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1 NACHRCHTEN DFS Deutsche Flugsicherung.. NfL FUR LUFT FAHRER TEL 47. Jahrgang Offenbach a.m., 14. Januar Bekanntmachung der Richtlinien für den Allwetterflugbetrieb Vom 13. November 1998 Hiermit gebe ich die Neufassung der.richtlinien für den Allwetterflugbetrieb" bekannt. Neben einer Anpassung an die weitere Entwicklung berücksichtigt die Neufassung nunmehr auch Vorkehrungen an Landeplätzen sowie Starts bei geringer Sicht an Flugplätzen ohne Allwetterflugbetrieb nach Betriebsstufen Die Richtlinien sind ab 15. Januar 1999 anzuwenden. Die Richtlinien für den Allwetterflugbetrieb vom , veröffentlicht in NfL , geändert durch NfL , und ,werden mit diesemdatumaufgehoben. Sofern aufgrund der Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie bauliche Maßnahmen erforderlich sind, wird für die Erfüllung dieser Forderungen eine Übergangsfrist von 12 Monaten eingeräumt. Bann, den LS Bundesministerium für Verkehr Bau- und Wohnungswesen m Auftrag Schwierczinski nhaltsübersicht Allgemeines Vorbemerkung Begriffsbestimmungen Richtlinien für den Allwetterflugbetrieb Vorkehrungen auf den Aughäfen und Landeplätzen für den AllweUerflugbetrieb Allgemeine Anforderungen (BS, 11,111ab, LVTO) Bemessung des Anflugbereichs (BS'" 11,111ab) Bemessung des Landebereichs für die Betriebsstufen 11,111ab Hindernisreiheit nstrumentenlandesystem (BS 1,11,111ab) Wetterbeobachtung (BS, 11,111a{b, LVTO), Verkehr auf den Bewegungsflächen des Flugplatzes Start bei geringer Sicht (LVTO) Vorkehrungen bel den deutschen FlugbetrieblicheAnforderungen nstandhaltungssystem Luftfahrtuntemehmen Genehmigungsverfahren für den Allwetterflugbetrleb Flugplätze (BS 11,111ajb, LVTO) Luftfahrtunternehmen (BS, 11,111a{b, LVTO) Sonstige Halter von Luftfahrzeugen (BS 11,111ajb) 5. Betriebsverfahren der Augslcherung (BS, 11,111,LVTO) -1-

2 Richtlinien für den Allwetterflugbetrieb Betriebsstufe 111a (BS 111a) 1. 1;1 Allgemeines Vorbemerkung Vom 13. November 1998 Die Richtlinien beinhalten die Vorkehrungen und Voraussetzungen für den Allwetterflugbetrieb mit Präzisionsanflughilfen (LS), die von.den Flughäfen und Landeplätzen, den Luftfahttunternehmen sowie von sonstigen Haltern von Luftfahrzeugen zu erfüllen sind. Die Anforderungen an die Luftfahrtunternehmen und sonstigen Halter von LUftfahrzeugen erstrecken sich auch auf die Vorkehrungen und Voraussetzungen für den übrigen Flugbetrieb nach nstrumentenflug regeln. Bei Verwendung von MLS ist analog nach diesen Richtlinien zu verfahren. 1.2 Begriffsbestimmungen Start bel geringer Sicht (LowVisibility Take-Off - LVTO) Ein Start bei einer Pistensichtweite(RVR) von weniger als 4oom.. Präzisionsanflüge und Landungen unter Verwendung des LS'.' Präzisionsanflüge und Landungen werden in folgende Betriebsstufen unter Zugrundelegung von Betriebsmindestbedingungen. unterteilt:.. Die Einteilung der Präzisionsanflugpistennach Betriebsstufe bis 111gemäß CAO-Anhang 14 und die danach zu stellenden Anforderungen an die Pisten bleiben unberührt.. Betriebsstufe (3S ) Anflüge und Landungen bei einer Entscheidungshöhe von nicht weniger als 200 ft und einer Pistensichtweite (Runway Visual Range - RVR) von nicht weniger als 550 m oder, wenn eine RVR nicht verfügbar ist, die in eine RVR von nicht weniger als 550 m umgerechnete meteorologische Sicht Tabelle 1 - Umrechnung der meteorologischen Sicht in RVR Anflüge und Landungen bei einer Entscheidungshöhe von weniger als 100 ft, jedoch nicht weniger als 50 ft, und einer RVRvon nicht weniger als 200 m. Betriebsstufe 111b(BS 111b) Anflüge und Landungen bei einer Entscheidungshöhe von weniger als 50 ft oder ohne Entscheidungshöheund einer RVR von weniger als 200 m, jedoch nicht weniger als 75 m. Betriebsstufe 111c (BS 111c) Anflüge und Landungen ohne Entscheidungshöhe Mindestpistensichtweite. Bewegungsfläche (Movemeht Area) und ohne Der Teil eines Flugplatzes, der für Start und Landung sowie für das Rollen von Luftfahrzeugen zu benutzen ist, bestehend aus dem Rollfeld und dem (den) Vorfeld(ern). Critical ares (LS) Eine definierte Fläche um Gleitweg- und Landekursantenne, innerhalb derer sich keine Fahrzeuge, auch keine Luftfahrzeuge, befinden dürfen, um unzulässige Störungen beim Betrieb des LS zu verhindern. Entscheidungshöhe (Decision Height (DH») Entscheidungshöhe ist eine auf die Pistenschwelle bezogene, festgelegte Höhe im Präzisionsanflug, bei der ein Fehlanflug einzuleiten ist, wenn der erforderliche Sichtkontakt für eine Fortsetzung des Anfluges nicht gegeben ist. Hndernisfreihöhe (Obstacle Clearance AltitudeHeight (OCAH)) Hindernisfreihöhe