Ansprechpartner/-in / Peter Deege / Rolf Goldschmidt

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1 Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Postfach Neustadt an der Weinstraße Gegen Empfangsbestätigung Verbandsgemeinde Maikammer - Eigenbetrieb Werke - Immengartenstraße Maikammer REGIONALSTELLE WASSERWIRTSCHAFT, ABFALLWIRTSCHAFT, BODENSCHUTZ Karl-Helfferich-Straße Neustadt an der Weinstraße Telefon Telefax poststelle@sgdsued.rlp.de Mein Aktenzeichen 344/ /04 Bitte immer angeben! Ihr Schreiben vom Ansprechpartner/-in / Peter Deege / Rolf Goldschmidt peter.deege@sgdsued.rlp.de rolf.goldschmidt@sgdsued.rlp.de Telefon bzw Vollzug der Wassergesetze; hier: Einleitung von Mischwasser aus dem RÜ 70.1 (RÜ 1) und dem RÜB 70.2 in Sankt Martin in den Kropsbach Sehr geehrte Damen und Herren, auf Grund der 8, 9, 10, 13, 15, 36, 57, 60 Abs. 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.v.m. 14 Abs. 2, 16, 62 Landeswassergesetz (LWG) erlässt die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Neustadt als zuständige obere Wasserbehörde folgenden Bescheid: I. GEHOBENE ERLAUBNIS Der Verbandsgemeinde Maikammer wird antragsgemäß die gehobene Erlaubnis für die Einleitung von Mischwasser aus dem Regenüberlauf RÜ 70.1 (RÜ 1 Mühlstraße) und dem Regenüberlaufbecken RÜB 70.2 in Sankt Martin in das Oberflächengewässer Kropsbach erteilt. C:\Users\Schlifski\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\VUT6MY9Y\ aus 2004 RÜ + RÜB Sankt Martin (2).doc Konto der Landesoberkasse: Deutsche Bundesbank, Filiale Ludwigshafen IBAN: DE BIC: MARKDEF1545 Besuchszeiten: Montag-Donnerstag Uhr, Uhr Freitag Uhr Für eine formgebundene, rechtsverbindliche, elektronische Kommunikation nutzen Sie bitte die Virtuelle Poststelle der SGD Süd. Hinweise zu deren Nutzung erhalten Sie unter

2 1. Zweck der Benutzung Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung von mit Schmutzwasser vermischtem Niederschlagswasser (Mischwasser) aus dem Bereich des RÜ 70.1 und dem RÜB 70.2 in Sankt Martin gemäß dem zeichnerisch in den Plänen dargestellten Entwässerungssystem. 2. Plan Dem Bescheid liegen folgende, mit dem Sichtvermerk der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Neustadt vom versehenen, Erläuterungen und Planunterlagen, die Grundlage für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen sind, zu Grunde: o Erläuterungsbericht (Juli 2016) o Ergänzung Landespflegerische Belange (September 2016) o Lageplan RÜB Bestand M 1 : 200 / 100 o Bestandsplan Zulaufbauwerk / Beckenüberlauf M 1 : 50 o Bestandsplan Klärüberlauf M 1 : 50 o Lageplan Umplanung RÜB M 1 : 200 / 100 o Planung RÜB obenliegende Entlastung M 1 : 200 / 50 o Planung Ablaufbauwerk RÜB M 1 : 50 o Planung Klärüberlauf M 1 : 50 o Bestandsplan RÜ 1 M 1 : 50 Danach wird Mischwasser o aus dem RÜ 70.1 (RÜ 1 Mühlstraße) auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr in der Gemarkung Sankt Martin in das Oberflächengewässer Kropsbach (Geokoordinaten - UTM/ETRS89: Rechtswert (m) / Hochwert (m) ) eingeleitet und o aus dem RÜB Sankt Martin (RÜB 70.2) auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr in der Gemarkung Sankt Martin in das Oberflächengewässer Kropsbach (Geokoordinaten - UTM/ETRS89: Rechtswert (m) / Hochwert (m) ) eingeleitet. 3. Dauer der Erlaubnis Die Erlaubnis ist unbefristet, aber widerruflich. 2

