegen Missbrauch gesichert werden. Ist eine Brandmeldeanlage (BMA) vorhanden, so ist die Absperrvorrichtung automatisch anzusteuern. 2
3 Neufassung Garagenverordnung (GaVO) - Ausgangslage Paragraph 19 Übergangsvorschriften : (2) Bei bestehenden geschlossenen Mittel- und Großgaragen müssen Absperrvorrichtungen für Leitungen nach 5 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2014 nachgerüstet werden. 3
4 Abstimmung mit Landesministerium für Verkehr und Infrastruktur Nachfolgend sind die Handlungsvarianten dargestellt entsprechend dem Schriftverkehr mit dem Landesministerium für Verkehr und Infrastruktur vom , , und Die Handlungsvarianten beziehen sich lediglich auf die Leitungen, die sich im Eigentum des Netzbetreibers befinden. Der Umgang mit Kundenanlagen ist durch den jeweiligen Eigentümer zu regeln. Dazu wird in diesem Handlungsleitfaden keine Aussage getroffen. Im Schreiben vom wurde vom Landesministerium für Verkehr und Infrastruktur festgestellt, dass Stromleitungen, die mehr als 1 kv Spannung aufweisen, regelmäßig nicht mit Absperrvorrichtungen versehen werden können, die z.b. durch die Feuerwehr bedient werden können. Daher ist bei Leitungen mit einer Spannung von mehr als 1kV eine Abschaltung durch eine Brandmeldeanlage nicht möglich. Änderungen am Netzanschlusses auf Grund der Vorgaben der Garagenverordnung sind vom Anschlussnehmer zu veranlassen, er muss den Netzbetreiber damit explizit beauftragen. Die Umsetzungsfrist aus GaVO 19 Abs. 2 verlängert sich bis zum , sofern die jeweiligen Leitungen bis zum an die Baurechtsbehörde gemeldet wurden, entsprechend dem Schreiben vom Landesministerium für Verkehr und Infrastruktur vom
5 Stromleitungen 1 kv Spannung Optionen Neubau 1 Keine Leitungen durch geschlossene Mittel- und Großgaragen verlegen 2 Bauliche, dauerhafte und feuerbeständige Abtrennung (Einhausung) der Leitungen. Genehmigung der Baurechtsbehörde muss vorliegen. Sicherung der baulichen Abtrennung gegen mechanische Beschädigung durch Anfahren. Vertragliche Fixierung, dass Errichtung, Betrieb, Wartung und Instandhaltung der Abtrennung durch den Garageneigentümer erfolgt (inkl. Wiederherstellung nach Öffnung aufgrund Störungsfalls des Kabels). Beschilderung Achtung Hochspannung in jedem Raum, wiederkehrend im Abstand von 3m. Bestätigung über die fachgerechte Ausführung. Kostentragung, bei Netzanschlussleitung Anschlussnehmers, da die Herstellung durch den AN veranlasst wird 5, Abs. 2 Muster- Netzanschlussvertrag Kostentragung durch den Netzbetreiber, falls es sich um einen Teil des Netzes handelt. 5
6 Stromleitungen 1 kv Spannung Umgang mit Bestandsleitungen 1 Bauliche, dauerhafte und feuerbeständige Abtrennung der Leitungen. Genehmigung der Baurechtsbehörde muss vorliegen. Sicherung der baulichen Abtrennung gegen mechanische Beschädigung durch Anfahren. Vor Ort Termin mit Netzbetrieb. Vertragliche Fixierung, dass Errichtung, Betrieb, Wartung und Instandhaltung der Abtrennung durch den Garageneigentümer erfolgt (inkl. Wiederherstellung nach Öffnung aufgrund Störungsfalls des Kabels). Beschilderung Achtung Hochspannung in jedem Raum, wiederkehrend im Abstand von 3m. Bestätigung über die fachgerechte Ausführung. (Technische Machbarkeitsprüfung und Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall, dass 1 günstiger als 2) 2 Leitung aus geschlossene Mittel- und Großgaragen herauslegen Kostentragung, bei Netzanschlussleitung Anschlussnehmers, da die Änderung durch den AN veranlasst wird 5, Abs. 3 Muster- Netzanschlussvertrag Anschlussnehmers, da die Änderung durch den AN veranlasst wird 5, Abs. 3 Muster- Netzanschlussvertrag Kostentragung durch den Netzbetreiber, falls es sich um einen Teil des Netzes handelt. Eingeschleifte Kundenstationen über die weitere Netzstationen des Netzbetreibers versorgt werden, sind als Teil des Netzes zu sehen 6