ist eine Höhe, unterhalb welcher der vorgeschriebene senkrechte Mindestabstand zu einem Hindernis beim Anflug oder im Fehlanflug nicht mehr eingehalten werden kann. Bei einer Festlegung der Entscheidungshöhe ist neben anderen Faktoren die ach voll zu berücksichtigen. Pisten sichtweite (Runway Visual Range (RVR») ( n Betrieb befindliche Befeuerungselemente Hochleistungsanflugund Pistenbefeuerung: alle anderen Arten von Befeuerungsanlagen: keine Befeuerung: RVR = gemeldete meteorologische Sicht x Faktor Tag Nacht 1,5 2,0 1,0 1,0 1,5 nicht anwendbar Die RVR entspricht der größten Entfernung, bis zu der der Luftfahrzeugführer eines Luftfahrzeuges auf der Mittellinie der Piste die Markierungen oder die Rand-bzW.Mittellinienfeuer dieser Piste erkennen kann. Rollfeld (Manoeuvring Area) Der Teil eines Flugplatzes, der für Start und Landung sowie für das Rollen von Luftfahrzeugen zu benutzen ist, ausgenommen Vorfelder. Beispiel: RVR nicht vorhanden, Hochleistungsanflug- und Pistenbefeuerung vollständig vorhanden, Tag, gemeldete met Sicht: 400 m. 400 m x Faktor 1,5 = RVR 600 m. Anmerkung: Die Umrechnung der meteorologischen Sicht in eine RVR ist bei Betriebsstufe 11111, bei Starts sowie bei Vorhandensein einer RVR nicht erlaubt Sensitive Area (LS) Eine definierte Fläche, die über die critical area hinausgeht und innerhalb derer das Abstellen undoder Bewegen von Fahrzeugen, einsch. Luftfahrzeugen, kontrolliert erfolgt, um unzulässige Störungen beim Betrieb des LS zu verhindern. Die sensitive area liegt normalerweise noch innerhalb der Flugplatzgrenzen. Betriebsstufe 11(BS 11) Vorfeld (Apron) Anflüge und Landungen bei einer Entscheidungshöhe von weniger als 200 H, jedoch nicht weniger als 100 ft, und einer RVR von nicht weniger als 300 m. Eine festgelegte Fläche auf einem Flugplatz, die für die Aufnahme von Luftfahrzeugen zum Ein- oder Aussteigl'n von Fluggästen, Ei'!- oder Ausladen von Post oder Fracht, Be- -2-

3 r-' oder Enttanken, Abstellen oder zur Wartung sowie dem hierfür dienenden Zu- oder Abrollen bestimmt ist. Abkürzungsverzeichnis AlP Aeronauticallnformation Publication, Luftfahrthandbuch ATA Air Transport Association, VerQand der Luftfahrtindustrie ATS Automatie Terminal nformation Service, Automatische Ausstrahlung von Lande- und Startinformationen 8MV8W 8undesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen 8S Betriebsstufe GAT Gategory, Betriebsstufe DFS Deutsche Flugsicherung GmbH DH Decision Height, Entscheidungshöhe über Schwelle DWD Deutscher Wetterdienst GAO nternational Givil Aviation Organization, nternationale Zivilluftfahrt-Organisation FR ' nstrumentenflug regeln LS nstrumentenlandesystem JAR-OPS Joint Aviation Requirements-Operations, gemeinsame europäische Betriebsvorschriften L8A Luftfahrt-Bundesamt LVTO Low Visibility Take Off, Start bei geringer Sicht MLS Mikrowellenlandesystem GAS Obstacle Assessment Surfaces, Hinderniserfassungsflächen OGAOGH Obstacle Glearance AltitudeHeight, Hindernisfreihöhe über MeerespiegelFlugplatz oder. Schwelle RVR Runway Visual Range, Pistensichtweite Vorkehrungen auf den Flughäfen und Landeplätzen für den Allwetterflugbetrleb Allgemeine Anforderungen (8S, 11,111alb, LVTO) Anmerkung: Anforderungen für Betriebsstufe 111c sind noch nicht festgelegt. Bild: 2.2 Für die Anforderungen an das Pistensystem, die Hindernisfreiheit, die optischen Hilfen (Befeuerung, Markierung, Hinweistafeln usw,) und die Ausrüstung sind.die "Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen auf Verkehrsflughäfen" und die "Richtlinien für die Markierung und die Befeuerung von Flughäfen" in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen, Für die Anforderungen an das nstrumentenlandesystem sind die "Aufstellungsrichtlinien" für LS-Anlagen und die "Richtlinie für nstrumentenflug betrieb an Regionalflughäfen und Landeplätzen" der Deutschen Flugsicherung GmbH in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Des weiteren sind die Regelungen des GAO-Anhang 14 und GAO-Anhang 10, Voll zu beachten, soweit inden aufgeführten Richtlinien keine Festlegungen getroffen wurden. Die genannten Richtlinien und Regelungen werden durch nachstehende Forderungen für den Allwetterflugbetrieb nach Betriebsstufen, 11und 111ajb ergänzt. 2.2 Bemessung des Anflugbereichs (BS, 11,111alb) Der Anflugbereich wird entsprechend GAO - Doc Procedures of Air Navigation Services - Aircraft Operations -, Vol. 11,durch die "Obstacle Assessment Surfaces" (OAS) (siehe Bild 2,2) beschrieben. Die Dimension dieses Flächensystems sind abhängig von der LS-Geometrie (Abstand Landekurssender - Schwelle, Gleitwegwinkel), dem Steiggradienten im Fehlanflug und der LS-Betriebskategorie und werden dementsprechend im Einzelfall festgelegt. Der Gleitwegwinkel ist grundsätzlich auf 3, der Steiggradient im Fehlanflug auf 2,5 % festgelegt. Anmerkung: Für einzelne Pisten können andere Werte für dem Gleitwegwinkel oder den Steiggradienten im Fehlanflug im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) unter Berücksichtigung der Kriterien von JAR-OPS 1 deutsch, Abschnitt E, festgelegt werden. Bezugshöhe für dieses Flächensystem ist die Schwellenhöhe der betroffenen Piste. r--- Anflugbereich Dbstacle Assessment Surfaces (DAS),?.",..""".",..""".",..""".",...",..""" -3-