3 4. Umfang der Benutzung Mischwassereinleitungen: 4.1 Über das Regenüberlaufbauwerk RÜ 70.1 (RÜ 1 Mühlstraße) darf nur bei Regenwetter höchstens 426 l/s Mischwasser (Bemessungsfall: Modellregen T n = 1a, D = 60 min., Typ Euler-II) in den Kropsbach eingeleitet werden. Die über den RÜ entwässerte, befestigte Fläche A E,b darf den Bemessungswert von 5,52 ha nicht überschreiten. Die kritische Regenspende muss gleich oder größer sein als 20 l/s. ha. 4.2 Über das Regenüberlaufbecken RÜB Sankt Martin (RÜB 70.2) darf nur bei Regenwetter höchstens 1390 l/s Mischwasser (Bemessungsfall: Modellregen T n = 1a, D = 60 min., Typ Euler-II) in den Kropsbach eingeleitet werden. Das Beckenvolumen muss mindestens 200 m³ betragen (V vorh. = 900 m³). Die über das Regenüberlaufbecken entwässerte befestigte Fläche A E,b darf den Bemessungswert von 25,33 ha (direktes Einzugsgebiet) bzw. 30,85 ha (Gesamteinzugsgebiet) nicht überschreiten. II. GENEHMIGUNG Die Erlaubnis schließt die Genehmigung nach 60 Abs. 7 WHG, 62 LWG für die Errichtung und den Betrieb der vorgesehenen Abwasserbehandlungsanlage (hier: Umbau Hauptsammler und RÜB 70.2 Sankt Martin) mit ein. Die Baumaßnahmen und der Betrieb haben unter Beachtung der Vorgaben der Planunterlagen sowie der Nebenbestimmungen und Hinweise dieses Bescheides zu erfolgen. 3

4 III. ERLAUBNISWIDERRUF Mit Inbetriebnahme des umgebauten Regenüberlaufbeckens RÜB Sankt Martin (RÜB 70.2) wird die im Planfeststellungsbeschluss für das Flurbereinigungsverfahren St. Martin Projekt I der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom (Az.: ) mit erteilte Erlaubnis für die Einleitung von Mischwasser aus dem RÜB St. Martin in den Kropsbach unwirksam. IV. AUFLAGEN und HINWEISE 1. Grundlegende Anforderungen: 1.1 Das im Einzugsbereich anfallende Schmutzwasser ist einer den Anforderungen des 57 WHG entsprechenden Abwasserbehandlung zuzuführen. 1.2 Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintrag von Schwimm-, Schweb- und absetzbaren Stoffen in das Oberflächengewässer weitgehend vermieden wird. 1.3 Das Kanalisationssystem ist auf Fehlanschlüsse zu überprüfen. Die Verwendung von Farbstoffen zur Auffindung von Fehlanschlüssen ist vorab der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Bestehende Fehlanschlüsse sind unverzüglich zu beseitigen. 1.4 Fremdwasser ist durch entsprechende Maßnahmen auf das unvermeidbare Mindestmaß zu reduzieren. 1.5 Das Einleiten von Fremdwasser (Wasser aus Bächen und Gräben, Laufbrunnen, Dränagen usw.) in das der Schmutzwasserabführung dienende Kanalisationsnetz ist, soweit es nicht nur kurzfristig zum Spülen der Kanäle erfolgt, unzulässig. 1.6 Bei Regenereignissen größerer Intensität oder Dauer, bei Regen auf gefrorenem Untergrund, bei Schneeschmelze etc. können ggf. auch die angrenzenden Flächen abflusswirksam sein. In diesen Fällen kann es zu einer Überlastung im Regenwasserbewirtschaftungssystem kommen! Die Sicherstellung des Hochwasserschutzes ist Aufgabe der Verbandsgemeinde Maikammer und unabhängig von erteilten Wasserrechten für die Einleitung von Abwasser zu beachten! 4

