Kolloquium Flugführung: Herausforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kolloquium Flugführung: Herausforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge"

Transkript

1 Kolloquium Flugführung: Herausforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge Rechtliche Aspekte der Integration unbemannter Luftfahrzeuge in den zivilen Luftraum Anm.: Die aktuellen offiziellen Präsentationen der EASA und des BMVI sind eingearbeitet. 1

2 Status-quo Rechtliche Entwicklungen auf EU-Ebene Zuständigkeit für UAS über 150 kg: EU-Kommission/EASA (Art. 4 Abs. 4 der EASA-VO i.v.m. Anhang II Buchstabe i) Zuständigkeit bis einschließlich 150 kg: EU-Mitgliedstaaten Mögliche Änderungen Änderung der EASA-Grundverordnung im (EU-Aviation-Package) (Dokument: COM(2015) 613 final; auch als Bundesratsdrucksache 9/16) Kompetenzerweiterung auf alle UAS EASA erarbeitet bereits die Grundlagen für Durchführungsvorschriften (Technical Opinion der EASA vom ) Inhaltlich beruhen die Änderungen auf A-NPA

3 Die Technical Opinion der EASA Leitlinien Proportional Operation-centric Risk-based Performance-based Progressive Smooth Erfassung aller UAS (gewerblich und privat) Anforderungen an UAS abhängig vom jeweiligen Risiko Drei Risko-Kategorien (mit Unterkategorien) Keine unnötigen Hürden für die Nutzung von UAS Implementation Roadmap Tätigkeiten in 2016 und

4 Die drei Kategorien Die Technical Opinion der EASA 'Open' Kategorie (geringes Risiko): Vorgaben/Grenzen für Einsatz ( operation ), Masse (Energie), Produktsicherheitsvorschriften und Mindestmaß an Betriebsvorschriften. Zuständig: Polizeibehörden. 'Specific' Kategorie (mittleres Risiko): Aufstiegserlaubnis durch nationale Luftfahrtbehörden (ggf. durch eine QE unterstützt) - auf Grundlage einer Risikobewertung durch den Betreiber. Maßnahmen zur Risikobegrenzung werden in einem Operation-Manual dargestellt. 'Certified' Kategorie (höheres Risiko): Anforderungen vergleichbar mit denen für die bemannte Luftfahrt. Aufsicht durch nationale Luftfahrtbehörden (Erteilung von Lizenzen und Genehmigung für Wartung, Betrieb, Schulung, ATM / ANS und Landeplätze) und die EASA (Design und Zulassung ausländischer Organisationen). 4

5 Die Technical Opinion der EASA Einführung von drei Kategorien von UAS 5

6 Kategorie Open Die Technical Opinion der EASA small-unmanned aircraft operation mit geringem Risiko max. 25 kg, nur produktbezogene Sicherheitsanforderungen Einrichtung von Bereichen mit Betriebsbeschränkungen Unterschiedliche Erwägungen und Eigenschaften: Gewicht, Umwelt, Registrierung, Identifizierung, Verbotszone Abstand von unbeteiligten Dritten am Boden Separation von anderen Luftraumbenutzern VLOS, max. 150 m Höhe Nachweis über Befähigung Einrichtung verschiedener Subkategorien möglich Subkategorie Harmless : Spielzeug, ohne ernstzunehmende Verletzungs- und Schadensgefahr 250-Gramm-Grenze Auch ohne Einhaltung von Abstandsregeln oder Befähigungsnachweis 6

7 Die Technical Opinion der EASA 7 Kategorie Specific Alle UAS, die weder open noch certified sein sollen Grundlage für Betrieb: Specific operation risk assessment (SORA) Aspekte für SORA area of operation: population density, areas with special protection, configuration of the terrain, and weather; airspace: effect on ATM, class of airspace, segregation, and air traffic control (ATC) procedures; design of the unmanned aircraft: functions provided, redundancy and safety features; type of unmanned aircraft operation: operational procedures; pilot competence; organizational factors of the operator; and effect on environment. Anforderung an den Betreiber Durchführung eines SORA Bereitstellung eines Betriebshandbuchs Aufstiegserlaubnis notwendig Erteilt durch nationale Luftfahrtbehörde oder eine QE Auf Grundlage des SORA und des Betriebshandbuchs

8 Kategorie Certified Die Technical Opinion der EASA Einführung eines Remote Operator Certificate (ROC) Vergleichbar der bemannten Luftfahrt: Airworthiness, organizational and personnel approvals Erarbeitung von Certification Specifications für einen breiten Anwendungsbereich von UAS 8

9 Roadmap zur Technical Opinion der EASA Rulemaking programme Implementing regulations sollen für die Kategorien open (2016) und specific (Q1/2017) erarbeitet werden Implementing regulations für Certified -Kategorie sollen parallel erarbeitet werden, Ziel: Restricted Type Certificate (RTC) oder Aufstiegserlaubnis (permit to fly) Input von JARUS Certification Specifications für unmanned aeroplanes/rotorcraft (Q2/2017) Standard-Entwicklung Schnittstellen, Transponder, u.ä. zwecks Interoperabilität: 2016 Sonstige geplante Aktivitäten Internationale Harmonisierung mit ICAO und JARUS Forschung Safety promotion and communication plan ATM-Konzept zur Einbindung von UAS in den Luftraum 9

10 Die Rechtslage nach derzeitigem deutschem Recht Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers (2012): Aufnahme von Unbemannten Luftfahrtsystemen in den Katalog der Luftfahrzeuge ( 1 Abs. 2 Nr. 11 LuftVG). Erfasst sind nur UAS, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (d. h. insbesondere zu kommerziellen Zwecken). Alle anderen UAS fallen unter die Kategorie der Flugmodelle Bereits zuvor (2010): Untergesetzlichen Rechtsgrundlagen für Aufstiegserlaubnisse (LuftVO-Ergänzung): Hintergrund: Ermöglichung von Erfahrungen, um Erkenntnisse für die spätere Formulierung der notwendigen Vorschriften für eine Teilnahme am allgemeinen Luftverkehr gewinnen zu können. Folge: Bis auf weiteres keine Vorschriften für die Muster- und Verkehrszulassung sowie für die Lizenzierung der Steuerer von UAS. Sondern: Vorschriften über die Erteilung von Aufstiegserlaubnissen in begrenzten und überwachbaren Lufträumen. 10