4 2.3 Bemessung des Landebereichs für die Betriebsstufen 11, 111alb Der Landebereich wird von der inneren Anflugfläche, der Durchstartfläche und den inneren Übergangsflächen begrenzt (Bild 2.3.1) Die innere Anflugfläche beginnt in einer Entfernung von 60 mvor der Schwelle mit einer Breite von je 60 m beiderseits der verlängerten Anfluggrundlinie in der horizontalen Ebene, welche die Schwelle einschließt. Sie setzt sich in dieser Breite bis zu einer Länge vom 900 m in Richtung zum Haupteinflugzeichenfort, wobeidie NeigungdieserFläche2 % gegenüber der Horizontalen beträgt Die Durchstartfläche beginnt in einer Entfernung von 1800 m hinter der Schwelle mit einer Breite von je 60 m beiderseits der Pistenmittellinie und öffnet' sich mit dem Verhältnis von 10 % auf jeder Seite. Sie steigt mit einer Neigul")g von 3,33 % gegenüber der Horizontalen bis zu einer Höhe von 100 Fuß über der Schwelle bzw. bis zur Untergrenze des OAS- Fehlanflugbereichs (Z-Fläche), je nachdem, welche der beiden Höhen den größeren Wert ergibt Die innere Übergangsfläche ist die seitliche Begrenzung der inneren Anflugfläche und der Durchstartfläche sowie dem Bereich, der zwischen diesen beiden Flächen liegt Sie steigt mit einer Neigung von 33,3 % gegenüber der Horizontalen in seitlicher Richtung bis zu einer Höhe von 100 Fuß über der Schwelle bzw. bis zur Untergrenze desoas- Fehlanflugbereichs, je nachdem, welche der beiden Höhen den größeren Wert ergibt. 2.4 Hindernisfreiheit Hindernisfreiheit des Anflugbereichs (BS 1,11,1ll,alb) Der Endanflugbereich und der Fehlanflugbereich sind oberhalb der OASgrundsätzlich von Hindernissen, auch soweit es sich um Flugsicherungs- und meteorologische Einrichtungen sowie um die Befeuerung handelt, freizuhalten Hindernisfreiheit des Landebereichs (BS 11,1 alb) Der Landebereich muß oberhalb seiner Begrenzungsflächen von allen Hindernissen, mit Ausnahme von Befeuerungseinrichtungen, freigehalten werden Festlegung der Hindernisfreihöhe (OGAlH) (BS, 11, alb) Für die Durchführung von Anflügen nach BS und 11wendet die DFS bei der Festlegung der OGAlH von der GAO empfohlene, im GAO - Doc OPS611 niedergelegte Verfahren an. ' Der für BS ermittelte Wert der ach darf einen Wert von 100 Fuß grundsätzlich nicht überschreiten, wenn der Betrieb nach BS 111alb aufgenommen werden soll. 2.5 nstrumentenlandesystem (BS, 11, ab) Für Allwetterflugbetrieb der BS, bzw. 111wird das LS der Gerätekategorie, 11bzw. 111gemäß CAO-Anhang 10 verwend LS-Bezugshöhe Die durch Flugvermessung ermittelte Höhe des Gleitweges über der Schwelle (tatsächliche LS-Bezugshöhe) beträgt 15 m (50 ft) mit einer Toleranz von + 3 m (+ 10 ft). Für Pisten der Code Nm 1 und 2 (gemäß CAO Anhang 14) beträgt die Höhe des Gleitweges über der Schwelle 12 m (40 ft) mit einer Toleranz von + 6 m (+20 ft). ' Standorte und Bemessungen Die vom technischen Gesichtspunkt zu bevorzugenden Standorte für die Einzelgeräte der LS-Anlagen sind im CAO Anhang 10 niedergelegt. Zusätzlich gelten die Aufstellungsrichtlinien der DFS für LS-Anlagen Die grundsiitzliche Anordnung der Anlagenteile eines nstrumentenlandesystems ist in Bild dargestellt ,3 Die Bemessung der "critical" und "sensitive areas' für den Landekurs- und den Gleitwegsender richtet sich nach den verwendeten Antennensystemen und den jeweils angewendeten Betriebsstufen. Typische Abmessungen sind in den LS-Aufstellungsrichtlinien der DFS enthalten. Örtliche Abweichungen sind aufgrund von Sonderausführungen der Antennensysteme und abhängig von den zu berücksichtigenden Luftfahrzeugmustern möglich. Die tatsächlichen Abmessungen der "critical areas' und.sensitive areas' sind in der Flughafenkarte darzustellen Ausfallsicherheit und Überwachung ( Eine automatische Geräte- und Abstrahlungsüberwachung ist vorzusehen, die,bei Überschreiten der festgelegten Toleranzwerte die Bodenstation abschaltet Die Konfiguration der Überwachungseinrichtungen muß die für die jeweilige Betriebsstufe erforderliche ntegrität des Signals sicherstellen, Bei einer Einschränkung der Funktion muß die Anlage entweder in eine einschränkendere Kategorie (BS 11oder BS ) zurückgestuft oder erforderlichenfalls abgeschaltet werden Zur Erzielung einer hohen Ausfallsicherheit der Anlagen sind für die BS und Reservesender mit automatischer Umschaltung im Fehlerfall erforderlich. Der Zeitraum, in dem ein fehlerhaftes Signal abgestrahlt wird, soll nicht über 1 Sekunde liegen und dar:! 