LUFTSPORTVERBAND HAMBURG E.V. Mitglied im Deutschen Aero Club e.v. und Hamburger Sportbund e.v.

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1 LUFTSPORTVERBAND HAMBURG E.V. Mitglied im Deutschen Aero Club e.v. und Hamburger Sportbund e.v. Fluginfo-Modellflug

2 Welche Neuerungen kommen auf die Modellflieger 2017 zu? Zusammenstellung der wesentlichen Änderung 2

3 Wesentliche rechtliche Änderungen für den Betrieb von Modellflugzeugen und UAS Neue Rechtsgrundlage: Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten 3

4 Gültigkeit: Die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten ist seit dem in Kraft und somit rechtsgültig. Ausnahme hiervon ist der Artikel 1 der VO, Änderung der Luftverkehrs- Zulassungs-Ordnung, sie tritt erst gem. Artikel 4 am in Kraft. Somit ist ab dem die gesamte VO geltendes Recht. 4

5 Wesentliche Änderungen von luftfahrtrechtlichen Regelungen: Die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten hat Änderungen verschiedener Verordnungen im Luftfahrtbereich zur Folge. Dies sind im einzelnen: - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) - Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung Von allen Änderungen der vor genannten Verordnungen sind die Modellflieger wie auch die Betreiber von UAS betroffen. (Begriffserklärung: unbemanntes Fluggerät = Flugmodell und/oder UAS) 5

6 Was sich ändert: 1. Artikel 1: Kennzeichnungspflicht (Änderung LuftVZO 19) Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung muss dauerhaft und feuerfest sein. Die Kennzeichnung muss den Namen und die Anschrift des Eigentümers enthalten. 2. Artikel 2: Erlaubnisbpflicht (Änderung LuftVO 21a) Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht, mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung < 1,5 km von Wohngebieten, in einer Entfernung < 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt. 3. Artikel 2: Kenntnisnachweis (Änderung LuftVO 21a) Für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten ab 2 kg Kilogramm ist ab auf Verlangen ein Kenntnisnachweis erforderlich. 6

7 Folgende Kenntnisse sind nachzuweisen: - Anwendung und Navigation des Fluggerätes - einschlägige luftrechtliche Grundlagen - örtliche Luftraumordnung Der Nachweis wird erbracht durch: a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband oder Verein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten jeweils für 5 Jahre und sind gebührenpflichtig! (siehe auch Pkt.8) Kein Kenntnisnachweis ist erforderlich wenn das unbemannte Fluggerät auf einem Gelände mit einer allgemeinen Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen betrieben wird und für die eine Aufsichtsperson bestellt wurde. 7

8 4. Artikel 2: Betriebsverbote (Änderung LuftVO 21b) Ein Betriebsverbot gilt für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme außerhalb der Sichtweite für Fluggeräte von und unter 5 kg; in Flughöhen über 100 Metern über Grund und in einem seitlichem Abstand von sensiblen Bereichen, z.b. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten, über bestimmten Verkehrswegen und Bahnanlagen, Krankenhäuser etc.; in Flughöhen über 100 Metern über Grund (Ausnahme Modellfluggelände oder mit gültigem Kenntnisnachweis auf sonstigen Geländen, gilt nicht für Multicopter); in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen), über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu, über 25 kg (gilt nur für Unbemannte Luftfahrtsysteme ). 8

9 5. Artikel 2: Erlaubnisfreiheit (Änderung LuftVO 21a) Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Jedoch nun u.a. die Kennzeichnungspflicht, der Kenntnisnachweis usw. erforderlich. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.b. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei. 6. Artikel 2: Betrieb außerhalb der Sichtweite des Steuerers (Änderung LuftVO 21b) Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt wenn der Steuerer das Fluggerät ohne optische Hilfsmittel nicht mehr sehen kann oder dessen Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann. Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten außerhalb der Sichtweite des Steuerers ist verboten. 9

10 Ausnahme: Dies gilt nicht für den Betrieb von Fluggeräten die mit Hilfe von visuellen Ausgabegeräten (z.b. Videobrillen) unterhalb von 30 m über Grund betrieben werden unter folgenden Bedingungen: - Startmasse des Fluggerätes beträgt nicht mehr wie 0,25 kg, oder - der Steuerer von einer anderen Person, die das Fluggerät ständig in Sichtweite hat und die den Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren hingewiesen werden kann. 7. Artikel 2: Ausweichpflicht (Änderung LuftVO 21f) Unbemannte Fluggeräte sind grundsätzlich ausweichpflichtig gegenüber bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen. 10

11 8. Artikel 3: Kostenpflichtige Nachweise (Änderung Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung Abschnitt III, VI und VII) Für die zu erbringenden Kenntnisnachweise und Erlaubniserteilungen werden folgende Gebühren erhoben: - Ausstellen einer Bescheinigung für den Kenntnisnachweis (Flugmodelle): 25,- - Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten: 30,- bis 3.500,- - Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis: 50,- bis 3.500,- - Anerkennung als Stelle zur Erteilung einer Bescheinigung für den Kenntnisnachweis (UAS): bis 750,- 11

12 12

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