Hayabusaclub e.v. Germany
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- Eike Adenauer
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1 Satzung des (Stand 4. Oktober 2014) 1 Name und Sitz des Vereins 1) Der Verein führt den Namen "Hayabusaclub e.v.". 2) Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg, Franz-Radziwill-Straße 30. 3) Der Verein wurde am gegründet. 2 Zweck des Vereins 1) Der Verein bietet Motorradfahrern und Motorradfahrerinnen insbesondere denen des Modells Hayabusa von Suzuki eine Kommunikationsplattform zum Austausch von Erlebnissen und technischem Wissen und fördert das Gemeinwohl dieser Zielgruppe. 2) Er bietet den europäischen Motorradclubs Erfahrungsaustausch und fördert die internationale Zusammenarbeit mit Clubs und Vereinen im Austausch von Kultur und Wissen 3) Er veranstaltet nationale und internationale Treffen. 4) Er bietet seinen Mitgliedern internationale europäische kommunikative Kompetenz. 5) Der Verein unterstützt Organisationen, die in Not geratene Motorradfahrer unterstützen. 6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 7) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2a 1) Mitglieder des Vereins können, je nach Kassenlage, zur Ausübung von nationalen und internationalen Treffen Zuschüsse erhalten. 2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3) Auf Antrag können finanzielle Unterstützungen gewährt werden, wenn Mitglieder auf Veranstaltungen Dritter den Verein nach Außen präsentieren.
2 Seite 2 von 5 zur Satzung des Hayabusaclub e.v. vom 12. Oktober Mitgliedschaft 1) Erwerb der Mitgliedschaft a) Mitglieder können Einzelpersonen, Vereinigungen, Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Institutionen werden, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags bereit erklären, und bei einem Vorstandsmitglied schriftlich um Aufnahme ersuchen. b) Das Mitglied erkennt die Satzung des Hayabusaclub e.v. an. c) Über die Aufnahme entscheidet bei einer evtl. Ablehnung durch den Vereinsvorstand die Mitgliederversammlung wenn diese angerufen wird. Hier wird vereinsintern endgültig entschieden. 2) Beendigung der Mitgliedschaft. a) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder Streichung der Mitgliedschaft. b) Der Austritt ist monatlich möglich. c) Der Austritt ist einem Vorstandsmitglied gegenüber schriftlich zu erklären. d) Bereits entrichtete Beiträge werden bei Austritt nicht zurückerstattet. 3) Ausschluss eines Mitgliedes: Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, a) wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, b) wenn es in sonstiger grober Weise wiederholt gegen die Vereinssatzung und interne Vereinsregeln verstößt. 4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand. a) Es muss mit einfacher Mehrheit entschieden werden. b) Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. c) Gegen den Beschluss des Vereinsvorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. d) Diese Entscheiden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern hier keine außerordentliche Versammlung stattfindet. 5) Streichung der Mitgliedschaft a) Ein Mitglied scheidet mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. b) Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages länger als zwei Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vereinsvorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. c) In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. d) Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. 6) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Unterstützung des Vereins bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele.
3 Seite 3 von 5 zur Satzung des Hayabusaclub e.v. vom 12. Oktober Mitgliedsbeiträge 1) Die Mitgliedsbeiträge dienen in erster Linie zur Unterhaltung der laufenden Kosten des Vereins. 2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, und in der Beitragsordnung des Hayabusaclub e.v. aufgeführt. 3) Die Beiträge dürfen nur für die in der Satzung verankerten Aufgaben und Zwecke verwendet werden. 5 Organe des Vereins 1) Die Vereinsorgane sind: a) der Vereinsvorstand, 6 b) der vertretungsberechtigte Vorstand, 6a c) die Mitgliederversammlung, 7 6 Der Vereinsvorstand besteht aus bis zu 8 Mitgliedern: 1. dem/der 1. Vorsitzenden 2. dem/der 2. Vorsitzenden 3. dem/der 3. Vorsitzenden 4. je nach Bedarf bis zu 5 Beisitzern 1) Mitglied des Vereinsvorstandes kann jedes ordentliche natürliche Vereinsmitglied werden. 2) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins. a) Die Aufgabenbereiche der Vorsitzenden und Beisitzer werden in einer gesonderten Geschäftsordnung vom Vorstand festgelegt. 3) Der Vereinsvorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. 4) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur ordentlichen Neuwahl im Amt. 5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsvorstand innerhalb von dreißig Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen. 6) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied beim 1. Vorsitzenden beantragt werden. Die Vorstandssitzung soll dann innerhalb von 30 Tagen stattfinden. 6 a Der vertretungsberechtigte Vorstand 1) Die drei Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (Vorstand im Sinne des 26 BGB). 2) Jeweils zwei Vorsitzende vertreten gemeinsam.