5 1.7 Die Entlastungsschwellen des RÜB 70.2 sind bis zum mit Messeinrichtungen auszustatten, die die Entlastungshäufigkeiten, Entlastungsdauer und Entlastungsmengen dokumentieren. Nach einer Betriebszeit von fünf Jahren sind die Daten der in das Oberflächengewässer entlasteten Mischwassermengen unaufgefordert in ausgewerteter Form bei der oberen Wasserbehörde vorzulegen. 1.8 In Anlehnung an das Arbeitsblatt DWA-A 100 ist im Rahmen einer Erfolgskontrolle regelmäßig (alle 5-10 Jahre) zu überprüfen, inwieweit die Eingangsgrößen der Planung mit den zwischenzeitlichen Gegebenheiten noch übereinstimmen. Im Falle erheblicher Abweichungen sind die Berechnungen mit aktualisierten Prognosewerten zu wiederholen und die Maßnahmen ggf. anzupassen. 2. Bau und Betrieb der Abwasseranlagen: 2.1 Die Bauausführung und der Betrieb der Abwasseranlagen haben nach den genehmigten Unterlagen und Auflagen dieses Bescheides zu erfolgen. Wesentliche Abweichungen vom genehmigten Entwurf bedürfen einer Änderung der Genehmigung; bei sonstigen Abweichungen reicht die vorherige Zustimmung der oberen Wasserbehörde aus. 2.2 Die Genehmigung erlischt, wenn der Bau nicht binnen einer Frist von zwei Jahren begonnen und innerhalb von fünf Jahren seit Zustellung des Bescheides abgeschlossen ist. Die Fristen können verlängert werden; die Verlängerung kann mit neuen Bestimmungen und Hinweisen verbunden werden. 2.3 Alle baulichen Anlagen sind entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Die Anforderungen der Landesbauordnung und die auf der Grundlage der LBauO erlassenen Vorschriften sind ebenso zu beachten wie die DIN- Vorschriften und die DWA-Arbeitsblätter (in der jeweils gültigen Fassung). 2.4 Bei der Durchführung der Baumaßnahme ist dafür zu sorgen, dass keine Verschmutzung des Oberflächengewässers, des Grundwassers oder des Bodens eintreten kann. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Entwässerung des angrenzenden Geländes nicht nachteilig beeinflusst wird. Während der Bauzeit sind Maßnahmen für eine schadlose Ableitung des abfließenden Niederschlagswassers insbesondere auch bei Starkregen zu treffen. Die Durchführung der Baumaßnahmen ist darauf abzustimmen. 2.5 Die Entlastungsanlage ist nach jedem größeren Regenereignis zu kontrollieren. 2.6 Die Anlagen sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zu betreiben; sie sind daraufhin zu überwachen. Die Entwässerungsanlagen müssen ständig frei und zugänglich sein. 5