7 Erdgasleitungen Optionen Neubau 1 Keine Leitungen durch geschlossene Mittel- und Großgaragen verlegen 2.1 Abstimmung mit Feuerwehr und unterer Baurechtsbehörde, dass die Leitung einzelabsperrbar gebaut wird. Abstimmung, ob und wie die Absperrung im Brandfall durch die Feuerwehr vorgenommen wird oder ob die Absperrung durch den Bereitschaftsdienst des Netzbetreibers innerhalb von max. 30 min. erfolgt (gemäß örtlichen Regelungen zwischen Feuerwehr und Netzbetreiber) Kostentragung, bei Netzanschlussleitung Anschlussnehmers, da die Herstellung 2.2 Abstimmung mit Feuerwehr und unterer Baurechtsbehörde, dass ein Anschlussschrank /-nische vor der Garage gebaut wird und die Leitung dort absperrbar ist (Zugänglich für Netzbetreiber und Feuerwehr, z.b. Schranktür mittels Dreikant zu öffnen). Eigentumsgrenze ebenfalls im Anschlussschrank /-nische 2.3 Abstimmung mit Feuerwehr und unterer Baurechtsbehörde, dass eine Hauptabsperreinrichtung mit außenliegender Fernauslösung (bedienbar durch Feuerwehr und Netzbetreiber) eingebaut wird. Sicherung gegen unbefugte Betätigung. Anschlussnehmers, da die Herstellung Anschlussnehmers, da die Herstellung 7
8 Erdgasleitungen Optionen Neubau 2.4 Bauliche, dauerhafte und feuerbeständige Abtrennung der Leitung. Diese Abtrennung muss eine Be- und Entlüftung beinhalten, die sich bei Temperaturbeaufschlagung selbstständig verschließt. Sicherung der baulichen Abtrennung gegen mechanische Beschädigung durch Anfahren. Vertragliche Fixierung, dass Errichtung, Betrieb, Wartung und Instandhaltung der Abtrennung durch den Garageneigentümer erfolgt (inkl. Wiederherstellung nach Öffnung aufgrund Störungsfall an der Erdgasleitung). Beschilderung Achtung Gasleitung in jedem Raum, wiederkehrend im Abstand von 3m. Bestätigung über die fachgerechte Ausführung und Zustimmung der unteren Baurechtsbehörde. 3 Vorhandensein Brandmeldeanlage (BMA): Prüfung und Abstimmung mit unterer Baurechtsbehörde, dass eine Aufschaltung technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist durch den Garageneigentümer Kostentragung, bei Netzanschlussleitung Anschlussnehmers, da die Herstellung Änderung im Bereich der Kundenanlage ist durch den Kunden zu veranlassen. Falls notwendig ist die von der BMA angesteuerte Absperrvorrichtung im Eigentumsbereich des Kunden unmittelbar hinter der Hauptabsperrvorrichtung einzubauen. Bei Auslösung der Absperrvorrichtung nimmt der Netzbetreiber die Teile des Hausanschlusses inkl. Regelgerät wieder in Betrieb. Für die Wiederinbetriebnahme der Gasinstallation und Gasgeräte ist der jeweilige Betreiber zuständig. Kostentragung durch den Netzbetreiber, falls es sich um einen Teil des Netzes handelt. Zur Entscheidung hinsichtlich Variante 2.1, 2.2, 2.3 oder 2.4 ist eine technische und wirtschaftliche Betrachtung im Einzelfall notwendig. Die Genehmigung erfolgt durch die Baurechtsbehörde. 8
