c) Informationen über behinderten- und seniorengerechte Bürgerbusse, auch in Zusammenarbeit mit Behinderten- und Seniorenbeiräten.

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1 Satzung des Vereins Pro Bürgerbus Niedersachsen sl Name und SiE Der Verein führt den Namen,Pro Bürgerbus Niedersachsen". Er hat seinen Sitz in.. AUGUSTFEHN. Der Verein soll in das Vere:nsregister beim Amtsgericht OLDENBURG eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz,,e. V." führen. s2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Unterstützung ehrenamtlicher Bürgeöusvereine in Niedersachsen insbesondere bei der Einrichtung neuer ehrenamtlicher Bürgerbusoroiekte. s3 Aufgabgn des Vereins 1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: a) Förderung der Zusammengehörigkeit der Bürgeöusvereine Niedersachsens. b) Austausch von Informationen zwischen den Bürgerbusvereinen in Niedersachsen, dem für Bürgerbusse zuständigen Institutionen und Ministerien des Landes Niedersachsen, sowie weiteren Dachverbänden c) Informationen über behinderten- und seniorengerechte Bürgerbusse, auch in Zusammenarbeit mit Behinderten- und Seniorenbeiräten. d) Beratung der Bürgeöusvereine und Interessierten sowie Vermittlung von Informalionen aus anderen Bürgerbusvereinen, den Verkehrsuntemehmen, den Verkehrsverbünden oder aus dem Verkehrsministerium. e) Herausgabe einer Mitteilungsschrift für die niedersächsischen Bürgerbusvereine in unregelmäßigen Abständen. Der Verein ist seibstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen zwecke vemendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Erstattungen von persönlichen Aufwendungen für Zwecke des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

2 S,oung des \ae'ns Pro B0rgfrbus NiedeBachsen < v s4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied b stätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme. 2. Uber den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. s5 Beendigung der Mitgliedsehaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Auflösung, Ausschluss oder Austritt. Der Austrift erfolgt durch schriftliche Erklärung gegen{.lber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. 2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere: a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse. b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. 3. Uber den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch moglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen. s6 Beiträge Uber die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die Mitgliederversammlung. Uber die Verwendung von oder Spenden entscheidet der Vorstand. eventuelle Höhe entscheidet die zweckgerichteten Zuwendungen Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. s7 Geschäftsjahr

3 satzung d6 v ins Ptu Btlrgetbus Niedisehseh e.v. s8 Vereinsorgane Organe des Vereins sind 1. der Vorstand und 2. die Mitgliederversammlung se Vorctand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins. Der Vorstand setä srch zusammen aus: - dem VorsiEenden, - den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, - dem Kassenwart - bis zu 6 Beisitzern. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des S 26 Absatz 2 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Mehrere Amter des geschäftsführenden Vorstandes können in einer Person vereinigt werden. Der geschäftsführende Vorstand muss jedoch aus mindestens 2 Personen bestehen. 1. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren. Weitere Amter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich oder den Vereinsmitgliedern. 2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wählen können auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wähten. Die Mitgliederversammlung ergänzt den Vorstand durch Wahl. 3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderem Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

4 Salzüg d6 VeEins Pro Bltgerbus Ni deßachse. e.v. a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstel_ lung der Tagesordnung b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern Der Vorsland entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, er kann erneut in einer weiteren Sitzung vorgelegt werden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsilzenden und von dem zu bestellenden Protokollführer untezeichnet werden muss. Das Protokoll muss bei der folgenden Vorslandssitzung bestätigt werden. 4. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Gäste aus allen gesellschaftlichen Bereichen einladen. Ordentliche Mitffi erversammlung L 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung fi ndet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über a) den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer b) den HaushaltsDlan c) die Erhebung und die eventuelle Höhe von Mitgliedsbeiträgen d) die Entlastung des Vorstandes e) die Wahl von Beisitzern D die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder g) die Wahldes Vorstandes h) die Anderung der Satzung i) die Auflösung des Vereins j) den Einspruch eines Mitgliedes gem. S 5 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung vier Wochen vor dem Termin der Versammlung. Die Ladungsrist beginnt mit dem Tage, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur post gegeben worden ist (Poststempel). Die Einladung per an die teüie bekannte Mitgtieder- -Adresse ist ebenso möglich und ausreichend. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Anträge, die wegen der sich aus ihnen ergebenden mög_ lichen Beschlussfassung eine Aufnahme in die Tagesordnung erforderlich machen, müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vor_ sitzenden ejngereicht werden.

5 Sllzdg des Vereins Pro Btlrecrbu Nied $chsed.v 4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Besehlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, er kann erneut in einer weiteren Sitzung voqelegt werden. Bei Beschlüssen über die Anderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3l der erschienenen Mitglieder edorderlich. 5. Ein zu bestellender Protokollführer fertigt ilber die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. stl Außerordentliche Mitglied6rversammlung Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dieses im lnteresse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen, wenn dieses mindestens 10 % det Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliehe Mitgliederversammlung entsprechend. sr2 Kassenprüfer Zwei Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern des Vereins werden als Kassenprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der ersten Wahl wird einer der Kassenprüfer lediglich für ein Jahr gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbereichl in der einmal jährlich stattflndenden ordentlichen Mitglieder versammlung ab. s13 Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließt, entscleipft Sber die Verwendung des Vereinsvermögens. )!l rt,.- tl (...:..., den..i.y...y i(il.# t'' -r%.,)*,/

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