Rechtliche Aspekte der Drohnen-Fotografie. Rechtsanwalt Matthias Krach

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1 Rechtliche Aspekte der Drohnen-Fotografie

2 Rechtliche Aspekte der Drohnen-Fotografie Übersicht: I. Luftfahrtrechtliche Beschränkungen II. Urheberrechtliche Beschränkungen III. Persönlichkeitsrecht IV. Besitzstörung

3 Unterscheidung zwischen Flugmodellen und UAS Nutzung der Kameradrohne zur Sport- und Freizeitgestaltung zu gewerblichen Zwecken Flugmodelle Unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) Bis 5 kg erlaubnisfrei Immer erlaubnispflichtig

4 Allgemeinverfügung / individuelle Aufstiegserlaubnis Allgemeinverfügung Jedermann darf Drohnen nutzen, wenn er sich an bestimmte Auflagen hält: Freistaat Sachsen, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Thüringen Aufstiegserlaubnisse Personengebundene Erlaubnis, die von der Behörde erteilt wird: NRW, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Saarland

5 Aufstiegserlaubnis (NRW) Merkmal: > Personengebunden > Geltungsdauer: 2 Jahre > Gebühr: 250,00 Voraussetzungen: > Unterschriebenes Antragsformular > Bestehende Haftpflichtversicherung, Kosten im Jahr: > Angaben über Erfahrungen des Steuerers oder Schulungen: Dauer meist 1 Tag, Kosten > Technische Angaben zum eingesetzten Fluggerät ca. 150,00 ca. 400,00 Summe: ca. 800,00

6 Allgemeinverfügung (Thüringen) Abfluggewicht: maximal 5 kg Betriebszeiten: täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang Haftpflichtversicherung für die Regulierung von Personen- und Sachschäden Starts und Landungen dürfen nur mit Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten durchgeführt werden. Der Überflug von bebauten Privatgrundstücken bedarf der vorherigen Zustimmung des Grundstückseigentümers, Pächters, Mieters, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Bewohners. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die zu ständige Ordnungsbehörde/ Polizeidienststelle vorab zu informieren. Führung eines Flugbuches Unbemannte Luftfahrtsysteme dürfen nur von Personen gesteuert werden, welche die technischen und betrieblichen Anforderungen an das verwendete unbemannte Luftfahrtsystem beherrschen und über die hierfür notwendige Flugpraxis verfügen. Dies ist in Form des in der Anlage beigefügten Formulars zu erklären.

7 Allgemeinverfügung (Thüringen) Folgende Dokumente sind beim Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems durch den Steuerer mitzuführen und auf Verlangen der Ordnungs-, Polizei- oder Luftfahrtbehörde vorzuzeigen: - ein Ausdruck dieser Allgemeinverfügung, das nach Nr zu führende Flugbuch, ein gültiges Ausweisdokument, den Nachweis über die nach Nr. 2.3 abgeschlossene Versicherung, - sofern erforderlich: die schriftliche Ermächtigung des Eigentümers nach Nr. 2.4, - die Erklärung zur Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes und die Erklärung zur Qualifikation nach Nr. 2.6 und 2.7 (Anlage), - ein Datenblatt des Herstellers des unbemannten Luftfahrtsystems, aus welchen das Gesamtgewicht hervorgeht, - sofern erforderlich: die schriftliche Einverständniserklärung der Grundstückseigentümer nach Nr und 2.25.

8 Zukünftige Gesetzeslage Das Gewicht entscheidet: Mehr als 0,25 kg Startmasse Kennzeichnungspflicht = Name und Anschrift muss an sichtbarer Stelle in dauerhafter und feuerfester Beschriftung angebracht sein Mehr als 2 kg Startmasse Drohnenführerschein notwendig = Nachweis über Kenntnisse in der Anwendung und Navigation sowie den einschlägigen rechtlichen Regelungen, Führerschein kann von einer vom Luftfahrtbundesamt anerkannten Stelle erfolgen [Ausnahme: Modellflugplatz] Mehr als 5 kg Startmasse Erlaubnispflicht Mehr als 25 kg Startmasse generelles Verbot, Ausnahmen nur in besonderen Fällen

9 Zukünftige Gesetzeslage Der Flug ist verboten: > über und in einem seitlichen Abstand von 100 m von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Einsatzorten der Polizei, Katastrophengebieten, Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Kraftwerken, Bundesfernstraßen, Wasserstraßen, Bahnanlagen, Krankenhäusern, Verfassungsorgangen, Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebiete... > über Wohngrundstücken, wenn Startmasse über 0,25 kg liegt oder es sich um eine Kameradrohne handelt. Dann Zustimmung des in seinen Rechten betroffenen Eigentümers oder Mieters erforderlich.