2 Sekunden nicht überschreiten. Für BS' sollen möglichst auch Reservesender mit den gleichen Umschaltzeiten wie für BS vorgesehen werden Der jeweilige Zustand der LS-Anlage ist in den Räumen der zuständigen Flugverkehrsköntrolle eindeutig und bei Änderungen ohne Verzug darzustellen. Die Anzeige muß für Allwetterflugbetriebnach BS 11111betriebsbereit sein Die Einhaltung der Betriebsleistungen ist regelmäßig durch Flug- und Bodenvermessungen gemäß den technischen Vorschriften der DFS zu überwachen. 2.6 Wetterbeobachtung (BS, 11, 111alb, LVTO) Grundlegende Forderungen für die Wetterbeobachtung Alle für den Start- und Landevorgang wichtigen Wetterelemente, mit Ausnahme des Luftdrucks, sind im engsten Bereich -der Piste bzw. der zugehörigen Anflugsektoren, ggl. an mehreren Punkten entlang der Pistenachse, zu bestimmen. Der Standort des Beobachters (Pistenbeobachterhaus oder den örtlichen Gegebenheiten angepaßter Beobachterstarid) ist so zu wählen, daß eine meteorologische Beurteilung des Flugplatzes, insbesondere des Systems der Präzisionsanflugpisten, gewährleistet ist. Die in der AlP MET enthaltenen Anforderungen sind zugrunde zu legen. Zusätzlich gelten die nachstehenden Anförderurigen.. -4-

5 900 ') nnere Anflugflche Neigung 2 % c Durchstartflche Neigung 3.33 % j 60 D-J 120 l", n (]1 Piste nnere Uebergangsfl!:!che seltknelung 33.3 % 10 % " g;j, g 0. P- p.) \J C1 0'". - W :... "Tl -. C") ::r 120 Schnitt C - D C>

6 Bild: nstru m ente n fan d esyst em Grundsätzliche Anordnung der An lag enteile eines LS C C C as ;:J x- -0 C -0 (p - 2! WJ:::w -g=-o... '- co as-5 - ( c.c: 0 '"01 ;:J 'E (i ;:J as c.c: 0 N 01 ;:J 1: 0 >. -6-

7 2.6.2 Sichtweitenbestimmung Meteorologische Sicht (BS ) Die Feststellung der meteorologischen Sicht erfolgt nach den Betri,ßbsverfahren des DWD (s ) Pistensichtweite(RVR) (BS, 11,111alb, LVTO) (Bild 2.6) Die RVR ist instrumentell mindesens an 2 - bei BS mindestens an 2 - Meßstelien innerhalb des Streifens zu bestimmen. Hierbei soll je eine Meßstelie im Bereich der beiden Schwellen, vorzugsweise im Bereich der ersten 300 m hinter der Schwelle, eine dritte nahe der halben Pistenlängeliegen. Ein Abstand von 75 m von der Pistenmittellinie ist anzustreben, darf aber nicht unterschritten werden. An besonders langen Pisten, bei großen Unterschieden in der Geländebeschaffenheit oder dauerhaft versetzten Schwellen können weitere Meßstelien erforderlich sein. Die Notwendigkeit der Aufstellung zusätzlicher Geräte ist durch den DWD festzustellen. Nebeleinzugsgebiete in der Umgebung des Flughafens sind, falls dies nach Prüfung durch den DWD zu einer wesentlichen Verbesserung kurzfristiger Sichtvorhersagen beitragen kann, mit Sichtmeßgeräten zur Vorwarnung zu versehen Untergrenze der Wolken (Bild 2.6) Zur Messung der Höhe der Wolkenuntergrenze sind Ceilometer zu verwenden. An einer Piste sollen zwei Ceilometer aufgestellt werden. Die Meßorte sollen vor den Schwellen unter dem Gleitpfad liegen. Zur Vermeidung von Störungen der Landekurssender ist von der jeweiligen Schwelle ein Mindestabstand von 510 meinzuhalten (360 m Schwellenabstand des Landekurssenders zuzüglich 150 m Schutzkreis). Der Maximalabstand soll 1460 m nicht überschreiten. Bei mehr als einer Piste können die Ceilometer-Standorte unter Beachtung der Mindest- und Maximalabstände von den Schwellen nach Prüfung durch den DWD zusammengefaßt werden Bodenwind (Bild 2.6) Als Meßinstrument sind Anemometer mit Fernanzeige zu verwenden. Die Meßwerte von Windrichtung und -geschwindigkeit sind kontinuierlich anzuzeigen und zu registrieren. m allgemeinen ist ein Meßinstrument ausreichend, das in Höhe der halben Pistenlänge unter Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 300 m von der Pistenmittellinie aufgestellt werden soll. Bei besonderen Gegebenheiten (z. B. sehr großer rämlicher Ausdehnung des gesamten Pistensystems) ist die Notwendigkeit der Einrichtung zusätzlicher Geräte durch den DWD festzustellen Datenaustausch zwischen DFS und DWD Zwischen den Einrichtungen des DWD und der DFS muß zur schnellen Übermittlung der Meßwerte eine unmittelbare Datenübertragung vorhanden sein