11 Kategorisierung von Drohnen Aufstiege zur Sport- und Freizeitgestaltung: Flugmodelle - 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG - 1 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO - 20 Abs. 1 Nr. 1 (a) LuftVO Aufstiege zu gewerblichen Zwecken: unbemannte Luftfahrtsysteme ( UAS ) - 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG - 20 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO 11

12 BMVI: Drohnen sind kein Spielzeug! Luftrechtlich sind sie (wenn privat eingesetzt) Flugmodelle! Folge ist eine dramatische Ausweitung des Flugmodellsports! Regelungen für den Flugmodellsport reichen nicht aus! 12

13 Flugmodelle geltender Ordnungsrahmen Erlaubnispflicht - 20 Abs. 1 Nr. 1 (a),(d) und (e), Abs. 4 LuftVO Aufstiegserlaubnis durch Landesluftfahrtbehörde für den Einsatz über Menschenansammlungen für Betrieb in der Nähe von Flugplätzen für Aufstiege von Flugmodellen mit mehr als 5 kg Gesamtmasse Voraussetzungen Keine Gefahr für Sicherheit des Luftverkehrs Keine Gefahr für öffentliche Sicherheit oder Ordnung Gewährleistung der Einhaltung des Datenschutzes Ggf. auch Gutachten über die Eignung des Geländes und des Luftraums Erlaubnispflicht für Betrieb in kontrolliertem Luftraum (Freigabe DFS) Abs. 1 Nr. 2 LuftVO

14 UAS geltender Ordnungsrahmen Erlaubnispflicht - 20 Abs. 4 LuftVO Aufstiegserlaubnis durch Landesluftfahrtbehörde Voraussetzungen Keine Gefahr für Sicherheit des Luftverkehrs Keine Gefahr für öffentliche Sicherheit oder Ordnung Gewährleistung der Einhaltung des Datenschutzes Ggf. auch Gutachten über die Eignung des Geländes und des Luftraums Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen Erlaubnispflicht für Betrieb in kontrolliertem Luftraum (Freigabe DFS) - 21 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO 14

15 UAS geltender Ordnungsrahmen Betriebsverbote: außerhalb der Sichtweite des Steuerers und für Fluggerät über 25 kg Gesamtmasse Ausnahmen möglich bei Einrichtung eines Flugbeschränkungsgebiets wenn Betrieb nicht über einen Landeplatz hinausgeht - 19 Abs. 3 LuftVO 15

16 Zusammenfassung geltender Ordnungsrahmen Drohnen als Flugmodelle: relativ frei Erlaubnispflicht nur für Einsatz über Menschenansammlungen Betrieb in der Nähe von Flugplätzen Betrieb im kontrollierten Luftraum ansonsten Erlaubnispflicht erst ab 5 kg Gesamtmasse Drohnen als UAS: relativ eingeschränkt Generelle Erlaubnispflicht unabhängig vom Gewicht Einschränkung der Erlaubnis durch Vorgaben gemäß den Gemeinsamen Grundsätzen Betriebsverbot in Höhen oberhalb 100 m Flughöhe Betriebsverbot für Fluggeräte außerhalb der Sichtweite des Steuerers Betriebsverbot für Fluggeräte über 25 kg Ausnahmen möglich bei Einrichtung eines Flugbeschränkungsgebiets 16

17 Künftiger Ordnungsrahmen ENTWURF BMVI: Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Luftfahrzeugen - STAND: Drohnen als Flugmodelle: werden stark eingeschränkt privater Gebrauch wird beschränkt und umfassend reguliert im Interesse der öffentlichen Sicherheit, des Persönlichkeits- und Datenschutzes Drohnen als UAS: werden weniger stark eingeschränkt gewerbliche Einsatzmöglichkeiten werden ausgeweitet zur Förderung zukunftsfähiger Entwicklungsmöglichkeiten 17

18 Flugmodelle (1) künftiger Ordnungsrahmen Erlaubnispflicht Aufstiegserlaubnis durch Landesluftfahrtbehörde im Wesentlichen unverändert! [[[ für den Einsatz über Menschenansammlungen ]]] für Betrieb in der Nähe von Flugplätzen für Aufstiege von Flugmodellen mit mehr als 5 kg Gesamtmasse Voraussetzungen Keine Gefahr für Sicherheit des Luftverkehrs Keine Gefahr für öffentliche Sicherheit oder Ordnung Gewährleistung der Einhaltung des Datenschutzes Ggf. auch Gutachten über die Eignung des Geländes und des Luftraums Erlaubnispflicht für Betrieb in kontrolliertem Luftraum (Freigabe DFS) 18

19 Flugmodelle (2) künftiger Ordnungsrahmen Betriebsverbote neu! in Flughöhen über 100 Metern über Grund mit Ausnahmemöglichkeit über Menschenansammlungen über Unglücksorten in Katastrophengebieten an Einsatzorten von Polizei oder anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben über Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Industrieanlagen, Kraftwerken und Anlagen der Energieerzeugung über Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Eisenbahnlinien innerhalb von Wohngebieten sofern das Flugmodell mit einer Kamera ausgestattet ist oder mehr als 0,5 kg wiegt 19 Kennzeichnungspflicht für alle Flugmodelle über 0,5 kg Gesamtmasse neu!