6 Maßnahmen zur Wartung der Anlagen und Geräte sind so rechtzeitig durchzuführen, dass ein Ausfall nicht zu befürchten ist. Für Aggregate, die besonderem Verschleiß unterworfen sind, sind ausreichende Ersatzteile vorzuhalten. 2.7 Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Betriebsstörungen und Unfällen sind zu ergreifen. Vorkommnisse, die eine Beeinträchtigung des Gewässers zur Folge haben könnten, und emissionsrelevante Betriebsstörungen sind der oberen Wasserbehörde zu melden. 2.8 Die vorübergehende Außerbetriebnahme der Anlagen oder Anlageteilen, sowie die vorübergehende wesentliche Änderung der Betriebsweise ist der Erlaubnisbehörde vorab anzuzeigen. Eine nachträgliche Verständigung ist nur in Notfällen zulässig. 2.9 Mit der Bedienung und Wartung der Abwasseranlagen muss ausreichendes und qualifiziertes Personal beauftragt sein, das für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen verantwortlich ist. Die im Erlaubnisbescheid festgesetzten Anforderungen sind ihm bekannt zu geben. Eine Vertretung muss jederzeit gesichert sein Der Betrieb der Anlagen ist durch eine Betriebsanweisung zu regeln. Das Personal ist eingehend in den Betrieb der Anlagen einzuweisen Zum ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen ist sicherzustellen, dass insbesondere die gewerblichen Indirekteinleitungen entsprechend den Anordnungen der örtlichen Entwässerungssatzung erfolgen. Hierzu sind die maßgeblichen gewerblichen Indirekteinleitungen in einem Abwasserkataster zu erfassen und regelmäßig entsprechend ihrer Bedeutung angemessen zu überwachen. Sofern bei der Überwachung Verstöße gegen eine wasserrechtliche Genehmigung nach 58, 105 Abs. 1 WHG festgestellt werden sollten, ist die obere Wasserbehörde umgehend zu unterrichten Vor der Errichtung und dem Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage sind die Vorgaben der Unfallkasse Rheinland-Pfalz, Orensteinstraße 10 in Andernach zu den Themenbereichen Unfallschutz und Arbeitssicherheit einzuholen. Die Stellungnahme der Unfallkasse ist verbindlich zu beachten Für die im Entwurf vorgesehenen baulichen Anlagen sind die notwendigen statischen Nachweise zu führen. Die erforderliche Prüfung ist durch einen Prüfsachverständigen für Standsicherheit gemäß der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) durchführen zu lassen. Die Beauftragung des Prüfsachverständigen für Standsicherheit erfolgt durch den Maßnahmeträger; ein Bericht über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises gemäß 9 Abs. 1 PrüfSStBauVO ist vorzulegen. Die statisch-konstruktive Überwachung der Bauausführung hat durch den Prüfsachverständigen für Standsicherheit zu erfolgen; eine Bescheinigung gemäß 9 Abs. 2 PrüfSStBauVO ist vorzulegen Die für den ordnungsgemäßen Betrieb notwendigen Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen sind regelmäßig zu überprüfen und zu kalibrieren. 6

7 Der Zeitpunkt der zuletzt durchgeführten und der Termin für die nächste vorgesehene Überprüfung sind in geeigneter Form sichtbar zu dokumentieren. Die Funktionstüchtigkeit der Einrichtung ist zu gewährleisten. Insbesondere die Drosseleinrichtungen zur Weiterleitung der relativ kleinen Wassermengen sind prioritär zu überwachen. 3. Einleitung in den Kropsbach: 3.1 Die Einleitung in das Oberflächengewässer Kropsbach ist in naturnaher und an die Böschung angepasster Ausführung so vorzunehmen, dass eine gute Durchmischung des zugeführten Mischwassers mit dem Wasser im Oberflächengewässer erfolgt und weder eine Einengung des Abflussprofils noch eine sonstige Beeinträchtigung des Gewässerbettes und dessen Unterhaltung stattfinden. Der Einlauf ist der Böschung anzugleichen. 3.2 Das Gewässerbett muss an den Einleitstellen in ausreichender Länge und Breite mittels Steinwurf in geeigneter Größe in naturnaher Art gegen Auskolkungen, Uferabbrüche usw. gesichert sein. Der Steinwurf sollte zur besseren Verzahnung zweilagig ausgeführt werden. Der Umfang dieser Ufersicherung ist auf das Mindestmaß zu beschränken; die Verwendung von Beton ist nicht zulässig. 3.3 Die Anlagen sind dem jeweiligen Zustand des Gewässers anzupassen, wenn die Anpassung aus Gründen eines geordneten Wasserhaushaltes notwendig und eine Folge der Änderung des Gewässers auf natürliche Weise ist. 3.4 Während der Bauzeit muss der schadlose Hochwasserabfluss im Oberflächengewässer gewährleistet sein. 3.5 Sollten bei den Bauarbeiten am Gewässer oder an seinen Ufern Schäden entstehen, so sind diese unverzüglich zu beseitigen. Der instand gesetzte Zustand ist bis zur natürlichen Verfestigung zu unterhalten. 4. Anforderungen Abfallentsorgung / Bodenschutz: 4.1 Abfallentsorgung: Die bei den Baumaßnahmen anfallenden Abfälle sind gemäß den Vorgaben des KrWG und des LAbfWG sowie den zugehörigen Rechtsverordnungen ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. In Rheinland-Pfalz sind zusätzlich die Technischen Regeln der LAGA M20 anzuwenden. 7