Ausfallsicherheit der Meß-, Übertragungs- und Anzeigeeinrichtungen (BS 11,111ajb, LVTO) Die Meß-, Übertragungs- und Anzeigeeinrichtungen sind an eine Notstromversorgung des Flughafens anzuschließen, deren Unterbrechungszeiten bei Allwetterflugbetrieb nach BS 11,111alb sowie LVTO folgende Werte nicht überschreiten dürfen: Transmissometer Anemometer und Ceilometer :<;; 1 sec :<;; 15 sec Darüber hinaus sind Vorkehrungen zu treffen, durch die der Flugverkehrskontrolle ein Ausfall der RVR-Messung oder der Übertragungsleitung während des Allwetterflugbetriebs nach BS 11,111alb oder LVTO unverzüglich zur Kenntnis gebracht wird. Dies gilt auch, wenn nur LVTO-Verfahren angewendet werden. n besonderen, von den zuständigen Stellen zu beurteilenden Gegebenheiten sollte eine Doppelung von Geräten vorgesehen werden. 2.7 Verkehr auf den Bewegungsflächen des Flugplatzes 2J.1 Durch geeignete Maßnahmen hat der Flugplatzunternehmer sicherzustellen, daß Alle Personen, die zur Benutzung der Bewegungsflächen berechtigt sind, die Sicherheitsvorkehrungen und Flughafenbenutzungsvorschriften kennen; "critical" und "sensitive areas. des LS von Baumaschinen, Fahrzeugen und ggf. abgestellten Luftfahrzeugen grundsätzlich freigehalten werden; die Kennzeichnung des Vorfeldes die Einhaltung der Fahrwege sicherstellt und eine unkontrollierte Benutzung des Rollfeldes durch Fahrzeugverkehr und Fußgänger verhindert; Fahrzeugverkehr auf dem Rollfeld nur nach Zustimmung durch die Flugverkehrskontrolle stattfindet. Bei BS 11,111und LVTO ist eine dauernde Hörbereitschaft auf der festgelegten Funkfrequenz aufrecht zu erhalten Sofern bestimmte Maßnahmen - z. B. Freimachen der "critical" und "sensitive areas. - vor Aufnahme des Flugbe-.triebs im Einzelfall getroffen werden müssen, hat der Flughafenunternehmer diese nach Aufforderung durch die Flugverkehrskontrolle zu veranlassen und den Vollzug der Flugverkehrskontrolle mitzuteilen. Die Vollzugsmeldung ist Voraussetzung für die Feigabe von BS 11 -Anflügen durch die Flugverkehrskontrolle Haltebalken Sofern Haltebalken zur Regelung des Rollverkehrs bei BS ,LVTO-Wetterlagen eingerichtet sind, ist folgendes zu beachten: a) Ein eingeschalteter Haltebalken darf nicht überrollt werden. b) Bei der Erteilung einer Rollanweisung wirdwerden derdie entsprechende(n) Haltebalken von der Flugverkehrskontrolle ausgeschaltet.. c) st ein Haltebalken, der gemäß Freigabe zu überqueren ist,. nicht ausgeschaltet, so hat der Pilot zu halten und die Flugverkehrskontrolle zu unterrichten. Eine Freigabe zum Überrollen eines eingeschalteten Haltebalkens wird erst nach entsprechender Prüfung erteilt. Anmerkung: m Falle des Buchstabens c) wird der Flughafenunternehmer die Funktionsfähigkeit des Haltebalkens überprüfen bzw. feststellen, ob sich das betreffende Luftfahrzeug eventuell verrollt hat. n Fällen, in denen kein Haltebalken. vorhanden ist, gelten die Rollanweisungen der Flugverkehrskontrolle. 2.8 Start bei geringer Sicht (LVTO) Die Eignung eines Flugplatzes zur Durchführung von Starts mit einer RVR unterhalb 400 m, der nicht für Präzisionsanflüge -7-

8 Bild:2.6. Wetterbeobachtung Aufstellungsbereiche der meteorologischen Messgeräte. : ' :cj-150 m - - ( i ---J-J E 1t'JL- ty:! 101 t'j t'j L- rl L-... l... E E E 0 c 0 E c 0 «, 0 <D 0 '<' T'"" - - J ffil '0) ll i. -8-

9 nach BS genehmigt ist, wird von der Genehmigungsbehörde bekanntgegeben. Für Starts mit RVR unterhalb 400 m müssen die Voraussetzungen nach und erfüllt sein und geeignete Maßnahmen nach 2.7 zum Schutz der Piste vor unbeabsichtigtem Einrollen und zur Führung und Kontrolle des Bodenverkehrs sowie geeignete Rettungsverfahren bestehen (s. auch CAO Manual of Surface Movement Guidance and Control Systems, Doc AN927). - der Gerätebezeichnung, - der Anzahl der Geräte je Flugzeug, - der Teilenummer (PN) und - des Herstellers festzulegen und in den nstandhaltungsunterlagen jeweilige Betriebsstufe erforderlich auszuweisen. als für die Die in vorgesehene Mindestanzahl von 2 Meßstelien ist nur bei Pistenlängen von 2000 m oder weniger zulässig, sofern meteorologische Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird von dem Flugplatzunternehmer sichergestellt, mit der DFS und dem DWD abgestimmt und der Genehmigungsbehörde mitgeteilt. 