20 UAS (1) künftiger Ordnungsrahmen Erlaubnispflicht teilweise neu! Aufstiegserlaubnis durch Landesluftfahrtbehörde Voraussetzungen Keine Gefahr für Sicherheit des Luftverkehrs Keine Gefahr für öffentliche Sicherheit oder Ordnung Nachweis durch Betriebsanweisungen des Betreibers für Art des Betriebs (Welche Risiken? Wie wird damit umgegangen?) Betriebsbedingungen und Einschränkungen Berechtigungen zum Steuern der UAS Gewährleistung der Einhaltung des Datenschutzes Ggf. auch Gutachten über die Eignung des Geländes und des Luftraums Anpassung erforderlich: Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen 20 Erlaubnispflicht für Betrieb in kontrolliertem Luftraum (Freigabe DFS) - 21 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO

21 UAS (2) künftiger Ordnungsrahmen Betriebsverbote neu! Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite des Steuerers wird aufgehoben Betriebsverbot für UAS über 25 kg bleibt bestehen Ausnahmen möglich ohne zwingende Einrichtung eines Flugbeschränkungsgebiets, wenn öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet Kennzeichnungspflicht neu! für alle UAS über 0,5 kg Gesamtmasse Lizenzpflicht neu! für alle Steuerer von UAS über 5 kg Gesamtmasse 21

22 Kritik Einführung einer 100 m Regelung (Flughöhe) für Flugmodelle Sorge, dass der Segelflugbetrieb mit Segelflugmodellen nicht mehr ausgeübt werden kann! Mit Segelflugmodellen wird seit Jahrzehnten in Höhen von 500 m und auch höher geflogen! Diese Aufstiege wurden von den Landesluftfahrtbehörden bislang so genehmigt. 22

23 Kritik Ist die Differenzierung nach Einsatzzweck sachgerecht? Gewerblich oder privat entscheidend dürfte eher der Grad der Gefährdung von Rechtsgütern sein! Ist die Differenzierung zwischen Flugmodell und UAS sachgerecht? Von einem Flugmodell gehen grds. keine größeren Gefahren aus als von einem UAS! Liegt überhaupt ausreichendes Datenmaterial vor? Zahl privater und gewerblicher Drohnen Zahl kritischer Zwischenfälle Unfallzahlen 23

24 Kritik Reicht eine Kennzeichnungspflicht aus? Eine Kennzeichnung ist nicht in der Luft erkennbar. Besser wäre ein Transpondersignal, an dem der Eigentümer/Halter einer Drohne erkannt werden kann. Die Einrichtung einer zentralen Datenbank würde viel besser dazu beitragen, eine hohe Informations- und Datendichte über den Einsatz dieser Fluggeräte zu bekommen. Ist eine Lizenzpflicht für Steuerer von UAS tatsächlich erforderlich? 24 Wäre es nicht zielführender, die spezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten eines Steuerers für den beabsichtigten Betrieb zu prüfen? Bietet das bisherige Verfahren der Aufstiegserlaubnis dafür nicht eine ausreichende Grundlage?

25 Kritik Sollte man nicht zunächst die Arbeiten der EU / EASA zu diesem Thema abwarten? Die EASA beschäftigt sich zurzeit mit diesem Thema und hat dazu schon bestimmte Eckpunkte vorgelegt. Bei einem einseitiges Vorziehen von Deutschland besteht die Gefahr, dass die national eingeführten Neuregelungen in kurzer Zeit wieder angepasst oder aufgehoben werden müssten. 25

26 Europäische Union EP/Ministerrat/EU-Kommission und EASA als die rulemaker EG-VO 216/2008: Die Verantwortung für UAS unter 150 kg MTOW liegt bei den Mitgliedstaaten Ebenso die Verantwortung für Staatsluftfahrzeuge EU/EASA -Zuständigkeit: Zivil (nicht-staatlich) ab 150 kg 26

27 EASA: zivil, ab 150 kg Absicht EASA: Beginn des Rulemaking Prozesses 2013 Auf dieser Basis: Entwicklung gemeinsamer Regeln für die Lufttüchtigkeit, Personallizenzierung, Betrieb und Drittlandsbetreiber Die Geschwindigkeit wird von den verfügbaren Ressourcen abhängen. EASA ist in der UASSG und EUROCAE WG73 vertreten. Bis dahin gilt das Policy Statement des Rulemaking Directorate: Kompetenzbereich der EASA: Zivil verwendete UAV ab 150 kg Für die Zertifizierung gilt Part 21, soweit anwendbar CS gibt es noch nicht. Es sollen die allgemeinen CS angewndet werden, soweit möglich Detect and Avoid ist kein Gegenstand der Type Certification 27

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 28

LUFTSPORTVERBAND HAMBURG E.V. Mitglied im Deutschen Aero Club e.v. und Hamburger Sportbund e.v.

LUFTSPORTVERBAND HAMBURG E.V. Mitglied im Deutschen Aero Club e.v. und Hamburger Sportbund e.v. LUFTSPORTVERBAND HAMBURG E.V. Mitglied im Deutschen Aero Club e.v. und Hamburger Sportbund e.v. Fluginfo-Modellflug 01-2017 1 Welche Neuerungen kommen auf die Modellflieger 2017 zu? Zusammenstellung der

Mehr

Hinweise. zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) und Flugmodellen. Herausgeber:

Hinweise. zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) und Flugmodellen. Herausgeber: Hinweise zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) und Flugmodellen Herausgeber: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Landesluftfahrtbehörde des Saarlandes Referat D/2 Luftfahrt

Mehr

Flugmodelle. /. UAS. Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

Flugmodelle. /. UAS. Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg Flugmodelle. /. UAS Gemeinsame 1 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG): Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz (etc.) beschränkt wird 2 1 Absatz

Mehr

Luftfahrtbehörde. Einsatz der Drohnen- Technologie in der Land- und Forstwirtschaft Jena

Luftfahrtbehörde. Einsatz der Drohnen- Technologie in der Land- und Forstwirtschaft Jena Luftfahrtbehörde Einsatz der Drohnen- Technologie in der Land- und Forstwirtschaft Jena 18.05.2016 Wer sind wir? Das TLVwA (Referat 520.3) ist die für den Freistaat Thüringen zuständig Luftfahrtbehörde.

