Hundesteuersatzung der Stadt Gronau (Westf.) vom 17. Dezember 2001 i.d.f. vom Steuerwesen

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1 22-01 Hundesteuersatzung der Stadt Gronau (Westf.) vom 17. Dezember 2001 i.d.f. vom Steuerwesen

2 Änderungen bzw. Ergänzungen Hundesteuersatzung Neufassung vom Bekanntmachung vom (In Kraft getreten am ) 1. Änderung vom Abs. 1 u. 2, Bekanntmachung vom Abs. 3 u. 4, (In Kraft getreten rückwirkend zum ) 4 Abs. 3 2 Stand vom

3 Hundesteuersatzung der Stadt Gronau (Westf.) vom i.d.f. vom Aufgrund der 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff - SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012 und der 1 bis 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der aktuell gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Gronau (Westf.) in seiner Sitzung am mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Rates folgende 1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung beschlossen: 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von Ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Gronau gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von 2 Monaten überschreitet. 2 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 42,00 Euro b) zwei Hunde gehalten werden 66,00 Euro je Hund c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 81,00 Euro je Hund Stand vom

4 d) ein gefährlicher Hund im Sinne von Absatz 2 gehalten wird e) zwei oder mehr gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 2 gehalten werden 400,00 Euro 500,00 Euro je Hund Die Steuersätze nach den Buchstaben d) und e) gelten für Hunde, die nach dem angemeldet werden. Hunde, für die Steuerbefreiung nach 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde für die Steuerermäßigung nach 4 gewährt wird, werden mitgezählt. (2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d) und e) sind Hunde, a) die von einer Ordnungsbehörde nach Begutachtung des amtlichen Tierarztes gemäß 3 Absatz 3 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 im Einzelfall für gefährlich erklärt worden sind, b) die nach dem LHundG NRW auf Grund der Zugehörigkeit zu den Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden als gefährliche Hunde gelten ( 3 Absatz 2 LHundG NRW). Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt. c) die nach dem LHundG NRW auf Grund der Zugehörigkeit zu den Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden als Hunde bestimmter Rassen gelten ( 10 Absatz 1 LHundG NRW). Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt. 3 Steuerbefreiung (1) Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Gronau aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. 4 Stand vom

5 (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, ag oder H besitzen. (3) Eine Steuerbefreiung für ein Jahr erhalten Hundehalter, die ab dem einen Hund aus einem Tierheim nicht nur vorübergehend aufnehmen. (4) Für gefährliche Hunde im Sinne des 2 Absatz 2 wird eine Steuerbefreiung nach Absatz 3 nicht gewährt. 4 Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach 2 zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche vom nächsten bewachten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt Gronau anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch die Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. (2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach 2 zu ermäßigen. (3) Für die Bezieher/-innen von laufenden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII Kapitel ist die Steuer auf Antrag ebenfalls auf ein Viertel des Steuersatzes nach 2 zu ermäßigen. 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Eine Steuerbefreiung nach 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den eine Steuervergünstigung in Stand vom

6 Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Gronau zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. (3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für den Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Gronau anzuzeigen. 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Gronau endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 6 Stand vom

7 mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr zum 1. Juli in einer Summe entrichtet werden. (3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit solch einem Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. 8 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Gronau anzumelden. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Gronau weggezogen ist, bei der Stadt Gronau abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt Gronau zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Die Stadt Gronau übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke bzw. gibt diese bereits bei der persönlichen Anmeldung aus. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Gronau die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. (4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Gronau auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb Stand vom

8 gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen ( 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. (5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet ( 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW in Verbindung mit 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. 9 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen (1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen auf Grund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV NW S. 47/SGV NW 303) in ihrer jeweils gültigen Fassung. 10 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Hundesteuersatzung vom 19. Dezember 1975 außer Kraft. 8 Stand vom

9 Stand vom

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