10 Zukünftige Gesetzeslage Maximale Flughöhe: 100m Ausnahmen: - Flüge über Modellflugplätzen - für Modellflieger (also nicht für Drohnen), die einen Kenntnisnachweis erbracht haben Flug außerhalb der Sichtweite des Steuerers verboten. Ausnahme: Flug mit einem visuellen Ausgabegerät (Videobrille) unterhalb von 30 m und einer Startmasse von nicht mehr als 0,25 kg. Höhere Startmasse dann zulässig, wenn Flug von einer zweiten Person ständig beobachtet wird.

11 Regionale Beschränkungen Ordnungsbehördliche Verbote z.b.: für den Bereich des Kölner Doms für den Bereich des Deutschen Bundestages Berlin hat zwei Flugbeschränkungsgebiete Für einen Radius von 55.5 km um Hamburg beim OSZE-Gipfel in Hamburg 2016 Private Verbote: Burg Hohenzollern Schloss Nordkirchen im Münsterland

12 Urheberrechtliche Beschränkungen Fotografieren kann fremde Urheberrechte verletzen: Umwandlung eines dreidimensionalen Objekts in eine zweidimensionale Darstellung ist eine Vervielfältigungshandlung im Sinne des UrhG. Was kann urheberrechtlich geschützt sein: Bauwerke (Häuser, Stadien, Schlösser, Einkaufszentren, Verwaltungsgebäude) Statuen, Brunnen, Parkanlagen

13 Beispiel: Kö-Bogen in Düsseldorf

14 Panoramafreiheit 59 Abs. 1 UrhG: Werke an öffentlichen Plätzen Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

15 Einschränkung der Panoramafreiheit Aber: BGH, Urteil vom I ZR 192/00 [Hundertwasser-Haus]: Darüber hinaus sind durch 59 Abs. 1 UrhG nur Aufnahmen und Darstellungen des geschützten Werkes privilegiert, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn etwa mit dem Mittel der Fotografie der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll.

16 Persönlichkeitsrecht

17 Recht am eigenen Bild 22 KUG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. (...)

18 Persönlichkeitsrecht Bildnisse: Abbildung einer oder mehrerer Personen Erkennbarkeit: Abbildung der Gesichtszüge nicht erforderlich Kontext der Veröffentlichung kann herangezogen werden Maßgeblich ist ein mehr oder minder großer Bekanntenkreis, Identifizierbarkeit durch den engsten Freundes- und Familienkreis genügt dagegen nicht

19 Beispiel aus der Rechtsprechung AG Potsdam, Urteil vom C 454/13: Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bejaht bei einem Überflug eines fremden Grundstückes mit einer Kameradrohne, welches durch eine hohe Hecke vor Einblicken Dritter geschützt war. Zudem lag die Lebensgefährtin des Grundstückeigentümers sonnenbadend im Garten.

20 Besitzstörung Besitzstörung gemäß 1004/ 862/ 869 BGB: Unter einer Besitzstörung versteht man jede Beeinträchtigung der tatsächlichen Möglichkeit des Besitzers einer Sache, mit dieser nach Belieben zu verfahren. Fluglärm der Drohne könnte als Besitzstörung aufgefasst werden.

21 Fazit Gewerbliche Nutzung von Drohnen wird durch neue DrohnenVerordnung erleichtert: Zwar gilt zukünftig eine Kennzeichnungspflicht für Drohnen, die über 250g wiegen. Bis zu einer Startmasse von 2kg besteht jedoch keine generelle Erlaubnispflicht und ein Drohnenführerschein ist auch nicht erforderlich. Aber Vorsicht: Es gibt zahlreiche lokale Verbote! Grundstückseigentümer sollten grundsätzlich um Erlaubnis gefragt werden.

22 Guten Flug! Matthias Krach, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Widumestraße Bochum Telefon Fax kanzlei@ra-krach.de Link zu den Folien:

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