Mehr

Antrag auf Erteilung einer einzelnen Aufstiegserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme/ Flugmodelle (bitte ankreuzen):

Antrag auf Erteilung einer einzelnen Aufstiegserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme/ Flugmodelle (bitte ankreuzen): Antrag auf Erteilung einer einzelnen Aufstiegserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme/ Flugmodelle (bitte ankreuzen): über 10 kg bis 25 kg mit Verbrennungsmotor in EDR oder Nähe Flugplatz Einzelfall

Mehr

Die neue Drohnenverordnung

Die neue Drohnenverordnung 4 17 Die neue Drohnenverordnung Die Verkaufszahlen für Drohnen steigen. Nicht nur in den USA, wo Drohnen inzwischen so beliebt sind, dass Privatleute ihre Drohnen registrieren lassen müssen, um im Schadenfall

Mehr

Drohnen. Vorschriften für unbemannte Luftfahrtsysteme

Drohnen. Vorschriften für unbemannte Luftfahrtsysteme Drohnen Vorschriften für unbemannte Luftfahrtsysteme LuftVO 16 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis: der Aufstieg

Mehr

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 21 OCT 2016 gültig ab: 01 NOV 2016 1-851-16 1-577-15 wird hiermit aufgehoben. Bekanntmachung über die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen

Mehr

Welche gesetzlichen Regelungen sind für den Einsatz von Modellflugzeugen oder Drohnen maßgebend?

Welche gesetzlichen Regelungen sind für den Einsatz von Modellflugzeugen oder Drohnen maßgebend? Beantwortung zur Anfrage 188/2014 Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 30.10.2014 Der Oberbürgermeister GZ: OB 1102-00 Beantwortung zur Anfrage Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Aufstiegserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme

Antrag auf Erteilung einer Aufstiegserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) - Luftfahrtbehörde Mercatorstraße. 9 24106 Kiel Antrag auf Erteilung einer Aufstiegserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme ohne Verbrennungsmotor

Mehr

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 07 SEP 2017 gültig ab: sofort 1-1118-17 1-851-16 wird hiermit aufgehoben. Bekanntmachung über die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit

Mehr

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 13 DEC 2017 gültig ab: 01 JAN 2018 1-1197-17 1-1023-17 wird hiermit aufgehoben. Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen

Mehr

Von Behörden bis Paket-Zustellern

Von Behörden bis Paket-Zustellern Info und News Tech-Konferenz bei der Flugsicherung zum Thema Drohnen :: Info und New Info und News: Tech-Konferenz bei der Flugsicherung zum Thema Drohnen Geschrieben 15. Nov 2016-13:09 Uhr Rund 400 Fachleute

Mehr

LUFTSPORTVERBAND HAMBURG E.V.

LUFTSPORTVERBAND HAMBURG E.V. LUFTSPORTVERBAND HAMBURG E.V. Mitglied im Deutschen Aero Club e.v. und Hamburger Sportbund e.v. Referent Dipl.-Ing. Marcus Thiele Stand: Mai 2017 Hinweis: Diese Checkliste soll als kompakte Informationsquelle

Mehr

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART STRASSENWESEN UND VERKEHR. Allgemeinverfügung

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART STRASSENWESEN UND VERKEHR. Allgemeinverfügung REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART STRASSENWESEN UND VERKEHR Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß 20 Abs. 1

Mehr

Änderung luftrechtlicher Vorschriften zum 05. Dezember 2014 aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA-Verordnung)

Änderung luftrechtlicher Vorschriften zum 05. Dezember 2014 aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA-Verordnung) Änderung luftrechtlicher Vorschriften zum 05. Dezember 2014 aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA-Verordnung) 26.11.2014 AIC IFR 09 16 OCT 2014 Die Durchführungsverordnung (EU) Nr.

Mehr

Institut Luftfahrt/Aviation

Institut Luftfahrt/Aviation Entwicklungen zur Integration von RPAS in den zivilen Luftraum DI Bruno Wiesler, Leiter Institut Luffahrt/Aviation, Vorsitzender Department of Engineering 1/21 Inhalt Zivile Anwendungen Technologie Zulassung,

Mehr

Luftrecht für Modellflug

Luftrecht für Modellflug Luftrecht für Modellflug Übersicht über die Rechte und Pflichten von Modellfliegern Lukas Hermann Landesmodellflugreferent Hessischer Luftsportbund e.v. 09.11.2015 Inhalt Was sind Luftfahrzeuge? Gesetze

Mehr

UAS Autonomie vor dem Hintergrund der Musterprüfung und Musterzulassung

UAS Autonomie vor dem Hintergrund der Musterprüfung und Musterzulassung UAS Autonomie vor dem Hintergrund der Musterprüfung und Musterzulassung Hptm Oliver Hirling Gliederung Einleitung UAS Zulassung allgemein Stand der Dinge Zusammenfassung 2 Einleitung BAAINBw Koblenz Beschaffung,

Mehr

Vorschriften für den Betrieb von Drohnen in Europa

Vorschriften für den Betrieb von Drohnen in Europa Vorschlag für die Erstellung von gemeinsamen Vorschriften für den Betrieb von Drohnen in Europa easa.europa.eu/drones September 2015 Vorschlag für die Erstellung von gemeinsamen Vorschriften für den Betrieb

Mehr

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 22 OCT 2015 gültig ab: sofort 1-577-15 Bekanntmachung über die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen

Mehr

AFIS in Deutschland.

AFIS in Deutschland. AFIS in Deutschland www.baf.bund.de Inhalte Situation in Deutschland Erklärungsansätze Abwehr einer Sicherheitsanweisung EASA Lösungsansätze Abwehr Sicherheitsanweisung EASA Nehmen, was schon da ist Identifikation,

Mehr

LUFTSPORTVERBAND HAMBURG E.V.

LUFTSPORTVERBAND HAMBURG E.V. LUFTSPORTVERBAND HAMBURG E.V. Mitglied im Deutschen Aero Club e.v. und Hamburger Sportbund e.v. Referent Dipl.-Ing. Marcus Thiele Fluginfo-Modellflug 02-2016 Thema: Flugmodelle / Unbemannte Flugsysteme

Mehr

Drohnen - Einfach nur spannende Spielzeuge?