4 Seite 4 von 5 zur Satzung des Hayabusaclub e.v. vom 12. Oktober ) Der Vorstand unterliegt einer finanziellen Handlungsbeschränkung in Höhe von EUR pro Rechnung (in Worten zweitausend EURO). Darüber hinaus gehende Beträge müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. 7 Die Mitgliederversammlung 1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. 2) Wahlberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. 3) Die Versammlung beschließt a) die Entlastung des Vereinsvorstandes, b) die Wahl des Vereinsvorstandes, c) über Satzungsänderungen, d) sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. 4) Der Termin für die Mitgliederversammlung wird mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Die Einladungen zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch die Vereinsvorstandschaft mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem Veranstaltungstag unter Bekanntgabe der Tagesordnung. 5) Die Einladung erfolgt per Anschreiben ( oder Briefpost) und im Mitgliederbereich des Internetforums des Hayabusaclub e.v.. 6) Anträge können von Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. 7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreibt. 8) Die Wahl der Vereinsvorstandschaft erfolgt in offener Abstimmung, es sei denn, eines der anwesenden Mitglieder verlangt eine geheime Abstimmung. 9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben wird. 10) Eine außerordentliche Versammlung ist auf Verlangen von 1/3 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsvorstandes einzuberufen. 11) In der Mitgliederversammlung hat der Vereinsvorstand Rechenschaft über das vergangene Geschäftsjahr abzulegen (Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr). 12) Die Mitgliederversammlung bestimmt Kassenprüfer wenn dies erforderlich ist. 13) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. 14) Der Vereinsvorstand unterliegt im Innenverhältis bezüglich seiner finanziellen Aktivitäten einer Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung zu verabschieden ist.
5 Seite 5 von 5 zur Satzung des Hayabusaclub e.v. vom 12. Oktober Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 9 Auflösung des Vereins 1) Der Verein kann aufgelöst werden a) auf Beschluss einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung. 2) In dieser Versammlung müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. a) Zur Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. 3) Kommt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auch hier ist eine 2/3-Mehrheit zur Beschlussfassung notwendig. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. 4) In der gleichen Versammlung sind dann die Liquidatoren zu bestellen. 5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Organisation die in Not geratene Motorradfahrer unterstützt. 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Etwaige Änderungen aufgrund von Verfügungen des Gerichts oder anderer Behörden kann der Vorstand des Vereins von sich aus vornehmen. Steinhagen, 9. September 2009 letzte Änderung Köln, 4. Oktober 2014
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Satzung "Westfälische Orientierungslauffreunde e.v." (WOLF) 1 Name und Sitz 1) Der am 16.02.2002 in 45721 Haltern am See gegründete Verein führt den Namen Westfälische Orientierungslauffreunde e.v. 2)
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Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 3 Mitglieder 4 Organe des Vereins 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Mitgliedsbeiträge 8 Haftungsausschluss 9 Satzungsänderung,
Satzung. des Kulturvereins Mettingen
Satzung des Kulturvereins Mettingen 1 Der Verein führt den Namen "Kulturverein Mettingen e.v.". Er hat seinen Sitz in Mettingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ibbenbüren einzutragen. 2
(2) Der Verein unterstützt die Gemeinde Alpen bei Landschafts-, Umwelt- und Denkmalschutz.
Satzungsneufassung vom 01.03.2016 Bönninghardter Förderverein für Naturschutz und Brauchtum 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Bönninghardter Förderverein für Naturschutz und Brauchtum. Er
Satzung. Förderverein der Grundschule Kreuzäcker
Satzung Förderverein der Grundschule Kreuzäcker 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Kreuzäcker. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina. 1 Name und Sitz des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina.
Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina. 2. Der Sitz des Vereins ist Dülmen. 3. Der Verein soll in das
Satzung. für den. Verein für militärhistorische Forschung e. V. Stuttgart
Satzung für den Verein für militärhistorische Forschung e. V. Stuttgart 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Verein für militärhistorische Forschung. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er
Satzung Anfi Mitglieder Club Deutschland e.v.
1. Vereinsname 1.1 Der Verein führt den Namen Anfi Mitglieder Club Deutschland. 1.2 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.v.. 2. Vereinssitz
SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v.
SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. (2) Er hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr, Bachstraße
Satzung. Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden. VEREINSSATZUNG Für den Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lollar-Salzböden
Satzung Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden VEREINSSATZUNG Für den Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lollar-Salzböden 1 1. Der Verein trägt den Namen: Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden
Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v.
Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost Der Verein soll in das Vereinsregister
Der Verein führt den Namen " Förderverein Schach ASP Hoyerswerda", nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e. V.
Satzung des Fördervereins Schach ASP Hoyerswerda 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Förderverein Schach ASP Hoyerswerda", nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Neuleiningen e.v.
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Neuleiningen e.v. Satzung Förderverein Freiwillige Feuerwehr Neuleiningen l Name, Sitz, Rechtsform... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Mitglieder des Vereines... 2 4
Satzung der Selbsthilfegruppe Durom-Metasul-LDH-Hüftprothesen e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Satzung der Selbsthilfegruppe Durom-Metasul-LDH-Hüftprothesen e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Selbsthilfegruppe Durom-Metasul-LDH-Hüftprothesen mit dem Zusatz
Satzung des Vereins Hilfe für Südwest Sri Lanka
Satzung des Vereins Hilfe für Südwest Sri Lanka 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Hilfe für Südwest Sri Lanka, und nach Eintragung in des Vereinsregister mit dem Zusatz e.v. Er hat seinen Sitz in
