NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
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- Paul Flater
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1 NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 21 OCT 2016 gültig ab: 01 NOV wird hiermit aufgehoben. Bekanntmachung über die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb von Kontrollzonen der Flugplätze DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Büro der Nachrichten für Luftfahrer -zertifiziertes Managementsystem nach DIN EN ISO 9001 Augsburg, Heringsdorf, Lübeck, Oberpfaffenhofen, Friedrichshafen, Parchim, Hof/Plauen, Braunschweig/Wolfsburg, Kassel/Calden und Sylt
2 Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen nach 27d Abs. 4 LuftVG an Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle der Austro Control Auf Grund des 31 Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894, gibt die Austro Control die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen der Flugplätze Augsburg, Heringsdorf, Lübeck, Oberpfaffenhofen, Friedrichshafen, Parchim, Hof/Plauen, Braunschweig/Wolfsburg, Kassel/Calden und Sylt bekannt. 1. Begriffsbestimmung Die nachfolgenden Festlegungen betreffen Flugmodelle im Sinne von 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 LuftVG sowie unbemannte Luftfahrtsysteme im Sinne von 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG. Bezüglich der Abgrenzung zwischen Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen wird auf Ziffer 1 der Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß 16 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (Luft-VO) in NfL verwiesen. Darin ist festgelegt, dass die Abgrenzung im Einzelfall über den Zweck der Nutzung erfolgt: Dient die Nutzung des Geräts dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere gewerblicher Zweck verbunden (z.b. Bildaufnahmen mit dem Zweck des Verkaufs), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem. 2. Flugverkehrskontrollfreigabe für Flugmodelle 2.1 Der Aufstieg von Flugmodellen bedarf bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraumes nach 21 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO einer Flugverkehrskontrollfreigabe. 2.2 Die Freigabe zur Nutzung der Kontrollzonen von Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle der Austro Control (Augsburg, Heringsdorf, Lübeck, Oberpfaffenhofen, Friedrichshafen, Parchim, Hof/Plauen, Braunschweig/Wolfsburg, Kassel/Calden und Sylt) für Flugmodelle mit einer maximalen Masse von höchstens 5 kg und unter den Voraussetzungen, dass der Flugbetrieb in einer Entfernung von mindestens 1,5 km zur nächsten Begrenzung des Flugplatzes stattfindet und eine Flughöhe von 30m über Grund nicht überschritten wird, wird hiermit vorbehaltlich anderer Genehmigungen - unter folgenden Auflagen erteilt: Während der gesamten Flugdauer ist das Flugmodell vom Steuerer zu beobachten und in Sichtweite zu halten. Ferngläser, On-Board Kameras, Nachtsichtgeräte oder ähnliche technische Hilfsmittel fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite.
3 Der Luftraum ist während des Fluges, insbesondere im Hinblick auf anderen Verkehr, ständig vom Steuerer oder einer zweiten Person, die mit dem Steuerer in Kontakt steht, zu beobachten. Anderem Flugverkehr ist stets auszuweichen, vorrangig durch die Verringerung der Flughöhe oder durch Landung Außer Kontrolle geratene Flugmodelle sind unverzüglich der zuständigen Flugplatzkontrollstelle zu melden. Bei Notfällen / Unfällen / Großschadensereignissen sind Flugmodelle grundsätzlich umgehend zur Landung zu bringen. Zusätzlich ergehen folgende Hinweise: Die Vorgaben des NfL I 76/08 sind einzuhalten. Flugmodelle dürfen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom nur unter Sichtwetterbedingungen betrieben werden. Dem Steuerer werden durch die zuständige Flugplatzkontrollstelle keine Verkehrsinformationen über anderen Luftverkehr erteilt. Beim Betrieb eines Flugmodells bei Nacht ist das Flugmodell mit einer Beleuchtung nach Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 Punkt SERA.3215 (von Luftfahrzeugen zu führende Lichter) auszurüsten. Regelungen zur Erlaubnispflicht, Aufstiegsgenehmigung des Grundstückseigentümers, Haftpflichtversicherung und Datenschutzbestimmungen bleiben von diesen Regelungen unberührt und sind zu beachten. 3. Flugverkehrskontrollfreigabe für unbemannte Luftfahrtsysteme 3.1 Der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen bedarf bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraumes nach 21a Abs. 1 Nr. 5 LuftVO einer Flugverkehrskontrollfreigabe. 3.2 Die Freigabe zur Nutzung des kontrollierten Luftraumes innerhalb von Kontrollzonen von Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle der Austro Control (Augsburg, Heringsdorf, Lübeck, Oberpfaffenhofen, Friedrichshafen, Parchim, Hof/Plauen, Braunschweig/Wolfsburg, Kassel/Calden und Sylt) für unbemannte Luftfahrtsysteme mit einer maximalen Masse von höchstens 25 kg und unter den Voraussetzungen, dass der Flugbetrieb in einer Entfernung von mindestens 1,5 km zur nächsten Begrenzung des Flugplatzes stattfindet und eine Flughöhe von 50m über Grund nicht überschritten wird, wird hiermit vorbehaltlich anderer Genehmigungen - unter folgenden Auflagen erteilt: Während der gesamten Flugdauer ist das unbemannte Luftfahrtsystem vom Steuerer zu beobachten und in Sichtweite zu halten. Ferngläser, On-Board Kameras, Nachtsichtgeräte oder ähnliche technische Hilfsmittel fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite.