Drohnen - Einfach nur spannende Spielzeuge? Drohnen - Einfach nur spannende Spielzeuge? Datum: 16.07.2015 rbi Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 1 Drohnen einfach nur spannende Spielzeuge? Ursprünglich waren Drohnen für die militärische Verwendung konzipiert

Mehr

IDRF Tagung in Hamburg Thomas Mayer

IDRF Tagung in Hamburg Thomas Mayer 1 No country left behind! ICAO aerodrome design and operation panel (ADOP) und PANS aerodrome - Fortsetzung der Umstellung auf performance based regulation - Überarbeitung ICAO Anhang 14, Kapitel 4 Hindernisfreiflächen

Mehr

Positionspapier des Bundesverbands der deutschen Luftverkehrswirtschaft

Positionspapier des Bundesverbands der deutschen Luftverkehrswirtschaft Zivile Drohnen Positionspapier des Bundesverbands der deutschen Luftverkehrswirtschaft A. Hintergrund Der gewerbliche aber auch private Betrieb sog. Drohnen nimmt seit Jahren stetig zu. Drohnen überzeugen

Mehr

Allgemeine Prüfliste zum spezialisierten Flugbetrieb mit gefährlichen Gütern gem. VO(EU) Nr. 965/2012

Allgemeine Prüfliste zum spezialisierten Flugbetrieb mit gefährlichen Gütern gem. VO(EU) Nr. 965/2012 Betreiber Bemerkungen / Sonstiges Datum 1. Wird spezialisierter Flugbetrieb durchgeführt? Nutzung von AMC 1 zu SPO.GEN.005 für die Prüfung auf spezialisierten Flugbetrieb. Hinweis: Generelle Ausnahmen

Mehr

Positionspapier. Zivile Drohnen. Oktober 2016

Positionspapier. Zivile Drohnen. Oktober 2016 Positionspapier Zivile Drohnen Oktober 2016 A. Hintergrund Der gewerbliche aber auch private Betrieb sog. Drohnen nimmt seit Jahren stetig zu. Drohnen überzeugen durch ihre vielfältigen Einsatzmöglichkeiten,

Mehr

Ausgabe 2016 FLIEGEN IN DER EU OPS IS IN THE AIR

Ausgabe 2016 FLIEGEN IN DER EU OPS IS IN THE AIR Ausgabe 2016 FLIEGEN IN DER EU OPS IS IN THE AIR Vorschriften für den Betrieb von Luftfahrzeugen der Allgemeinen Luftfahrt in ganz Europa Am 26. August 2016 tritt die Vorschrift für den nicht kommerziellen

Mehr

GEMEINSAM FÜR DIE ALLGEMEINE LUFTFAHRT

GEMEINSAM FÜR DIE ALLGEMEINE LUFTFAHRT Flugbetrieb in der Allgemeinen Luftfahrt GEMEINSAM FÜR DIE ALLGEMEINE LUFTFAHRT Stefan RONIG EASA Boudewijn Deuss Project Manager General Aviation Roadmap xx Month 2016 AIR OPS Struktur (Reg. 965/2012)

Mehr

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 20 JUL 2016 gültig ab: sofort 1-786-16 I 281/13 wird hiermit aufgehoben. Neufassung der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg

Mehr

Unbemannte Flugroboter aktuelle technologische Entwicklungen und die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen

Unbemannte Flugroboter aktuelle technologische Entwicklungen und die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen Unbemannte Flugroboter aktuelle technologische Entwicklungen und die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen Dr.-Ing. Görres Grenzdörffer Universität Rostock Professur für Geodäsie und Geoinformatik

Mehr

Es liegt bereits eine Betriebserlaubnis vor JA, Aktenzeichen. NEIN

Es liegt bereits eine Betriebserlaubnis vor JA, Aktenzeichen. NEIN Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Fachgruppe Luftverkehr Gebäude 890 55483 Hahn Flughafen Hinweis: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus. Unvollständig eingereichte Antragsunterlagen verzögern

Mehr

Abteilung B - Betrieb

Abteilung B - Betrieb - Betrieb Die etrieb ist zuständig für den gewerblichen Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen, den nichtgewerblichen Betrieb mit komplexen motorgetriebenen Lfz (NCC) und deren Belange - Betrieb

Mehr

Antrag zum Auflassen eines unbemannten Fluggeräten (Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme)

Antrag zum Auflassen eines unbemannten Fluggeräten (Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme) REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Regierungspräsidium Stuttgart Referat 46 - Verkehr Postfach 80 07 09 70 507 Stuttgart oder per E-Mail an bnl@rps.bwl.de Antrag zum Auflassen eines unbemannten Fluggeräten

Mehr

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission

Mehr

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2017 683 Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten Vom 30. März 2017 Auf Grund des 32Absatz1Satz1Nummer1,4,8,9,9a,12

Mehr

Datenerfassung mit UAS Pilotprojekte am LGL

Datenerfassung mit UAS Pilotprojekte am LGL 1 Institut für Photogrammetrie Datenerfassung mit UAS Pilotprojekte am LGL Michael Cramer LGL Forum Haus der Wirtschaft, Stuttgart 13. Mai 2014 2 RPAS Namen & Definitionen Weigand, Ute: UAS für zivile

Mehr

Ausgabe 2016 FLIEGEN IN DER EU MUSTERZULASSUNG WIRD GÜNSTIGER UND EINFACHER

Ausgabe 2016 FLIEGEN IN DER EU MUSTERZULASSUNG WIRD GÜNSTIGER UND EINFACHER Ausgabe 2016 FLIEGEN IN DER EU MUSTERZULASSUNG WIRD GÜNSTIGER UND EINFACHER Hintergrundinformationen Im Rahmen der EASA General Aviation Roadmap soll die Musterzulassung von Luftfahrzeugen und Änderungen

Mehr

AAI-UAS-WG: Rechtliche Rahmenbedingungen von UAVs

AAI-UAS-WG: Rechtliche Rahmenbedingungen von UAVs AAI-UAS-WG: Rechtliche Rahmenbedingungen von UAVs Innsbrucker Hofburggespräch des BFW (Inst. f. Naturgefahren) Drohneneinsatz im zivilen Bereich Congress Innsbruck 5. April 2013 www.aaig.at office@aaig.at

Mehr

BEGRIFF. Drohnen - Präsentation für MFGL Juni Daniel Schierscher

BEGRIFF. Drohnen - Präsentation für MFGL Juni Daniel Schierscher DROHNEN BEGRIFF DROHNEN = Unmanned Aircraft System (UAS) Bezeichnung des ganzen Systems: Fluggerät / Bodenstation / Datenverbindungen Unbemannte, ferngesteuerte Luftfahrzeuge, deren Einsatz ausschliesslich