8 4.2 Bodenschutz: Sollten bei den Arbeiten gefahrverdächtige Umstände auftreten (z. B. bislang nicht erkannte Verunreinigungen des Bodens, belastetes Schicht- oder Grundwasser), so ist die zuständige Bodenschutzbehörde hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und mit ihr das weitere Vorgehen abzustimmen. Sofern durch freigelegte oder austretende Schadstoffe konkrete Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit (Umwelt) festgestellt werden, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Baustelle ist zu sichern. 4.3 Auffüllungen: Für Auffüllungen zur Errichtung von technischen Bauwerken ist die LAGA-TR M 20 Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall in ihrer neuesten Fassung zu beachten. Für weitere Ausführungen wird auf die Vollzugshilfe zu 12 BBodSchV der Länderarbeitsgemeinschaft Boden (LABO) und die ALEX-Informationsblätter 24 bis 26 hingewiesen (siehe: Das Herstellen von durchwurzelbaren Bodenschichten richtet sich nach den Vorgaben des 12 BBodSchV. 5. Anforderungen Naturschutz: 5.1 Die Bauarbeiten sind von ökologisch geschultem Fachpersonal zu begleiten (Umweltbaubegleitung). Der hierfür verantwortliche Ansprechpartner ist der oberen Wasserbehörde in der Baubeginnsanzeige zu benennen. Die Durchführung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist während der Baudurchführung durch die Umweltbaubegleitung zu gewährleisten. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist durch die Umweltbaubegleitung ein Kurzbericht zu erstellen und bei der oberen Wasserbehörde vorzulegen. 5.2 Der Eingriff in Natur und Landschaft ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind zu unterlassen. Die in den Antragsunterlagen formulierten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind umzusetzen. 5.3 Der Arbeitsraum ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu begrenzen. 5.4 Als Baunebenflächen (Baustelleneinrichtung, Lager- und Abstellflächen) sind möglichst bereits befestigte Flächen zu nutzen. 5.5 Die vorhandenen Gehölze sind durch geeignete Maßnahmen vor Schäden und Beeinträchtigungen zu schützen (Kronen-, Stamm- und Wurzelschutz). Die DIN Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen ist zu beachten. 8

9 5.6 Sollte im Rahmen der Bauausführung eine Rodung von Gehölzen zwingend erforderlich sein, so ist diese außerhalb der Brutzeit und der Zeit der Brutaufzucht sowie außerhalb der Vegetationszeit durchzuführen (Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Februar). Die SGD Süd (obere Wasserbehörde und obere Naturschutzbehörde) ist vorab zu informieren. 5.7 Ober- und Unterboden sind getrennt zu lagern und entsprechend wieder einzubauen; der Einbau ist möglichst zeitnah vorzunehmen. Die Vorschriften der DIN Bodenarbeiten sind zu beachten. 5.8 Auf allen durch die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen ist unmittelbar im Anschluss an die Bauarbeiten der Boden zu lockern und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. 5.9 Die durch die Baumaßnahmen beeinträchtigten Rasenflächen sind durch Einsaat mit einer standortgerechten Saatgutmischung mit einheimischen Grasarten und einem hohen Anteil an Wildkräutern wieder herzustellen Trotz Umsetzung der o.g. Schutzmaßnahmen leicht geschädigte Gehölze sind fachgerecht zu behandeln Sofern infolge der Baumaßnahme Gehölze gerodet oder nachhaltig geschädigt werden sollten sind diese in Abstimmung mit der SGD Süd (obere Wasserbehörde und obere Naturschutzbehörde) zeitnah gleichartig und gleichwertig zu ersetzen. 6. Ergänzende Anforderungen: 6.1 Der Beginn und die Beendigung der Baumaßnahme ist der SGD Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Neustadt als obere Wasserbehörde jeweils vorab schriftlich anzuzeigen. Bei Mitteilung des Baubeginns sind der verantwortliche Bauleiter und die ökologische Baubegleitung zu benennen. Der Baubeendigungsanzeige ist vom Wasserrechtsinhaber eine Bestätigung, dass die Arbeiten bescheids- und plangemäß ausgeführt wurden, beizufügen. Das Datum der Inbetriebnahme der Anlagen ist dabei mitzuteilen. Fotos der ausgeführten Anlagen sind der Anzeige ebenso beizufügen wie die Bestätigung nach Auflage 2.13 und der Kurzbericht der Umweltbaubegleitung (siehe Auflage 5.1). 6.2 Dieser Bescheid und die dazugehörigen Unterlagen sind sorgfältig aufzubewahren und bei behördlichen Kontrollen auf Verlangen vorzuzeigen. 6.3 Diese Erlaubnis gewährt weder das Recht zur Inanspruchnahme von Gegenständen und Grundstücken Dritter, noch befreit sie von der Verpflichtung nach sonstigen Vorschriften des öffentlichen oder privaten Rechtes erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen für den Bau und Betrieb einzuholen. 9