4 Der Luftraum ist während des Fluges, insbesondere im Hinblick auf anderen Verkehr, ständig vom Steuerer oder einer zweiten Person, die mit dem Steuerer in Kontakt steht, zu beobachten. Anderem Flugverkehr ist stets auszuweichen, vorrangig durch die Verringerung der Flughöhe oder durch Landung. Außer Kontrolle geratene unbemannte Luftfahrtsysteme sind unverzüglich der zuständigen Flugplatzkontrollstelle zu melden. Bei Notfällen / Unfällen / Großschadensereignissen sind Flugmodelle grundsätzlich umgehend zur Landung zu bringen. Zusätzlich ergehen folgende Hinweise: Die Vorgaben des NfL I 281/13 sind einzuhalten. Unbemannte Luftfahrtsysteme dürfen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom nur unter Sichtwetterbedingungen betrieben werden. Dem Steuerer werden durch die zuständige Flugplatzkontrollstelle keine Verkehrsinformationen über anderen Luftverkehr erteilt. Beim Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems bei Nacht ist das unbemannte Luftfahrtsystem mit einer Beleuchtung nach Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 Punkt SERA.3215 (von Luftfahrzeugen zu führende Lichter) auszurüsten. Regelungen zur Erlaubnispflicht, Aufstiegsgenehmigung des Grundstückseigentümers, Haftpflichtversicherung und Datenschutzbestimmungen bleiben von diesen Regelungen unberührt und sind zu beachten. 4. Individuelle Freigaben für Flüge von Flugmodellen in Kontrollzonen Können die Voraussetzungen und Bedingungen unter Punkt 2 in Bezug auf die maximale Flughöhe von 30m über Grund und / oder der Abstand zur Flughafenbegrenzung von 1,5km durch den Steuerer eines Flugmodells nicht eingehalten werden, ist im Einzelfall eine Flugverkehrskontrollfreigabe (analog Punkt 5) bei der zuständigen Flugplatzkontrollstelle zu beantragen. Die Flugplatzkontrollstelle wird individuelle Voraussetzungen festlegen. 5. Individuelle Freigaben für Flüge mit unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen Können die Voraussetzungen und Bedingungen unter Punkt 3 in Bezug auf die maximale Flughöhe von 50m über Grund und / oder der Abstand zur Flughafenbegrenzung von 1,5km durch den Steuerer eines unbemannten Luftfahrtsystems nicht eingehalten werden, ist im Einzelfall eine Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugplatzkontrollstelle zu beantragen. Die nachfolgenden Abschnitte dieses NfL erteilen noch keine Freigabe an den Steuerer. Die individuelle Freigabe, auf Basis der nachfolgenden Hinweise, wird erst am Ereignistag durch die Flugplatzkontrollstelle erteilt.
5 5.1 Hinweise zur Erteilung einer individuellen Freigabe Die grundsätzliche Flugverkehrskontrollfreigabe ist bei der zuständigen Flugplatzkontrollstelle schriftlich zu beantragen. Die maximale Flughöhe wird individuell durch die Flugplatzkontrollstelle freigegeben. In der Regel werden die Freigaben mit den unter Punkt 3.2 genannten Auflagen verbunden. Keine Freigaben werden erteilt: Für Aufstiege von automatischen Flügen (ohne direkte Eingriffsmöglichkeit durch den Steuerer). Für Aufstiege unbemannter Luftfahrtsysteme mit einer Abflugmasse (inkl. Nutzlast) von mehr als 25kg. 5.2 Besondere Hinweise für Flüge in Höhen von mehr als 50m über Grund und / oder in einem Gebiet zwischen 1,5km von der Flugplatzbegrenzung bis an die Flugplatzbegrenzung Die Ausführungen unter Punkt 5.1 gelten entsprechend Vor Beginn des Fluges ist die Flugplatzkontrollstelle telefonisch zu kontaktieren um den genauen Zeitpunkt des Flugbeginns abzustimmen. Die Flugplatzkontrollstelle kann den geplanten Aufstiegszeitraum (insbesondere aus Verkehrsgründen) verschieben und ggf. bereits schriftlich vorab erteilte grundsätzliche Freigaben ändern oder widerrufen. In der Regel wird die Freigabe mit folgenden zusätzlichen Auflagen verbunden: o Die ständige telefonische Erreichbarkeit des Steuerers ist jederzeit sicher zu stellen. Eine Telefonnummer ist bei der Flugplatzkontrollstelle zu hinterlegen. o Die Beendigung des Fluges ist der Flugplatzkontrollstelle unverzüglich telefonisch mitzuteilen. 5.3 Besondere Hinweise für Flüge innerhalb der Flugplatzbegrenzung Die Ausführungen unter Punkt 5.1 gelten entsprechend Vor Beginn des Fluges ist die Flugplatzkontrollstelle über die zugewiesene Flugfunkfrequenz zu kontaktieren, um den genauen Zeitpunkt des Flugbeginns abzustimmen. Die Flugplatzkontrollstelle kann den geplanten Aufstiegszeitraum (insbesondere aus Verkehrsgründen) verschieben und ggf. bereits schriftlich vorab erteilte grundsätzliche Freigaben ändern oder widerrufen. In der Regel wird die Freigabe mit folgenden zusätzlichen Auflagen verbunden: o Die ständige Erreichbarkeit des Steuerers über Flugfunk mittels Sprechfunkverfahren (Voraussetzung AZF/BZF) ist jederzeit sicher zu stellen.
6 6. Inkrafttreten o Die Beendigung des Fluges ist der Flugplatzkontrollstelle unverzüglich über Flugfunk mitzuteilen. Diese Regelung tritt am in Kraft und ersetzt das NfL , das zum aufgehoben wird. Wien, den Austro Control Markus ALTMANN Expert ATT
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