Mehr

1. wo der Einsatz von zivil genutzten unbemannten Luftfahrtsystemen (umgangssprachlich Drohnen) in Baden-Württemberg gestattet ist;

1. wo der Einsatz von zivil genutzten unbemannten Luftfahrtsystemen (umgangssprachlich Drohnen) in Baden-Württemberg gestattet ist; Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5531 23. 07. 2014 Antrag der Abg. Paul Locherer u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Rahmenbedingungen

Mehr

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 14 JAN 2015 gültig ab: sofort 2-86-15 II 71/13 wird hiermit aufgehoben. Umstellung bei der Herausgabe von Lufttüchtigkeitsanweisungen DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Büro der

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI Stichwortverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI Stichwortverzeichnis 3. Die Bestimmung des Lieferortes Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XI Stichwortverzeichnis... 269 A. Luftfahrtrechtliche Rahmenbedingungen auf österreichischer, europäischer und internationaler

Mehr

EU-Instandhaltungsvorschriften derzeitiger Stand

EU-Instandhaltungsvorschriften derzeitiger Stand EU-Instandhaltungsvorschriften derzeitiger Stand Jannes Neumann Referent Technik Deutscher Aero Club e.v. Bundesgeschäftsstelle Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) Im Juli 2002 haben das EU-Parlament

Mehr

Rechtliche Aspekte der Drohnen-Fotografie. Rechtsanwalt Matthias Krach

Rechtliche Aspekte der Drohnen-Fotografie. Rechtsanwalt Matthias Krach Rechtliche Aspekte der Drohnen-Fotografie Rechtliche Aspekte der Drohnen-Fotografie Übersicht: I. Luftfahrtrechtliche Beschränkungen II. Urheberrechtliche Beschränkungen III. Persönlichkeitsrecht IV. Besitzstörung

Mehr

Der vorliegende Jahressicherheitsbericht enthält Statistiken zur Sicherheit der Luftfahrt in Europa und der restlichen Welt

Der vorliegende Jahressicherheitsbericht enthält Statistiken zur Sicherheit der Luftfahrt in Europa und der restlichen Welt JAHRESSICHERHEITSBERICHT 13 Zusammenfassung Der vorliegende Jahressicherheitsbericht enthält Statistiken zur Sicherheit der Luftfahrt in Europa und der restlichen Welt Die Daten in diesem Bericht stammen

Mehr

European Aviation Safety Agency Prototype Commission Regulation on Unmanned Aircraft Operations Eine erste Analyse aus der Sicht des Modellflugs

European Aviation Safety Agency Prototype Commission Regulation on Unmanned Aircraft Operations Eine erste Analyse aus der Sicht des Modellflugs European Aviation Safety Agency Prototype Commission Regulation on Unmanned Aircraft Operations Eine erste Analyse aus der Sicht des Modellflugs Hintergrund Der Bereich der unbemannten Luftfahrzeuge entwickelt

Mehr

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 04 APR 2017 gültig ab: sofort 2-332-17 2-281-16 wird hiermit aufgehoben. Bekanntmachung des Luftfahrt-Bundesamtes über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt DFS Deutsche

Mehr

Drohen die Drohnen? Sicherer Betrieb von UAS. Luftsportverein Backnang-Heiningen e.v Christian Schulz BWLV-Präsidialrat f. bes.

Drohen die Drohnen? Sicherer Betrieb von UAS. Luftsportverein Backnang-Heiningen e.v Christian Schulz BWLV-Präsidialrat f. bes. Drohen die Drohnen? Sicherer Betrieb von UAS Luftsportverein Backnang-Heiningen e.v. 15.04.2016 Hinweis Diese Präsentation ist als Ganzes und in Teilen urheberrechtlich geschützt und darf ohne Zustimmung

Mehr

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten Bundesrat Drucksache 39/17 (Beschluss) 10.03.17 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten A Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10. März 2017 beschlossen,

Mehr

Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen

Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom 16.10.2014 (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen Landeskonferenz 2016 kommunale Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen am 19.10.2016 in Dresden

Mehr

Ausgabe 2016 FLIEGEN IN DER EU WARTUNG VON LUFTFAHRZEUGEN. Leitfaden für Halter und Piloten der Allgemeinen Luftfahrt

Ausgabe 2016 FLIEGEN IN DER EU WARTUNG VON LUFTFAHRZEUGEN. Leitfaden für Halter und Piloten der Allgemeinen Luftfahrt Ausgabe 2016 FLIEGEN IN DER EU WARTUNG VON LUFTFAHRZEUGEN Leitfaden für Halter und Piloten der Allgemeinen Luftfahrt Neue EASA Vorschriften für die Wartung von Luftfahrzeugen: Einfacher, besser, günstiger!

Mehr

Regierungspräsidium Darmstadt

Regierungspräsidium Darmstadt Regierungspräsidium Darmstadt Regierungspräsidium Darmstadt. 64278 Darmstadt Dezernat III 33.3 Luft- und Güterkraftverkehr, passiver Schallschutz Fluglärm Unser Zeichen: Ihr Ansprechpartner: Zimmernummer:

Mehr

"Drohnen und Flugmodelle im Luftraum"

Drohnen und Flugmodelle im Luftraum Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL RPAS Arbeitsgruppe "Drohnen und Flugmodelle im Luftraum" Oder neue Teilnehmer im Luftverkehr AeCS Safetyseminar 2014 vom 22. November 2014 Bundesamt für Zivilluftfahrt

Mehr

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 16 AUG 2016 gültig ab: sofort 1-801-16 Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß

Mehr

Dieser mit einem Bausatz für w enig Geld zusammengefügte Quadrocopter hat eine Reichw eite von 2,5 km. Er w ird durch

Dieser mit einem Bausatz für w enig Geld zusammengefügte Quadrocopter hat eine Reichw eite von 2,5 km. Er w ird durch Dieser mit einem Bausatz für w enig Geld zusammengefügte Quadrocopter hat eine Reichw eite von 2,5 km. Er w ird durch Funk gesteuert, w ährend seine Videokamera die Bilder in die häusliche Wohnstube bringt.