3. Vorkehrungen bei den deutschen Luftfahrtu.nternehmen 3.1 Augbetriebliche Anforderungen r Luftfahrtunternehmen haben nach den Vorschriften der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät unter anderem die Pflicht, - ein Flugbetriebshandbuchzu erstellenund auf dem neuesten Stand zu halten, das alle für die sichere Durchführung und Überwachung des Flugbetriebs erforderlichen Angaben enthalten muß; Schulung des nstandhaltungspersonals Für die erstmalige Ausbildung und die wiederkehrende Schulung des technischen Personals, dem die nstandhaltung und die Behandlung der Bordausrüstung obliegt, hat der Unternehmer ein Programm aufzustellen, das die besonderen Erfordernisse im Umgang mit dieser Ausrüstung behandelt. Das Programm bedarf der Zustimmung des LBA. Der Unternehmer hat Aufzeichnungen über die Schulung zu führen und diese dem LBA auf Verlangen vorzulegen nstandhaltungs- und Prüfverfahren \ Die Verfahren müssen die Besonderheiten der Handhabung und der nstandhaltung der Geräte und Anlagen beinhalten, die unter Berücksichtigung der Anforderungen für die jeweilige Betriebsstufe in den Herstelleranweisungen festgelegt sind. Dabei sind besonders zu beachten: - ein der Verwendung der Luftfahrzeuge entsprechendes Schulungsprogramm für die Flugbesatzung festzulegen und Luftfahrzeugführer nur einzusetzen, wenn diese auf ausreichende fliegerische Fähigkeiten überprüft worden sind; - Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen undoder ein Verfahren festzulegen, nach dem die Betriebsmindestbedingungen für die jeweiligen An- undoder Abflüge zu ermitteln sind Für oie Anforderungen, die zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebes nach nstrumentenflugregeln zu stellen sind, sind insbesondere Abschnitt E - Allwetterflugbetrieb - der deutschen Übersetzung der Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen (JAR-OPS 1 deutsch) in der jeweils im Bundesanzeiger bekanntgemachten gültigen Fassung sowie die "Mindestbedingungen für die Planung von FR-Flügen:' des JAR-OPS in Verbindung mit JAR- OPS (d) (1) (2) und die Bedingungen für die Einleitung und die Fortsetzung von nstrumentenanflügen gemäß JAR-. OPS maßgebend. - die Auswahl der Prüf- und Meßgeräte, ihre nstandhaltung und Überwachung, - die Funktionsprüfung der Geräte nach erfolgter Reparatur und - die Prüfabstände und die Art der Prüfungen der Anlagen. - Beabsichtigte Änderungen der Verfahren sind dem LBA rechtzeitig anzuzeigen Überwachung der Zuverlässigkeit der Ausrüstung Der Unternehmer hat ein Verfahren zur Überwachung der Zuverlässigkeit der Ausrüstung einzurichten. Das Verfahren muß dazu geeignet sein, die Zuverlässigkeit der einzelnen Ausrüstungsteile in Abhängigkeit von der Betriebszeit festzuhalten und eine' Trendverfolgung zu ermöglichen. 4. Genehmigungsverfahren für den Allwetterflugbetrieb 3.2 nstandhaltungssystem 4.1 Augplätze (BS 11,111ab, LVTO) Jeder Unternehmer hat ein nstandhaltungssystem zu schaffen und in seinem Technischen Betriebshandbuch darzustellen, das die ständige Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit und uverlässigkeit der elektronischen Bordausrüstung auf dem Stand sicherstellt, der während der Musterprüfung nach-, gewiesen wurde. Das nstandhaltungssystem, das den nachstehenden Anforderungen entsprechen muß, bedarf der Zustimmung des LBA Festlegung der Bordausrüstung Der Unternehmer hat die für die jeweilige Betriebsstufe erforderliche Bordausrüstung unter Angabe des ATA-Kapitels oder des Kapitels eines ähnlichen Ordnungssystems, Für jeden Flugplatz, an dem die BS,aoderlllbeingeführt werden soll, wird eine örtliche Kommission gebildet, der Vertreter der Genehmigungsbehörde des Flugplatzes, der DFS, des DWD, des LBA, des Flugplatzunternehmens und derdie Hauptnutzer des Flugplatzes angehören. Das BMVBW kann Vertreter in die Kommission entsenden. Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter der Genehmigungsbehörde des Flugplatzes Die Kommission prüft unter Zugrundelegung dieser Richtlinien, welche Voraussetzungen für den Allwetterflugbetrieb nach BS 11,111a oder 111b zu erfüllen sind. Die Obere prüfung hat sich dabei auf jede für den Allwetterflugbetrieb vorgesehene Pistenrichtung zu erstrecken Das Ergebnis der Prüfung ist zusammen mit dem vorgesehenen Veröffentlichungstext (NfL) dem BMVBW zur -9-