10 6.4 Die behördliche Überwachung der Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht und Bauüberwachung ist jederzeit gemäß 101 WHG zu ermöglichen und zu unterstützen. 6.5 Sofern im Zuge der Baumaßnahme eine Wasserhaltung oder Grundwasserabsenkung (zutage fördern, zutage leiten etc.) erforderlich ist, bedarf diese einer gesonderten Erlaubnis. Der Erlaubnisantrag ist rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen. 7. Vorbehalt: Zur Verhütung bzw. zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis nicht vorauszusehen waren, bleiben die Änderung und die nachträgliche Festsetzung von Nebenbestimmungen sowie der Widerruf des erteilten Wasserrechtes ohne Entschädigung vorbehalten. V. KOSTENENTSCHEIDUNG Für diesen Bescheid werden eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1840,65 (i.w.: tausendachthundertvierzig 65/100 Euro) und Auslagen in Höhe von 128,63 (i.w.: hundertachtundzwanzig 63/100 Euro) festgesetzt. Der Gesamtbetrag in Höhe von 1969,28 ist sofort fällig und mit der Angabe 2017/ /334/ DSt Verbandsgemeinde Maikammer - an die Landesoberkasse, Außenstelle Neustadt an der Weinstraße bei der Deutschen Bundesbank, Filiale Ludwigshafen (IBAN: DE ) zu überweisen. Bitte verwenden Sie für die Überweisung unbedingt das o.g. Buchungszeichen als Verwendungszweck. So erreicht uns Ihre Zahlung schneller und die Buchung wird sicherer. Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.h. des Betrages erhoben werden. 10

11 VI. BEGRÜNDUNG Der Verbandsgemeinde Maikammer wurde von der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz mit dem Planfeststellungsbeschluss vom ( ) im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens St. Martin Projekt I die Erlaubnis zur Mischwassereinleitung aus dem RÜB St. Martin und mit Bescheid vom ( St.M. 4/88) die, bis zum befristete, (gehobene) Erlaubnis zur Einleitung von Mischwasser über den RÜ 1 in den Kropsbach erteilt. Die Bearbeitung des Entfristungsantrages vom für die Gewässerbenutzung beim RÜ 1 musste wegen der komplexen Problematik (Mischwassereinleitungen aus dem RÜ1 und RÜB in den Kropsbach, der nach kurzer Fließstrecke in ein Beckensystem mündet), die einer Gesamtbetrachtung bedürfte, zurückgestellt werden. Nachfolgend wurden verschiedene Lösungswege geprüft und besprochen. Die Verbandsgemeinde Maikammer (Eigenbetrieb Werke) hat dann am einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Einleitung von Mischwasser aus dem RÜB St. Martin (RÜB 70.2) und dem RÜ 1 St. Martin (RÜ 70.1) gestellt. Die Antragsunterlagen wurden am vervollständigt. Die Einleitung von Mischwasser in ein Oberflächengewässer erfüllt den Tatbestand der Gewässerbenutzung und bedarf nach 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 WHG einer behördlichen Erlaubnis. Die in diesem Zusammenhang geplanten Umbaumaßnahmen an der Abwasserbehandlungsanlage bedürfen der Genehmigung nach 60 Abs. 7 WHG, 62 LWG. Im Verfahren wurden die Behörden und Stellen, deren Aufgabengebiete von dem Vorhaben betroffen sein können, um Stellungnahme gebeten. Da eine gehobene Erlaubnis nur in einem Verfahren nach 15 WHG, 108 LWG erteilt werden kann, waren die Planunterlagen offenzulegen. Die Offenlegung erfolgte nach vorheriger, rechtzeitiger Bekanntmachung in der Zeit vom bis zum beim Eigenbetrieb Werke der Verbandsgemeinde Maikammer. Die Einwendungsfrist endete am ; Einwendungen gegen das Vorhaben wurden nicht vorgebracht. Zusätzlich waren in dieser Zeit die dem Vorhaben zu Grunde liegenden Unterlagen auch auf der Homepage der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd abrufbar. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die eine Versagung der am beantragten gehobenen Erlaubnis nach 12 WHG erforderlich machen würden, lagen nicht vor. Die beantragte gehobene Erlaubnis (siehe I.) konnte somit unter Festsetzung der aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlichen Benutzungsbedingungen und Nebenbestimmungen ebenso erteilt werden, wie die in diesem Zusammenhang erforderliche Genehmigung (siehe II.). 11