Mehr

Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt: 9a. ohne Genehmigung nach 25 Absatz 4 Satz 1 eine Land

Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt: 9a. ohne Genehmigung nach 25 Absatz 4 Satz 1 eine Land -3-5. 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn 1. der Ort der Landung infolge

Mehr

MUSTERSICHERUNGSPLAN für UN Anwendung für Isolierstationen

MUSTERSICHERUNGSPLAN für UN Anwendung für Isolierstationen MUSTERSICHERUNGSPLAN für UN 2814 Maßnahmen zur Sicherung / Vermeidung von Risiken Gemäß Unterabschnitt 1.10.3.2 ADR / RID Anwendung für Isolierstationen Dieser Sicherungsplan ist gegen Einsicht und Zugriff

Mehr

zu Punkt der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017 Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

zu Punkt der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017 Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten Bundesrat Drucksache 39/1/17 28.02.17 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - In - R - U - Wi zu Punkt der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017 Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten

Mehr

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 22 OCT 2015 gültig ab: sofort 2-219-15 Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Tübingen über die Genehmigung einer zentralen Ausbildungsorganisation (ATO) für Prüfer Heißluft-/Gasballon,

Mehr

RECHTLICHE BEWERTUNG ZIVILER DROHNEN

RECHTLICHE BEWERTUNG ZIVILER DROHNEN RECHTLICHE BEWERTUNG ZIVILER DROHNEN Tolles Spielzeug vs. Privater Datensammler 02.07.2015 Katja Rengers & Frank Lochau 02.07.2015 Seite 2 I. WAS SIND ZIVILE DROHNEN = umgangssprachlich für unbemanntes

Mehr

Information. 1. Referenzen. Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV)

Information. 1. Referenzen. Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) Information Hinweise zur Anerkennung von Stellen zur Ausstellung von Bescheinigungen des Nachweises ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten (UAS) 1. Referenzen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf. VERORDNUNG (EU) DER KOMMISSION Nr. /2011

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf. VERORDNUNG (EU) DER KOMMISSION Nr. /2011 DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Entwurf Brüssel, XXX C VERORDNUNG (EU) DER KOMMISSION Nr. /2011 vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) der Kommission Nr. 1702/2003 zur Festlegung

Mehr

Im Dschungel der EASA

Im Dschungel der EASA European Aviation Safety Agency Im Dschungel der EASA A guided tour with Jo Konrad (DULV) 18.11.2006 DFV-SiTA 2006 in Schweinfurt 1 Stationen und Wegpunkte Historie Joint Aviation Authorities (JAA) Übergang

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 20 /

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 20 / Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 20 / 2016 270 Regierung von Oberbayern Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - zur Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen

Mehr

Vertretungsberechtigte Person/en: Name: Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: Name: Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort:

Vertretungsberechtigte Person/en: Name: Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: Name: Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Fachgruppe Luftverkehr Gebäude 890 55483 Hahn-Flughafen Antrag auf Erteilung einer allgemeinen Aufstiegserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme ohne Verbrennungsmotor

Mehr

Oberbayerisches Amtsblatt

Oberbayerisches Amtsblatt Oberbayerisches Amtsblatt Amtliche Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern, des Bezirks Oberbayern, der Regionalen Planungsverbände und der Zweckverbände in Oberbayern 266 Nr. 20 / 16. September 2016

Mehr

Regierungspräsidium Darmstadt

Regierungspräsidium Darmstadt Informationen zur Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) und zur Leichtluftfahrzeugpilotenlizenz Segelflug LAPL(S) nach VO (EU) Die Behörde darf keine Rechtsberatung geben. Es handelt sich um unverbindliche

Mehr

Bekanntmachung der Regierung von Mittelfranken

Bekanntmachung der Regierung von Mittelfranken Bekanntmachung der Regierung von Mittelfranken Allgemeinverfügung der Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - zur Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß

Mehr

Info UAV DACH e.v. UAVveek June 2015

Info UAV DACH e.v. UAVveek June 2015 www.uavdach.org Info UAV DACH e.v. UAVveek 2015 09. June 2015 Fachgebiet Flugführung und Luftverkehr Forschungsstelle Sicherheit Agenda Rules safe provision of RPAS Definitions: ICAO and EASA GE Law ->

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

Verordnung (EU) 2015/1088. Einführung von Vereinfachungen für die allgemeine Luftfahrt Änderungen in Teil-M u. Teil-145

Verordnung (EU) 2015/1088. Einführung von Vereinfachungen für die allgemeine Luftfahrt Änderungen in Teil-M u. Teil-145 Verordnung (EU) 2015/1088 Einführung von Vereinfachungen für die allgemeine Luftfahrt Änderungen in Teil-M u. Teil-145 Hinweise zur Umsetzung in Deutschland 10.03.2016 1 den Halter eines Selbsterklärtes

Mehr

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten Stand: 06.10.16 Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten A. Problem und Ziel 1 Absatz 2 LuftVG kennt unterschiedliche

Mehr

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) Vom 15.2.2013, in Kraft getreten zum 1.3.2013, Kurzfassung B.Wienand@freenet.de Inhalt Seite 1 Anwendungsbereich... 1 2 Zuständige Stelle (Definition)...

Mehr

Umsetzung Flugplatzverordnung

Umsetzung Flugplatzverordnung Dr. Tobias Busch kassel airport Umsetzung Flugplatzverordnung Zertifizierung von Flugplätzen nach VO (EU) 139 / 2014 Gliederung Grundlagen Verfahren der Zeugniserteilung Zulassungsspezifikationen (Infrastruktur)

Mehr

Neue verpflichtende EU-Ecodesignstandards und Energielabel für Produkte

Neue verpflichtende EU-Ecodesignstandards und Energielabel für Produkte Marktüberwachung DI Mag. Reinhard Dittler www.bmwfj.gv.at Situation ab 2010 Steigendes Augenmerk der Kommission und des Europäischen Parlaments auf Marktüberwachung: VO (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften

Mehr

Luftaufsichtliche Verfügung Schreiben Polizeipräsidium Offenburg vom ; Ihr Az.: 1134/BAO Caracalla/2016

Luftaufsichtliche Verfügung Schreiben Polizeipräsidium Offenburg vom ; Ihr Az.: 1134/BAO Caracalla/2016 REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART STRASSENWESEN UND VERKEHR Regierungspräsidium Stuttgart Postfach 80 07 09 70507 Stuttgart Polizeipräsidium Offenburg Herr Polizeivizepräsident Reinhard Renter 77654 Offenburg