10 Zustimmung vorzulegen. Die Genehmigungsbehörde des Flugplatzes veröffentlicht die getroffenen Festlegungen und Verfahren Die Zulassung einer Präzisionsanflugpiste und Anflugrichtung für den Allwetterflugbetrieb nach BS 11,111a oder 1 b ist mit der Betriebseinschränkung zu erteilen, daß Anflüge nach BS 11,111a oder 111b nur durchgeführt 'werden dürfen, wenn das Luftfahrtunternehmen oder ein sonstiger Halter eines Luftfahrzeuges hierfür die Genehmigung oder Zustimmung der Luftfahrtbehörde des HaltEJrstaatesbesitzt. Die Bestimmungen über die erforderliche Freigabe durch die Flugverkehrskontrolle für einen Anflug irr Einzelfall bleiben hiervon unberührt n Fällen, in denen nur Starts bei geringer Sicht (LVTO) durchgeführt werden sollen, ist nach Nr. 2.8 zu verfahren. 4.2 Luftfahrtunternehmen (BS, 11,111alb, LVTO) Deutsche Luftfahrtunternehmen bedürfen der Genehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, die sich auf Flüge nach nstrumentenflugregeln 'erstrecken muß, wenn derartige Flüge durchgeführt werden solten. Der Antrag ist an die für das Luftfahrtunternehmen zus1ändige Genehmigungsbehörde zu richten (LBA) Der Antrag muß enthalten - die Angabe des Luftfahrzeugmusters, das nach nstrumentenflugregeln betrieben werden soll, - die Betriebsmindestbedingungen, unter denen Starts, Anflüge und Landungen durchgeführt werden sollen, sowie die Erfüllung.der Voraussetzungen nach Abschnitt 3, soweit zutreffend Die Genehmigung (eirischl. Luftverkehrsbetreiberzeugnis - AOC -) wird für das Luftfahrzeugmuster (Grundmuster oder Baureihe) erteilt, für das die Erfüllung der Voraussetzungen nachgewiesen wurde. Sie gilt für die Pisten aller Flughäfen, die von der dafür zuständigen Behörde des betreffenden Staates für Präzisionsanflüge zugelassen sind, es sei denn, die Anforderungen des betreffenden Staates für eine bestimmte Betriebsstufe des Allwetterflugbetriebes werden vom LBA nicht als ausreichend anerkannt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden Sonstige Halter von Luftfahrzeugen (BS 11,111alb) Sonstige Halter von Flugzeugen bedürfen einer Genehmigung nach 4.2 nicht. Allwetterflugbetriebnach BS 11, 11a oder 111b darf jedoch nur aufgenommen werden, wenn dem LBA die Erfüllung der im 3. Abschnitt dieser Richtlinien aufgeführten Voraussetzungen nachgewiesen wurde. Anmerkung: Für den übrigen Flugbetrieb nach nstrumentenflug regeln sind die in den Betriebsvorschriften (Betriebsordnung für Luftfahrtgerät und 3. Durchführungsverordnng zur LuftBO) sowie in den Vorschriften der Luftverkehrs-Ordnung genannten Voraussetzungen maßgebend. 5. Betriebsverfahren der Flugsicherung (BS, 11, 111, LVTO) 5.1 Die "critical area" wird bei Betrieb des LS grundsätzlich freigehalten. Bei Erreichen oder Unterschreiten einer RVR von 1000 m undoder Erreichen einer Hauptwolkenuntergrenze von 300 ft werden von der Flugverkehrskontrolle folgende vorbereitende Maßnahmen getroffen: - nbetriebnahme der Notstromversorgung(en) für optische und nichtoptische Landehilfen (Schnellbereitschaft); - Veranlassen der Freimachung der "sensitive areas" und Überprüfung daß "critical areas" frei ist. 5.2 Bei Erreichen oder Unterschreiten einer RVR von 600 m undoder Unterschreiten einer Hauptwolkenuntergrenze von 200 ft wird über ATS die Anwendung der bodenseitigen Allwetterflug-Betriebsverfahren nach BS 11mit der' Redewendung "Low Visibility Procedures CAT 11in Operation" verbreitet. Die Gleitwinkelbefeuerung und das Elektronenblitz- Anflugbefeuerungssystem werden abgeschaltet Spätestens bei einer RVR von 400 m werden die Haltebalken und die Rollbahnmittellinienbefeuerung eingeschaltet. Sind keine Haltebalken vorhanden, ist der Schutz der Piste vor unbeabsichtigtem Aufrollen anderweitig zu gewährleisten Die Bereitstellung von LVTO-Verfahren wird über ATS mit folgender Redewendung verbreitet: "Low Visibility Take-Off Proc.edures in Operation" Bei Erreichen oder Unterschreiten einer RVRvon 325 m (an den Flughäfen Berlin-Schönefeld und LeipziglHalie von 350 m) wird über ATS die bodenseitige Anwendung der Allwetterflug-Betriebsverfahren nach BS 111mit der Redewendung "Low Visibility Procedures CAT 111in Operation" verbreitet. ' Zwischen einem anfliegenden Luftfahrzeug und einem anderen anfliegenden oder startenden Luftfahrzeug wird Staffelun1gso erstellt, daß die LS-Signale durch an- und abflie,- gende Lutfahrzeuge sowie durch rollende Luftfahrzeuge oder Fahrzeuge nicht gestört werden, sobald sich das anfliegende Luftfahrzeug innerhalb einer Entfernung von 2 NM vor der Pistenschwelle befindet. 5.3 Die betriebliche Rückstufung des Präzisionsanflugverfahrens durch die Flugverkehrskontrolle auf eine andere Betriebsstufe erfolgt in nachstehenden Fällen: ' Ausfall der Ersatzanlage eines LS der BS 111alb bei Aufrechterhaltung der Funktion: Rückstufung auf BS 11;, Verringerte Überwachungsmöglichkeiten des Landekurses oder Gleitweges eines LS der BS 11oder BS 111bei Aufrechterhaltung der Funktion: Rückstufung auf BS ; Sensitive Area für BS nicht frei: Rückstufung auf BS ;. Sensitive Area für BS nicht frei: Rückstufung auf ein anderes nstrumentenanflugverfahren; jedoch nur dann, wenn die Freihaltung der.sensitive Area während der letzten 2 NM eines LS-Anfluges bei bestimmten Wetterbedingungen (Sicht weniger als 1,5 km undoder Hauptwolkenuntergrenze 300 ft oder niedriger) nicht gewährleistet ist Überschreitung der vorgeschriebenen Zeiträume zwischen Flug- bzw. Bodenvermessung: Rückstufung gemäß den technischen Vorschriften der DFS Ausfall des Meßwertes für RVR an der Aufsetzzone: Rückstufung auf BS ; bei BS 11und BS ab kann vorübergehend der Meßwert durch Meßwerte in Pistenmitte ersetzt werden, jedoch nicht länger als 72 Stunden seit Ausfall Ausfall des Meßwertes für Bodenwind: Rückstufung auf BS. Sofern andere Meßquellen zur Verfügung stehen, erfolgt keine Rückstufung. ' -10 -