12 Durch die Neuerteilung des Wasserrechtes war eine Bearbeitung des Verlängerungsantrags vom entbehrlich. Gleichzeitig war das im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens erteilte Wasserrecht aus Gründen der Rechtswahrheit und Rechtsklarheit zu widerrufen (siehe III.). Bei der Festlegung des Umfangs der Gewässerbenutzung wurde berücksichtigt, dass jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit zu unterbleiben hat ( 1, 6 WHG, 26 Abs. 2 LWG). Auf den gesetzlichen Vorbehalt nach 13 Abs. 1 WHG, wonach auch nachträglich zusätzliche Anforderungen gestellt und weitere Maßnahmen angeordnet werden können, wird hingewiesen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Erlaubnis nach 18 Abs. 1 WHG jederzeit widerruflich ist. Die Zulässigkeit zur Festsetzung von Nebenbestimmungen ergibt sich aus 13, 60 Abs. 3 WHG, 62 Abs. 2 LWG und 36 Abs. 2 VwVfG. Die Nebenbestimmungen waren erforderlich, um nachteilige Wirkungen auf das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten bzw. auszugleichen, Beeinträchtigungen der Rechte anderer zu vermeiden, sicherzustellen, dass nach dem Stand der Technik Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering wie möglich gehalten werden. Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Neustadt für diese Entscheidung ergibt sich aus 19, 62, 92, 94, 96 Landeswassergesetz. Die Verfahrenskosten errechnen sich auf Grund der Vorgaben in 106 LWG i.v.m. 9 ff. LGebG und 2 Abs. mit Ziffer und der Anlage zur Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis). 12

13 VII. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Neustadt, Karl-Helfferich- Straße 22, Neustadt an der Weinstraße schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln sind. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter aufgeführt sind. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Ines Claussen) Anlage: Plansatz II. Go z.mtzg: III. L 34 zkva: 13

14 Rechtsgrundlagen Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts - Artikel 1: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 122 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom (BGBl. I S. 626, 645) Landeswassergesetzes (LWG) vom (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Landestransparenzgesetz (LTranspG) vom (GVBl. S. 383, 391) Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom (BGBl. S.102), zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom (BGBl. I S. 626, 629) Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch 48 Landesgesetz über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln (Maßregelvollzugsgesetz MVollzG) vom (GVBl. S. 487, 500) Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz (LGebG) vom (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Art. 12 Landesgesetz zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Landesgesetzes über die Höfeordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. S. 21) Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom (GVBl. S. 165), zuletzt geändert durch Landesverordnung zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts vom (GVBl. S. 439) Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Drittes Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom (GVBl. S. 77) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom (GVBl. S. 284), geändert durch Artikel 3 Landesgesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes, des Landesfinanzausgleichsgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes vom (GVBl. S. 583, 584) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der Fassung der Änderung durch Art. 421 Zehnte Zuständigkeitsverordnung vom (BGBl. I S. 1474, 1536), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie (WasserR/NatSchRÄndG) vom (BGBl. I S. 1972, 1974) 14

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