Mehr

RechtlicheRahmenbedingungenfürden UAS Einsatzin Deutschland. Dr. Oliver Heinrich, BHO Legal, Köln

RechtlicheRahmenbedingungenfürden UAS Einsatzin Deutschland. Dr. Oliver Heinrich, BHO Legal, Köln RechtlicheRahmenbedingungenfürden UAS Einsatzin Deutschland Dr. Oliver Heinrich, BHO Legal, Köln BHO Legal Einige Informationen über uns Gegründet Ende 2008 von RA en Dr. Baumann, Dr. Heinrich, Dr. Ortner

Mehr

Allgemeinerlaubnis. geb.:

Allgemeinerlaubnis. geb.: Bezirksregierung Münster 48128 Münster Herrn Andreas Möller Am Friedhof 10 32369 Rahden 29. März 2016 Seite 1 von 7 Aktenzeichen : 26.01.03 Auskunft erteilt: Herr Benicke Allgemeinerlaubnis zum Aufstieg

Mehr

Anlage I zur Flugplatzbenutzungsordnung

Anlage I zur Flugplatzbenutzungsordnung Anlage I zur Flugplatzbenutzungsordnung Regelung der Entgelte (Entgeltordnung) für den Verkehrslandeplatz Kamenz nach 19 b Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Am Verkehrslandeplatz Kamenz sind Entgelte

Mehr

Instandhaltungsprogramm Genehmigungsänderung

Instandhaltungsprogramm Genehmigungsänderung Bayerischer Fliegertag 2016 - Fürstenfeldbruck Instandhaltungsprogramm Genehmigungsänderung Michael Ender EASA CAT B1/ Prüfer Klasse 3 / ARS Luftsportverband Bayern www.lvbay.de Inhaltsverzeichnis Definition

Mehr

Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach , Düsseldorf Datum: Seite 1 von 9

Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach , Düsseldorf Datum: Seite 1 von 9 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf Datum: Seite 1 von 9 Aktenzeichen: Luftverkehr Allgemeinerlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen in Nordrhein-Westfalen Ihr

Mehr

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) 1 vom 24. November 1994 (Stand am 1. April 2011) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 2, gestützt

Mehr

Alle anderen Luftfahrzeuge (siehe Blaues Buch des LBA)

Alle anderen Luftfahrzeuge (siehe Blaues Buch des LBA) Die EASA und der LTB II-B 12 des DAeC LV NRW e.v. Grundlagen: Mit der Einführung der VO (EG)1592/2002, der sog. Basic Regulation haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen der Technik auch für uns geändert

Mehr

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten Vom Auf Grund - des 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 8, 9, 9a, 12 und 15 und Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes sowie des 32 Absatz 4 Nummer

Mehr

Beratungen der EU-Verkehrsminister zu neuem Zeitalter der Luftfahrt durch Teilautomatisierung großer Drohnen

Beratungen der EU-Verkehrsminister zu neuem Zeitalter der Luftfahrt durch Teilautomatisierung großer Drohnen Deutscher Bundestag Drucksache 18/3507 18. Wahlperiode 10.12.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter

Mehr

Betriebssicherheitsverordnung

Betriebssicherheitsverordnung Betriebssicherheitsverordnung Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz

Mehr

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 621 letzte berücksichtigte Änderung: 4a neu eingefügt durch

Mehr

Zusammenstellung über die relevanten anzuwendenden Vorschriften bezüglich Luftfahrtkarten:

Zusammenstellung über die relevanten anzuwendenden Vorschriften bezüglich Luftfahrtkarten: Zusammenstellung über die relevanten anzuwendenden Vorschriften bezüglich Luftfahrtkarten: Anhang VI (zur VO (EU) Nr. 965/2012 idf VO (EU) Nr. 379/2014) Nichtgewerblicher Flugbetrieb mit technisch komplizierten

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

Kurzinformation. über die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen

Kurzinformation. über die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen Kurzinformation über die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen Kurzinformation über die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen Bei der Kategorie der unbemannten Luftfahrtsysteme (UAS) handelt es

Mehr

Einführungsveranstaltung Hauptseminar Luftverkehr

Einführungsveranstaltung Hauptseminar Luftverkehr Einführungsveranstaltung Hauptseminar Luftverkehr Konzeptentwicklung für den Betrieb von Remotely Piloted Aircraft Systems (RPAS) Prof. Dr.-Ing. habil. Hartmut Fricke im Praxisverbund mit der Deutschen

Mehr

Rechtsgrundlagen der Modellfliegerei

Rechtsgrundlagen der Modellfliegerei Deutscher Aero Club e.v. Dr. jur. Walter Felling: 1 / 5 Zum Autor: Dr. jur. Walter Felling ist als Rechtsanwalt und Dipl.-Betriebswirt hauptberuflich mit dem Bankrecht, IT-Recht und Wirtschaftsrecht beschäftigt.

Mehr

Chancen & Risiken. Was überwiegt? Handlungsbedarf? Nürnberg, 02. März 2017

Chancen & Risiken. Was überwiegt? Handlungsbedarf? Nürnberg, 02. März 2017 Chancen & Risiken Was überwiegt? Handlungsbedarf? Nürnberg, 02. März 2017 Risiko? INHALT Vortragender UAV D A CH Chancen Risiken Sicherheit Handlungsoptionen Was können 25kg MTOM schon bewirken 2 Uwe Nortmann

Mehr

Verkehrsrechtliche Regelungen zum Einsatz von zivilen/kommerziellen Drohnen in den EU-Mitgliedstaaten Italien, Polen und Schweden

Verkehrsrechtliche Regelungen zum Einsatz von zivilen/kommerziellen Drohnen in den EU-Mitgliedstaaten Italien, Polen und Schweden Verkehrsrechtliche Regelungen zum Einsatz von zivilen/kommerziellen Drohnen in den EU-Mitgliedstaaten Italien, Polen und Schweden - Nachtrag zu Auftrag WD 5 3000 055/17-2017 Deutscher Bundestag Seite 2

Mehr