11 ( Ausfall der Redundanz der Stromversorgung der Pistenbefeuerung: Rückstufung auf BS Ausfall der kompletten Pistenbefeuerung bei Tage: Rückstufung auf BS ; bei Nacht: Schließung der Piste. 5.4 Die betriebliche Rückstufung des Präzisionsanflugverfahrens auf ein anderes veröffentlichtes nstrumentenanflugverfahren erfolgt in nachstehenden Fällen: Ausfall des Landekurses: Rückstufung auf ein anderes nstrumentenanflugverfahren (z.b. VOR, NDB) Ausfpll des Gleitweges: Rückstufung auf ein anderes nstrumentenanflugverfahren (z. B. LS-Anflug ohne Gleitweg). 5.5 Über umgehend notwendige betriebliche Rückstufungen und deren Grund werden die Piloten sofort unterrichtet. 5.6 Die nachstehenden nformationen werden den Piloten während des Anfluges auch dann übermittelt, wenn die nfomation bereits über ATS verbreitet wurde: Mit der Anflugfreigabe und nochmals kurz vor Erreichen des Voreinflugzeichens: - RVR, beginnend mit dem Meßwert für die Aufsetzzone, gefolgt von den weiteren Meßwerten entlang der Piste. Liegt ein Meßwert nicht vor, wird dies dem Piloten mitgeteilt. Auf stärkere Schwankungen der RVR-Meßwerte für die Aufsetzzone wird ggl. hingewiesen. Anmerkung: Luftfahrzeuge, die das Voreinflugzeichen bereits passiert haben, dürfen den Anflug nach der vor der Rückstufung herrschenden Betriebsstufe fortsetzen (Ermessensentscheidung des Piloten) Kurz vor Erreichen des Voreinflugzeichens: Bodenwind nach Richtung und Geschwindigkeit Unverzüglich nach Eintreten der Situation: - Ausfall von zwei Dritteln oder Totalausfall einer oder mehrerer der folgenden Befeuerungsanlagen" (entsprechend jeder zweiten und dritten Lampe, aller Lampen oder ggf. abschnittsweiser Ausfall):.Anflugbefeuerung.Schwellenbefeuerung.Endbefeuerung. Aufsetzzonenbefeuerung. Pistenmittellinienbefeuerung. Pistenrandbefeuerung - Ausfall der Redundanz der Stromversorgung der Anflugbefeuerung Die nachstehenden nformationen werden den Piloten im Regelfall nur über ATS übermittelt:. AnmerkOng zu und 5.6.4: n den hierunter aufgeführten Fällen wird das Anflugverfahren nicht zurückgestuft. Es ist Aufgabe der" Luftfahrtunternehmen und sonstigen Halter der Luftfahrzeuge, den (Teil-)Ausfall von bodenseitigen Anlagen in den Betriebsanweisungen für die Piloten in Übereinstimmung mit Abschnitt E der JAR.OPS 1 deutsch zu berücksichtigen. 5.7 Anflugfreigabe (BS 11,111ab) Eine be,sondere Anforderung des Piloten auf Freigabe zur Durchführung eines Anfluges nach BS 11,111a oder 111b bei entsprechenden Wetterlagen ist nicht erforderlich. Sofern die Piste und Anflugrichtung für derartige Anflüge zugelassen und über ATS die Anwendung der bodenseitigen Allwetterflug- Betriebsverfahren angekündigt sind, sind alle bodenseitigen Vorkehrungen für derartige Anflüge getroffen Bei Anflügen (auch Übungsanflügen) unter besseren Wetterbedingungen als BS 11bzw. BS 111ist eine besondere Anforderung des Piloten erforderlich, falls die Anwendung der bodenseitigen Allwetterflug-Betriebsverfahren für die jeweils höhere (restriktivere) Betriebsstufe gewünscht wird. Die Flugverkehrskontrolle teilt dem Piloten mit, ob oder mit weichen Einschränkungen die bodenseitigen Allwetterflug- Betriebsverfahren angewendet werden. Die Notstromversorgung für optische und nichtoptische Landehilfen wird jedoch nur unter den in 5.1 aufgeführten Voraussetzungen zur Verfügung gestellt. 5.8 Änderung der Betriebsstufe Bei Überschreiten der für die jeweilige Betriebsstufe festgelegten Werte für RVR undoder Hauptwolkenuntergrenze und einer erkennbaren Stabilisierung wird die jeweils höhere (restriktivere) Betriebsstufe aufgehoben. - Ausfall des Voreinflugzeichens; - Ausfall des Haupteinflugzeichens Die nachstehenden nformationen werden den Piloten nur übermittelt soweit der Ausfall ihren Rollweg betrifft: - Ausfall von zwei Dritteln oder Totalausfall der Rollbahnmittellinienbefeuerung (entsprechend jeder zweiten und dritten oder aller Lampen); - Totalausfall der Haltebalkenbefeuerung

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