Satzung des Vereines Bavaria Spindeltal

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1 Satzung des Vereines Bavaria Spindeltal Artikel 1 Name und Sitz 1. Der Verein hat den Namen Bavaria Spindeltal 2. Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des 1. Vorsitzenden. Zweck des Vereines Artikel 2 1.Zweck des Vereines ist die Pflege des Brauchtums und der Historie, die Erforschung der Bedeutung Bayerns zur Zeit der Bayerischen Könige, Heimatpflege und Heimatkunde. 2. Auf keinen Fall darf sich der Verein politisch betätigen, Wahlempfehlungen oder ähnliche Äußerungen geben. 3. Der Verein ist selbständig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eintritt der Mitglieder Artikel 3 1.Mitglied des Vereines können ausschließlich Einzelpersonen werden. 2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. 3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. 4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung des offiziellen Hutabzeichens wirksam. 5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. 6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

2 Artikel 4 Austritt der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. 2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. 3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. Ausschluß der Mitglieder Artikel 5 1.Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß 2. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. 3. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. 4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. 5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen. 6. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. Streichung der Mitgliedschaft Artikel 6 1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. 2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit Beiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand, nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. 3. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. 4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt. 5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

3 Artikel 7 Mitgliedsbeitrag 1.Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. 2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. 3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. 4. Es ist ferner eine Aufnahmegebühr zu leisten. 5. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Organe des Vereines Organe des Vereines sind: Artikel 8 a) der Vorstand ( Artikel 10 und 11 der Satzung) b) die Mitgliederversammlung Vorstand Artikel 9 1.Der Vorstand ( 26 BGB) besteht aus dem a) 1. Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden c) Schatzmeister d) Schriftführer 2. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. 4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. 5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

4 Artikel 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt ( 26 Abs. 2, Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung, zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstück (und grundstücksgleiche Rechte), sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als , i.w. fünfhundert Euro - die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Berufung der Mitgliederversammlung Artikel Die Mitgliederversammlung ist zu berufen: a) wenn es das Interesse des Vereines erfordert, jedoch mindestens b) alle zwei Jahre, möglichst in den ersten drei Monaten jeden zweiten Kalenderjahrs c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten d) wenn eine Geschäftsordnung festzulegen oder zu ändern ist. 2. in dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluß zu fassen. 3. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Ehrenvorsitzender bestellt werden soll. Die Wahl desselben erfolgt durch die Versammlung und ist durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Form der Berufung Artikel Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zu berufen. 2. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen. 3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

5 Artikel 13 Beschlussfähigkeit 1.Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung 2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines ( 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. 3. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. 4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten. 5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig. Stimmrecht und Beschlußfassung Artikel Jedes Mitglied des Vereines hat eine Stimme. 2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag kann auch schriftlich und geheim abgestimmt werden. 3. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 4. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. 5. Zur Änderung des Zweckes des Verbandes (Art. 2. D. Satzung) ist die Zustimmung von 4/5 aller Stimmen notwendig; die Zustimmung der nicht anwesenden Stimmberechtigten muß schriftlich erfolgen. 6. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines ( 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse Artikel Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

6 Artikel 16 Auflösung des Vereines 1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. Art. 15 Abs. 5 d. Satz.) aufgelöst werden. 2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (Art. 10 d. Satz.) 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 4. Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen erst nach der Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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