9 Erdgasleitungen Umgang mit Bestandsleitungen 1.1 Abstimmung mit unterer Baurechtsbehörde und Feuerwehr, dass die Leitung einzelabsperrbar gebaut ist/wird. Abstimmung, ob und wie die Absperrung im Brandfall durch die Feuerwehr vorgenommen wird oder ob die Absperrung durch den Bereitschaftsdienst des Netzbetreibers innerhalb von max. 30 min. erfolgt (gemäß örtlichen Regelungen zwischen Feuerwehr und Netzbetreiber) 1.2 Abstimmung mit unterer Baurechtsbehörde und Feuerwehr, dass ein Anschlussschrank /-nische vor der Garage gebaut wird und die Leitung dort absperrbar ist (Zugänglich für Netzbetreiber und Feuerwehr, z.b. Schranktür mittels Dreikant zu öffnen). Eigentumsgrenze ebenfalls im Anschlussschrank /-nische 1.3 Abstimmung mit Feuerwehr und unterer Baurechtsbehörde, dass eine Hauptabsperreinrichtung mit außenliegender Fernauslösung (bedienbar durch Feuerwehr und Netzbetreiber) eingebaut wird. Sicherung gegen unbefugte Betätigung. 1.4 Bauliche, dauerhafte und feuerbeständige Abtrennung der Leitung. Diese Abtrennung muss eine Be- und Entlüftung beinhalten, die sich bei Temperaturbeaufschlagung selbstständig verschließt. Sicherung der baulichen Abtrennung gegen mechanische Beschädigung durch Anfahren. Vor Ort Termin mit Netzbetrieb. Vertragliche Fixierung, dass Errichtung, Betrieb, Wartung und Instandhaltung der Abtrennung durch den Garageneigentümer erfolgt (inkl. Wiederherstellung nach Öffnung aufgrund Störungsfall an der Erdgasleitung). Beschilderung Achtung Gasleitung in jedem Raum, wiederkehrend im Abstand von 3m. Bestätigung über die fachgerechte Ausführung und Zustimmung der unteren Baurechtsbehörde. Kostentragung, bei Netzanschlussleitung Anschlussnehmers, da die Änderung Anschlussnehmers, da die Änderung Anschlussnehmers, da die Herstellung Anschlussnehmers, da die Änderung 9
10 Erdgasleitungen Umgang mit Bestandsleitungen Kostentragung, bei Netzanschlussleitung 2 Leitung aus geschlossene Mittel- und Großgaragen herauslegen Anschlussnehmers, da die Änderung 3 Vorhandensein Brandmeldeanlage (BMA): Prüfung und Abstimmung mit unterer Baurechtsbehörde, dass eine Aufschaltung technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Anschlussnehmers, da die Änderung in der Kundenanlage durchgeführt wird. Falls notwendig ist die von der BMA angesteuerte Absperrvorrichtung im Eigentumsbereich des Kunden unmittelbar hinter der Hauptabsperrvorrichtung einzubauen. Bei Auslösung der Absperrvorrichtung nimmt der Netzbetreiber die Teile des Hausanschlusses inkl. Regelgerät wieder in Betrieb. Für die Wiederinbetriebnahme der Gasinstallation ist der jeweilige Betreiber zuständig. Kostentragung durch den Netzbetreiber, falls es sich um einen Teil des Netzes handelt. Zur Entscheidung hinsichtlich Variante 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4 ist eine technische und wirtschaftliche Betrachtung im Einzelfall notwendig. Die Genehmigung erfolgt durch die Baurechtsbehörde. 10
11 Beispiel einer feuerbeständigen Abtrennung eines Kabel/Leitung feuerbeständig ausgeführt Geschlossene Mittelund Großgarage Elektrischer Betriebsraum Mittelspannungskabel/Erdgasleitung 11
12 Zuständigkeiten für Betrieb und Instandhaltung einer eventuellen feuerbeständigen Abtrennung Der jeweilige Eigentümer (siehe Kostentragung) der feuerbeständigen Abtrennung hat für einen fachgerechten Betrieb und Instandhaltung Sorge zu tragen. 12
13 Kontaktdaten: Thomas Anders Geschäftsführer DVGW Landesgruppe Baden-Württemberg Dr. Tobias Bringmann Geschäftsführer VKU e.v. Landesgruppe Baden-Württemberg Torsten Höck Geschäftsführer VfEW e.v. 13
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